«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
Sammlung von Newsfeeds
The American Flag is a Deception. Americans live under the Star of David.
The War Powers Resolution Is Not What You’ve Been Told
Verschleppte Journalist:innen werden wohl in Aleppo-Gefängnis festgehalten
Im Fall der im Januar verschleppten Journalist:innen Eva Maria Michelmann und Ahmed Polad (bürgerlich Mehmet Nizam Aslan) verdichten sich die Hinweise auf ihren Aufenthaltsort. Nach neuen Zeugenaussagen sollen beide im Gefängnis von Aleppo festgehalten werden. Zuerst berichtete die Istanbuler Nachrichtenagentur ETHA.
Die beiden Journalist:innen waren am 18. Januar in Raqqa im Zuge der Offensive der syrischen Übergangsregierung gegen die kurdische Selbstverwaltung verschleppt worden. Seitdem fehlte jede Spur von ihnen. Bis heute verweigert die islamistische Führung in Damaskus jede Auskunft über den Verbleib der beiden. Nun berichten mehrere Zeug:innen übereinstimmend, dass sich Michelmann und Polad in einem Gefängnis der Übergangsregierung in Aleppo befinden.
QSD-Kämpfer mit Polad in gemeinsamer Zelle
Besonders konkret ist die Aussage eines Kämpfers der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD), der im Rahmen eines Gefangenenaustauschs freigekommen ist. Er berichtet, selbst über mehrere Monate im sogenannten „Allgemeinen Sicherheitszentrum“ in Aleppo festgehalten worden zu sein. Eine Videoaussage dieses Zeugen wurde dem Anwalt der Familie Michelmann, Roland Meister, übermittelt. Der Anwalt will die Aufnahme den deutschen Behörden übergeben.
8. März in Frankfurt: Wo ist Eva? © ETHA
Der Zeuge schildert, dass er am 17. Januar in Dair Hafir in Gefangenschaft geraten und anschließend nach Aleppo gebracht worden sei. Dort seien mehrere hundert Geiseln untergebracht gewesen, getrennt nach Männern und Frauen. Nach Angaben des Zeugen befand sich auch Ahmed Polad in diesem Gefängnis. Der Zeuge kannte ihn bereits zuvor als Journalisten.
Journalist in Raqqa verletzt
Polad sei zunächst längere Zeit in Einzelhaft gehalten worden. Etwa eine Woche bis zehn Tage vor dem Gefangenenaustausch am 11. April sei er zeitweise in die Gemeinschaftszelle gebracht worden. „Ich bin mir hundertprozentig sicher, weil wir zusammen waren“, berichtet der Zeuge dem ETHA-Bericht zufolge. „Er kam, blieb einige Tage bei uns und wurde dann wieder weggebracht.“
Nach seinen Angaben wurde Polad bei den Angriffen in Raqqa verletzt – an der Hand und im Bauch. Er sei jedoch im Krankenhaus behandelt worden und befinde sich aktuell in stabilem Zustand.
Hinweise auf Eva Maria Michelmann
Die Zeugenaussage liefert auch Hinweise auf den Verbleib von Eva Maria Michelmann. Der Zeuge selbst habe sie nicht direkt gesehen, jedoch habe Ahmed Polad berichtet, dass seine Kölner Kollegin ebenfalls in dasselbe Gefängnis gebracht worden sei. Diese Angaben werden durch weitere ehemalige Gefangene gestützt. Mehrere Zeug:innen berichten unabhängig voneinander, von einer „deutschen Journalistin“ im Gefängnis gehört zu haben. Nach Aussagen von weiblichen Geiseln, die kürzlich freigekommen sind, sollen sich noch rund 40 Frauen in dem Gefängnis in Aleppo befinden, darunter eben auch Michelmann.
Berichte über Misshandlungen
Der QSD-Zeuge berichtet zudem von schweren Misshandlungen während der Haft. Gefangene seien geschlagen, beleidigt und teils gezielt ausgehungert worden. Viele Insassen hätten Verletzungen infolge von Folter erlitten. Die Zustände im Gefängnis beschreibt er als systematisch gewaltsam. Die neuen Erkenntnisse erhöhen den Druck auf die syrische Übergangsregierung, sich zum Verbleib der Journalist:innen zu äußern. Bislang gibt es keine offizielle Bestätigung oder Stellungnahme zu ihrer Gefangenschaft.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/familie-fordert-aufklarung-uber-verschwinden-der-journalistin-eva-maria-michelmann-50658 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/eu-abgeordnete-fordern-aufklarung-uber-verschwundene-journalist-innen-in-syrien-50846 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/vorbereitungen-fur-vierte-phase-des-gefangenenaustauschs-51147 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/protest-vor-un-in-genf-wo-sind-eva-und-ahmed-50977 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qamislo-lasst-eva-maria-und-ahmed-frei-51112
„Schulangriffe sind Ausdruck gesellschaftlicher Gewalt“
Nach den tödlichen Angriffen an Schulen in Riha (tr. Urfa) und Gurgum (Maraş) wächst die Debatte über Ursachen und Konsequenzen. Während die Taten zunächst als Einzelfälle diskutiert wurden, verweist die Soziologin Ezgi Sıla Demir auf tieferliegende gesellschaftliche Zusammenhänge.
In den vergangenen Tagen waren bei Angriffen an Schulen mehrere Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt worden. Dass Täter minderjährig oder heranwachsend sind, hat die Diskussion zusätzlich verschärft. Für Demir greift es jedoch zu kurz, diese Entwicklungen als individuelle Ausnahmen zu betrachten.
Gewalt ist kein Einzelfall
„Diese Taten als individuelle Abweichung zu bezeichnen, macht das eigentliche Problem unsichtbar“, sagt sie. Wenn ein Kind zur Waffe greife, sei das nicht nur ein Moment der Eskalation: „In diesem Finger steckt nicht nur Wut, sondern eine lange Geschichte unterdrückter Gefühle, nicht gehörter Stimmen und unsichtbarer Kindheiten.“
Ezgi Sıla Demir
Für die Soziologin ist Gewalt kein plötzliches Ereignis, sondern ein gesellschaftlicher Prozess: „Wir sehen nicht einen einzelnen Moment, sondern das Ergebnis einer langen Entwicklung. Gewalt wird gesellschaftlich produziert. Sie ist kein spontaner Ausbruch, sondern ein über Generationen weitergegebenes Muster.“
Schutzmechanismen brechen weg
Gleichzeitig sieht sie ein Versagen grundlegender Schutzmechanismen. Strukturen, die Kindern Sicherheit geben sollten, hätten an Wirkung verloren: „Familie, Schule, soziales Umfeld und öffentliche Institutionen schaffen keine ausreichend geschützten Räume mehr. In diesem Vakuum suchen Kinder nach Ausdrucksformen und stoßen dabei immer häufiger auf Gewalt.“
Männlichkeitsbilder und unterdrückte Emotionen
Besonders kritisch bewertet Demir die gesellschaftliche Prägung von Jungen. Emotionale Ausdrucksformen würden früh eingeschränkt, während Aggression als legitimes Verhalten vermittelt werde: „Weinen gilt als Schwäche, Verletzlichkeit wird unterdrückt, und Wut bleibt oft die einzige akzeptierte Ausdrucksform. Das ist eine problematische Form der Sozialisation.“
Das Eisbergmodell der Gewalt
Zur Einordnung verweist sie auf das Eisbergmodell des norwegischen Soziologen Johan Galtung, der als Gründungsvater der Friedens- und Konfliktforschung gilt. Sichtbar sei nur die Spitze, also die konkrete Gewalttat. Darunter liege jedoch ein viel größeres Gefüge aus struktureller und kultureller Gewalt: wirtschaftliche Krisen, ein auf Leistung reduziertes Bildungssystem, die Normalisierung von Gewalt im Alltag sowie deren permanente Reproduktion in Medien und digitalen Räumen.
Ein Kreislauf aus Gewalt
„Kinder wachsen nicht außerhalb dieser Realität auf“, betont Demir. „Sie werden von ihr geprägt und beginnen, ihre Sprache zu übernehmen.“ Auffällig sei zudem, dass Kinder zunehmend sowohl als Täter als auch als Betroffene auftreten. Das deute auf einen sich selbst verstärkenden Kreislauf hin: „Kinder erleben Gewalt, verarbeiten sie und reproduzieren sie später selbst. Solange dieser Kreislauf nicht durchbrochen wird, werden sich solche Ereignisse wiederholen.“
Verantwortung liegt nicht nur bei Familien
Für Demir liegt die Verantwortung dabei nicht allein bei Familien. Gewalt müsse als gesamtgesellschaftliches Problem verstanden werden: „Es geht auch darum, wie Recht funktioniert, welche Sprache Politik verwendet und wie Medien berichten. All das prägt die Welt, in der Kinder aufwachsen.“
Eine strukturelle Krise
Die aktuellen Ereignisse seien daher Ausdruck einer umfassenderen Krise. Wer sie lediglich als Sicherheitsproblem betrachte, greife zu kurz. „Wir haben es mit einer strukturellen Krise zu tun. Wenn Politik, Justiz und Öffentlichkeit nicht auf eine Reduzierung von Gewalt ausgerichtet sind, wird sich dieses Bild nicht verändern.“ Statt punktueller Maßnahmen fordert die Soziologin eine grundlegende gesellschaftliche Auseinandersetzung. Andernfalls drohe, dass jede neue Tat Teil eines fortlaufenden Kreislaufs bleibe.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/egitim-sen-fordert-erinnerungsort-nach-todlicher-schulattacke-51206 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/nach-schulangriffen-fackelmarsch-in-merdin-51216 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/zunehmende-gewalt-an-schulen-gewerkschafter-spricht-von-strukturellem-problem-51189 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/landesweite-proteste-gegen-gewalt-an-schulen-51196
Qamişlo: Angriff auf kurdische Symbole löst Proteste aus
Ein bewaffneter Angriff auf kurdische Symbole hat in Qamişlo Proteste ausgelöst und neue Spannungen in der Region hervorgerufen. Die Tat wird von vielen als gezielte Provokation gegen die fragile Stabilität in Nordostsyrien gewertet. Nach vorliegenden Informationen eröffnete ein Mann am Samstagmorgen am Zori-Knotenpunkt, einem wichtigen Zugang zur Stadt, das Feuer auf eine Fahne der Bewegung für eine demokratische Gesellschaft (TEV-DEM). Der Angriff sorgte in der Bevölkerung für große Empörung.
In der Folge gingen zahlreiche Menschen in Qamişlo sowie in weiteren Städten wie Dêrik, Girkê Legê und Rimelan auf die Straße. In Demonstrationen und Kundgebungen brachten sie ihre Ablehnung gegenüber dem Angriff zum Ausdruck und betonten die Bedeutung kurdischer Symbole und kollektiver Werte. Die Proteste standen auch im Zeichen der politischen Lage in der Region.
Hintergrund ist das Abkommen vom 29. Januar zwischen den Demokratischen Kräften Syriens (QSD) und der syrischen Übergangsregierung, das auf Stabilisierung und gesellschaftlichen Ausgleich abzielt. Teilnehmer:innen der Proteste machten deutlich, dass sie den Angriff als Versuch werten, diesen Prozess zu untergraben.
Sicherheitskräfte reagierten mit erhöhten Maßnahmen, um weitere Eskalationen oder mögliche Folgeaktionen zu verhindern. Kurz darauf gaben die Sicherheitsbehörden bekannt, den mutmaßlichen Täter festgenommen zu haben. Nach Angaben der Behörden handelt es sich um einen Mann aus der Region, der bereits zuvor durch Straftaten aufgefallen sein soll.
ندعو قيادة المنطقة الشرقية وقوى الأمن الداخلي إلى التحرك فوراً ضد المرتزق الشبيح حسين الحسو من قرية العامرية، والذي كان ولا يزال من مؤيدي نظام بشار الأسد، وارتبط بالبعث حتى آخر لحظة. هذا الشخص المعروف بسجل قريته في السلب والجرائم وتجارة المخدرات تحت غطاء البعث، هاجم اليوم رموزنا… pic.twitter.com/LOSWcyZkLP
— Farhad Shami (@farhad_shami) April 19, 2026Die Festnahme erfolgte im Rahmen einer koordinierten Operation in Zusammenarbeit mit Sicherheitsstrukturen der Übergangsregierung. In einer Stellungnahme erklärten die Sicherheitskräfte, erste Erkenntnisse deuteten darauf hin, dass die Tat darauf abgezielt habe, Unruhe zu stiften und Spannungen zwischen den Gemeinschaften zu schüren. Der Fall werde umfassend untersucht.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kobane-initiative-zur-starkung-der-einheit-und-integration-gestartet-51228 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/syrien-im-Ubergang-zwischen-integration-und-offenen-konflikten-51173 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/feuer-auf-zuruckkehrende-zivilist-innen-bei-serekaniye-51199
Pflegegeld: Kündigung während der Pflegezeit illegal
Die Mutter liegt nach dem Schlaganfall im Krankenhaus, die Entlassung ist für übernächste Woche geplant – und der Arbeitgeber kündigt. Genau in diesem Moment, in dem alles auf einmal zusammenbricht, landet das Einschreiben im Briefkasten. Was viele Beschäftigte nicht wissen: Diese Kündigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit illegal.
Das Pflegezeitgesetz schützt pflegende Angehörige mit einem der stärksten Kündigungsverbote, die das deutsche Arbeitsrecht kennt – absolut, ohne Wenn und Aber, und unabhängig davon, ob der Betrieb zehn oder tausend Beschäftigte zählt. Trotzdem kündigen Arbeitgeber. Manchmal aus Unwissenheit, manchmal in der Hoffnung, dass die Betroffenen nicht kämpfen.
Kündigung während Pflegezeit ist illegal – und trotzdem kommt sie vorDas Pflegezeitgesetz (PflegeZG) schafft seit 2008 einen Sonderkündigungsschutz, der sich vom allgemeinen Kündigungsschutzgesetz in einem entscheidenden Punkt unterscheidet: Er greift auch dort, wo das KSchG versagt – in Kleinbetrieben, in der Probezeit, bei kurzen Beschäftigungszeiten. Gerade pflegende Angehörige sind oft Frauen in Teilzeitstellen, in kleinen Pflegediensten oder Dienstleistungsbetrieben – genau dort, wo das allgemeine Schutzrecht am schwächsten ist.
Und dennoch: Arbeitgeber sprechen Kündigungen aus. Manchmal aus Unwissenheit über das Gesetz, manchmal in der Hoffnung, dass der pflegende Beschäftigte sich nicht wehrt. Der Irrtum, den Arbeitgeber dabei eingehen, ist teuer – für sie, wenn Betroffene klagen. Für die Beschäftigten, wenn sie die Klagefrist verpassen.
Was § 5 PflegeZG wirklich schützt: absolutes Verbot, kein ErmessenDas Kündigungsverbot nach dem Pflegezeitgesetz ist absolut – ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung, alle Formen sind erfasst. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe vorschiebt. Solange der besondere Kündigungsschutz gilt, ist jede Kündigung ohne behördliche Ausnahmegenehmigung unwirksam.
Die einzige Möglichkeit für den Arbeitgeber, in dieser Zeit dennoch wirksam zu kündigen, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz. Diese Behörde kann eine Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklären – etwa bei einer nachgewiesenen, dauerhaften Betriebsschließung oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Beschäftigten, die mit der Pflegesituation nichts zu tun hat.
Entscheidend ist: Der Arbeitgeber muss diese Genehmigung vor dem Ausspruch der Kündigung einholen. Eine nachträgliche Heilung gibt es nicht.
Was das in der Praxis bedeutet, wird deutlich, wenn man sich vorstellt, was ein Arbeitgeber tun müsste, um einen pflegenden Beschäftigten während der Pflegezeit loszuwerden: Er müsste zunächst einen Antrag bei der Landesbehörde stellen, einen wichtigen Grund darlegen, der nichts mit der Pflege zusammenhängt, die behördliche Entscheidung abwarten und erst dann kündigen. Tut er das nicht und kündigt einfach, ist die Kündigung von Anfang an nichtig.
Wann der Schutz beginnt – und warum die Ankündigung alles entscheidetDer Kündigungsschutz entsteht nicht erst mit dem ersten Tag der Freistellung, sondern bereits mit dem Moment, in dem der Beschäftigte die Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber wirksam ankündigt. Das ist der entscheidende Hebel. Wer schweigt, ist nicht geschützt.
Für die Ankündigung der Pflegezeit gilt seit dem 1. Januar 2025 die Textform – eine wichtige Erleichterung, die viele noch nicht kennen. Früher war eine eigenhändig unterschriebene Erklärung erforderlich. Seit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes genügt eine Mitteilung per E-Mail, Fax oder SMS.
Entscheidend ist, dass die Ankündigung auf einem dauerhaften Datenträger vorliegt und den Arbeitgeber tatsächlich erreicht. Wer die Ankündigung per E-Mail sendet, sollte eine Lesebestätigung anfordern oder die Mitteilung gleichzeitig auch an die Personalabteilung schicken.
Die Ankündigung muss spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Beginn der Pflegezeit beim Arbeitgeber eingehen. Gleichzeitig muss der Beschäftigte mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er freigestellt werden möchte. Eine unvollständige Ankündigung kann dazu führen, dass die Pflegezeit nicht wirksam beginnt – und damit auch der Kündigungsschutz nicht entsteht.
Der Schutz beginnt rückwirkend mit der Ankündigung, maximal jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn. Das bedeutet: Kündigt ein Beschäftigter am 1. März eine Pflegezeit an, die am 1. Mai beginnen soll, gilt der Schutz ab dem 1. März. Hätte der Arbeitgeber am 28. Februar bereits eine Kündigung ausgesprochen, wäre er frei – einen Tag später nicht mehr.
Karolin B., 47, aus Hannover, erlebte genau diese Konstellation. Ihre Mutter erlitt im Februar einen Sturz mit Oberschenkelhalsbruch, der Pflegegrad-Antrag war gestellt, die Entlassung aus der Reha stand bevor. Karolin meldete ihrer Arbeitgeberin – einem Einzelhandelsunternehmen mit 30 Beschäftigten – am 10. März per E-Mail die geplante Pflegezeit ab dem 1. April. Die fristlose Kündigung, die am 9. März ausgesprochen worden war, lag bereits im Briefkasten. Einen Tag zu früh – und der Schutz greift nicht.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Schutz auch ohne AnkündigungsfristNeben der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit kennt das Gesetz die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung: das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung eines Angehörigen zu organisieren. Für diese zehn Tage gilt keine Ankündigungsfrist.
Der Beschäftigte muss lediglich unverzüglich Bescheid geben, sobald er weiß, dass er fernbleibt. Auch hier greift sofort der besondere Kündigungsschutz – und das unabhängig von der Betriebsgröße, für alle Beschäftigten.
Die zehn Tage sind pro pflegebedürftigem Angehörigen und Kalenderjahr anzusetzen. Mehrere Geschwister können die Tage aufteilen. Für den Verdienstausfall kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden – 2026 bis zu 135,63 Euro pro Tag, was 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts entspricht, maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
Der Kleinbetrieb-Fallstrick: Weniger Schutz bei unter 16 BeschäftigtenHier liegt eine der wesentlichen Schwachstellen des Systems. Der gesetzliche Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gilt nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Wer in einem Betrieb mit zehn oder zwölf Kolleginnen und Kollegen arbeitet, hat keinen Rechtsanspruch auf die bis zu sechsmonatige Freistellung. Was bleibt, ist das Recht auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von zehn Tagen – das gilt für alle, unabhängig von der Betriebsgröße.
Der entscheidende Punkt: Der besondere Kündigungsschutz ist an den Freistellungsanspruch gekoppelt. Gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit, gibt es auch keinen Sonderkündigungsschutz für diese Pflegezeit. Es sei denn – und das ist wichtig –, der Arbeitgeber stimmt einer freiwilligen Freistellung zu.
Kommt eine solche Vereinbarung zustande, greift auch der Kündigungsschutz für die Dauer dieser Freistellung. Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet und eine solche Vereinbarung trifft, sollte sie unbedingt schriftlich festhalten und dabei ausdrücklich auf die Anwendung des Pflegezeitgesetzes verweisen.
Für die Familienpflegezeit – die verlängerte Teilzeitphase von bis zu 24 Monaten – gilt eine noch höhere Schwelle: Hier besteht ein Anspruch nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.
Befristeter Vertrag in der Pflegezeit: Der Irrtum, der teuer werden kannEin weit verbreitetes Missverständnis betrifft befristete Arbeitsverhältnisse. Viele Beschäftigte glauben, der Sonderkündigungsschutz verlängere auch einen befristeten Vertrag. Das ist falsch. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz schützt vor Kündigungen – aber ein befristeter Vertrag endet durch Zeitablauf, nicht durch Kündigung. Läuft das befristete Arbeitsverhältnis während der Pflegezeit aus, endet es trotzdem zum vereinbarten Termin.
Der Unterschied ist gravierend: Eine Kündigung ist ein aktiver Eingriff des Arbeitgebers, der verboten ist. Das Auslaufen einer Befristung ist das passive Verstreichen einer zuvor vereinbarten Frist. Das Gesetz schützt das eine, nicht das andere. Wer also in einem befristeten Vertrag steckt und Pflegezeit nimmt, sollte sich keine falschen Hoffnungen machen, dass das Arbeitsverhältnis dadurch automatisch verlängert wird.
Wann der Schutz endet – und was danach kommtDer besondere Kündigungsschutz endet mit dem letzten Tag der Pflegezeit. Ab dem Folgetag kann der Arbeitgeber wieder kündigen – dann allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes, sofern dieses gilt.
Die Pflegezeit selbst endet in mehreren Szenarien: nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums (maximal sechs Monate), wenn der pflegebedürftige Angehörige genesen oder verstorben ist, oder wenn die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden ist.
In den letzten beiden Fällen endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber über diese Veränderungen unverzüglich zu unterrichten.
Wer nahtlos an die Pflegezeit eine Familienpflegezeit anschließen will, verlängert den Schutzwall. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate nicht überschreiten; eine Lücke zwischen beiden Phasen ist nicht erlaubt. Die Ankündigung der Familienpflegezeit muss drei Monate vor ihrem Beginn erfolgen, wenn sie direkt an die Pflegezeit anschließt.
Kündigung erhalten: Diese drei Wochen dürfen Betroffene nicht verschlafenWer trotz laufendem Sonderkündigungsschutz eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz und gilt auch dann, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig ist. Verstreicht die Frist, wird die Kündigung wirksam – selbst wenn sie gegen das Pflegezeitgesetz verstoßen hat.
Das ist das zentrale Prinzip des deutschen Arbeitsrechts: Rechte müssen aktiv geltend gemacht werden. Wer eine rechtswidrige Kündigung stillschweigend hinnimmt, verliert seinen Arbeitsplatz. Die Klage muss nicht selbst verfasst werden – eine formlose Erklärung, dass man sich gegen die Kündigung wendet, genügt für die Fristwahrung beim Arbeitsgericht. Anwaltliche Vertretung wird empfohlen, ist aber nicht zwingend für die erste Einreichung.
Zusätzlich zur Klage sollte umgehend der Betriebsrat informiert werden, falls einer existiert. Betriebsräte haben bei Kündigungen ein Anhörungsrecht – wurde dieses übergangen, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Auch die zuständige Gewerkschaft oder eine Rechtsschutzversicherung können schnell helfen.
Wer keine eigene Rechtsschutzversicherung hat, kann sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden – dort wird kostenlos bei der Abfassung der Klageschrift geholfen. Menschen mit geringem Einkommen können Prozesskostenhilfe beantragen.
Nahe Angehörige: Wer vom Gesetz erfasst wirdDas Pflegezeitgesetz schützt nur dann, wenn es sich beim Pflegebedürftigen um einen nahen Angehörigen im Sinne des Gesetzes handelt. Die Liste ist weit gefasst: Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder – auch Adoptiv- und Pflegekinder –, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Auch nahe Angehörige im Ausland sind einbezogen, sofern die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet.
Die Pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen werden. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung reicht eine ärztliche Bescheinigung, dass eine akute Pflegesituation vorliegt; ein festgestellter Pflegegrad ist noch nicht notwendig. Für die längere Pflegezeit muss der Beschäftigte eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes vorlegen, die die Pflegebedürftigkeit bestätigt.
Der Sonderkündigungsschutz des Pflegezeitgesetzes ist einer der stärksten arbeitsrechtlichen Schutzschilde, die es gibt – aber er trägt nur, wenn Beschäftigte ihn kennen und konsequent nutzen. Wer die Ankündigung nicht rechtzeitig macht, verliert den Schutz. Wer die Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen anficht, verliert den Job. Zwei Fehler, die zusammen das Wirksamste aushebeln, was das Arbeitsrecht für pflegende Angehörige bereitstellt.
FAQ: Sonderkündigungsschutz während der PflegezeitGilt der Schutz auch, wenn der Pflegegrad noch nicht festgestellt wurde?
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zehn Tage) genügt eine ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation; ein offizieller Pflegegrad ist noch nicht erforderlich. Für die längere Pflegezeit nach § 3 PflegeZG muss hingegen eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes vorgelegt werden.
Kann der Arbeitgeber eine Kündigung damit begründen, dass er die Landesbehörde nicht kannte?
Nein. Die Unkenntnis des Arbeitgebers ändert nichts an der Unwirksamkeit der Kündigung. Wird die Kündigung ohne Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde ausgesprochen, ist sie von Anfang an nichtig. Beschäftigte müssen sie trotzdem innerhalb von drei Wochen arbeitsgerichtlich anfechten.
Darf der Arbeitgeber die Pflegezeit verweigern?
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten nicht. Der Anspruch auf Freistellung besteht gesetzlich. Eine Ablehnung wäre rechtswidrig. Der Arbeitgeber kann lediglich dringende betriebliche Gründe geltend machen, um die Verteilung der Teilzeit während der Pflegezeit mitzugestalten – den Freistellungsanspruch selbst kann er nicht verweigern.
Was passiert, wenn der gepflegte Angehörige ins Pflegeheim umzieht?
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG setzt die häusliche Pflege voraus. Zieht der Angehörige ins Heim, entfällt diese Voraussetzung. Die Pflegezeit endet dann vier Wochen nach diesem Ereignis. Gleichzeitig endet auch der besondere Kündigungsschutz mit dem letzten Tag der Pflegezeit.
Gibt es den Sonderkündigungsschutz auch für Auszubildende?
Ja. Das Pflegezeitgesetz erfasst ausdrücklich auch zur Berufsausbildung Beschäftigte sowie arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich abhängig sind.
Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG), aktuelle Fassung
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Pflegezeit – Wege zur Pflege
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung / BIH: Fachlexikon: Pflegezeit
IHK Darmstadt: Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
Caritas NRW: Pflegezeitgesetz 2024
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Altersunterschied kann betriebliche Witwenrente senken
Die Schlagzeile klingt eindeutig, trifft die gesetzliche Lage aber nur teilweise. In der gesetzlichen Witwenrente gibt es keinen festen Altersunterschied, ab dem automatisch weniger Geld gezahlt wird. Wer von Kürzungen wegen eines großen Altersabstands liest, stößt oft auf Regeln aus der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung und nicht auf die normale Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für die gesetzliche Witwenrente zählen zunächst andere Voraussetzungen. Entscheidend sind vor allem der Versicherungsstatus des verstorbenen Ehepartners, die Dauer der Ehe und die Frage, ob die hinterbliebene Person erneut geheiratet hat. Dazu kommt, dass zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden wird.
Kein fixer Altersabstand in der gesetzlichen WitwenrenteIm gesetzlichen Rentenrecht steht keine Regel, nach der ein Altersunterschied von etwa 10, 15 oder 20 Jahren automatisch zu einer Kürzung führt. Ein großer Abstand zwischen den Ehepartnern ist für sich genommen also noch kein direkter Abzugsgrund. Wer einen solchen Automatismus vermutet, verwechselt häufig gesetzliche Rente und Betriebsrente.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder hätte beziehen können. Unter altem Recht können es in bestimmten Fällen noch 60 Prozent sein. Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird nach heutiger Rechtslage grundsätzlich nur für höchstens zwei Jahre gezahlt.
Woher die Verunsicherung trotzdem kommtDie Unsicherheit entsteht oft durch zwei ganz unterschiedliche Themen. Zum einen prüft die Rentenversicherung bei sehr kurzen Ehen, ob eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt. Zum anderen gibt es in manchen Betriebsrentensystemen tatsächlich Klauseln, die bei sehr großem Altersabstand die Hinterbliebenenversorgung reduzieren.
Bei der gesetzlichen Witwenrente spielt vor allem die Mindestdauer der Ehe eine große Rolle. Wurde ab dem 1. Januar 2002 geheiratet, wird eine Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Bei einer kürzeren Ehedauer nimmt die Rentenversicherung zunächst an, dass die Ehe vor allem zur Versorgung geschlossen wurde.
Diese Vermutung ist allerdings nicht unumstößlich. Sie kann im Einzelfall widerlegt werden, etwa wenn der Tod plötzlich durch einen Unfall oder eine unerwartete Erkrankung eingetreten ist. Auch besondere familiäre Umstände können bei der Bewertung wichtig sein.
Wann die Rente tatsächlich niedriger ausfallen kannIn der Praxis entstehen Kürzungen bei der gesetzlichen Witwenrente meist nicht wegen des Altersabstands, sondern wegen der Einkommensanrechnung. Wer neben der Hinterbliebenenrente eigenes Einkommen hat, muss damit rechnen, dass der über dem Freibetrag liegende Teil teilweise angerechnet wird. Der übersteigende Betrag wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der monatliche Freibetrag bei 1.076,86 Euro netto. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Betrag um 228,42 Euro. Gerade in Haushalten mit zusätzlichem Arbeitslohn oder eigener Rente wird die Witwenrente deshalb oft spürbar kleiner, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen an sich erfüllt sind.
Eine weitere Weichenstellung betrifft das Rentensplitting.
Wer sich zu Lebzeiten als Paar verbindlich für ein Rentensplitting entschieden hat, kann nach dem Tod des Partners nicht zusätzlich eine Hinterbliebenenrente aus derselben Ehe beanspruchen. Auch deshalb kann die finanzielle Absicherung geringer ausfallen als viele erwarten.
Der große Altersunterschied ist vor allem bei Betriebsrenten ein ThemaAnders sieht es bei manchen betrieblichen Versorgungsordnungen aus. Dort kommen Altersabstandsklauseln vor, die eine Witwen- oder Witwerversorgung kürzen oder sogar ausschließen können. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Regelungen in bestimmten Konstellationen als zulässig angesehen.
Besonders bekannt ist die Linie, nach der ein Altersabstand von mehr als 15 Jahren in Betriebsrentensystemen zu Abschlägen führen kann. In einem Fall hielt das Bundesarbeitsgericht sogar eine schrittweise Kürzung von 5 Prozent für jedes weitere Jahr über diesem Abstand für zulässig. Solche Klauseln betreffen aber die betriebliche Hinterbliebenenversorgung und nicht automatisch die gesetzliche Witwenrente.
Damit erklärt sich auch, warum viele Meldungen zum Thema missverständlich wirken. Sie verwenden den Begriff Witwenrente, obwohl es inhaltlich oft um eine Betriebsrente, Witwenpension oder eine unternehmensinterne Versorgungszusage geht. Für Betroffene macht dieser Unterschied finanziell sehr viel aus.
Wer nach einem Todesfall Ansprüche prüfen lässt, sollte zuerst klären, aus welchem System die Leistung stammt. Geht es um die gesetzliche Rentenversicherung, dann steht nicht der Altersunterschied im Vordergrund, sondern die Ehedauer, die Art der Witwenrente und mögliches eigenes Einkommen. Geht es dagegen um eine Betriebsrente, lohnt sich ein genauer Blick in die Versorgungsordnung des Arbeitgebers.
Vor allem bei späten Eheschließungen, sehr kurzer Ehedauer und zusätzlichem Einkommen sollte der Bescheid genau gelesen werden. Viele Kürzungen beruhen nicht auf einem einzigen Kriterium, sondern auf mehreren rechtlichen Prüfungen gleichzeitig. Wer den Begriff Altersunterschied isoliert betrachtet, kommt deshalb schnell zu falschen Schlussfolgerungen.
Eine 58-jährige Frau verliert ihren 76-jährigen Ehemann, mit dem sie seit acht Jahren verheiratet war. Allein der Altersunterschied von 18 Jahren führt in der gesetzlichen Witwenrente noch nicht zu einer Kürzung. Weniger Geld bekommt sie aber trotzdem, weil sie selbst eine gute eigene Rente bezieht und der über dem Freibetrag liegende Teil ihres Einkommens angerechnet wird.
Anders sähe es aus, wenn zusätzlich eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung des verstorbenen Ehemanns besteht. Enthält deren Versorgungsordnung eine Altersabstandsklausel ab mehr als 15 Jahren, kann dort ein Abschlag hinzukommen. Dann entsteht der Eindruck, der Altersunterschied habe die Witwenrente gekürzt, obwohl tatsächlich zwei verschiedene Versorgungssysteme nebeneinander wirken.
Deutsche Rentenversicherung, „Hinterbliebenenrente“:
Deutsche Rentenversicherung, „Witwenrente: So lange muss man verheiratet gewesen sein“:
Deutsche Rentenversicherung, „Ehepaare: Anspruch auf Hinterbliebenenrente“:
Gesetze im Internet, § 46 SGB VI:
Gesetze im Internet, § 97 SGB VI:
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Hormus und die kommende Hungerkatastrophe
Durch den Krieg der USA und Israels gegen den Iran ist die Straße von Hormus seit mehr als sechs Wochen blockiert. Der Transport von etwa 20 Prozent der weltweit benötigten Erdöl- und Erdgasmenge ist dadurch stark eingeschränkt – und das hat weitreichende Folgen.
Der Finanzjournalist Ernst Wolff geht davon aus, dass die Energiepreise weiter steigen werden. Für die Wirtschaft bedeutet dies, dass sich die maschinelle Produktion von Waren und die Logistik verteuern. Zwar mit einer gewissen Verzögerung, aber je länger die Blockade andauert, umso stärker. Wolff warnt, dass wir in diesem Bereich mit einer kontinuierlich zunehmenden Inflation rechnen müssen.
Zudem werden Lieferketten unterbrochen und der Ausfall einzelner Teile kann ganze Produktionsketten zum Erliegen bringen. Wir müssen also damit rechnen, dass es zu einer Knappheit der betroffenen Waren am Markt kommt. Dies wird gleichzeitig dazu führen, dass die Preise steigen – ein weiterer Motor für die kommende Inflation.
Laut Wolff gibt es aber noch etwas, das gewaltige Folgen haben wird. Durch die Straße von Hormus fließen nämlich auch 35 Prozent der für Düngemittel benötigten Rohstoffe. Und das ausgerechnet zu der Zeit, in der sie in der Pflanzsaison auf der nördlichen Erdhalbkugel dringend benötigt werden.
Neben den bereits genannten Folgen wird das zu Ernteausfällen und einer Verknappung des Lebensmittelangebotes führen, allerdings mit großen Unterschieden.
Wolff erwartet, dass reiche Länder die Produktion drosseln werden oder mehr als bisher für die Rohstoffe zahlen müssen. Die Mehrkosten werden natürlich von den Konzernen an die Endverbraucher, also die arbeitende Bevölkerung weitergegeben, was die Preise auch bei uns in die Höhe treiben wird.
Ärmere Länder werden weniger kaufen. Mit dem Ergebnis, dass ganze Ernten ausfallen, es wegen der Knappheit aber nicht nur zu Preiserhöhungen, sondern aufgrund der weit verbreiteten Armut auch zu Hungersnöten kommt. Als die am aktuell stärksten gefährdeten Länder gelten Nigeria, Kenia, Äthiopien und Bangladesch, die es zusammen auf immerhin 600 Millionen Einwohner bringen, von denen mehr als die Hälfte unter der Armutsgrenze lebt.
Ist die Katastrophe noch abwendbar? Wolff hat darauf eine klare Antwort: «Nein, die Katastrophe würde auch dann eintreten, wenn die Blockade der Straße von Hormus ab sofort aufgehoben würde.»
Wer könnte Interesse an einer solchen Lage haben? Wer kann wollen, dass in unserer Zeit Lebensmittel knapp und Menschen in den Hunger getrieben werden? Wolff ist überzeugt, dass es wie immer diejenigen sind, die daran verdienen.
Und wer verdient daran, dass das Lebensmittelangebot weltweit eingeschränkt und vielen Menschen das Essen entzogen wird? Um diese Frage zu beantworten, sind einige Hintergrundinformationen erforderlich. Wolff erläutert:
«Wir stecken zurzeit in der vierten industriellen Revolution. Nachdem die dritte industrielle Revolution uns den Personal Computer und das Internet beschert hat, hat die vierte industrielle Revolution die künstliche Intelligenz hervorgebracht, die zurzeit, wie wir alle merken, rasende Fortschritte macht.
Eines der wichtigsten Ziele der KI besteht in der Optimierung aller möglichen Prozesse, von der geistigen Recherche bis hin zur materiellen Produktion. In all diesen Bereichen ist die KI mittlerweile in der Lage, den Menschen zu übertreffen – und diese KI macht auch vor der Landwirtschaft und der Viehzucht keinen Halt.
Dabei gibt es allerdings einen entscheidenden Punkt. Die KI denkt nämlich ausschließlich technologisch effizient, aber nicht in biologischen Kategorien. Dieses technologisch effiziente Denken hat die KI zu folgender Erkenntnis gebracht: Die herkömmliche Landwirtschaft inklusive der Viehzucht sind ineffizient und sollten durch effizientere Produktionsmethoden ersetzt werden.
Da für die Erzeugung von Obst und Gemüse große Landflächen – und zu deren Aufzucht Pflege und Ernte Personal und Landmaschinen – gebraucht werden, soll diese herkömmliche Methode durch das sogenannte Vertical Farming ersetzt werden. Das heißt, Obst und Gemüse sollen nicht mehr unter freiem Himmel, sondern in Fabriken oder Containern in mehreren Schichten unter künstlichem Licht und bei künstlicher Bewässerung und mit sehr geringem Personalaufwand aufgezogen werden.
Das bedeutet für die weltbeherrschenden Agrarkonzerne und ihre Investoren natürlich riesige Gewinne. Und wer sind die größten Investoren in diesem Bereich? Im Bereich des Vertical Farming sind das unter anderem Microsoft-Gründer Bill Gates, Amazon-Gründer Jeff Bezos, Softbank, Google Ventures, IKEA und der mit zwei Millionen beschäftigte größte Arbeitgeber der Welt, Walmart.
Werfen wir noch einen Blick auf die Viehzucht. Sie ist der kostenintensivste Teil der gesamten Landwirtschaft, denn sie erfordert Tiere, Weiden, Stelle, Futter, Transportfahrzeuge, Schlachthöfe und dazu jede Menge menschliche Arbeitskräfte.
Ganz anders dagegen die Herstellung von Laborfleisch. Das kann heute fast ohne menschliches Zutun im 3D-Drucker hergestellt werden – und die Kosten für seine Produktion sind inzwischen so weit gedrückt, dass es mit herkömmlichem Fleisch konkurrieren und es sogar preislich unterbieten kann.
Und wer sind in diesem Bereich die größten Investoren? Bill Gates, Elon Musks Bruder Kimbel Musk, Richard Branson und interessanterweise die beiden US-Fleischgiganten Koegel und Tyson Foods, also die Konzerne, die über riesige Rinder und Schweineherden verfügen und die sich zur Zeit auf den großen Umbruch vorbereiten, indem sie die von ihnen selbst perfektionierte Massentierzucht anprangern und behaupten, Laborfleisch diene der Verringerung von Tierleid.
Und wer ist neben den allseits bekannten Milliardären an fast all den in diese Richtung drängenden Konzernen – sowohl im Vertical Farming als auch beim Laborfleisch – als institutioneller Aktionär beteiligt? Richtig, BlackRock und Vanguard.»
Schulden: Stromversorger kündigt Sperre an ohne das gesetzliche Pflichtangebot je gemacht zu haben
Im Jahr 2024 haben Energieversorger in Deutschland 239.269 Haushalten tatsächlich den Strom abgestellt. Das ist ein Anstieg von 17 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Weitere 4,6 Millionen Haushalte erhielten eine Sperrdrohung, in fast einer Million Fällen wurde die Sperre bereits beim Netzbetreiber in Auftrag gegeben. Diese Zahlen zeigen nicht das Versagen säumiger Zahler – sie zeigen das Versagen eines Systems, das seine eigenen Schutzregeln nicht kommuniziert.
Energieschulden entstehen aus konkreten Ursachen: Nachzahlungen aus falsch kalkulierten Jahresabrechnungen, plötzliche Einkommenseinbrüche nach Jobverlust oder Krankheit, Trennungen, die Haushalte in finanzielle Schieflage bringen, oder zu niedrig angesetzte Abschläge, die der Versorger selbst zu verantworten hat.
Wer dann eine Sperrankündigung im Briefkasten findet, reagiert häufig mit Lähmung – statt mit den Mitteln, die das Gesetz ausdrücklich für diese Situation vorgesehen hat.
Eine Sperrankündigung ist kein Vollzug, sondern ein Verfahren. Und in diesem Verfahren haben Betroffene konkrete Rechte, die eine Sperre entweder stoppen oder erheblich verzögern können.
Wann darf der Grundversorger überhaupt sperren?Der Stromanbieter darf die Versorgung nicht nach Belieben einstellen. Wer beim örtlichen Grundversorger unter Vertrag ist, den schützt die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). § 19 StromGVV legt die Voraussetzungen für eine Versorgungsunterbrechung abschließend fest – und diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, ist die Sperre rechtswidrig.
Erstens muss der Zahlungsrückstand mindestens 100 Euro betragen. Bestrittene Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet hat, bleiben bei der Berechnung außen vor. Wer die letzte Jahresabrechnung wegen fehlerhafter Zählerstandserfassung oder falscher Verbrauchsschätzung schriftlich angefochten hat, reduziert die anrechenbare Schuldenhöhe – und kann damit unter die 100-Euro-Schwelle fallen. Das allein stoppt in manchen Fällen die gesamte Sperrung.
Zweitens muss der Versorger die Sperre mindestens vier Wochen vorher angedroht haben. Diese Androhung darf zusammen mit der Mahnung verschickt werden, muss aber als solche klar erkennbar sein. Zudem ist der Versorger verpflichtet, in diesem Schreiben auf Möglichkeiten staatlicher Unterstützung hinzuweisen – auf Sozialamt, Schuldnerberatung und verfügbare Hilfsangebote. Ein Schreiben, das diesen Hinweis nicht enthält, ist formell unvollständig.
Drittens muss der Versorger mindestens acht Werktage vor dem tatsächlichen Termin schriftlich ankündigen, wann genau die Sperre vollzogen werden soll. Wer diese acht Werktage als Handlungsfenster begreift, kann in dieser Zeit noch die Abwendungsvereinbarung abschließen, Beschwerde einlegen oder rechtliche Hilfe organisieren.
Viertens – und das ist der zentrale Schutzpunkt, der in der Praxis am häufigsten ignoriert wird – muss der Grundversorger vor der Sperrung eine sogenannte Abwendungsvereinbarung anbieten. Diese Pflicht ist seit 2022 gesetzlich verankert. Sie gilt ohne Ausnahme, ohne Antrag, ohne Nachfragen.
Die Abwendungsvereinbarung: Das Instrument, das Stromsperren aufhältBevor der Strom abgestellt wird, hat jeder Haushaltskunde in der Grundversorgung das gesetzliche Recht auf ein Angebot zur Abwendungsvereinbarung. Der Versorger muss dieses Angebot aktiv unterbreiten – nicht erst auf Nachfrage. Das Angebot muss eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung enthalten sowie die Möglichkeit einer Weiterbelieferung auf Vorauszahlungsbasis.
Die Ratenlaufzeit richtet sich nach der Schuldenhöhe. Bei kleineren Rückständen sind sechs bis achtzehn Monate üblich, bei größeren Beträgen verlängert sich der Mindestzeitraum. Entscheidend ist dabei: Die Rate muss für den Haushalt tatsächlich tragbar sein. Wer glaubhaft macht, dass er die vorgeschlagene Rate nicht aufbringen kann, hat das Recht, eine niedrigere Monatsrate zu verhandeln.
Wer eine Abwendungsvereinbarung abschließt und die Raten einhält, darf nicht gesperrt werden. Wenn der Versorger trotzdem sperrt oder das Angebot nie unterbreitet hat, handelt er rechtswidrig. Der Anspruch auf sofortige Wiederherstellung der Versorgung auf Kosten des Versorgers entsteht in diesem Moment.
Markus T., 42, aus Dortmund, erhielt im Januar 2025 eine Sperrankündigung über 387 Euro Rückstand. Sein Grundversorger hatte zwar die Sperre angedroht, aber kein Ratenzahlungsangebot gemacht. Markus wandte sich an die örtliche Verbraucherzentrale. Auf deren Hinweis schrieb er dem Versorger, dass er eine Abwendungsvereinbarung verlange. Die Sperre wurde nicht vollzogen. Stattdessen bekam er einen zinslosen Ratenzahlungsplan über zwölf Monate.
Verhältnismäßigkeit: Wenn die Sperre trotzdem drohtSelbst wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Sperrung nicht vollzogen werden, wenn sie außer Verhältnis zur Schwere der Situation steht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ausdrücklich im Sperrrecht verankert und von Betroffenen aktiv geltend zu machen – schriftlich, vor dem Sperrtermin.
Relevante Argumente für die Unverhältnismäßigkeit sind: schwere Erkrankung im Haushalt, auf Strom angewiesene medizinische Geräte wie Beatmungsmaschinen oder Dialysegeräte, minderjährige Kinder oder Säuglinge im Haushalt, akute psychische Krisen, Pflegebedürftigkeit.
Diese Umstände müssen dem Versorger schriftlich mitgeteilt und wenn möglich belegt werden – ein ärztliches Attest, ein Pflegebescheid, eine Stellungnahme der behandelnden Praxis. Wer nachweist, dass eine Sperrung die Gesundheit oder das Leben von Haushaltsmitgliedern gefährdet, zwingt den Versorger zu einer dokumentierten Abwägung.
Wer die Sperre trotzdem vollzieht, ohne sich mit dem Einwand auseinandergesetzt zu haben, riskiert eine rechtswidrige Handlung. Damit entsteht ein Anspruch auf sofortige Wiederherstellung der Versorgung auf Kosten des Versorgers – und eine begründete Grundlage für eine Beschwerde.
Staatliche und soziale Hilfe: Die wichtigsten Anlaufstellen bei EnergieschuldenWer in eine akute Notlage geraten ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft begleichen kann, hat verschiedene Anlaufstellen – je nach persönlicher Situation.
Das Sozialamt ist für Menschen zuständig, die keine Leistungen aus anderen Sozialsystemen beziehen: Rentner mit kleiner Rente, Menschen ohne Leistungsanspruch nach SGB II, Selbständige in der Krise. Wer zur Sicherung seiner Unterkunft auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, kann dort Energieschulden als Darlehen oder in besonderen Härtefällen als Zuschuss beantragen.
Die Rechtslage ist der beim Jobcenter vergleichbar: Drohende Wohnungs- oder Versorgungslosigkeit kann einen konkreten Anspruch begründen.
Die kommunale Schuldnerberatung – angeboten über Caritas, Diakonie, AWO oder kommunale Beratungsstellen – ist kostenlos und hilft nicht nur beim Aufstellen eines Zahlungsplans, sondern auch dabei, gegenüber dem Versorger das korrekte Verfahren zu erzwingen.
Viele Schuldnerberatungen kennen die lokalen Grundversorger und deren Praxis aus langjähriger Erfahrung. Sie können einschätzen, ob ein angebotener Ratenzahlungsplan zumutbar ist, und bei Bedarf als Vermittler auftreten.
Die Verbraucherzentrale berät telefonisch und in Beratungsstellen zu fehlerhaften Abrechnungen, zu rechtswidrigen Sperrankündigungen und zu Beschwerderechten. Wer den Verdacht hat, dass seine Jahresabrechnung falsch berechnet wurde – etwa wegen falscher Zählerstandsschätzung oder ungerechtfertigter Preiserhöhung –, sollte vor dem Begleichen der Forderung eine Beratung in Anspruch nehmen.
Eine begründete Rechnungsrüge kann die anrechenbare Schuldenhöhe erheblich reduzieren.
Manche Stadtwerke und regionalen Versorger führen eigene Energiefonds oder Härtefallfonds, aus denen kurzfristig geholfen werden kann. Diese Angebote sind selten aktiv beworben und häufig nur auf Nachfrage zugänglich. Ein direktes Gespräch mit dem Kundendienst lohnt sich – besonders wenn man nachweislich erstmalig in Verzug geraten ist.
Petra S., 46, aus Hamburg, hatte nach einer betriebsbedingten Kündigung vier Monate lang ihre Stromabschläge nicht zahlen können. Als die Sperrankündigung eintraf, wandte sie sich an die Schuldnerberatung der Diakonie. Die Beraterin prüfte zunächst die Jahresabrechnung des Vorjahres und fand eine fehlerhafte Zählerstandsschätzung, die die Schuld um 140 Euro aufgebläht hatte. Nach schriftlicher Rüge dieser Differenz fiel der anrechenbare Rückstand unter 100 Euro. Die Sperrankündigung verlor damit ihre Grundlage.
Was tun, wenn der Strom trotzdem abgestellt wurde?Wenn die Sperre bereits vollzogen wurde, tickt die Uhr. Der Versorger ist verpflichtet, die Versorgung unverzüglich wiederherzustellen, sobald die Unterbrechungsgründe entfallen – also sobald die Schulden beglichen oder eine Abwendungsvereinbarung abgeschlossen sind. Für die Entsperrung darf der Versorger Kosten erheben, diese müssen aber den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln.
Wer meint, die Sperre sei rechtswidrig vollzogen worden – weil kein Angebot zur Abwendungsvereinbarung gemacht wurde, die Ankündigungsfrist nicht eingehalten oder der Verhältnismäßigkeitseinwand ignoriert wurde –, kann sofort Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen. Die Behörde ist zuständige Aufsichtsbehörde über Grundversorger und hat die Befugnis, rechtswidrige Sperrungen förmlich zu beanstanden. Eine Beschwerde kostet nichts und ist formlos möglich.
Wer die Schulden im Moment nicht begleichen kann und auch keine Abwendungsvereinbarung abschließen kann, weil er die Raten nicht stemmt, sollte umgehend das Sozialamt oder die Schuldnerberatung kontaktieren. In existenzbedrohenden Situationen – vor allem wenn Kinder, Kranke oder Pflegebedürftige im Haushalt leben – kann auch ein Eilantrag beim Amtsgericht oder Sozialgericht gestellt werden, um die Wiederherstellung der Versorgung gerichtlich zu erzwingen. Solche Eilverfahren dauern oft nur wenige Tage.
Der Grundversorger als Pflichtpartner – nicht als GegnerEin Missverständnis begegnet der Schuldnerberatung täglich: Viele Betroffene behandeln ihren Stromanbieter wie einen Feind, mit dem keine Kommunikation möglich ist. Das stimmt nicht. Der örtliche Grundversorger trägt nach § 36 EnWG eine gesetzliche Versorgungspflicht. Er kann seine Kunden nicht einfach loswerden. Diese Pflicht schafft einen strukturellen Anreiz zur Einigung, den kaum jemand nutzt.
Ein frühzeitig geführtes Telefonat oder ein kurzes Schreiben, in dem man die eigene finanzielle Lage darstellt und ein Ratenzahlungsangebot erbittet, führt oft zur Lösung – lange bevor eine Sperrankündigung ausgeht. Wer dagegen erst reagiert, wenn der Sperrtermin feststeht, hat weniger Spielraum und mehr Druck. Der Versorger hat zu diesem Zeitpunkt bereits Kosten für die Beauftragung des Netzbetreibers verbucht und ein Zurückrudern kostet ihn mehr Aufwand.
Wichtig: Wer einen Ratenzahlungsplan vereinbart und auch nur eine Rate versäumt, riskiert, dass der Versorger den Plan fristlos beendet und sofort sperrt. Eine Vereinbarung, die man nicht einhalten kann, ist schlechter als keine Vereinbarung. Wer nicht sicher ist, ob er die Raten stemmen kann, sollte vor dem Abschluss eine Schuldnerberatung einschalten.
Drittanbieter: Weniger gesetzlicher SchutzDie beschriebenen Schutzrechte gelten vollständig nur in der Grundversorgung – also beim örtlichen Grundversorger. Wer bei einem Wechselanbieter unter Vertrag ist, hat formal weniger zwingende Absicherung: Die gesetzliche Pflicht zum Angebot einer Abwendungsvereinbarung gilt dort nicht.
Wer bei einem Drittanbieter in Zahlungsrückstand gerät und der Vertrag endet, wird automatisch in die Grundversorgung übernommen – mit deutlich höheren Preisen, aber wieder mit dem vollen Schutz der StromGVV. Der Rückstand beim alten Anbieter bleibt als Schuld bestehen und muss separat geregelt werden.
FAQ: Stromsperrung und EnergieschuldenAb wann darf der Stromanbieter sperren?
Erst ab mindestens 100 Euro Rückstand, nach vier Wochen Androhung und acht Werktagen Ankündigungsfrist – und nur wenn vorher eine Abwendungsvereinbarung angeboten wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Sperre rechtswidrig, unabhängig von der Schuldenhöhe.
Was muss ich tun, wenn ich eine Sperrankündigung erhalte?
Sofort schriftlich reagieren: Abwendungsvereinbarung fordern, finanzielle Lage darstellen, wenn nötig Schuldnerberatung oder Verbraucherzentrale einschalten. Nichts ignorieren – jeder Tag zählt. Wer schweigt, verliert Handlungsoptionen.
Was ist eine Abwendungsvereinbarung und muss der Versorger sie anbieten?
Ja, zwingend. Die Abwendungsvereinbarung ist ein zinsloses Ratenzahlungsangebot, das der Grundversorger vor jeder Sperrung von sich aus unterbreiten muss. Wer das Angebot nicht macht und trotzdem sperrt, handelt rechtswidrig.
Kann ich die Sperre stoppen, wenn ich ernsthaft krank bin oder Kinder im Haushalt habe?
Ja. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erlaubt es, die Sperrung als unverhältnismäßig anzufechten. Schwere Erkrankung, medizinische Geräte, minderjährige Kinder oder Pflegebedürftigkeit sind anerkannte Argumente – müssen aber schriftlich und vor dem Sperrtermin geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn der Strom bereits abgestellt ist?
Sofort Beschwerde bei der Bundesnetzagentur, wenn die Sperre formell rechtswidrig war. Gleichzeitig Abwendungsvereinbarung abschließen, um die Entsperrung auszulösen. In existenzbedrohenden Fällen Eilantrag bei Amts- oder Sozialgericht möglich – Entscheidung oft innerhalb weniger Tage.
Bundesnetzagentur: Monitoringbericht 2025 – Energiesperren 2024 (zitiert nach Fachberatung Schuldnerberatung NRW)
gesetze-im-internet.de: § 19 StromGVV – Unterbrechung der Versorgung
Energieverbraucher.de: Stromsperre – Einstellung der Stromversorgung
gesetze-im-internet.de: § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht
Verbraucherzentrale Bundesverband: Beratung bei Stromsperre und Energieschulden
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Höhlenfunde zeigen, dass das heutige Wüstenklima vor nicht allzu langer Zeit weitaus wärmer und feuchter war und es von Leben wimmelte
Fuerteventura, eine der acht größten Kanarischen Inseln, war während des frühen bis mittleren Holozäns nicht die „Wüste im Ozean“, die sie heute ist.
Wissenschaftler (Sánchez-Marco et al., 2026) haben in einer Höhle auf Fuerteventura, der trockensten der Kanarischen Inseln, Überreste mehrerer Vogelarten geborgen, von denen bekannt ist, dass sie an den Rändern von Gewässern (z. B. Lagunen, Seen, Flüssen) mit Ufervegetation und dichten Wäldern leben. Die Knochen stammen aus einer Zeit vor etwa 9000 bis 5000 Jahren.
Diese Entdeckung zeigt „unerwarteterweise“, dass das Klima im Holozän deutlich wärmer war als heute (um etwa „3 bis 7 °C“). Vor einigen tausend Jahren war es zudem auch „deutlich feuchter als heute“, sodass Regionen, die heute trocken und weitgehend unbewohnbar sind, vor nicht allzu langer Zeit eine weitaus größere Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten beherbergen konnten.
Die kühlere Landschaft auf Fuerteventura ist heute von Sanddünen bedeckt und gilt als trockene Wüste, fällt doch dort jährlich nur 100–150 mm Niederschlag. Die Insel bietet keinen Lebensraum mehr für Wasservögel oder andere Arten, die auf hohe jährliche Niederschlagsmengen angewiesen sind.
„Jüngste Eiskernanalysen aus Nordgrönland zeigen, dass die höchsten Temperaturen des Holozäns zwischen 10 und 7 ka BP auftraten und 3 bis 7 °C über den heutigen Werten lagen. Dies lässt darauf schließen, dass die hier untersuchten Tiere unter wärmeren Bedingungen starben als den heute vorherrschenden.“
„Es scheint wahrscheinlich, dass sich in der Nähe der Höhle eine Lagune oder ein Teich befand, um den sich ausgedehnte Ufervegetation entwickelte. Ebenso befanden sich wahrscheinlich auch bewaldete Gebiete mit Unterholz in der Nähe der Höhle, in denen sogar Wendehälse vorkamen. Die ornithologischen Funde aus der Cueva del Llano deuten darauf hin, dass das vorherrschende Klima auf den Kanarischen Inseln in den frühen Phasen des Holozäns wesentlich feuchter war als heute. Auf Fuerteventura gab es Gewässer mit Ufervegetation und mehr oder weniger dichte Waldgebiete mit strauchartigem Unterholz. Höhere globale Temperaturen als heute könnten zu Veränderungen in den jährlichen Verschiebungen des Azorenhochs geführt und ein intensiveres Niederschlagsregime begünstigt haben, was den Erhalt vielfältigerer Lebensräume und folglich eine deutlich vielfältigere Vogelwelt als heute förderte. Die mit diesen Lebensräumen verbundenen Vogelarten sind wahrscheinlich mit den Klimaveränderungen verschwunden, die zu deutlich trockeneren und kälteren Bedingungen führten.“
Quelle: Sánchez-Marco et al., 2026 Zum Vergrößern anklicken
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
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Die Pathologisierung der Demokratie
Karl-Rudolf Kortes Diagnose in der “Zeit” kommt mit der Attitüde wissenschaftlicher Nüchternheit daher, doch sie ist von bemerkenswerter politischer Sprengkraft: Mehr junge Menschen drifteten ins Extreme, die Mitte verliere an Bindekraft – und, zugespitzt formuliert, seien „die Männer“ ein „Problem für die Demokratie“. Man sollte sich die implizite Logik dieses Satzes klarmachen: Nicht die Politik ist […]
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„Die EU ist zum Komplizen von Kiews im Terrorismus geworden“
Güneş: „Ein umfassender Krieg gegen die Natur“
In Kurdistan nehmen Eingriffe in Natur und Lebensräume seit Jahren zu. Energieprojekte, Bergbau und Infrastrukturvorhaben greifen tief in ökologische und soziale Strukturen ein. Die DEM-Abgeordnete Beritan Güneş sieht darin mehr als einzelne Umweltprobleme. Im ANF-Gespräch beschreibt sie die Entwicklungen als Teil einer umfassenden Strategie, die ökologische Zerstörung, wirtschaftliche Interessen und politische Kontrolle miteinander verbindet. Güneş spricht über die Auswirkungen von Solar-, Wind- und Bergbauprojekten, über Vertreibung und fehlende Mitsprache und darüber, warum sie die aktuellen Entwicklungen als „Krieg gegen die Natur“ bezeichnet.
Welche Maßnahmen fordern Sie angesichts der geplanten Solar- und Windenergieprojekte in Mêrdîn und Dersim, die landwirtschaftliche Flächen und natürliche Lebensräume unter Druck setzen?
In Dersim, Mêrdîn und weiten Teilen Kurdistans wird derzeit eine systematische Politik der Entnaturalisierung der Umwelt betrieben. Die Natur wird von der türkischen Regierung nicht als Lebensraum, sondern als bloße Ressource betrachtet. Auf dieser Grundlage werden im Interesse regierungsnaher Kapitalgruppen sämtliche rechtlichen Hürden beseitigt, um diese Politik der Zerstörung durchzusetzen. Umweltverträglichkeitsprüfungen sind zu reinen Formalitäten verkommen.
In Pilemor etwa soll ein Bergwerk errichtet werden – in einer Region, deren Natur für die Bevölkerung von Dersim eine besondere, auch spirituelle Bedeutung hat. In Şirnex wiederum ist kaum noch Wald übriggeblieben: In Zusammenarbeit von Militär, Dorfschützern und Unternehmen werden täglich Bäume gefällt, während Öl- und Bergbauprojekte die Landschaft regelrecht zerreißen. Mit vorgeblichen „Sicherheitsstaudämmen“ wird Wasser zudem faktisch zu einem Instrument der Kontrolle gemacht. Die ständig wachsenden Energiebedarfe des Industrialismus dienen dabei als Rechtfertigung für Projekte wie Staudämme und Wasserkraftwerke, die gleichzeitig massiven Ökozid verursachen. Doch hinter vielen dieser Vorhaben stehen nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch sicherheitspolitische und militärische Strategien.
Beritan Güneş
Auch in Gimgim zeigt sich diese Entwicklung: Mit geplanten Geothermieprojekten sollen Menschen aus ihren Dörfern und von ihren Lebensgrundlagen verdrängt werden. Ohne die Zerstörung und Vertreibungspolitik der 1990er Jahre aufgearbeitet zu haben, wird heute versucht, mit anderen Mitteln dasselbe Ziel zu erreichen. Was damals durch militärische Gewalt geschah, wird heute unter dem Deckmantel von Recht und Investition, im Interesse von Kapital und Profit durchgesetzt.
In Mêrdîn wiederum sollen Solar- und Windkraftanlagen gezielt auf landwirtschaftlichen Flächen und Weidegebieten errichtet werden. Hinzu kommen Bergbau- und Steinbruchprojekte, die künstliche Erschütterungen auslösen, Grundwasser zerstören und historische Orte wie die Rabat-Burg oder die GAP-Wasserfälle bedrohen. Die Luft wird zunehmend unbewohnbar. Unternehmen wie Eti Bakır und Cengiz Holding tragen maßgeblich zur Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden bei und planen dennoch weitere Anlagen. Wir erleben hier einen umfassenden Krieg gegen die Natur. Diese Entwicklungen allein als Ökozid zu bezeichnen, greift jedoch zu kurz.
Warum?
Weil diese Politik nicht nur auf ökologische Zerstörung zielt, sondern zugleich eine Form gesellschaftlicher Zerstörung darstellt. Ökozid und soziale Zerstörung gehen hier Hand in Hand. Menschen werden von ihren Lebensgrundlagen verdrängt, ihnen werden saubere Böden, Wasser und Luft entzogen, und sie werden faktisch zur Migration gezwungen. Deshalb lässt sich ein derart komplexes Problem nicht auf einzelne „Maßnahmen“ reduzieren. Ökologische Zerstörung kann nicht isoliert betrachtet werden; sie ist untrennbar mit kapitalistischen und autoritären Strukturen verbunden. Wie Abdullah Öcalan es formuliert, basiert die kapitalistische Moderne auf drei zentralen Säulen: Industrialismus, Kapitalismus und Nationalstaat. Diese drei Elemente wirken zusammen und prägen auch die gegenwärtige Politik gegenüber Natur und Gesellschaft.
Eine wirksame Gegenstrategie kann nur entwickelt werden, wenn diese Zusammenhänge mitgedacht werden. Gleichzeitig gibt es konkrete Schritte, die sofort umgesetzt werden müssten: Der Bau von Energieanlagen in Lebens- und Produktionsräumen muss gestoppt werden. Umweltverträglichkeitsprüfungen müssen unabhängig, wissenschaftlich fundiert und überprüfbar durchgeführt werden. Vor allem aber muss den Menschen das Recht zugestanden werden, über ihre eigenen Lebensräume zu entscheiden.
Welche Politik halten Sie für notwendig, um zu verhindern, dass Solar- und Windenergieprojekte die Lebensweise in den Dörfern, Migration und die kulturelle Struktur der Region negativ beeinflussen?
Wie bereits angedeutet, werden Solar- und Windenergieprojekte zwar als „erneuerbare“ und „saubere“ Energie präsentiert. Entscheidend ist jedoch, wo und aus welchen Motiven diese Anlagen errichtet werden. Wenn – wie im Fall Kurdistans – solche Projekte mitten in Lebensräume und Produktionsflächen gesetzt werden, wirken sie wie Barrieren. Sie zerschneiden die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen vor Ort. Das führt zu einem Dominoeffekt: Die landwirtschaftliche Produktion geht zurück, Armut nimmt zu, und viele Menschen sehen sich gezwungen, ihre Dörfer zu verlassen. Genau das beobachten wir bereits. Vor diesem Hintergrund muss eine ökologische Perspektive zur Grundlage aller politischen Entscheidungen und Umsetzungsprozesse werden. Konkret bedeutet das vor allem eines: Projekte wie Solar- und Windkraftanlagen dürfen nicht auf landwirtschaftlichen Flächen und Weidegebieten errichtet werden.
Werden die Ansichten und Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung bei der Planung solcher Projekte ausreichend berücksichtigt? Und wie sollte das Mitspracherecht der Menschen in Entscheidungsprozessen gesichert werden?
Ganz klar: nein. Wir vertreten die Auffassung, dass Demokratie in allen Bereichen des Lebens verankert sein muss. Das bedeutet, dass bei jedem Vorhaben, sei es ein Steinbruch in einem Dorf oder eine Solar- oder Windkraftanlage auf Weideflächen, zuerst die Menschen vor Ort einbezogen werden müssen. Doch es reicht nicht, ihre Meinung lediglich einzuholen. Die Menschen müssen die eigentlichen Entscheidungsträger über ihre eigenen Lebensräume sein. Es geht um das Recht, über das eigene Land und die eigenen Existenzgrundlagen zu bestimmen.
In der Praxis sehen wir jedoch das Gegenteil. Bei keinem der Projekte, die gegen die Natur umgesetzt werden, wurde die Bevölkerung tatsächlich einbezogen. Im Gegenteil: Proteste gegen diese Politik der ökologischen Zerstörung werden vielerorts unterdrückt, Aktivist:innen werden festgenommen und inhaftiert. Wie wenig ernst Beteiligung genommen wird, zeigt ein konkretes Beispiel: Im Rahmen des geplanten Dicle-Windkraftprojekts, das ein großes Gebiet um Dêrik, Şemrex und Qoser umfasst, wurde eine gesetzlich vorgeschriebene Informationsveranstaltung durchgeführt. In einer Stadt mit rund 61.000 Einwohner:innen nahmen daran gerade einmal 15 Menschen teil.
Das zeigt deutlich, dass nicht einmal formale Beteiligungsmechanismen ernsthaft umgesetzt werden. Deshalb ist es entscheidend, das Mitspracherecht der Bevölkerung tatsächlich zu garantieren und sicherzustellen, dass sie die zentrale Rolle in allen Entscheidungsprozessen einnimmt.
Wenn man sich die juristischen Auseinandersetzungen, Umweltverträglichkeitsberichte und die beteiligten Unternehmen ansieht, entsteht das Bild eines Zusammenspiels von Regierung, Justiz und Kapital. Wie bewerten Sie dieses Gefüge?
In der Türkei erleben wir seit Jahren eine systematische Zerstörung von Institutionen. Auch wenn es schon zuvor Defizite in der demokratischen Kultur gab, hat sich diese Entwicklung deutlich verschärft. Heute agieren nahezu alle Institutionen, als würden sie von einem zentralen Punkt aus gesteuert, und setzen sich dabei über nationale wie internationale Rechtsprinzipien hinweg, um den Interessen des Kapitals freie Bahn zu verschaffen. Alle rechtlichen Hürden, die der Zerstörung der Natur im Wege stehen könnten, werden gezielt beseitigt. Wenn gegen diese Projekte juristisch vorgegangen wird, werden die Verfahren entweder verschleppt oder offen abgewiesen, oft ohne ernsthafte Prüfung. Das geschieht nicht unabhängig voneinander, sondern unter Wissen, Kontrolle und direkter Beteiligung der politischen Macht. Zusammengefasst bedeutet das: Die Natur wird im Interesse von Profit als bloße Ressource behandelt, die Regierung räumt alle bürokratischen und institutionellen Hindernisse aus dem Weg, und die Justiz fungiert als Instrument, um Widerstand zu brechen und Kritik zu unterdrücken.
https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/Okologie-demokratie-und-frauenbefreiung-sind-untrennbar-miteinander-verbunden-49257 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/steinbruche-und-bergbau-zerstoren-Okosystem-in-semsur-50898 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/umweltverein-warnt-vor-staatlich-vorangetriebener-naturzerstorung-in-dersim-50517 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/amed-klage-gegen-bebauung-von-notfall-sammelstelle-50937 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/klage-gegen-bohrplane-in-gimgim-eingereicht-51087
Bürgergeld: Jobcenter muss Mietschulden nicht zahlen, wenn das Mietverhältnis unglaubwürdig wirkt
Aktuelle Gerichtsentscheidung: Gericht sieht Anzeichen für ein Scheingeschäft – keine Mietschuldenübernahme und keine Kosten der Unterkunft für die Zukunft im Eilverfahren
Das Gericht muss bei Bürgergeld-Beziehern im Eilverfahren keine Mietrückstände übernehmen, wenn erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses bestehen.
Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, Mietschulden zu übernehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein ernsthaftes Mietverlangen tatsächlich nicht vorliegt.
Ein Anspruch auf ein Mietschuldendarlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass überhaupt eine konkrete Wohnungsnotlage abgewendet werden muss. Daran fehlt es regelmäßig, wenn das Gericht ein Scheinmietverhältnis oder ein unplausibles Mietverhältnis unter nahen Angehörigen für überwiegend wahrscheinlich hält.
Bürgergeld: Wann das Jobcenter Mietschulden übernehmen mussMietschulden können nach § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt ein ernsthaftes Mietverhältnis vorliegt und eine tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung der Miete besteht. Gerade daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts im entschiedenen Fall.
Eilverfahren scheitert bei fehlender GlaubhaftmachungIm Eilverfahren genügt es nicht, bloße Behauptungen aufzustellen. Die Antragsteller müssen vielmehr glaubhaft machen, dass ein Anspruch auf Übernahme der Mietrückstände besteht und dass eine dringende Notlage vorliegt.
So sind Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II im Eilverfahren nicht zu übernehmen, wenn das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass zwischen den Antragstellern und dem Bruder des Antragstellers ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB vorliegt.
Bereits die fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs sowie die erheblichen Zweifel an einem ernsthaften Mietverlangen sprechen gegen eine Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme der Mietrückstände im Eilverfahren.
Mietvertrag unter Verwandten: Gericht verlangt besonders klare NachweiseBei Mietverhältnissen unter engsten Familienangehörigen gelten besonders hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis nach dem eigenen Vortrag der Beteiligten weit reicht, etwa weil Konten gemeinsam genutzt werden oder wiederholt finanzielle Hilfen erfolgt sind.
In solchen Fällen muss besonders sorgfältig dargelegt werden, dass tatsächlich eine ernsthafte und durchsetzbare Verpflichtung zur Mietzahlung bestand und nicht lediglich eine familieninterne Hilfskonstruktion.
Widersprüchliche Mietverträge sprechen gegen echte MietforderungenAuch die vorgelegten unterschiedlichen Mietvertragsformulare waren nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Mietverlangens glaubhaft zu machen.
Denn bereits die Regelungen zu den Zahlungsmodalitäten wiesen Widersprüche auf. Solche Unstimmigkeiten gehen gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulasten der Antragsteller.
Kündigungsschreiben überzeugten das Gericht nichtNicht geeignet zur Glaubhaftmachung waren ferner die vorgelegten Kündigungsschreiben.
So wurde darin eine Dreimonatsfrist eingeräumt, obwohl bei erheblichen Mietrückständen grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung in Betracht gekommen wäre.
Hinzu kam, dass in den Kündigungsschreiben der Beginn des Zahlungsausfalls einmal mit März 2025 und ein anderes Mal mit Juni 2025 angegeben wurde. Zudem fehlte eine konkrete Bezifferung des Mietrückstands.
Die Erklärung der Antragsteller, es habe sich lediglich um einen Schreibfehler gehandelt, überzeugte das Gericht nicht.
Barzahlungen und Quittungen reichen häufig nicht ausAuch handschriftliche Quittungen über angebliche Barzahlungen genügen nicht ohne Weiteres, wenn Zweifel an ihrer zeitlichen Entstehung bestehen und sich entsprechende Barabhebungen auf den Kontoauszügen nicht nachvollziehen lassen.
Gerade bei Mietverhältnissen unter Angehörigen reicht die bloße Vorlage handschriftlicher Quittungen oft nicht aus, wenn weitere objektive Indizien für die behaupteten Zahlungen fehlen.
Steuerberater-Schreiben ersetzt keinen Beweis für tatsächliche MietzahlungenAuch das vorgelegte Schreiben des Steuerberaters des Vermieters konnte das Gericht nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen ernsthaften Mietverlangen überzeugen.
Aus dem Schreiben ergab sich lediglich, dass eine Mietbuchführung beim Steuerberater angelegt worden war. Unklar blieb jedoch, ob eine solche Buchführung bereits in der Vergangenheit tatsächlich für das konkrete Mietverhältnis geführt wurde oder ob lediglich eine Absicht für die Zukunft bestätigt werden sollte.
Die tatsächliche Zahlung von Miete war damit gerade nicht nachgewiesen.
Gericht folgt dem Jobcenter bei den MietrückständenIm Ergebnis stimmt das Gericht dem Jobcenter zu, dass die Mietrückstände im Eilverfahren nicht zu übernehmen sind.
Denn die Kammer hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen den Antragstellern und dem Bruder des Antragstellers kein ernsthaft gelebtes Mietverhältnis, sondern ein Scheingeschäft vorliegt.
Bürgergeld und Miete unter Angehörigen: Nicht jeder Fall ist ein ScheingeschäftGleichzeitig zeigt die Rechtsprechung auch, dass nicht jedes Mietverhältnis unter Verwandten als Scheingeschäft angesehen werden darf.
Ende 2025 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei einem über Jahre hinweg gelebten Mietverhältnis unter Verwandten nicht allein deshalb ohne Weiteres ein Scheingeschäft angenommen werden kann, weil über längere Zeit kein Mietzins mehr abgeführt worden ist.
Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall. Nicht das Verwandtschaftsverhältnis allein ist das Problem, sondern die Frage, ob eine ernsthafte Mietforderung wirklich bestand und ob sich das auch objektiv nachvollziehen lässt.
Auch besondere Umstände können dazu führen, dass selbst fehlende oder abgeschwächte mietrechtliche Konsequenzen nicht automatisch gegen die Wirksamkeit des Mietverhältnisses sprechen.
Fazit: Ohne ernsthafte Mietzahlungsverpflichtung kein Darlehen für MietschuldenDer Beschluss zeigt erneut: Wer beim Jobcenter Mietschulden oder laufende Unterkunftskosten aus einem Mietverhältnis unter Angehörigen geltend macht, muss das Bestehen einer ernsthaften Mietzahlungsverpflichtung besonders sorgfältig belegen.
Widersprüchliche Verträge, unklare Kündigungen, nicht nachvollziehbare Barzahlungen und lückenhafte Kontoauszüge reichen dafür regelmäßig nicht aus.
Nicht das Verwandtschaftsverhältnis als solches führt zur Ablehnung, sondern die fehlende Glaubhaftmachung eines tatsächlich gelebten und rechtlich ernst gemeinten Mietverhältnisses.
QuellenBSG: Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R
LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25
LSG Baden-Württemberg: Beschluss vom 23.02.2024 – L 3 AS 261/24 ER-B
LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 14.12.2022 – L 9 AS 272/19
LSG Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 28.01.2015 – L 11 AS 261/14 B
SG Braunschweig: Beschluss vom 10.04.2026 – S 28 AS 125/26 ER
LSG Niedersachsen-Bremen zum SGB XII: Urteil vom 26.08.2010 – L 8 SO 52/08
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Neue Grundsicherung: Nun soll auch noch die Arbeitspflicht für Bürgergeld-Berechtigte kommen
Die Idee ist alt und dennoch wird sie immer wieder hervorgebracht: Die Arbeitspflicht für Bürgergeld-Bezieher, obwohl solche zwangsweisen Verpflichtungen gegen das Grundgesetz verstoßen würden.
Der seit Ende Januar amtierende Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, Sven Schulze (CDU), fordert eine Arbeitspflicht für arbeitsfähige Bürgergeldbeziehende. Er fordert: Laub kehren, Schnee räumen, einfache kommunale Arbeiten, die „liegen bleiben“, während der Staat zugleich Leistungen zahlt.
In Teilen der Öffentlichkeit trifft das auf spontane Zustimmung, weil es ein verbreitetes Gerechtigkeitsgefühl anspricht, wenn man selbst von Bürgergeld nicht abhängig ist: Wer Hilfe erhält, soll etwas zurückgeben.
Doch sobald sich der Impuls in Verwaltungspraxis und Rechtsfragen übersetzen soll, beginnt die Komplexität. Genau darauf verweist das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium: Gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten seien nicht zum Nulltarif zu haben, sondern bräuchten Organisation, Anleitung, Aufsicht und rechtssichere Zuweisungen.
Das Ministerium betont zudem, dass der Schwerpunkt darauf liegen müsse, Menschen in reguläre Beschäftigung zu bringen, statt sie in Ersatzstrukturen zu beschäftigen.
Schulzes Vorstoß, Bas’ Ministerium und die aufgeheizte TonlageSven Schulze verbindet seinen Vorstoß mit dem Anspruch, Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Dass er dabei nicht nur einen Vorschlag macht, sondern zugleich den Widerstand aus Berlin als „Ausreden“ framt, ist Teil der Dramaturgie: Wer dagegenhält, wirkt in dieser Logik als Bremser, wer zustimmt, als Macher.
Das Bundesarbeitsministerium kontert weniger mit moralischen Einwänden als mit praktischen: Wenn gemeinnützige Arbeit ausgeweitet wird, entstehen zusätzliche Kosten neben den weiterlaufenden Regelleistungen, und es wächst der Verwaltungsaufwand, weil Einsatzstellen organisiert und Tätigkeiten beaufsichtigt werden müssen.
Der Konflikt fällt in eine Zeit, in der die Regierungskoalition ohnehin von gegenseitigen Vorwürfen geprägt ist. In der öffentlichen Wahrnehmung vermischen sich dabei mehrere Baustellen: Bürgergeld, Sanktionen, Leistungsumfang, Finanzierung des Sozialstaats, Steuerpolitik.
In diese Gemengelage platzte zuletzt auch der Streit über Vorschläge aus dem Umfeld der CDU-Wirtschaftsverbände, etwa über Leistungsbegrenzungen im Gesundheitsbereich, gegen die SPD-Chefin und Arbeitsministerin Bärbel Bas scharf warnte.
Auf der anderen Seite steht die SPD mit Überlegungen, Kapital- und Mieteinkünfte stärker zur Finanzierung heranzuziehen – ein Vorschlag, der wiederum in der Union auf Widerstand stößt, weil er nach deren Lesart Sparerinnen und Sparer trifft und Vertrauen in langfristige Vorsorge untergräbt.
So wird aus einer Debatte über kommunale Tätigkeiten schnell ein Stellvertreterkonflikt über Sozialstaat, Leistungsversprechen und Verteilung.
Was rechtlich bereits existiert: Arbeitsgelegenheiten nach dem SozialgesetzbuchDer entscheidende Punkt in der aktuellen Diskussion ist, dass Deutschland nicht bei null anfängt.
Arbeitsgelegenheiten, vielen noch als „Ein-Euro-Jobs“ bekannt, existieren seit Jahren. Das heutige Bürgergeld ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch verankert; dort gibt es mit § 16d SGB II eine Rechtsgrundlage für Arbeitsgelegenheiten.
Sie sollen Menschen unterstützen, die auf absehbare Zeit keine reguläre Arbeit finden, und sind an Bedingungen geknüpft, die Missbrauch und Verdrängung verhindern sollen. Die Tätigkeiten müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und dürfen reguläre Beschäftigung nicht ersetzen. Sie sind zudem zeitlich begrenzt; das Gesetz setzt Obergrenzen, damit daraus kein Dauerzustand wird.
Arbeitsgelegenheiten sind kein pauschales Pflichtprogramm für alle Leistungsbeziehenden, sondern ein Instrument, das in eine individuelle Integrationsstrategie eingebettet werden soll.
Genau diese Unterscheidung erklärt, warum die Forderung nach einer allgemeinen Arbeitspflicht sofort auf die Frage stößt, ob sie überhaupt mit der bestehenden Systematik vereinbar wäre, ohne das Instrument grundlegend umzubauen.
Denn eine Pflicht, die breitflächig und dauerhaft greifen soll, müsste in sehr vielen Einzelfällen begründet, organisiert und kontrolliert werden – und sie müsste zugleich rechtssicher bleiben.
Verwaltungsrealität: Warum „Laub kehren“ nicht einfach ein Haken im Formular istGemeinnützige Tätigkeiten brauchen Einsatzstellen, die geeignet sind, Aufgaben anbieten, Arbeitsmaterial bereitstellen, Arbeitsschutz gewährleisten und eine fachliche Anleitung organisieren.
Kommunen müssten Kapazitäten schaffen, um Tätigkeiten zu koordinieren und Missverständnisse zu vermeiden, etwa wenn reguläre Beschäftigte befürchten, dass Aufgaben ausgelagert werden.
Jobcenter müssten auswählen, zuweisen, dokumentieren, begleiten und im Konfliktfall sanktionieren. Je stärker die Pflicht pauschalisiert wird, desto größer wird die Zahl der Vorgänge, die in kurzer Zeit bearbeitet werden müssen.
Hinzu kommt die Kostenfrage, die sich nicht nur aus Betreuung und Organisation speist. Auch das System selbst ist teuer in der Verwaltung.
Jüngste Berichte zeigen, dass die Verwaltungsausgaben im Bürgergeld deutlich gestiegen sind und inzwischen Größenordnungen erreichen, die in der Debatte für zusätzlichen Druck sorgen.
Der Satz „Wenn man es will, kriegt man es hin“ wirkt als Parole bei vielen die selbst noch nie von Bürgergeld abhängig waren, ersetzt aber keine Personalplanung, keine Zuständigkeitsklärung und keine belastbare Finanzierung.
Grundrechte und Grenzen: Mitwirkungspflichten ja, Existenzminimum bleibt geschütztSobald aus „Gegenleistung“ eine verpflichtende Tätigkeit wird, rückt die verfassungsrechtliche Dimension in den Vordergrund. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 Leitplanken für Sanktionen in der Grundsicherung gesetzt.
Es hat Mitwirkungspflichten nicht grundsätzlich verworfen, aber deutliche Grenzen gezogen: Kürzungen müssen verhältnismäßig sein, und die Absicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums darf nicht beliebig unterschritten werden. Damit ist der politische Spielraum nicht aufgehoben, aber er ist enger, als es in hitzigen Talkshow-Formeln oft klingt.
Auch grundgesetzliche Aspekte sind relevant, wenn Arbeit unter Androhung empfindlicher Nachteile eingefordert wird.
Der Begriff „Zwangsarbeit“ ist in Deutschland historisch hoch belastet und rechtlich definiert, unter anderem in den Standards der Internationalen Arbeitsorganisation. Im Grundgesetz wird zudem “Zwangsarbeit” auch verboten.
QuellenBericht über die Wahl von Sven Schulze zum Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt (Landtag Sachsen-Anhalt, 28. Januar 2026).
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Kältereport Nr. 16 /2026
Meldungen vom 13. April 2026:
Blizzards in den Hochlagen von SchottlandKalte Luft ist wieder nach Europa vorgedrungen und hat in höheren Lagen – darunter auch in Schottland – für Neuschnee gesorgt.
Am Cairngorm Mountain fiel das ganze Wochenende über Neuschnee, wobei das Skigebiet weiterhin in Betrieb ist.
Etwa 100 km westlich davon meldete das Glencoe Mountain Resort am Sonntagmorgen Schneesturmbedingungen. Starke Winde schränken den Betrieb ein, doch in den höheren Lagen ist die Schneedecke sehr hoch.*
Beide Skigebiete bleiben für Skifahrer geöffnet.
Trotz aller Klagen des britischen Establishments wird die Schneedecke in Schottland als die beste seit fast einem Jahrzehnt beschrieben, und es soll noch mehr Schnee kommen.
Ähnlich hat sich auf dem Kontinent ein weiterer extremer „Schwung“ vollzogen, am deutlichsten sichtbar am Col de Couraduque (1.366 m) in den Pyrenäen:
*Einschub des Übersetzers dazu: Das Wesentliche dieses Vorgangs hat Cap Allon gar nicht erwähnt. Schnee in den schottischen Bergen ist nun wirklich nichts Besonderes – sofern die Kaltluft arktischen Ursprungs direkt von Norden einströmt. Der Weg über das eisfreie Nordmeer ist nämlich ziemlich kurz.
Das war hier jedoch nicht der Fall! Diese Schnee bringende Kaltluft kam nicht von Norden, sondern von Westen aus dem kanadischen Kältepol. Trotz des langen Weges über den warmen Atlantik hat sich diese Luftmasse nicht so stark erwärmt, dass die Schneefallgrenze die sonst übliche Höhe erreicht hat. Dafür gibt es zwei Ursachen: entweder ist die überströmte Meeresfläche außerordentlich kalt (davon zeigen die entsprechenden Graphiken jedoch nichts) oder die Temperatur zum Startzeitpunkt der Advektion aus dem kanadischen Kältepol war so außerordentlich niedrig, dass es anderer zusätzlicher Wärme bedurft hätte, diese Luftmasse aufzuheizen. Betrachtet man die vergangenen Kältereports, ist es ziemlich eindeutig, dass Letzteres der Fall sein dürfte. – Ende Einschub
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Nordindien: Die kälteste April-Nacht in Shimla seit 47 JahrenIn Shimla, einer Bergstadt im nordindischen Bundesstaat Himachal Pradesh, sank die Temperatur auf 3,6 °C – es war die kälteste Aprilnacht seit 1979 (als 3,4 °C gemessen wurden).
Auch die Tagestemperaturen brachen ein. Die Stadt erreichte nur 11,4 °C, den niedrigsten Tageswert im April seit zehn Jahren.
Und das war kein Einzelfall.
In ganz Himachal Pradesh sind die Tagestemperaturen in den letzten Tagen stark gesunken. Auslöser sind anhaltende westliche Lagen, die wiederholt Regen und für diese Jahreszeit ungewöhnliche Schneefälle in den höheren Lagen mit sich bringen.
Ähnliche Anzeichen für ungewöhnliche Kälte in der späten Saison sind in den letzten Jahren in ganz Nordindien zu beobachten. Kälteeinbrüche im April, die mit westlichen Lagen zusammenhängen, haben die Temperaturen wiederholt deutlich unter die saisonalen Durchschnittswerte gedrückt, was zu Ernteausfällen geführt und den Übergang zum Frühling verzögert hat.
Der Frühling kommt nicht reibungslos voran.
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USA: Der extrem kalte März in AlaskaDer März 2026 war in ganz Alaska von Kälte geprägt. Laut ERA5 lagen 96 % des Bundesstaates unter dem Referenzwert. Auf Bundesstaatsebene stuft NOAA/NCEI diesen Monat als den viertkältesten seit 1925 ein.
Regional war die Kälte weit verbreitet und extrem. Rund 20 % von Alaska verzeichneten den kältesten März seit Beginn der ERA5-Aufzeichnungen (1950), wobei nur im Jahr 2007 ein größerer Teil des Bundesstaates von „extremer Kälte“ betroffen war.
Insgesamt verzeichneten sechs Klimaregionen ihren kältesten März seit Beginn der Aufzeichnungen. Elf von dreizehn landeten unter den fünf kältesten. Auf lokaler Ebene verzeichneten mehrere Landkreise und Gemeinden ihren kältesten März seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1925, darunter Anchorage, Juneau, Yakutat, Haines und Kodiak. Fairbanks erreichte seinen kältesten März seit Beginn der Aufzeichnungen.
Der Schnee hielt mit der Kälte Schritt.
Im Südosten Alaskas wurden extreme Gesamtmengen verzeichnet. Der Flughafen Juneau verzeichnete im Monatsverlauf 190 cm, was einen neuen Rekord um etwa 30 cm bedeutete. Die saisonale Schneemenge stieg über5 m, ebenfalls ein Rekord.
Die höchste monatliche Gesamtmenge erreichte 320 cm in Snettisham in der Nähe von Juneau.
Starker Schneefall erstreckte sich über die gesamte Region. Craig verzeichnete 109 cm, Ketchikan (10N) 90 cm und Sitka 80 cm. Dies sind die höchsten monatlichen Gesamtmengen seit einem Jahrzehnt oder mehr für diese Orte.
Ein überdurchschnittliches Schneewasseräquivalent bedeckte einen Großteil des östlichen Landesinneren bis hin zum Yukon und Teile des North Slope. Auch Anchorage schloss den März überdurchschnittlich ab.
Meereis verstärkte das Kältephänomen.Im östlichen Beringmeer war eine ausgedehnte Eisbedeckung zu beobachten. Das Eis erreichte St. Paul Island am 4. März und umgab die Insel für den Rest des Monats. Am 12. März erreichte es St. George Island und hielt sich bis zum Monatsende in der Nähe der Insel.
Die Ausdehnung im östlichen Beringmeer war vergleichbar mit den Jahren mit hoher Eisbedeckung zwischen 2008 und 2012 und lag nahe an den Werten von 1976.
März 2026: weit verbreitete Rekordkälte und starke Schneefälle vor allem im Südosten.
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Meldungen vom 14. April 2026:
USA: Spät-saisonaler Schneesturm in der Sierra NevadaEin Sturm Mitte April hat in der Sierra Nevada für eine drastische Wende gesorgt.
In Palisades Tahoe fielen innerhalb von 24 Stunden 56 cm Schnee, wodurch die Gesamtmenge innerhalb von drei Tagen auf 109 cm stieg. Die Schneefallgrenze sank auf etwa 1.200 m.
Ein zweiter schwerer Sturm traf weiter südlich ein.
In der Nähe von Mammoth Lakes fiel am Wochenende über 1 m Schnee, davon allein 108 cm zwischen Freitag und Sonntag. Aufgrund der Schneesturmbedingungen musste die Interstate 80 durch die Sierra gesperrt werden.
Die Wetterumschwung ist kein Einzelfall. Im gesamten pazifischen Nordwesten ist bis zum 16. April ein neuer Sturmzyklus im Gange. Prognosen sagen weitere 25–50 cm für höhere Lagen voraus.
Wichtige Skigebiete wie Mount Baker und Crystal Mountain werden davon profitieren, da kältere Luft Mitte der Woche die Schneefallgrenze senkt. Der frühe Schneefall wird dicht sein und sich mit sinkenden Temperaturen und steigendem Schneeverhältnis verbessern.
Der Wind bleibt der wichtigste einschränkende Faktor, insbesondere in den Cascades in Oregon, wo in der Anfangsphase Windböen bis 110 km/h erwartet werden.
Nach einem schwachen Winter hat ein später Wintereinbruch Kälte und Schneefall im Westen der USA zurückgebracht.
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Frankreich: Weiterhin Frühjahrs-FrostKalte Luft hält bis Mitte April weiterhin über weiten Teilen Europas Ein.
Am Morgen des 14. April wurde in Frankreich erneut Frost verzeichnet, vom Südwesten bis in den Norden. Die Temperaturen fielen in Mourmelon-le-Grand auf -3,4 °C und in Chaumont auf -2,2 °C.
Die Frostgefahr lässt in dieser Gegend nicht nach.
Stattdessen hält der nächtliche Frost unter klarem Himmel und unter dem Einfluss polarer Luft an – ein anhaltendes Kaltwetterphänomen, das Westeuropa erfasst hat, wo der Frühling ins Stocken geraten ist.
Für die Landwirte hat die wiederholte Frostgefahr dazu geführt, dass sie Frostkerzen angezündet haben.
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Eine Meldung vom 15. April 2026:
USA: Kaltluftvorstoß im Nordosten drohtAn diesem Wochenende zieht eine kräftige Kaltfront über den mittleren und östlichen Teil der Vereinigten Staaten hinweg, wodurch die derzeitige Wärme ein Ende findet und die Temperaturen wieder deutlich unter den Durchschnitt sinken.
Der Auslöser liegt weiter nördlich. Eine Troglage, die mit dem anhaltenden Polarwirbel über der Hudson Bay verbunden ist – der für Mitte April immer noch ungewöhnlich stark ist –, lässt kältere Luft nach Süden strömen, während sich der Hochdruckkeil östlich davon auflöst.
Dies wird auch kein Einzelfall bleiben.
Die neuesten Modellläufe zeigen ein sich wiederholendes Muster: Über dem Osten baut sich ein Hoch auf, das dann zusammenbricht, wenn sich eine neue Tiefdruckrinne festsetzt. Jeder Zusammenbruch ebnet den Weg für einen weiteren Kälteeinbruch aus Süden.
Der Jetstream mäandriert stark und verläuft nicht zonal. Das sorgt für starke Schwankungen.
Stürme ziehen während jedes Übergangs entlang der Grenze, gefolgt von kälterer Luft. Die nördlichen Gebiete sind dem höchsten Risiko für Spätfrost ausgesetzt.
Das Kältereservoir über dem arktischen Kanada bleibt intakt.
Weiter südlich bleibt das Muster bestehen: Wärmeeinschübe. Dann kehrt die Kälte zurück.
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Eine Meldung volm 16. April 2026:
Kanada: Immer noch Schneezuwachs in den Rocky MountainsDas Skigebiet Marmot Basin in den kanadischen Rocky Mountains in Alberta ist Mitte April noch immer in Hochform.
In den letzten 48 Stunden fielen dort 22 cm Schnee, die Schneedecke beträgt 153 cm, und alle Pisten bleiben bis in den Mai hinein geöffnet.
In den höheren Lagen verharren die Temperaturen unter dem Gefrierpunkt (bei etwa -6 °C bis -9 °C), wobei es die ganze Woche über weiterhin zu leichtem Schneefall und tagsüber nur zu einer sehr begrenzten Schneeschmelze kommt.
In der näheren Umgebung ist das Bild in den kanadischen Rocky Mountains einheitlich. Skigebiete im Westen Kanadas melden Neuschnee im April, wobei sich nach einer kurzen Warmphase wieder kältere Luft durchsetzt.
Dies entspricht dem allgemeinen Muster der Spätsaison.
In der gesamten nördlichen Hemisphäre liegt für diese Jahreszeit weiterhin überdurchschnittlich viel Schnee. Die neuesten FMI-Daten (14. April, siehe Grafik unten) zeigen, dass die Schneemasse über dem Normalwert liegt, sogar mehr als eine Standardabweichung darüber.
Trotz der spürbaren Schwierigkeiten im Westen der Vereinigten Staaten hält die Hemisphäre insgesamt ihre Schneedecke gut aufrecht und verliert sie nicht rapide, wie die Schlagzeilen vermuten lassen könnten. Die Rocky Mountains sind nur ein sichtbarer Teil davon.
Kurz gesagt: Der Westen bekommt noch einen späten Schub.
Ein Sturm hat kürzlich 1 m Neuschnee in die Sierra Nevada gebracht, wodurch Mammoth Mountain seine Saison bis Ende Mai verlängern kann. Geringere Schneemengen haben sich auch auf Teile des westlichen Landesinneren ausgebreitet, einschließlich der Rocky Mountains.
Kein vollständiger Aufschwung, aber sicherlich ein willkommener Schub zum Saisonende.
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Meldungen vom 17. April 2026:
Nordindien: Schnee in Kaschmir blockiert wichtige Verkehrswege
Starke Schneefälle im April beeinträchtigen weiterhin den Verkehr in den höheren Lagen von Jammu und Kaschmir, wobei mehrere wichtige Strecken derzeit gesperrt sind.
Die Achse Sonamarg–Minamarg und der Razdan Top bleiben am Freitag aufgrund anhaltender Neuschneefälle gesperrt. Mindestens bis Sonntag wird mit weiteren Schneefällen gerechnet.
Berichte vom 17. April bestätigen anhaltende starke Schneefälle am Razdan Top.
Weiter südlich fällt auch am Sinthan Top und entlang der Mughal Road Schnee.
Die Behörden raten von Reisen auf den betroffenen Strecken bis mindestens Dienstag ab, weil man hofft, dass sich die Lage dann allmählich stabilisieren könnte.
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Japan: Schnee-KorridoreDie Tateyama-Kurobe-Route wurde am 16. April für die Saison 2026 eröffnet und führt durch tiefen, festgefahrenen Winterschnee in den Nordjapanischen Alpen.
Diese Route ist bekannt für ihre Frühlingsschneewände, und diese sind wieder in voller Größe zu sehen. Der Winterdienst hat einen Korridor durch meterhohen, festgefahrenen Schnee gebahnt.
Die Schneemenge dieses Winters ist ausreichend, der Zeitplan bleibt unverändert, und der Korridor sieht so aus, wie er Mitte April aussehen sollte – das Gejammer über sein Ende hat sich einmal mehr nicht bewahrheitet:
Wird fortgesetzt mit Kältereport Nr. 17 / 2026
Redaktionsschluss für diesen Report: 17. April 2026
Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Kältereport Nr. 16 /2026 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Krankengeld: 6.300 Euro weg weil dieser eine Satz im Vergleich fehlt
Michael T., 47, aus Erfurt, hatte gewonnen. Zwei Jahre lang hatte er seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht bekämpft, die Kündigung war unwirksam, der Vergleich am Ende brachte 18.000 Euro. Vier Wochen später kam ein Brief. Nicht von der Gegenseite, sondern von seiner Krankenkasse: Rückforderung in Höhe von 4.200 Euro.
Krankengeld, das er während des Prozesses bezogen hatte. Der Arbeitgeber hatte für diese Zeit nachgezahlt – also, so die Logik der Kasse, habe der Anspruch auf Krankengeld geruht. Doppelzahlung. Rückzahlung.
Wer während eines Kündigungsschutzprozesses arbeitsunfähig erkrankt und Krankengeld bezieht, sitzt auf einer juristischen Bombe – die oft erst nach dem Prozesssieg hochgeht. Die Falle ist seit zwei Jahrzehnten höchstrichterlich bestätigt, aber kaum bekannt.
Weder Arbeitsgericht noch Anwalt noch Krankenkasse weisen im laufenden Verfahren routinemäßig darauf hin. Das Ergebnis: Wer einen Vergleich falsch formuliert oder Nachzahlungen aus dem Prozess unüberlegt annimmt, zahlt am Ende den Sieg zurück.
Warum der Prozesssieg zur Rückforderungsfalle wirdDie Grundlage ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit, die sozialrechtlich fatale Folgen hat. Eine Kündigung, die das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt oder gegen die ein laufendes Verfahren noch anhängig ist, beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Die Folge ist konkret: Der Arbeitgeber befindet sich während der gesamten Prozessdauer in sogenanntem Annahmeverzug nach § 615 BGB. Er hätte Sie beschäftigen müssen, hat es nicht getan, schuldet aber trotzdem das Entgelt – für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand.
Zahlt der Arbeitgeber diesen Annahmeverzugslohn nun nachträglich, im Rahmen eines Vergleichs oder nach einem Urteil, gilt diese Zahlung nach ständiger BSG-Rechtsprechung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt – auch wenn sie Jahre später überwiesen wird. Und an genau diesem Punkt setzt das Sozialrecht ein: Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, sobald und soweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wird.
Wurde also für einen Zeitraum, in dem Krankengeld gezahlt wurde, nachträglich Annahmeverzugslohn geleistet, dann war der Krankengeldanspruch für diesen Zeitraum von Anfang an ruhend. Die Krankenkasse hat Geld geleistet, auf das kein Anspruch bestand. Sie fordert es zurück.
Das Bundessozialgericht hat diesen Mechanismus in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 (B 1 KR 19/03 R) eindeutig bestätigt. Das Gericht stellte klar: Durch eine unwirksame Arbeitgeberkündigung wird weder das Arbeits- noch das Beschäftigungsverhältnis beendet, solange eine Entgeltzahlungspflicht besteht. Jede Nachzahlung für diese Zeit ist reguläres Arbeitsentgelt, das den Krankengeldanspruch zum Ruhen bringt.
Das Thüringer Landessozialgericht hat denselben Grundsatz zehn Jahre später auf die häufig auftretende Konstellation mit Abfindungsvergleichen angewendet (L 6 KR 27/12, Urteil vom 28. Januar 2014): Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich im Prozessvergleich auf eine Gesamtsumme einigen, die anteilig den rückständigen Annahmeverzugslohn umfasst, bleibt die Rückforderungsmöglichkeit der Krankenkasse bestehen.
Der entscheidende Unterschied: Wann eine Abfindung zur Falle wirdNicht jede Abfindung löst eine Rückforderung aus. Die Rechtsprechung unterscheidet scharf zwischen zwei Typen.
Eine echte Abfindung entschädigt für den Jobverlust selbst: für verlorene Chancen, künftige Einkommenseinbußen, den sozialen Abstieg durch den Verlust eines langjährigen Arbeitsplatzes. Diese Zahlung ist keine Vergütung für konkrete Arbeit oder für einen bestimmten Lohnzeitraum.
Sie wird auch dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht arbeitsunfähig war. Sie verändert den Krankengeldanspruch nicht, weil sie kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV ist. Hier rührt die Krankenkasse nichts an.
Eine unechte Abfindung dagegen enthält – verdeckt oder offen – Anteile für konkrete Zeiträume, in denen das Entgelt noch ausstand. Wer 12 Monate lang auf seinen Lohn gewartet hat und nun im Vergleich einen Teil dieser Rückstände mitbezahlt bekommt, erhält Arbeitsentgelt. Ob im Vertrag das Wort „Abfindung” steht oder nicht, spielt keine Rolle.
Die Sozialgerichte sehen auf den wirtschaftlichen Gehalt, nicht auf die Bezeichnung. Wenn ein Vergleich undifferenziert eine Gesamtsumme enthält, die erkennbar auch rückständiges Gehalt für Krankengeldzeiträume abdeckt, kann die Krankenkasse den auf diese Zeiträume entfallenden Anteil rückfordern.
Die Grauzone dazwischen ist groß und für Laien kaum erkennbar. Genau das ist das Problem.
Wie viel Geld auf dem Spiel stehtDie konkreten Beträge hängen vom Lohn und von der Dauer des Krankengeldbezugs während des Prozesses ab. Krankengeld beläuft sich auf bis zu 70 Prozent des letzten Bruttoentgelts, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro monatlich erhält eine Person rund 1.750 bis 1.900 Euro Krankengeld netto – und ein Annahmeverzugslohn für diesen Monat in gleicher Höhe würde eine entsprechende Rückforderung auslösen.
Dauert der Kündigungsschutzprozess zwei Jahre, erkrankt der Betroffene über mehrere Monate, und enthält der Vergleich pauschale Nachzahlungsanteile für diese Zeit, können sich Rückforderungen von 5.000 bis über 15.000 Euro ergeben. Das ist kein Extremfall. Es ist der Regelfall, wenn niemand rechtzeitig eingreift.
Hinzu kommt: Die Krankenkasse schlägt nach dem Vergleich zu, nicht davor. Im laufenden Prozess zahlt sie das Krankengeld, weil sie keine Kenntnis vom Ausgang hat. Erst wenn der Arbeitgeber zahlt, entsteht die Rückforderung. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt den Betrag möglicherweise längst ausgegeben oder verplant.
Meldepflicht im Krankengeld-Bezug: Was Versicherte der Krankenkasse mitteilen müssenWer Krankengeld bezieht und gleichzeitig einen Kündigungsschutzprozess führt, hat gegenüber der Krankenkasse Auskunftspflichten, die im Alltag kaum bekannt sind. Versicherte sind verpflichtet, alle Veränderungen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sein könnten. Ein laufendes Arbeitsgericht-verfahren, das möglicherweise Annahmeverzugslohn auslöst, gehört dazu.
In der Praxis meldet kaum jemand diesen Zusammenhang aktiv. Das kann dazu führen, dass die Krankenkasse keine Gelegenheit hatte, frühzeitig zu koordinieren oder den Betroffenen auf die Rückforderungsgefahr hinzuweisen. Die Folge ist nicht nur finanziell belastend, sondern auch emotional: Der Brief mit der Rückforderung trifft Menschen, die gerade geglaubt haben, einen langen Kampf erfolgreich beendet zu haben.
Was Betroffene konkret tun können – vor dem VergleichDie entscheidende Schutzmaßnahme liegt im Vergleich selbst. Wer noch mitten im Kündigungsschutzprozess ist und gleichzeitig Krankengeld bezieht, muss vor der Unterzeichnung eines Vergleichs sicherstellen, dass die Formulierung des Vertrags keine versteckten Rückforderungsrisiken enthält.
Der wirksamste Schutz ist eine klare Trennung: Der Vergleich sollte ausdrücklich festhalten, welche Beträge als echte Abfindung gezahlt werden und welche Zeiträume damit abgedeckt sind. Entscheidend ist, dass für die Monate, in denen Krankengeld bezogen wurde, kein gesonderter Annahmeverzugslohn vereinbart wird.
Wenn der Arbeitgeber bereit ist, für diese Perioden direkt mit der Krankenkasse abzurechnen, ist das die sauberste Lösung: Die Krankenkasse erhält ihren Anspruch aus § 115 SGB X gegenüber dem Arbeitgeber befriedigt, ohne dass der Versicherte zum Durchlaufposten wird.
Konkret bedeutet das: Vor dem Gütetermin oder vor der Abschlussverhandlung sollte ein Gespräch mit der Krankenkasse geführt werden. Viele Kassen sind bereit, die Situation einvernehmlich zu klären, wenn sie frühzeitig einbezogen werden. Wer die Kasse erst aus dem abgeschlossenen Vergleich herauslesen lässt, gibt ihr keine Möglichkeit mehr zur Mitwirkung – und zahlt am Ende.
Darüber hinaus: Der Anwalt im Kündigungsschutzprozess ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, kein Sozialrechtler. Sozialrechtliche Konsequenzen eines Vergleichs werden dort nicht besprochen. Wer Krankengeld bezieht, sollte das explizit ansprechen – oder zusätzlich einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen.
Widerspruch nach Rückforderung: Was noch möglich istWer den Brief der Krankenkasse bereits erhalten hat, ist noch nicht verloren. Der Bescheid über die Rückforderung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.
Judith M., 53, aus Leipzig, erhielt nach einem zweijährigen Kündigungsschutzprozess eine Rückforderung über rund 6.300 Euro. Der Vergleich hatte eine Gesamtsumme von 22.000 Euro enthalten, die nach Ansicht ihrer Krankenkasse anteilig den rückständigen Lohn für die Krankheitsmonate umfasste.
Im Widerspruchsverfahren legte sie dar, dass der Vergleich diese Zeiträume ausdrücklich nicht hatte abgelten wollen – und belegte dies mit der Vergleichsformulierung und einem Schreiben des Arbeitsgerichts. Die Krankenkasse ließ sich darauf ein und reduzierte den Rückforderungsbetrag erheblich. Ohne den Widerspruch hätte sie die volle Summe gezahlt.
Im Widerspruch kommt es auf die konkrete Formulierung des Vergleichs an. Hat der Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass mit der Abfindung kein rückständiges Entgelt für bestimmte Zeiträume beglichen wird, ist das das stärkste Argument. Hat er es offengelassen oder ausdrücklich Zeiträume mit Annahmeverzugslohn benannt, ist die Rechtslage schwieriger.
Aber auch dann: Der Umfang der Rückforderung ist bestreitbar. Die Krankenkasse muss konkret darlegen, für welche Monate sie welchen Betrag zurückfordert und welcher Anteil der Vergleichssumme auf diese Monate entfallen soll. Pauschale Rückforderungen ohne genaue Aufschlüsselung halten einem Widerspruch oft nicht stand.
Wer nach dem Widerspruchsverfahren weiter kämpfen will, hat den Weg zum Sozialgericht. Die Klage ist kostenfrei. Die Rechtslage ist komplex, weil Arbeitsrecht und Sozialrecht ineinandergreifen – aber die Gerichte prüfen jeden Fall einzeln.
Warum das System Betroffene im Stich lässtDie Rückforderungsfalle ist kein Einzelfall und kein Irrtum. Sie ist das vorhersehbare Ergebnis zweier paralleler Rechtssysteme, die einander strukturell ignorieren. Das Arbeitsgericht verhandelt Entgeltnachzahlungen und Abfindungen ohne sozialrechtliche Folgenabschätzung – und ist dazu auch nicht verpflichtet.
Die Krankenkasse zahlt Krankengeld ohne Kenntnis des Prozessverlaufs, weil ihr niemand Meldepflicht auferlegt. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hat Sozialrecht nicht im Mandat. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die drei Akteure zu koordinieren. Den Preis zahlt der Versicherte.
Besonders ärgerlich: Das BSG-Urteil, das die Rückforderungsfalle bestätigt, stammt aus dem Jahr 2005. Zwanzig Jahre hat das niemanden veranlasst, Informationspflichten zu schaffen, Musterwarnhinweise in Vergleichsformulare aufzunehmen oder Arbeitsgerichtsverfahren standardmäßig mit Hinweisen auf sozialrechtliche Folgen zu verknüpfen. Wer es nicht weiß, zahlt.
Das ist keine Bagatelle. Wer während einer schweren Erkrankung gleichzeitig seinen Arbeitsplatz verliert und vor Gericht kämpft, hat keine Rücklagen. Der Doppelschlag aus Prozessstress und Rückforderungsbescheid trifft Menschen mit Nettogehältern unter 2.500 Euro – für die 5.000 oder 8.000 Euro Rückforderung keine abstrakte Größe, sondern drei bis vier Monatsgehälter sind.
FAQ zur Krankengeld-Rückforderung nach KündigungsschutzprozessGilt die Rückforderungsgefahr auch, wenn ich gar nicht im Krankengeldbezug war, als der Vergleich abgeschlossen wurde?
Ja. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Zahlung rückständiges Entgelt für Zeiträume abdeckt, in denen Krankengeld bezogen wurde. Ob Sie beim Vergleichsabschluss selbst noch krank waren, spielt keine Rolle. Die Krankenkasse schaut auf die zeitliche Überschneidung zwischen Krankengeldzeitraum und geleisteter Entgeltnachzahlung.
Was passiert, wenn im Vergleich gar nicht aufgeschlüsselt ist, wofür die Abfindung gezahlt wird?
Das ist die gefährlichste Formulierung. Fehlt eine klare Trennung, können Krankenkassen argumentieren, dass ein Teil der Gesamtsumme auf Annahmeverzugslohn für die Krankheitsmonate entfällt. Wie hoch dieser Anteil ist, müssen sie begründen, können dabei aber eigene Schätzungen verwenden. Ein pauschaler Vergleich ohne Aufschlüsselung ist deshalb das größte Risiko.
Kann die Krankenkasse das Geld auch direkt vom Arbeitgeber zurückholen, statt von mir?
Ja, über § 115 SGB X kann die Krankenkasse den auf die Krankheitszeiträume entfallenden Entgeltanspruch direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber noch nicht geleistet hat. Hat er bereits gezahlt, ist der direkte Weg gegen ihn versperrt, und die Kasse wendet sich an Sie.
Gibt es eine Verjährungs- oder Ausschlussfrist für die Rückforderung?
Für Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Leistung erbracht wurde, unanfechtbar geworden ist. Das bedeutet: Wer noch Jahre nach dem Prozess einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte die Fristen sorgfältig prüfen. Auch bei bereits gesendeten Rückforderungen lohnt sich die Kontrolle, ob Verjährung eingetreten sein könnte.
Hilft es, wenn im Vergleich ausdrücklich steht, dass kein rückständiges Entgelt gemeint ist?
Das ist der stärkste Schutz. Wenn der Vergleich klar formuliert, dass die Zahlung ausschließlich als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (echte Abfindung) und nicht für rückständige Gehaltsansprüche in bestimmten Zeiträumen erfolgt, hat die Krankenkasse die schlechtesten Karten. Diese Formulierung sollte auch die konkreten Monate ausschließen, in denen Krankengeld bezogen wurde.
Bundessozialgericht: BSG, Urteil vom 16.02.2005 – B 1 KR 19/03 R
Thüringer Landessozialgericht: Thüringer LSG, Urteil vom 28.01.2014 – L 6 KR 27/12
Gesetze im Internet: § 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes
Gesetze im Internet: § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Gesetze im Internet: § 115 SGB X – Anspruchsübergang bei Dritthaftung
Gesetze im Internet: § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt
Gesetze im Internet: § 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug
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Entwicklungshilfe in alle Welt – während Deutschland vor die Hunde geht
Wer in Deutschland die Wahrheit sagt, hat die Meute der Framing-Experten am Hals.„Reality Bender“ mögen es nämlich nicht, wenn für jedermann nachvollziehbare und nachprüfbare Tatsachen ausgesprochen und in Bezug deutsche Interessen bewertet werden. Sowas wollen die Wirklichkeitsumdeuter oder -verbieger so gar nicht – weshalb sie alles daransetzen, derartige Verlautbarungen mit der moralischen Keule zu erschlagen. Trotzdem müssen […]
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Initiative zur Stärkung der Einheit und Integration in Kobanê gestartet
In Kobanê haben politische Akteur:innen, gesellschaftliche Vertreter:innen und lokale Führungspersönlichkeiten über Wege zur Stärkung der Einheit und zur politischen Integration beraten. Das Treffen wurde von der Partei der Demokratischen Einheit (PYD) organisiert und stand im Kontext laufender Gespräche über die Zukunft der Region.
Im Mittelpunkt der Beratungen standen die Entwicklungen nach dem Abkommen zwischen den Demokratischen Kräften Syriens (QSD) und der syrischen Übergangsregierung vom 29. Januar sowie die Frage, wie Integrationsprozesse konkret umgesetzt werden können. Ziel sei es, bestehende Spannungen abzubauen und eine gemeinsame politische Perspektive zu entwickeln.
Verantwortung übernehmen
An dem Treffen nahmen neben Vertreter:innen politischer Parteien auch Mitglieder von Räten, Institutionen sowie einflussreiche Persönlichkeiten aus den lokalen Gemeinschaften und Stämmen teil. Die Versammlung verstand sich als Plattform, um unterschiedliche gesellschaftliche Kräfte zusammenzubringen. In den Beiträgen wurde wiederholt die Bedeutung von Einheit und gesellschaftlichem Zusammenhalt betont.
Der Schriftsteller Hisên Mihemed Elî rief dazu auf, Verantwortung für die aktuelle Situation zu übernehmen: „Wir sind hier zusammengekommen, um Lösungen zu finden. In dieser Phase müssen wir eine Quelle der Hoffnung für unsere Gesellschaft sein und die Entwicklungen gemeinsam verstehen.“ Zugleich verwies er auf die historische Dimension der aktuellen Situation und die Verantwortung, erreichte Fortschritte zu bewahren: „Wir sind Teil eines größeren historischen Prozesses und tragen die Verantwortung, die Errungenschaften zu schützen.“
Institutionelle Lösungen bringen Stabilität
Der Jurist Ferhad Baqir betonte hingegen die Notwendigkeit konkreter Schritte: „Es ist dringend notwendig, die offenen Fragen zur Situation in Kobanê zu klären und den Integrationsprozess voranzubringen.“ Er machte deutlich, dass politische Abstimmungen und institutionelle Lösungen entscheidend seien, um Stabilität zu gewährleisten. Auch die symbolische Bedeutung der Stadt wurde hervorgehoben. Die PYD-Vertreterin Leyla Ehmed erinnerte an die Rolle Kobanês im Kampf gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“: „Kobanê ist ein Ort, der weltweit für Widerstand steht. Hier wurde der IS erstmals zurückgedrängt. Diese Stadt zu schützen, ist unsere gemeinsame Verantwortung.“
31-köpfiges Komitee gebildet
Neben den politischen Einschätzungen stand auch die Frage im Raum, wie gesellschaftliche Spannungen reduziert und eine gemeinsame Sprache gefunden werden kann. In diesem Zusammenhang wurde auch dazu aufgerufen, Hassrede zurückzudrängen und den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Ein konkretes Ergebnis des Treffens ist die Bildung eines 31-köpfigen Komitees. Dieses soll künftig Verhandlungen mit der syrischen Übergangsregierung führen und insbesondere Fragen im Zusammenhang mit Kobanê koordinieren.
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