Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Neue Grundsicherung: Für Heizkosten gilt die Schutzfrist nicht mehr
Seit dem 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld abgelöst. Gerade bei den Wohnkosten gibt es neue Grenzen, doch bei den Heizkosten besteht ein weitverbreitetes Missverständnis: Die einjährige Karenzzeit schützt nicht automatisch vor einer Prüfung und späteren Begrenzung hoher Heizkosten.
Wer erstmals Grundsicherungsgeld bezieht, kann sich deshalb nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter zwölf Monate lang jede Heizkostenhöhe akzeptieren muss. Heizkosten und eigentliche Unterkunftskosten werden nach § 22 SGB II unterschiedlich behandelt, obwohl beide gemeinsam zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehören.
Die zwölfmonatige Karenzzeit schützt vor allem die UnterkunftskostenFür die Kosten der Unterkunft sieht § 22 SGB II weiterhin grundsätzlich eine Karenzzeit von einem Jahr vor. Während dieses Zeitraums gelten für die Bruttokaltmiete besondere Regeln, allerdings ist der Schutz seit Juli 2026 deutlich eingeschränkt.
Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit grundsätzlich nur noch bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze geschützt. Liegt die Bruttokaltmiete noch höher, kann das Jobcenter den darüberliegenden Betrag bereits während des ersten Bezugsjahres unberücksichtigt lassen, wobei Ausnahmen insbesondere bei unabweisbaren Kosten und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern möglich sind.
Ausführlicher haben wir die neue Begrenzung in unserem Beitrag zur 150-Prozent-Regel bei den Wohnkosten der Grundsicherung erläutert.
Bei Heizkosten greift die Karenzzeit nichtAnders sieht es bei der Heizung aus. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Heizkosten nicht unter die Karenzzeit fallen und grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Jobcenter hohe Heizkosten nach Belieben kürzen dürfen. Zunächst muss geprüft werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen unter den Bedingungen des konkreten Haushalts wirklich unangemessen sind.
Wichtig ist auch die zeitliche Einordnung: Die fehlende Karenzzeit für Heizkosten ist nicht erst mit dem Grundsicherungsgeld am 1. Juli 2026 entstanden. Bereits beim Bürgergeld bezog sich der besondere Schutz der Karenzzeit auf die Unterkunft und nicht auf eine unbegrenzte Übernahme der Heizkosten.
Die neue 150-Prozent-Grenze darf nicht auf Heizkosten angewendet werdenDie seit Juli 2026 geltende Grenze von 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitswerte sorgt leicht für Verwirrung. Sie betrifft die Aufwendungen für die Unterkunft und darf nicht einfach auf die gesamte Warmmiete einschließlich Heizung übertragen werden.
Die Heizkosten müssen getrennt betrachtet werden. Das ist besonders wichtig, wenn ein Jobcenter in einer Berechnung Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten zusammenfasst und anschließend die gesamte Summe an einer einzigen Obergrenze misst.
Auch bei einer Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters sollten Leistungsbeziehende deshalb genau prüfen, welcher Teil der Wohnkosten beanstandet wird. Eine für die Bruttokaltmiete bestimmte Grenze ist keine Heizkostenobergrenze.
Was bei Miete und Heizung seit Juli 2026 unterschiedlich ist Bereich Regelung Bruttokaltmiete während der Karenzzeit Tatsächliche Kosten werden grundsätzlich berücksichtigt, seit Juli 2026 jedoch regelmäßig höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze. Ausnahmen können im Einzelfall bestehen. Heizkosten Keine zwölfmonatige Karenzzeit. Die Kosten müssen grundsätzlich von Beginn an angemessen sein. Zu hohe Heizkosten Eine Überschreitung rechtfertigt eine Prüfung. Eine Kürzung setzt jedoch eine nachvollziehbare Bewertung und regelmäßig ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren voraus. Übergangszeit bei einer Kostensenkung Sind die Aufwendungen unangemessen, werden sie grundsätzlich so lange weiter berücksichtigt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, regelmäßig jedoch längstens sechs Monate. Haushaltsstrom Normaler Haushaltsstrom wird grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt. Strom, der tatsächlich zum Heizen verwendet wird, kann dagegen Heizkosten darstellen. Hohe Heizkosten sind nicht automatisch unangemessenFür Heizkosten gibt es keinen einheitlichen bundesweiten Eurobetrag, der für jeden Haushalt gleichermaßen gilt. Berücksichtigt werden müssen unter anderem Wohnfläche, Gebäudezustand, Heizungsart, Energiepreise und die persönlichen Verhältnisse des Haushalts.
Jobcenter können sich bei ihrer Prüfung an kommunalen Werten oder am bundesweiten Heizspiegel orientieren. Eine deutliche Überschreitung solcher Vergleichswerte kann Anlass für eine nähere Prüfung geben, sie erklärt aber noch nicht automatisch, warum ein bestimmter Haushalt tatsächlich weniger verbrauchen könnte.
Gerade schlecht gedämmte Gebäude können hohe Energiekosten verursachen, ohne dass die Bewohner verschwenderisch heizen. Auch eine technisch veraltete Heizungsanlage, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse oder ein individuell erforderlicher höherer Wärmebedarf können bei der Prüfung berücksichtigt werden.
Das Jobcenter darf Heizkosten nicht einfach von heute auf morgen kürzen§ 22 SGB II sieht vor, dass unangemessen hohe Heizkosten zunächst weiter berücksichtigt werden, solange eine Senkung für die betroffene Person nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als gewöhnlichen Zeitraum nennt das Gesetz bis zu sechs Monate.
Diese Frist darf nicht mit der zwölfmonatigen Karenzzeit verwechselt werden. Die Karenzzeit betrifft die Unterkunft, während die bis zu sechs Monate im Zusammenhang mit einer möglichen Kostensenkung eine andere rechtliche Funktion haben.
Das Jobcenter muss Leistungsbeziehenden außerdem nachvollziehbar mitteilen, dass es die Kosten für zu hoch hält und welche Aufwendungen es akzeptiert. Betroffene müssen überhaupt wissen können, welches Verhalten von ihnen verlangt wird und welche Einsparmöglichkeiten die Behörde für realistisch hält.
Ein bloßer Verdacht reicht für eine Heizkostenkürzung nichtDie Sozialgerichte stellen regelmäßig hohe Anforderungen an Kürzungen tatsächlicher Wohn- und Heizkosten. Ein Jobcenter kann beispielsweise nicht einfach eine tatsächlich bestehende Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter ignorieren, nur weil die Behörde meint, die leistungsberechtigte Person könne theoretisch weniger zahlen.
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat im Juni 2026 in einem Verfahren eine entsprechende Heizkostenkürzung beanstandet. Gegen-Hartz hat den Fall ausführlich unter „Grundsicherung: Heizkosten-Kürzung durch Jobcenter“ dargestellt.
Für Betroffene bedeutet das: Eine Kürzung sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil das Jobcenter einen niedrigeren Betrag in den Bescheid schreibt. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten, deren Angemessenheit, die konkrete Begründung der Behörde und das vorausgegangene Verfahren.
Schlechte Dämmung kann gegen eine Kürzung sprechenBesonders häufig entstehen Konflikte, wenn nicht das Heizverhalten, sondern die Wohnung selbst hohe Kosten verursacht. Wer in einem unsanierten Altbau mit schlechter Dämmung, alten Fenstern oder einer ineffizienten Heizungsanlage lebt, kann den Energieverbrauch häufig nur begrenzt beeinflussen.
In solchen Fällen sollten Leistungsbeziehende gegenüber dem Jobcenter möglichst konkret darlegen, warum weitere Einsparungen nicht realistisch sind. Hilfreich können Heizkostenabrechnungen aus mehreren Jahren, Angaben zum Gebäudezustand, Schreiben des Vermieters oder andere Unterlagen sein, aus denen sich die Ursache des hohen Verbrauchs ergibt.
Eine Kostensenkung muss praktisch erreichbar sein. Verlangt das Jobcenter letztlich einen Wohnungswechsel, kann außerdem entscheidend werden, ob überhaupt eine günstigere und hinsichtlich der Gesamtkosten wirtschaftlichere Wohnung verfügbar ist.
Auch persönliche Umstände müssen berücksichtigt werdenNicht jeder Haushalt hat denselben Wärmebedarf. Alter, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder andere besondere Lebensumstände können dazu führen, dass höhere Raumtemperaturen oder längere Heizzeiten erforderlich sind.
Solche Umstände sollten dem Jobcenter frühzeitig mitgeteilt und soweit möglich belegt werden. Eine rein schematische Berechnung anhand eines Durchschnittswerts kann den Besonderheiten des einzelnen Haushalts sonst nicht gerecht werden.
Heizkostennachzahlungen bleiben ein eigener StreitpunktDie fehlende Karenzzeit bedeutet auch bei einer Heizkostenabrechnung nicht, dass eine Nachforderung automatisch aus dem Regelbedarf bezahlt werden muss. Heizkosten gehören grundsätzlich zu den gesondert berücksichtigten Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Eine Nachzahlung sollte deshalb schnell beim Jobcenter eingereicht werden. Ob sie vollständig übernommen werden muss, hängt insbesondere davon ab, ob die zugrunde liegenden Heizkosten anerkennungsfähig sind und ob bereits eine wirksame Begrenzung der Kosten erfolgt ist.
Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Nachforderung aus Betriebs- oder Heizkostenabrechnung: Wenn das Jobcenter nur teilweise zahlt“.
Heizen mit Strom ist vom normalen Haushaltsstrom zu unterscheidenZusätzliche Probleme entstehen bei elektrischen Heizungen, Nachtspeicheröfen oder anderen Formen der Stromheizung. Normaler Haushaltsstrom wird grundsätzlich über den Regelbedarf finanziert, tatsächlicher Heizstrom gehört dagegen zu den Heizkosten.
Deshalb sollte der Verbrauch möglichst getrennt nachgewiesen werden. Wie Gerichte mit solchen Fällen umgehen, zeigt auch unser Beitrag „Strom als Heizkosten: Das muss das Jobcenter übernehmen“.
Wer eine Kostensenkungsaufforderung erhält, sollte genau hinsehenEin Schreiben des Jobcenters über angeblich unangemessene Heizkosten sollte nicht ignoriert werden. Betroffene sollten zunächst prüfen, welchen Betrag das Jobcenter anerkennen will, auf welche Vergleichswerte es sich stützt und ob die tatsächlichen Bedingungen der Wohnung berücksichtigt wurden.
Ebenso wichtig ist die Frage, welche konkrete Möglichkeit zur Kostensenkung überhaupt besteht. Wer bereits sparsam heizt und wegen einer schlecht gedämmten Wohnung trotzdem hohe Kosten hat, befindet sich in einer anderen Situation als ein Haushalt, dessen Verbrauch ohne nachvollziehbaren Grund erheblich über üblichen Vergleichswerten liegt.
Ergeht später ein Bewilligungs- oder Änderungsbescheid mit einer tatsächlichen Kürzung, kann dagegen grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Praxisbeispiel: Hohe Heizkosten trotz KarenzzeitFrau M. beantragt im August 2026 erstmals Grundsicherungsgeld. Für ihre Wohnung zahlt sie 690 Euro Bruttokaltmiete und weitere 180 Euro monatlich als Heizkostenvorauszahlung.
Angenommen, die örtlich angemessene Bruttokaltmiete beträgt 500 Euro. Die neue Grenze während der Karenzzeit liegt dann grundsätzlich bei 750 Euro, sodass die Bruttokaltmiete von 690 Euro unter dieser Schwelle liegt.
Für die 180 Euro Heizkosten gilt diese Rechnung dagegen nicht. Das Jobcenter darf die Heizkosten separat auf ihre Angemessenheit prüfen, obwohl Frau M. gerade erst in den Leistungsbezug eingetreten ist.
Stellt das Jobcenter fest, dass vergleichbare Haushalte deutlich weniger Heizkosten haben, darf es Frau M. jedoch nicht allein aufgrund dieses Vergleichs sofort einen beliebigen niedrigeren Betrag auszahlen. Es muss die tatsächliche Situation prüfen und Frau M. Gelegenheit geben, Gründe wie schlechte Dämmung, eine veraltete Heizungsanlage oder andere Besonderheiten darzulegen.
Fazit: Karenzzeit und Heizkosten müssen getrennt betrachtet werdenDie neue Grundsicherung hat den Schutz bei den Wohnkosten seit dem 1. Juli 2026 deutlich verändert. Die einjährige Karenzzeit besteht zwar weiter, doch bereits bei der Bruttokaltmiete setzt die neue 150-Prozent-Grenze diesem Schutz eine Grenze.
Für Heizkosten gilt die zwölfmonatige Karenzzeit dagegen nicht. Das ist allerdings kein Freibrief für pauschale Kürzungen durch das Jobcenter, denn auch bei hohen Heizkosten müssen die tatsächlichen Verhältnisse des Haushalts und die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren berücksichtigt werden.
Wer eine Kürzung erhält, sollte deshalb genau prüfen, ob Miete und Heizung sauber getrennt berechnet wurden und ob das Jobcenter die persönlichen und wohnungsbezogenen Umstände berücksichtigt hat. Gerade bei Heizkosten können falsche Pauschalberechnungen erhebliche monatliche Leistungslücken verursachen.
Fragen und Antworten zur Karenzzeit und zu Heizkosten 1. Gilt bei der neuen Grundsicherung eine zwölfmonatige Karenzzeit für Heizkosten?Nein. Die Karenzzeit nach § 22 SGB II betrifft die Aufwendungen für die Unterkunft, während Heizkosten grundsätzlich bereits vom Beginn des Leistungsbezugs an auf ihre Angemessenheit geprüft werden können.
2. Gilt die neue 150-Prozent-Grenze auch für Heizkosten?Nein. Die Begrenzung betrifft die Unterkunftskosten und darf nicht einfach auf die Warmmiete einschließlich Heizkosten übertragen werden. Heizkosten sind gesondert zu prüfen.
3. Kann das Jobcenter hohe Heizkosten sofort kürzen?Nicht allein deshalb, weil die Kosten einen Vergleichswert überschreiten. Das Jobcenter muss die Angemessenheit prüfen und bei einer geplanten dauerhaften Absenkung grundsätzlich die gesetzlichen Anforderungen an das Kostensenkungsverfahren beachten.
4. Wie lange können zu hohe Heizkosten zunächst weiter übernommen werden?Sind die Kosten unangemessen, werden sie nach § 22 SGB II grundsätzlich so lange berücksichtigt, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das Gesetz nennt hierfür regelmäßig einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, wobei die Umstände des Einzelfalls beachtet werden müssen.
5. Können schlechte Dämmung oder eine alte Heizung berücksichtigt werden?Ja. Solche Umstände können erklären, warum der Energieverbrauch trotz wirtschaftlichen Heizverhaltens hoch ist. Betroffene sollten entsprechende Gründe möglichst nachvollziehbar darlegen und vorhandene Nachweise beim Jobcenter einreichen.
6. Was kann ich tun, wenn das Jobcenter meine Heizkosten kürzt?Zunächst sollte geprüft werden, wie die Behörde die Kürzung begründet und ob ein ordnungsgemäßes Verfahren vorausgegangen ist. Gegen einen Kürzungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden; bei existenziellen finanziellen Folgen kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen.
QuellenDreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107.
Der Beitrag Neue Grundsicherung: Für Heizkosten gilt die Schutzfrist nicht mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
President Trump’s Billionaire Boy’s Club
A new investigation by Public Citizen reveals that 57 individuals within the Trump administration, excluding President Trump, are individually worth as much as $100 million, eight of whom are billionaires. The analysis underscores the growing economic divide between the average American worker, who earns $65,000 a year, and the politically-connected individuals who hold the power to address the economic strain facing the general populace.
Of the 57 ultra-wealthy individuals identified, 31 have personal assets exceeding $100 million, while the remainder have assets reaching $100 million. Forty of them are running federal agencies and institutions, including the Department of Commerce, Treasure and Education, as well as the Securities and Exchange Commission, NASA, Social Security Administration and Office of Personnel Management. The other 17 are serving as U.S. ambassadors.
The concentration of wealth is striking compared with previous administrations:
- Donald Trump: 57 individuals with assets of $100 million or more, including eight billionaires, excluding Trump.
- Joe Biden: Five individuals with assets of $100 million or more, including two individuals whose assets reached $1 billion or more.
- George W. Bush: Five individuals with assets of $100 million or more, including one billionaire.
- Barack Obama: Three individuals with assets of $100 million or more, including one billionaire.
“It is deeply concerning to see people with extraordinary wealth controlling the levers of power in our government,” said Lisa Gilbert, co-president of Public Citizen. “The Trump administration is putting an unprecedented number of multi-millionaires and billionaires in charge of institutions that are supposed to serve all Americans. When the people holding the reins of government are drawn overwhelmingly from the ranks of the ultra-rich, it leads to misplaced incentives and corruption, and begs the question whose interests they are truly serving.”
“The breadth and depth of the economic divide we quantified in this report, identifying 57 ultra-millionaires in key positions in our government and leading at least ten critical federal agencies, should be deeply troubling to anyone concerned about the welfare of our democracy,” said Douglas Pasternak, Public Citizen researcher. “These individuals have sweeping financial conflicts and are more likely to govern based on their own personal monetary interests than the vital interests of the American public.”
Public Citizen’s analysis comes amid growing concerns about the influence of wealthy donors and corporate interests in the Trump administration and the corruption that this is contributing to. While financial success should not disqualify anyone from public service, the unprecedented concentration of extreme wealth among administration officials warrants scrutiny. This is especially true when wealthy political supporters are rewarded with positions overseeing institutions responsible for regulating markets, distributing public resources, and protecting the public interest.
Read more about Trump’s wealthy administration here.
Sozialamt muss Zwangsräumungskosten nicht zahlen
Eine Sozialhilfeempfängerin verlangte nach ihrer Zwangsräumung noch 6.576,68 Euro einschließlich Rechtsanwaltskosten vom Sozialamt. Doch die Behörde muss diese Kosten nicht übernehmen.
Entscheidend war: Die Frau war einem Räumungsurteil über Jahre hinweg nicht nachgekommen. Die dadurch entstandenen Zwangsräumungskosten sind weder laufende Kosten der Unterkunft noch gewöhnliche Umzugskosten.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) lehnte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot nach Auffassung des Gerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Beschluss vom 19.05.2026 – B 8 SO 59/25 BH).
Wichtig ist: Zwangsräumungskosten und Kosten einer Räumungsklage sind rechtlich nicht dasselbe. Unter bestimmten Voraussetzungen können Jobcenter oder Sozialamt Kosten eines zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens übernehmen.
Sozialamt hatte einen Teil der Kosten bereits übernommenDie Klägerin war aus ihrer bisherigen Wohnung zwangsgeräumt und anschließend in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht worden.
Das Sozialamt übernahm bereits die Kosten für den Transport des benötigten Hausrats in die Unterkunft sowie bestimmte Einlagerungs- und Entsorgungskosten. Die Frau verlangte jedoch zusätzlich die Erstattung der übrigen Zwangsräumungskosten.
Das Bayerische Landessozialgericht wies ihre Berufung zurück. Die Zwangsräumung sei von der Klägerin verursacht worden, weil sie dem Räumungsurteil über Jahre hinweg nicht nachgekommen sei (Bayerisches LSG, Urteil vom 27.06.2025 – L 8 SO 244/24).
Warum Zwangsräumungskosten keine Umzugskosten sindUmzugskosten können grundsätzlich vom Sozialamt übernommen werden. Erfasst werden jedoch nur Aufwendungen, die unmittelbar durch den Umzug entstehen.
Dazu können beispielsweise gehören:
der Transport des Hausrats,
notwendiges Verpackungsmaterial,
Kosten für Umzugshelfer,
angemessene Speditionskosten oder
notwendige Entsorgungskosten.
Eine Zwangsräumung dient dagegen nicht dazu, in eine neue Unterkunft zu gelangen. Sie setzt vielmehr den zivilrechtlichen Anspruch des Vermieters auf Herausgabe der bisherigen Wohnung durch.
Die dabei anfallenden Kosten entstehen zwar häufig im zeitlichen Zusammenhang mit einem Umzug. Sie werden aber nicht unmittelbar durch den Wohnungswechsel verursacht.
Das BSG unterscheidet ausdrücklich zwischen echten Umzugskosten und Aufwendungen, die lediglich anlässlich eines Umzugs entstehen. Maßgeblich ist das Urteil vom 10.08.2016 – B 14 AS 58/15 R. Das im Ausgangstext genannte Jahr 2015 war unzutreffend.
Zwangsräumung war nach Auffassung des Gerichts vermeidbarUmzugskosten müssen außerdem notwendig und angemessen sein. Daran fehlte es nach Auffassung des Landessozialgerichts.
Die Zwangsräumung hätte durch einen rechtzeitigen Auszug vermieden werden können. Die Klägerin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass bei einem freiwilligen Auszug möglicherweise vergleichbare Kosten entstanden wären.
In der Sozialhilfe werden tatsächliche Bedarfe berücksichtigt. Hypothetische Kosten, die bei einem anderen Geschehensablauf vielleicht entstanden wären, begründen keinen Anspruch.
Hinzu kam, dass für die streitigen Kosten keine vorherige Zusicherung des Sozialamtes vorlag.
Aktueller Hinweis zu § 35a SGB XIIDas Ausgangsverfahren bezog sich noch auf § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII in der damals geltenden Fassung.
Seit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Juli 2026 befinden sich die Bestimmungen zu Wohnungsbeschaffungs-, Mietkautions- und Umzugskosten in § 35a Abs. 2 Satz 5 SGB XII. Danach können solche Kosten bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden.
Die entscheidende Abgrenzung bleibt bestehen: Kosten, die unmittelbar durch einen notwendigen Umzug entstehen, sind anders zu behandeln als die Vollstreckungskosten einer vermeidbaren Zwangsräumung.
Keine laufenden Kosten der UnterkunftDie Zwangsräumungskosten waren auch keine laufenden Unterkunftskosten nach §§ 35, 42 und 42a SGB XII.
Die bisherige Wohnung wurde durch die Zwangsräumung gerade aufgegeben. Die Kosten dienten damit nicht mehr dem Bewohnen oder dem Erhalt dieser Unterkunft.
Auch zur neuen Obdachlosenunterkunft bestand kein ausreichender Zusammenhang. Bei ihr handelte es sich um eine sonstige Unterkunft im Sinne von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII. Berücksichtigt werden können die tatsächlichen Aufwendungen für diese Unterkunft – nicht aber zurückliegende Kosten für die Räumung einer anderen Wohnung.
Mietschuldenübernahme konnte die Wohnung nicht mehr rettenEin Anspruch ergab sich auch nicht aus § 36 Abs. 1 SGB XII.
Nach dieser Vorschrift können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Eine Übernahme soll insbesondere erfolgen, wenn sie notwendig ist, um drohende Wohnungslosigkeit zu verhindern.
Im vorliegenden Fall war die bisherige Wohnung jedoch bereits geräumt worden. Eine nachträgliche Zahlung der Zwangsräumungskosten konnte diese Unterkunft nicht mehr sichern.
Auch eine mit einer Strom- oder Heizungssperre vergleichbare Notlage lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Keine Hilfe wegen besonderer sozialer SchwierigkeitenDas Landessozialgericht prüfte außerdem einen Anspruch nach §§ 67 und 68 SGB XII.
Das Gericht erkannte zwar an, dass bei der Klägerin aufgrund des Wohnungsverlustes und der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten bestanden.
Die Leistungen nach § 67 SGB XII setzen jedoch voraus, dass Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Diese Voraussetzung sah das Gericht nicht als erfüllt an.
Die Klägerin hätte nach Auffassung des Senats früher handeln können. Zudem hatte sie verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote abgelehnt.
Unabhängig davon stellen Zwangsräumungskosten keine Maßnahmen zur Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung im Sinne von § 68 Abs. 1 SGB XII dar. Sie dienen vielmehr der Vollstreckung des vom Vermieter erstrittenen Räumungsurteils.
BSG sah keine Erfolgsaussicht für das weitere VerfahrenDas BSG entschied den Anspruch nicht in einem Revisionsurteil neu. Es lehnte vielmehr die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung ab.
Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn das geplante Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Daran fehlte es nach Auffassung des 8. Senats.
Die maßgeblichen Rechtsfragen seien bereits geklärt. Das betreffe insbesondere:
den Umfang übernahmefähiger Umzugskosten,
die Behandlung von Zwangsräumungskosten,
die Übernahme von Mietschulden,
Hilfen nach §§ 67 und 68 SGB XII sowie
den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften konnte das BSG ebenfalls nicht erkennen. Auch europarechtliche Fragen waren nicht betroffen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof kam daher nicht in Betracht.
Anmerkung des Verfassers: Räumungsklage und Zwangsräumung sind nicht dasselbeDie Entscheidung bedeutet nicht, dass Jobcenter oder Sozialämter niemals Kosten übernehmen müssen, die im Zusammenhang mit einer Räumung entstehen.
Von den Kosten der eigentlichen Zwangsräumung sind die Kosten einer Räumungsklage zu unterscheiden.
Kosten eines zivilgerichtlichen Verfahrens können im Einzelfall als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II oder § 35 SGB XII zu übernehmen sein. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht vollständig oder verspätet gezahlt und dadurch die Räumungsklage verursacht hat.
Das BSG hat entschieden, dass das Kostenrisiko eines notwendigen Zivilverfahrens als Annex zu den Unterkunftsleistungen vom Leistungsträger zu tragen sein kann. Voraussetzung ist ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Jobcenters oder Sozialamtes und dem gerichtlichen Verfahren (BSG, Urteile vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R – und vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R).
Dieser Rechtsprechung haben sich unter anderem das Landessozialgericht Baden-Württemberg, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angeschlossen.
Worauf Betroffene bei drohendem Wohnungsverlust achten solltenBei Mietrückständen, einer Kündigung oder einer Räumungsklage sollten Betroffene das Jobcenter oder Sozialamt sofort schriftlich informieren.
Notwendig ist insbesondere:
die Übernahme von Mietschulden ausdrücklich zu beantragen,
Kündigung, Räumungsklage und Forderungsaufstellungen vorzulegen,
Umzugs-, Transport- und Einlagerungskosten getrennt zu beantragen,
vor einer Beauftragung möglichst die Zustimmung des Leistungsträgers einzuholen und
verspätete oder unvollständige Zahlungen des Amtes genau zu dokumentieren.
Ob Kosten übernommen werden müssen, hängt entscheidend davon ab, um welche Kostenart es sich handelt, wodurch sie verursacht wurde und ob der Leistungsträger rechtzeitig eingeschaltet worden ist.
Quellen und weiterführende RechtsprechungBSG, Beschluss vom 19.05.2026 – B 8 SO 59/25 BH
Bayerisches LSG, Urteil vom 27.06.2025 – L 8 SO 244/24
BSG, Beschluss vom 08.12.2010 – B 8 SO 21/10 BH
BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R
BSG, Beschluss vom 09.02.2018 – B 8 SO 24/17 BH
BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R
BSG, Urteil vom 10.08.2016 – B 14 AS 58/15 R
BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R
BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 – L 9 AS 1742/14
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021 – L 8 SO 50/18
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 – L 32 AS 139/22 B ER WA
Der Beitrag Sozialamt muss Zwangsräumungskosten nicht zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld in Gefahr: Laufender GdB-Antrag schützt nicht vor dieser Frist
Wer nach einer schweren Erkrankung längere Zeit Krankengeld erhält, beantragt häufig zugleich einen Grad der Behinderung. Doch was passiert, wenn das Versorgungsamt noch gar nicht über den GdB entschieden hat und die Krankenkasse bereits eine medizinische Rehabilitation verlangt?
Ein laufender GdB-Antrag hält eine solche Aufforderung grundsätzlich nicht auf. Sind die Voraussetzungen des § 51 SGB V erfüllt, kann die Krankenkasse Versicherten eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen müssen.
GdB-Verfahren und Krankengeld laufen nebeneinanderDer Grund liegt darin, dass das GdB-Verfahren und das Krankengeldrecht unterschiedliche Fragen beantworten. Beim GdB wird festgestellt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe eines Menschen in allen Lebensbereichen dauerhaft einschränken. Das Verfahren richtet sich insbesondere nach § 152 SGB IX und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Die Krankenkasse prüft dagegen, ob die Erwerbsfähigkeit eines Krankengeldbeziehers erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und ob eine Reha geeignet sein könnte, diese Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Deshalb muss die Krankenkasse nicht abwarten, ob das Versorgungsamt später GdB 30, 50 oder einen anderen Wert feststellt.
Wann darf die Krankenkasse zur Reha auffordern?§ 51 Abs. 1 SGB V erlaubt eine solche Aufforderung, wenn die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Die Krankenkasse kann dann eine Frist von zehn Wochen für die Antragstellung setzen.
Die Aufforderung ist deshalb mehr als die unverbindliche Empfehlung, über eine Reha nachzudenken. Sie ist unmittelbar mit dem Krankengeld verbunden. Wer einen wirksamen Bescheid nach § 51 SGB V erhält, sollte insbesondere die darin genannte Frist nicht einfach verstreichen lassen.
Denkbeispiel: Radomir, 37, aus Holzminden nach einer Knochenkrebs-OperationRadomir aus Holzminden ist 37 Jahre alt. Wegen eines bösartigen Knochentumors musste er operiert werden. Auch Monate nach der Operation leidet er noch unter Schmerzen und deutlichen Bewegungseinschränkungen. Er ist weiterhin arbeitsunfähig und erhält Krankengeld.
Radomir hat außerdem beim zuständigen Versorgungsamt einen GdB beantragt. Seine behandelnden Ärzte haben umfangreiche Unterlagen eingereicht, doch über den Antrag wurde noch nicht entschieden. Radomir geht deshalb zunächst davon aus, dass auch die Krankenkasse warten müsse, bis sein GdB feststeht.
Dann erhält er ein Schreiben seiner Krankenkasse. Nach medizinischer Einschätzung sei seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet. Er werde deshalb aufgefordert, innerhalb von zehn Wochen einen Reha-Antrag zu stellen.
Radomir kann sich in dieser Situation grundsätzlich nicht darauf berufen, dass sein GdB-Verfahren noch läuft. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Der noch ausstehende Schwerbehindertenbescheid verschiebt die Reha-Frist nicht automatisch.
Ein hoher GdB würde die Reha-Aufforderung ebenfalls nicht ausschließenAuch wenn Radomir während der Zehn-Wochen-Frist beispielsweise GdB 50 erhalten würde, wäre damit die Reha-Aufforderung nicht automatisch erledigt. Der GdB sagt nicht aus, wie viele Stunden ein Mensch noch arbeiten kann und ob eine medizinische Rehabilitation erfolgversprechend ist.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze stellen ausdrücklich klar, dass aus dem GdB nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf. Der GdB beschreibt Teilhabebeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht ausschließlich die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben.
Ein Mensch kann daher GdB 50 haben und trotzdem vollschichtig arbeiten. Umgekehrt können erhebliche Schwierigkeiten im Erwerbsleben bestehen, obwohl noch kein GdB 50 festgestellt wurde.
Was passiert, wenn Radomir die Frist verstreichen lässt?Das kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Ohne den verlangten Reha-Antrag innerhalb der gesetzten Frist entfällt nach § 51 Abs. 3 SGB V der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich mit Ablauf dieser Frist.
Wird der Reha-Antrag später doch noch gestellt, lebt der Krankengeldanspruch nach dem Gesetz mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Für die Zwischenzeit kann jedoch eine Zahlungslücke entstehen.
Radomir sollte deshalb nicht auf den GdB-Bescheid warten, wenn die Krankenkasse ihm bereits wirksam eine Frist nach § 51 SGB V gesetzt hat.
Der Reha-Antrag kann später zum Rentenantrag werdenDie Reha-Aufforderung kann noch eine weitere Folge haben. Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Antrag auf medizinische Rehabilitation unter bestimmten Voraussetzungen als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten.
Das kommt insbesondere in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und ein Erfolg der Reha nicht zu erwarten ist oder wenn die durchgeführte Rehabilitation die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindern konnte.
Für Radomir bedeutet das: Wird während der Reha festgestellt, dass seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft erheblich eingeschränkt ist und eine erfolgreiche Wiederherstellung nicht zu erwarten ist, kann aus dem ursprünglichen Reha-Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rentenverfahren entstehen.
Nach Aufforderung ist der Reha-Antrag nicht mehr völlig frei verfügbarWer einen Reha-Antrag von sich aus stellt, kann grundsätzlich weitreichender darüber bestimmen. Anders kann es sein, wenn die Krankenkasse zuvor nach § 51 SGB V zur Antragstellung aufgefordert hat.
Die Rentenversicherung weist in ihren Grundsätzen zum sogenannten Dispositionsrecht darauf hin, dass ein aufgrund einer solchen Aufforderung gestellter Reha-Antrag grundsätzlich nur mit Zustimmung der Krankenkasse zurückgenommen werden kann. Auch einer möglichen Umdeutung in einen Rentenantrag nach § 116 SGB VI kann der Versicherte dann nicht ohne Weiteres widersprechen.
Deshalb sollte eine Reha-Aufforderung nicht wie ein gewöhnliches Informationsschreiben behandelt werden. Sie kann den weiteren Verlauf zwischen Krankengeld, Rehabilitation und möglicher Erwerbsminderungsrente erheblich beeinflussen.
Ein laufender GdB-Antrag kann trotzdem wichtige medizinische Unterlagen liefernObwohl beide Verfahren voneinander getrennt sind, beruhen sie häufig auf denselben gesundheitlichen Problemen. Befundberichte nach einer Tumoroperation, Krankenhausberichte, Reha-Empfehlungen oder fachärztliche Einschätzungen können sowohl für das GdB-Verfahren als auch für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung sein.
Die Bewertung bleibt jedoch unterschiedlich. Im GdB-Verfahren geht es um dauerhafte Teilhabebeeinträchtigungen. Bei der Reha geht es darum, eine gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit möglichst zu erhalten oder wiederherzustellen. Ein medizinischer Befund kann deshalb in beiden Verfahren wichtig sein, ohne dass das Ergebnis identisch sein muss.
Gegen eine Reha-Aufforderung kann Rechtsschutz möglich seinAuch eine Aufforderung nach § 51 SGB V muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens angenommen werden können.
Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung hat, sollte den Bescheid deshalb prüfen lassen und die Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Allein ein laufender GdB-Antrag wäre jedoch kein ausreichender Grund, die gesetzte Frist einfach zu ignorieren.
FAQ zu GdB-Antrag, Krankengeld und Reha Muss die Krankenkasse warten, bis über meinen GdB-Antrag entschieden wurde?Nein. GdB-Verfahren und Reha-Aufforderung sind rechtlich unterschiedliche Verfahren. Sind die Voraussetzungen des § 51 SGB V erfüllt, kann die Krankenkasse eine Zehn-Wochen-Frist zur Stellung eines Reha-Antrags setzen, obwohl über den GdB noch nicht entschieden wurde.
Stoppt ein später festgestellter GdB 50 die Reha-Aufforderung?Nicht automatisch. Ein GdB 50 beschreibt die Schwere der Teilhabebeeinträchtigung, sagt aber nicht unmittelbar aus, wie leistungsfähig jemand im Erwerbsleben ist. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze schließen ausdrücklich aus, aus dem GdB unmittelbar auf die Leistungsfähigkeit zu schließen.
Was passiert, wenn ich den verlangten Reha-Antrag nicht rechtzeitig stelle?Wird die nach § 51 SGB V gesetzte Frist versäumt, entfällt der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später nachgeholt, lebt der Anspruch mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
QuellenverzeichnisDeutsche Rentenversicherung: Grundsätze zum Dispositionsrecht bei einer Aufforderung nach § 51 SGB V. (RV Recht)
Deutsche Rentenversicherung: Rechtliche Hinweise zu § 116 SGB VI und zur möglichen Umdeutung eines Reha-Antrags in einen Rentenantrag. (RV Recht)
Gesetze im Internet: § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizin-Verordnung – gemeinsame Grundsätze zur Bemessung des GdB. (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Krankengeld in Gefahr: Laufender GdB-Antrag schützt nicht vor dieser Frist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Der Juliverlauf in anderen Teilen der Welt – Teil 3
- Wie von Klimarealisten erwartet weist der Monat Juli in verschiedenen Regionen der Erde einen ganz anderen Verlauf auf als in Deutschland.
In Deutschland: Juli-Erwärmung erst seit 1988 bis 2005: Seit 20 Jahren Stillstand
Abb. 1: Der Juli in Deutschland zeigte ab 1943 erstmals 45 Jahre lang eine Abkühlung. Mit einem kleinen Temperatursprung setzte dann ab 1988 plötzlich die Erwärmung ein, erst seitdem, also seit 1988 wird der Monat deutlich wärmer. Die Erwärmung scheint aber im Jahre 2006 bereits einen Stillstand erreicht zu haben. Seitdem flacht die Trendlinie wieder leicht ab. Man beachte den angeblich so heißen Juli 2026 in Deutschland, wo dieser sich mit 19,5°C einordnet.
Ergebnis Deutschland: Schon diese Grafik der deutschen Temperaturreihen nach Original-DWD-Daten beweist, dass die Behauptung einer starken CO₂-Treibhauserwärmung falsch ist. CO₂ kann nicht 45 Jahre lang im Juli zuerst abkühlend wirken, dann plötzlich aufgeschreckt durch den Weltklimarat einen Temperatursprung erzeugen und anschließend in 38 Jahren eine so starke Weitererwärmung verursachen.
Der Juliverlauf in anderen Teilen der Welt, zuerst EuropaBeginnen wir mit unserem Nachbarland Österreich:
Abb. 2: Der Juliverlauf in Österreich gleicht sehr stark dem deutschen Juliverlauf. D.h. Die Erwärmung begann 1987 mit einem Temperatursprung und der anschließenden Weitererwärmung. Trotz CO₂-Zunahme gab es davor keine Julierwärmung.
Spanien: der Juli in Südwest- und Westeuropa war heiß
Abb. 3: In Spanien war der Juli ein heißer Monat. Laut Medienrummel eine Jahrhunderthitze mit fast ständig über 45°C. Fakt: Mit 25,4 °C war es genauso warm wie 2022
Das Gegenteil von Westeuropa: Skandinavien, kein besonders heißer Julimonat
Abb. 4a/b: In Skandinavien (und Finnland) war es diesmal ein angenehmer Juli, mit 15,2 (bzw. 15,3) °C jeweils an 21. Stelle der Jahre 1988-2026
Temperatur-Verlauf von Großbritannien seit 1947:
Abb. 5: Großbritannien, also (England, Schottland, Wales, Nordirland) zeigt eine ebenso horizontale Temperaturtrendlinie bis 1987 mit anschließender leichter Erwärmung. Die (grauen) Tageshöchsttemperaturen unterscheiden sich in der Steigung leicht im Vergleich zu den nächtlichen T-Min. Quelle: Met.-Office
Und als Ergänzung der Sonnenscheinverlauf im United Kingdom:
Abb. 6: kaum Änderungen der Sonnenstunden, lediglich ab 1987 auf 1988 erfolgte der Sprung auf ein leicht höheres SSH-Niveau, seitdem leicht zunehmend
Fazit: den heißen Julisommermonat gab es nicht in ganz Europa, sondern nur in Mittel- und Westeuropa. Im Osten und Norden war der Juli normal bis leicht unter dem Schnitt. Der Krieg in der Ukraine fand nicht unter großer Sommerhitze statt, was auch nie gemeldet wurde. Die Medien erwähnten aber auch nie, dass es sich dort um einen normalen Juli handelte.
Andere Erdteile: In Grönland, Juli in Tasiilaq, an der SO-Küste
Information: Tasiilaq ist die größte Stadt an der Ostküste Grönlands und das kulturelle sowie wirtschaftliche Zentrum der Region. Sie liegt auf der Insel Ammassalik am Rande eines Fjords, umgeben von hohen Bergen, und hat knapp 2.000 Einwohner.
Abb. 7: Eine rhythmische Temperaturschwingung, insgesamt wird der Juli seit 130 Jahren jedoch wieder leicht kälter. Der obere Wendepunkt scheint nun erreicht. Und auf die Gesamtzeitbetrachtung ab 1895 ist die Trendlinienformel negativ.
Beachte: Die CO₂-Konzentrationen steigen, aber der Juli wird in der SO-Ecke Grönlands auf dem 65. Breitengrad kälter, auch wenn 2025 und 2026 nochmals recht warm waren. Die Station zeigt eindeutig, dass CO₂ allerhöchstens in homöopathischen versteckten Dosen Am Temperaturverlauf mitwirken kann.
CO₂ ist keinesfalls der Haupttemperaturtreiber, mit welchem man die Temperatur regeln kann, auch nicht in Grönland.
Und noch eine Temperaturgrafik, die die Behauptung widerlegt, die Arktis würde sich um ein Vielfaches schneller erwärmen als der Rest der Welt.
Abb. 8: absolut paralleler Verlauf der Temperaturtrendlinien bei einer leichten mit den heutigen Messmethoden gemessenen Temperaturzunahme. Daten-Quelle: ECMWF ERA5
Wetterstation in Virginia/USA mitten auf dem Land:
Abb. 9: Seit 1977, also seit 50 Jahren hat sich der Juli bei dieser Farm in Virginia mitten auf dem Land fast gar nicht erwärmt. Und der Julischnitt ist dort auf der geographischen Breite von Washington mit 23°C um 4 Grad wärmer als der Juli in Deutschland. Die deutschen Einwanderer der Farm haben sich wohl noch niemals über die Sommerhitze beschwert. Nur in Deutschland vermelden die Medien den Beginn der Klimakatastrophe.
Südhalbkugel, gehen wir zur deutschen Antarktiswetterstation Neumayer.
Beachte, dort ist der Juli ein Hochwintermonat und entspricht etwa unserem Januar. Die Station liegt bereits im Schelfeisbereich. Eine Gefahr, dass das Eis dort abschmelzen könnte ist nicht in Sicht. Man betrachte nur den Schnitt. Im Gegenteil. Der Juli 2026 war deutlich im negativen Bereich und die Trendlinie seit dem Bestehen der Station zeigt, dass es dort immer kälter wird.
In den deutschen Medien wird ständig das Gegenteil erzählt, nämlich die drohende Gefahr einer Eisschmelze an die Wand gemalt – eben Lügenpresse.
Abb. 10a: Der Juli, auf der Südhalbkugel ein Wintermonat, wird bei der DWD Station Neumayer seit 1982 stetig kälter. Laut Trendlinie um 1,2 Grad seit 1982. Daten nach https://www.giss.nasa.gov/
Auf bekannte Daten-Änderungen (Fälschungen) bei GISS möchten wir nebenbei hinweisen, nochmals Neumayer:
Abb. 10b. Wir haben von Neumayer noch einen älteren GISS-Datensatz, der im Oktober 2022 von Herrn Baritz kopiert worden war. Inzwischen wurde der Datensatz geändert! (manipuliert). Die Vergangenheit wurde kälter gemacht. Temperaturabnahme unten 1,3 K, oben in Abb. 10a nur noch 1,2 K in 43 Jahren.
Abb. 11. Auch auf der anderen Seite der Antarktis ist keine Erwärmung erkennbar, hier am Beispiel der Station Concordia: deutlich stärker fallende Temperaturtrendlinie als bei der Station Neumayer.
Gesamter Südpolarbereich, ab dem 66,5. Breitengrad:
Abb. 12: Juli auf der Südhemisphäre, auf der riesigen Fläche innerhalb des südlichen Wendekreises keine Erwärmung – entgegen diesen Horrormeldungen bzgl. einer Hitzewelle in der Antarktis! Daten-Quelle: ECMWF ERA5
Tatsächlich war ja die Kälte in der Antarktis auch Thema in allen jüngsten Kältereports, zuletzt hier.
Wie wäre es mit einer ‘Kältewelle‘ im Juli in Deutschland? In der nachfolgenden Grafik sind die Tagesdurchschnittstemperaturen von Deutschland (orange) im Vergleich zu den Referenzperioden 1961-1990 (hellblau) 1991-2020 (dunkelblau)
Abb. 13: Vom 19. bis zum 24 Juli hatten wir in Deutschland 6 Tage lang Temperaturen deutlich unter dem Schnitt der kalten Referenzperiode 1961-1990. Hatten wir eine ‘Kältewelle‘, die uns von den ÖR verschwiegen wurde? Eigene Grafik mit Daten von https://www.mtwetter.de/
Was uns wundert: wie kann sich der erfundene Blödsinn von der ständigen Erwärmung der Antarktis nur so zäh in der Lügenpresse halten? Unsere Antwort: Keiner in den Medien verlangt einen Temperaturgrafikverlauf. Nicht einmal von der deutschen Wetterstation. Im Brustton der Überzeugung wird uns das Märchen von der sich erwärmenden Antarktis erzählt.
Alle Grafiken beweisen: Kohlendioxid ist kein weltweiter Temperaturtreiber und schon gar kein Temperaturregler. Schon deshalb, weil es viele Gegenden mit fallenden Temperaturen seit Jahrzehnten gibt.
Abb. 14. Die dreisten Lügen der Treibhauskirche. Schon in Deutschland gibt es keine Korrelation zwischen CO₂-Kurve und Julitemperaturen. Auch in anderen Teilen der Welt können wir keinen Zusammenhang zwischen CO₂-Zunahme und Temperaturverläufen erkennen, zumal viele Regionen der Erde – siehe Antarktis- kälter werden. Kohlendioxid ist kein Haupttemperaturregler.
Weitere Beweise der Nichtwirkung des Treibhauseffektes, die in diesem Artikel nicht näher erklärt wurden, sollen hier nur aufgezählt werden:
- Es gibt keinerlei wissenschaftlichen Versuchsnachweis, der die hohe Wirkung der CO₂-Klimasensitivität von 2 bis 5 Grad anzeigt. Bei dieser geringen von 400 auf 800 ppm Verdopplungskonzentration sind die Messungenauigkeiten im Versuch größer als ein mögliches Nachweisergebnis. Nicht einmal 0,5 Grad Klimasensitivität kann im Versuch nachgewiesen werden.
- Es gibt keinerlei technische Anwendung des seit 1896 behaupteten hohen Treibhauseffektes. Aus diesem Grund hat auch Einstein dieser CO₂-Erwärmungsvermutung nicht zugestimmt. “Albert Einstein said 1917 no to CO₂ radiative warming of the atmosphere” (hier)
- Der ungewollte Großversuch bei der Sprengung von Nordstream-Pipeline hat zu tagelang erhöhten Konzentrationen des 50-mal stärkeren Treibhausgases Methan über der Ostsee geführt. Keine Temperaturerhöhungen infolge einer angeblichen Gegenstrahlung oder sonst was konnten festgestellt werden. Im Gegenteil, nach der Sprengung der Pipeline wurde die Luft über der Ostsee sogar kälter.
- Gäbe es den hohen CO₂-Erwärmungseffekt, dann wäre die Erde aufgrund des gegenseitigen Hochschaukelns von Temperatur und CO₂-Freisetzung aus den Ozeanen schon längst den Hitzetod gestorben. Unsere Erde wäre eine Sackgasse der Schöpfung gewesen. Dieser Run-away-effekt hat niemals stattgefunden. Allein, dass wir noch leben, beweist die Richtigkeit unserer Aussagen, ermittelt aus den DWD-Messreihen
Klimaschutz durch CO₂-Einsparung, insbesondere durch technisch teure Maßnahmen wie CO₂ im Boden versenken, aus der Luft extrahieren oder Besprühen der Luft mit Schwebeteilchen sind vollkommen sinnlos. Wichtig wäre ein sinnvoller Naturschutz, der die Naturlandschaften Deutschlands und der Welt erhält. Vor allem der Regenwald in Südamerika und Afrika muss uns erhalten bleiben, denn das sind lebende CO₂-Vernichter und Regulierer.
Merke: Die Erde steht nicht vor dem Hitzekollaps, Klimakillende Treibhausgase, Kipppunkte und dergleichen Blödsinn sind Erfindungen, um uns zu ängstigen. Es handelt sich um ein durchtriebenes und auf Lügen aufgebautes Geschäftsmodell, das nur unser Geld will.
Wir müssen als Naturschützer und Demokraten die unnützen teuren Maßnahmen der Regierung zur angeblichen Klimarettung zurückweisen und deutlich Stellung beziehen.
Macht mit bei der Aktion: „Stoppt die CO₂-Erwärmungslüge“, CO₂ ist kein globaler Temperaturregelknopf.
Matthias Baritz, Naturschützer und Naturwissenschaftler, Josef Kowatsch, Naturbeobachter, Naturschützer und unabhängiger, weil unbezahlter Klimaforscher.
Der Beitrag Der Juliverlauf in anderen Teilen der Welt – Teil 3 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Anfechtung der Bundestagswahl 2025: Wie ist der Stand der Dinge?
Der Verfasser hat am Abend des 23. Februar 2025 das Ergebnis der Bundestagswahl vom gleichen Tag angefochten. Diese Anfechtung wird unter dem gerichtlichen Aktenzeichen WP 13/25 geführt. In verschiedenen darauffolgenden Veröffentlichungen (etwa am 25. Februar 2025 hier, am 17. März 2025 hier, am 10. April 2025 hier und am 12. August 2025 hier) wurde immer […]
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Greetings to the fifth Youth Environmental Forum-Festival The Arctic: The Ice Has Broken
Vladimir Putin sent greetings to the participants and guests of the fifth Youth Environmental Forum-Festival “The Arctic: The Ice Has Broken,” which is taking place on August 17–22 in Naryan-Mar, Nenets Autonomous Area.
GdB-Herabsetzung: Amt wird vom Gericht gestoppt
Möchte das Versorgungsamt einen bereits festgestellten Grad der Behinderung herabsetzen, muss es die dafür notwendige wesentliche Veränderung nachweisen. Bleibt nach der medizinischen Aufklärung unklar, ob sich der Gesundheitszustand tatsächlich entsprechend verbessert hat, kann diese Unsicherheit zulasten der Behörde gehen.
Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 10. Juni 2025 deutlich gemacht. Im Verfahren L 11 SB 24/23 wollte die Behörde einen bestehenden GdB von 50 auf 30 absenken. Damit scheiterte sie vor Gericht.
Versorgungsamt wollte GdB 50 auf 30 senkenBei dem Kläger war 2016 ein follikuläres Non-Hodgkin-Lymphom festgestellt worden. Die Erkrankung wurde mit Chemotherapie behandelt. Das Versorgungsamt erkannte aufgrund des chronischen Non-Hodgkin-Leidens einen Einzel-GdB von 50 an. Zusammen mit einer Wirbelsäulenerkrankung blieb es bei einem Gesamt-GdB von 50.
Die Behandlung führte zwar zu einer deutlichen Verkleinerung des Tumors. Eine vollständige Remission wurde jedoch nicht festgestellt. In den Folgeuntersuchungen blieb vielmehr ein Restbefund bestehen.
2019 leitete die Behörde eine Nachprüfung ein. Sie kam zu dem Ergebnis, dass das Non-Hodgkin-Lymphom nur noch einen Einzel-GdB von 30 rechtfertige, und setzte auch den Gesamt-GdB von 50 auf 30 herab.
Für den Betroffenen hätte dies den Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft bedeutet.
Sozialgericht stoppte die HerabsetzungDer Mann wehrte sich gegen den Bescheid. Das Sozialgericht Potsdam gab ihm Recht und hob die Herabsetzung auf. Nach Ansicht des Gerichts hatte sich gegenüber der ursprünglichen Feststellung keine wesentliche Änderung ergeben, die eine Absenkung des GdB rechtfertigte.
Insbesondere war die für die Bewertung bedeutsame Vollremission gerade nicht eingetreten. Das Versorgungsamt legte Berufung ein. Doch auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte sich auf die Seite des Betroffenen.
Für die GdB-Senkung muss eine wesentliche Änderung vorliegenRechtsgrundlage einer solchen Herabsetzung ist regelmäßig § 48 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegenüber der ursprünglichen Entscheidung wesentlich verändert haben.
Für das Versorgungsamt reicht es deshalb nicht aus, den Gesundheitszustand einige Jahre später einfach anders zu bewerten. Es muss eine relevante Änderung gegenüber den Verhältnissen vorliegen, die Grundlage des ursprünglichen GdB-Bescheides waren.
Zweifel gehen bei der Herabsetzung zulasten der BehördeDer Senat stellte klar, dass die zuständige Schwerbehindertenbehörde beweisen muss, dass tatsächlich eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die einen niedrigeren GdB rechtfertigt.
Im entschiedenen Fall gab es weiterhin einen Tumorrest. Die behandelnden Ärzte hatten lediglich eine partielle und keine vollständige Remission bestätigt.
Das Versorgungsamt stellte unter anderem infrage, wie dieser verbliebene Befund genau einzuordnen sei. Das half der Behörde jedoch nicht. Das LSG erklärte ausdrücklich, dass verbleibende Zweifel zulasten des Versorgungsamts gingen, weil dieses die für die GdB-Absenkung erforderliche wesentliche Änderung beweisen müsse.
Ein stabiler Zustand ist nicht automatisch eine VerbesserungDas Urteil macht noch einen weiteren wichtigen Unterschied deutlich. Eine Erkrankung kann stabil sein, ohne dass sie sich im rechtlichen Sinne wesentlich gebessert hat.
Im entschiedenen Fall argumentierte die Behörde unter anderem damit, dass keine Beschwerden, keine weitere Behandlungsbedürftigkeit und keine wesentliche Verschlechterung des verbliebenen Befundes festgestellt worden seien.
Für das LSG genügte das nicht. Ein weiterhin vorhandener Tumorrest sprach gerade gegen die Annahme einer vollständigen Remission.
Für andere GdB-Verfahren bedeutet das nicht, dass jede stabile Erkrankung automatisch zur Beibehaltung des bisherigen GdB führt. Entscheidend ist vielmehr immer der Vergleich mit den Umständen bei der ursprünglichen Feststellung.
Das Versorgungsamt darf nicht nur neu bewertenEinen GdB herabzusetzen nach § 48 SGB X setzt eine Änderung der Verhältnisse voraus. Es reicht grundsätzlich nicht, dass ein anderer Gutachter oder ein anderer versorgungsärztlicher Dienst dieselben gesundheitlichen Tatsachen später lediglich niedriger einschätzt.
Das Gericht prüft vielmehr, welche gesundheitlichen Verhältnisse bei der ursprünglichen Feststellung bestanden und ob sich diese bis zum Zeitpunkt des Herabsetzungsbescheides wesentlich verändert haben.
Damit unterscheidet sich ein Herabsetzungsverfahren wesentlich von einem erstmaligen Antrag auf Feststellung eines GdB oder einem Antrag auf Erhöhung.
Heilungsbewährung muss richtig geprüft werdenIm konkreten Fall spielte zudem die sogenannte Heilungsbewährung eine zentrale Rolle. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird ein lokalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom nach Vollremission für eine Heilungsbewährungszeit von drei Jahren mit GdB 50 bewertet.
Das LSG stellte jedoch fest, dass beim Kläger gerade keine Vollremission eingetreten war. Ein Restbefund war während des gesamten relevanten Zeitraums vorhanden. Deshalb konnte die Behörde nicht einfach von einer bereits abgelaufenen Heilungsbewährung ausgehen.
Das Gericht formulierte dazu einen einfachen Gedanken: Wenn nach vollständiger Beseitigung des Tumors während der Heilungsbewährung noch GdB 50 vorgesehen ist, kann bei einem weiterhin vorhandenen Tumor nicht ohne Weiteres ein niedrigerer Wert angesetzt werden.
Betroffene sollten den ursprünglichen GdB-Bescheid genau prüfenWer einen Herabsetzungsbescheid erhält, sollte deshalb nicht nur aktuelle Arztberichte ansehen. Ebenso wichtig ist die Frage, warum der bisherige GdB ursprünglich festgestellt wurde.
Betroffene sollten prüfen: Welche Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen lagen damals vor? Welche Einzel-GdB wurden zugrunde gelegt? Welche medizinischen Befunde haben sich seitdem tatsächlich verändert? Und kann die Behörde diese Veränderung anhand belastbarer Unterlagen belegen?
Gerade dieser Vorher-Nachher-Vergleich kann bei einem Widerspruch gegen eine GdB-Herabsetzung entscheidend sein.
Nicht jede Besserung rechtfertigt automatisch einen niedrigeren GdB§ 48 SGB X verlangt eine wesentliche Änderung. Deshalb führt nicht jede kleine Schwankung des Gesundheitszustands automatisch zu einer zulässigen Herabsetzung.
Relevant ist, ob sich die für den bisherigen GdB maßgeblichen Verhältnisse so verändert haben, dass nach den versorgungsmedizinischen Maßstäben nun tatsächlich ein niedrigerer Gesamt-GdB gerechtfertigt ist.
Das LSG Berlin-Brandenburg hielt diese Voraussetzung im entschiedenen Fall nicht für erfüllt. Die Herabsetzung von GdB 50 auf 30 blieb deshalb aufgehoben. Die Berufung der Behörde wurde zurückgewiesen. Die Behörde musste zudem die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen.
FAQ zur GdB-Herabsetzung Muss ich beweisen, dass mein bisheriger GdB weiterhin gerechtfertigt ist?Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausdrücklich bestätigt, dass die Schwerbehindertenbehörde die Voraussetzungen nachweisen muss, die eine GdB-Absenkung rechtfertigen.
Darf das Versorgungsamt meinen GdB allein wegen einer Nachprüfung senken?Nein. Die Nachprüfung ermöglicht zunächst eine erneute Prüfung der Verhältnisse. Für eine Herabsetzung muss jedoch eine rechtlich relevante wesentliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Feststellung vorliegen.
Was passiert, wenn medizinisch nicht eindeutig geklärt werden kann, ob eine Besserung eingetreten ist?Bleiben nach der erforderlichen Sachaufklärung entscheidende Zweifel darüber bestehen, ob die für eine Herabsetzung notwendige wesentliche Änderung vorliegt, kann dies zulasten der Behörde gehen. Genau dies hat das LSG Berlin-Brandenburg für das Herabsetzungsverfahren hervorgehoben.
QuellenverzeichnisGesetze im Internet: Sozialgesetzbuch X, § 48 – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
Landesrechtsportal Brandenburg: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2025, Az. L 11 SB 24/23. https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/26914
Versorgungsmedizin-Verordnung: Anlage zu § 2 – Versorgungsmedizinische Grundsätze, insbesondere Teil B Nr. 16.3.1. https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/
Der Beitrag GdB-Herabsetzung: Amt wird vom Gericht gestoppt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Protest: Künstler verwirrt KI-Überwachung mit Hypnose-Shirt
Ein Künstler zeigt mit einem besonderen Hemd, wie automatische Videoüberwachung ausgetrickst werden kann. Es geht ihm dabei weniger um den Trick an sich, als um grundsätzliche Kritik an der invasiven und intransparenten Technologie.
Laut dem Künstler kann das T-Shirt Erkennungssoftware verwirren. – Alle Rechte vorbehalten: Simon WeckertDer Künstler Simon Weckert hat nach eigener Aussage Kleidungsstücke entworfen, die zumindest beim Objekterkennungssystem YOLO dazu führten, dass die Träger:innen nicht automatisch als Personen erkannt werden.
Auf den ersten Blick wirke das „Digital Camouflage“ genannte Outfit wie „Kleidung mit einem abstrakten, fast hypnotischen Muster“, schreibt der Künstler auf seiner Webseite. Tatsächlich sei der Stoff jedoch so konzipiert, dass er die Objekterkennungsalgorithmen verwirre, die in Überwachungs‑, Sicherheits- und autonomen Systemen zum Einsatz kommen würden. Der Künstler verweist bei seinem Projekt auch auf die KI-Videoanalyse am Berliner Kottbusser Tor. Ob die Kleidung bei diesem spezifischen Erkennungssystem genauso funktioniert wie in seiner Testumgebung, ist allerdings nicht bekannt.
Techniken, die Gesichts- und Objekterkennung zumindest vorübergehend austricksten, wurden in den letzten Jahren immer wieder erfunden und präsentiert. So stellte beispielsweise Adam Harvey 2019 auf dem Chaos Communication Congress Schminkformen vor, die Gesichtserkennung in die Irre führten. Auch der Sicherheitsforscher Bill Swearingen hatte zuletzt sogenannte „Adverserial Pattern“ entwickelt, die Erkennungssysteme verwirren.
Überwachungssysteme lernen schnellKritiker:innen solcher Abwehr-Konzepte führen an, dass diese Techniken nur sehr kurz funktionierten und die Nutzer:innen in falscher Sicherheit wiegen würden. Denn die Unternehmen hinter Überwachungssystemen lernen ihre Software schnell auf die Ausweichmuster an und verbessern so die Technik. Das zeigte sich auch während der Corona-Pandemie, wo die Systeme erst Schwierigkeiten hatten, Maskenträger zu erkennen, dann aber immer besser darin wurden.
Alles netzpolitisch RelevanteDrei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
Jetzt abonnierenLetztlich handelt es sich um ein Katz- und Mausspiel – wirkliche Abwehr von invasiven Überwachungstechniken wie der Gesichts- und Verhaltenserkennung wird letztlich nur über den politischen Weg und Gesetze funktionieren, die diese Techniken verbieten oder drastisch einschränken.
Dass sein Kunstwerk keine Lösung für das Problem der Überwachung ist, ist dem Künstler selbst auch klar: „Das Werk ist kein Mittel, um sich der Polizei zu entziehen, und es ist kein Versprechen auf Anonymität“, schreibt er selbst. Es sei ein Testbild für uns alle. „Wenn ein Überwachungssystem durch ein Stück Stoff außer Kraft gesetzt werden kann, wie viel Vertrauen sollten wir dann in es setzen, bevor wir es auf den öffentlichen Raum loslassen?“
Weckert fällt schon seit Jahren mit Kunst auf, die das Digitale ins Zentrum stellt. Im Jahr 2020 lief er mit einem Handkarren und 99 Telefonen langsam eine Straße entlang und simulierte so auf Google Maps einen Stau, den es gar nicht gab.
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Gen-Gvir Deep-Sixes All Republican Delusions About Israel
Rente nach 45 Arbeitsjahren: Wie sicher ist die geplante Altersrente noch?
45 Versicherungsjahre sind erreicht oder zumindest fest eingeplant, der Abschied aus dem Berufsleben ist durchgerechnet und vielleicht steht sogar schon die Altersteilzeit. Doch ausgerechnet jetzt sorgt die geplante Rentenreform für erhebliche Unsicherheit. Die Alterssicherungskommission hat vorgeschlagen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Für Beschäftigte Ende 50 oder Anfang 60 stellt sich deshalb eine sehr konkrete Frage: Ist der Ruhestand nach 45 Versicherungsjahren noch sicher oder müssen sie plötzlich länger arbeiten?
Die Antwort fällt derzeit zweigeteilt aus. Das geltende Recht besteht weiter, doch für kommende Rentenjahrgänge kann sich die Rechtslage noch verändern.
Die sogenannte Rente mit 63 gibt es weiterhinDie häufig als „Rente mit 63“ bezeichnete Altersrente heißt im Gesetz Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie setzt 45 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten voraus und ermöglicht einen Rentenbeginn vor der regulären Altersgrenze ohne dauerhafte Abschläge.
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ ist inzwischen allerdings irreführend. Tatsächlich konnten nur ältere Geburtsjahrgänge diese Altersrente bereits mit 63 Jahren nutzen. Für jüngere Versicherte wurde die Altersgrenze schrittweise angehoben.
Geburtsjahr Abschlagsfreier Rentenbeginn nach 45 Jahren 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 JahreWer 1964 oder später geboren wurde, kann nach geltendem Recht somit frühestens mit 65 Jahren abschlagsfrei über diese Rentenart ausscheiden. Die reguläre Altersgrenze liegt für diese Jahrgänge bei 67 Jahren. Damit beträgt der zeitliche Vorteil weiterhin bis zu zwei Jahre.
45 Arbeitsjahre sind nicht automatisch 45 VersicherungsjahreEin häufiger Irrtum besteht darin, tatsächlich geleistete Arbeitsjahre mit der rentenrechtlichen Wartezeit gleichzusetzen. Für den Anspruch werden 540 Kalendermonate mit bestimmten anrechenbaren Zeiten benötigt. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung können beispielsweise Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienst sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden.
Bei freiwilligen Beiträgen gelten zusätzliche Voraussetzungen. Auch Arbeitslosigkeit kann problematisch werden, insbesondere unmittelbar vor dem geplanten Rentenbeginn. Wer nur wenige Monate von der 45-Jahres-Grenze entfernt ist, sollte deshalb nicht allein anhand seines ersten Arbeitstages rechnen.
Besonders streng sind die Vorschriften bei Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Diese Monate werden grundsätzlich nicht für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt, sofern die Arbeitslosigkeit nicht beispielsweise durch Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Gegen-Hartz hat die 24-Monats-Problematik bei der Rente nach 45 Versicherungsjahren ausführlich dargestellt.
Was die Rentenkommission ändern willDie Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 umfangreiche Vorschläge für einen Umbau der Alterssicherung vorgelegt. Dazu gehört die Empfehlung, den bisherigen abschlagsfreien Rentenzugang allein aufgrund von 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Ein früherer Ruhestand soll grundsätzlich weiterhin möglich bleiben, aber stärker mit Abschlägen verbunden werden.
Die Überlegung dahinter lautet, dass ein vorgezogener Rentenbeginn die Rentenversicherung finanziell nicht zusätzlich belasten soll. Beschäftigte, die vor ihrer regulären Altersgrenze ausscheiden, müssten deshalb nach dem vorgeschlagenen Modell stärker selbst für die längere Bezugsdauer aufkommen. Für Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen sollen Schutzregelungen geprüft beziehungsweise geschaffen werden.
Damit würde sich die bisherige Logik erheblich verändern. Heute reichen bei dieser Rentenart die vorgeschriebene Altersgrenze und 45 anrechenbare Jahre aus, ohne dass Versicherte ihre Gesundheit oder die körperliche Belastung ihres Berufs nachweisen müssen. Nach einer Reform könnte ein abschlagsfreier früherer Ausstieg deutlich stärker an besondere persönliche Voraussetzungen gebunden werden.
Noch ist die Abschaffung kein geltendes RechtTrotz der weitreichenden Vorschläge ist die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren bislang nicht abgeschafft. Die Empfehlungen einer Kommission ändern das Sozialgesetzbuch nicht. Dafür ist ein Gesetzgebungsverfahren mit Beschlüssen des Gesetzgebers erforderlich.
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission möglichst umfassend umzusetzen und das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 voranzubringen. Gleichzeitig ist innerhalb der Regierungsparteien eine intensive Auseinandersetzung über die abschlagsfreie Rente entstanden. Besonders die Frage, wie ältere Beschäftigte geschützt werden sollen, ist noch nicht abschließend beantwortet.
Wer beispielsweise 2027 oder 2028 in Rente gehen möchte, kann deshalb nicht einfach davon ausgehen, dass jede ursprünglich vorgeschlagene Änderung tatsächlich genauso Gesetz wird.
Gegen-Hartz erläutert ausführlich, wie die Rechtslage für einen geplanten Rentenbeginn 2027 derzeit aussieht.
Der Streit dreht sich zunehmend um den VertrauensschutzPolitisch wird inzwischen nicht mehr ausschließlich über das Ob einer Reform gesprochen. Ebenso umstritten ist die Frage, ab welchem Jahr neue Vorschriften gelten könnten. Im Gespräch sind längere Übergangsfristen, damit Beschäftigte ihre bereits weit fortgeschrittene Ruhestandsplanung nicht kurzfristig vollständig ändern müssen.
Aus der SPD wurde zuletzt eine Übergangszeit von fünf Jahren vorgeschlagen. Andere Stimmen aus der Union drängen dagegen auf eine möglichst frühe Umsetzung, wollen aber ebenfalls bestehende Planungen rentennaher Beschäftigter berücksichtigen. Eine endgültige Frist steht bislang nicht fest.
Hinzu kommt Widerstand aus mehreren Bundesländern, insbesondere aus Ostdeutschland. Kritiker verweisen darauf, dass dort besonders viele Beschäftigte früh ins Berufsleben eingestiegen sind und nach jahrzehntelanger Beitragszahlung mit der bisherigen Regelung gerechnet haben. Die politische Auseinandersetzung erhöht deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die endgültige Fassung von den ursprünglichen Vorschlägen abweichen könnte.
Wer kurz vor der Rente steht, dürfte bessere Chancen auf Schutz habenJe näher ein geplanter Rentenbeginn liegt, desto stärker wird bei einer gesetzlichen Änderung die Frage nach dem Schutz bereits getroffener Lebensentscheidungen. Wer seit Jahren Altersteilzeit vereinbart, seine Arbeitszeit reduziert oder finanzielle Verpflichtungen auf einen konkreten Ruhestandstermin abgestimmt hat, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der erst in zehn oder fünfzehn Jahren in Rente gehen möchte.
Das bedeutet allerdings nicht, dass heute bereits eine bestimmte Übergangsfrist garantiert wäre. Die Ausgestaltung muss erst im Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.
Allein die erreichten 45 Jahre schützen nicht vor einer GesetzesänderungBesonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen erfüllter Wartezeit und tatsächlichem Rentenanspruch. Ein Versicherter kann seine 45 Versicherungsjahre beispielsweise bereits mit 63 Jahren erreicht haben, darf als Angehöriger eines jüngeren Jahrgangs aber trotzdem erst später die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen.
Das bloße Erreichen der 540 Monate garantiert deshalb nicht, dass die heutigen Vorschriften bis zum späteren Rentenbeginn unverändert bleiben. Auch ein vorsorglich früh gestellter Rentenantrag schafft nicht automatisch einen Anspruch auf die alte Rechtslage für einen Rentenbeginn, der erst nach Inkrafttreten einer neuen Vorschrift liegt.
Entscheidend wird daher sein, welche Stichtage und Übergangsvorschriften der Gesetzgeber festlegt. Genau diese Details fehlen derzeit noch. Aussagen, nach denen allein ein frühzeitiger Antrag die bisherige abschlagsfreie Rente dauerhaft sichern könne, sind daher mit Vorsicht zu betrachten.
Für Versicherte des Jahrgangs 1962 und 1963 wird es besonders spannendDie Jahrgänge unmittelbar vor 1964 befinden sich in einer besonderen Situation. Für 1962 Geborene liegt die bisherige Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten, für 1963 Geborene bei 64 Jahren und zehn Monaten. Viele von ihnen erreichen ihren möglichen Rentenbeginn 2027 oder 2028.
Damit treffen ihre Planungen unmittelbar auf das angekündigte Gesetzgebungsverfahren. Gleichzeitig gehören sie zu den Personengruppen, bei denen ein kurzfristiger Eingriff besonders weitreichende Folgen hätte. Welche Übergangsvorschriften für diese Jahrgänge gelten werden, lässt sich erst beurteilen, wenn ein verbindlicher Gesetzestext vorliegt.
Auch für Jahrgang 1964 und jünger wächst die UnsicherheitFür ab 1964 Geborene gilt derzeit die klare Grenze von 65 Jahren bei erfüllten 45 Versicherungsjahren. Viele Beschäftigte haben ihren Ruhestand auf genau diesen Termin ausgerichtet. Gerade Menschen, die mit 16, 17 oder 18 Jahren eine Ausbildung begonnen haben, erreichen die erforderlichen Versicherungszeiten häufig bereits deutlich vor ihrem 65. Geburtstag.
Sie könnten von einer Reform stärker betroffen sein als Personen, deren Rentenbeginn unmittelbar bevorsteht. Bei längeren Übergangsfristen könnten einige Jahrgänge noch unter die heutigen Vorschriften fallen, während jüngere Versicherte bereits nach neuen Regeln behandelt würden. Genau deshalb ist der spätere Stichtag für Millionen Versicherte finanziell äußerst wichtig.
Was ein Wegfall bedeuten könnteWird die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren tatsächlich abgeschafft, bedeutet das nicht automatisch, dass niemand mehr vor 67 in den Ruhestand gehen kann. Nach heutiger Rechtslage existiert beispielsweise die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie kann für jüngere Jahrgänge bereits ab 63 Jahren begonnen werden, allerdings mit dauerhaften Rentenabschlägen.
Derzeit beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns. Wer vier Jahre vor der regulären Altersgrenze startet, kommt damit auf bis zu 14,4 Prozent. Bei zwei Jahren wären es nach der heutigen Berechnung 7,2 Prozent.
Allerdings gehört auch die Berechnung von Abschlägen zu den Punkten, die im Zuge einer größeren Rentenreform verändert werden könnten. Künftige Ruhestandsplanungen sollten deshalb nicht darauf beruhen, dass die heutige Prozentrechnung zwangsläufig unverändert bleibt. Einen Vergleich der finanziellen Auswirkungen verschiedener Rentenbeginne zeigt auch der Beitrag „Rente mit 63, 65 oder 67: Entscheidung kann 38.000 Euro Unterschied ausmachen“.
Jetzt den Versicherungsverlauf überprüfenUnabhängig vom Ausgang der politischen Debatte können Versicherte schon heute einen wichtigen Schritt erledigen: Sie sollten prüfen, ob die angenommenen 45 Jahre tatsächlich im Rentenkonto gespeichert sind. Gerade lange Versicherungsbiografien enthalten nicht selten ungeklärte oder fehlende Zeiträume.
Probleme können beispielsweise bei Kindererziehung, Pflege eines Angehörigen, früheren Beschäftigungen, Minijobs, Krankheitszeiten oder Phasen der Arbeitslosigkeit entstehen. Wer erst wenige Wochen vor dem gewünschten Rentenbeginn bemerkt, dass Monate fehlen, gerät unnötig unter Zeitdruck.
Eine aktuelle Rentenauskunft und gegebenenfalls eine Kontenklärung schaffen zumindest Klarheit über den heutigen Stand. Dadurch lässt sich zwar eine künftige Gesetzesänderung nicht verhindern, aber die persönliche Ausgangslage wesentlich zuverlässiger beurteilen.
Vorschnelle Entscheidungen können teuer werdenDie derzeitige Unsicherheit sollte Versicherte nicht dazu verleiten, vorschnell Arbeitsverhältnisse zu kündigen oder eine schlechtere Rentenart zu beantragen. Noch ist nicht entschieden, ab wann eine mögliche Neuregelung gelten wird. Ebenso wenig steht fest, wie großzügig Übergangsbestimmungen ausfallen könnten.
Besonders problematisch kann es werden, wenn Beschäftigte ihre Arbeit beenden und anschließend davon ausgehen, fehlende Versicherungsmonate problemlos über Arbeitslosengeld auffüllen zu können. Gerade in den letzten 24 Monaten vor dem vorgesehenen Rentenstart bestehen hierfür strenge Einschränkungen. Eine genaue Prüfung vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist deshalb wesentlich sicherer als eine nachträgliche Korrektur.
Wie sicher ist die geplante Altersrente also?Wer nach geltendem Recht unmittelbar vor der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren steht, hat derzeit weiterhin einen gesetzlichen Anspruch, sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die politische Diskussion allein nimmt niemandem die bestehende Rentenart. Erst ein wirksam beschlossenes Gesetz kann die Voraussetzungen für zukünftige Rentenbeginne ändern.
Für rentennahe Versicherte sprechen die aktuellen Diskussionen dafür, dass es bei einer Abschaffung irgendeine Form von Übergangsschutz geben dürfte. Wie viele Jahrgänge davon erfasst würden, steht am 17. August 2026 jedoch noch nicht fest. Für Menschen, deren geplanter Ruhestand erst in mehreren Jahren beginnt, ist die Unsicherheit deutlich größer.
Die entscheidende Nachricht lautet daher nicht, dass die Rente nach 45 Jahren bereits gestrichen sei. Richtig ist vielmehr, dass ihre Zukunft politisch ernsthaft zur Disposition steht. Wer seine Ruhestandsplanung darauf aufgebaut hat, sollte deshalb die Gesetzgebung verfolgen und gleichzeitig sein Rentenkonto überprüfen.
Kann ich aktuell nach 45 Versicherungsjahren noch abschlagsfrei in Rente gehen?Ja. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin. Voraussetzung sind 45 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten und das Erreichen der für den jeweiligen Geburtsjahrgang geltenden Altersgrenze.
Ist die Abschaffung der Rente nach 45 Jahren bereits beschlossen?Nein. Die Alterssicherungskommission hat die Abschaffung empfohlen, und die Bundesregierung will die Rentenreform zügig vorantreiben. Ein endgültiges Gesetz, das die bisherige Regelung bereits aufgehoben hätte, besteht derzeit jedoch nicht.
Kann ich mir das heutige Recht sichern, indem ich frühzeitig einen Rentenantrag stelle?Ein früh gestellter Antrag allein garantiert keinen Schutz vor einer späteren Rechtsänderung. Entscheidend wird sein, welche gesetzlichen Stichtage und Übergangsvorschriften für den tatsächlichen Rentenbeginn gelten. Wer seine Altersgrenze erst später erreicht, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass ein vorsorglicher Antrag die heutige Regel automatisch festschreibt.
Was gilt für Versicherte ab Jahrgang 1964?Nach dem derzeitigen Recht können ab 1964 Geborene die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren ohne Abschläge beziehen, sofern die 45-jährige Wartezeit erfüllt ist. Ihre reguläre Altersgrenze liegt bei 67 Jahren. Eine zukünftige Reform könnte diese Möglichkeit jedoch verändern.
Was passiert, wenn die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren tatsächlich abgeschafft wird?Ein früherer Rentenbeginn könnte weiterhin über andere Rentenarten möglich sein, dann aber möglicherweise mit dauerhaften Abschlägen. Nach heutiger Berechnung werden bei der Altersrente für langjährig Versicherte 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat abgezogen. Da auch diese Berechnung reformiert werden könnte, lässt sich die spätere finanzielle Belastung noch nicht für jeden Fall verbindlich beziffern.
Der Beitrag Rente nach 45 Arbeitsjahren: Wie sicher ist die geplante Altersrente noch? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: 30 Prozent Sanktionen sind angreifbar, wenn Jobcenter diesen häufigen Fehler macht
Eine Sanktion des Jobcenters ist nicht automatisch rechtmäßig. Wurde die leistungsberechtigte Person vor einer Pflichtverletzung nicht konkret, verständlich, richtig und vollständig über die möglichen Folgen informiert, kann der Minderungsbescheid angreifbar sein.
Das gilt auch seit der Reform der Grundsicherung zum 1. Juli 2026. Voraussetzung für eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II bleibt eine vorherige schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder die nachweisbare Kenntnis der Rechtsfolgen.
Seit dem 1. Juli 2026 mindert sich das Grundsicherungsgeld bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der gesetzliche Minderungszeitraum beträgt drei Monate.
Erfüllen Betroffene ihre Pflichten nachträglich oder erklären sie sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, muss die Minderung vorzeitig aufgehoben werden – frühestens jedoch nach einem Monat. Die wesentlichen Änderungen der Grundsicherung sind seit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Das bestätigt das Bundesarbeitsministerium.
Auch negatives Bewerbungsverhalten kann sanktioniert werdenNach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB II liegt eine Pflichtverletzung unter anderem vor, wenn eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindert.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand beim Kontakt mit einem Arbeitgeber erkennbar kein Interesse an der angebotenen Tätigkeit zeigt oder bewusst ein Erscheinungsbild wählt, das eine Einstellung verhindern soll.
Die aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nennen als Beispiel ein stark ungepflegtes oder alkoholisiertes Erscheinen beim Vorstellungsgespräch, aufgrund dessen der Arbeitgeber die Bewerbung nicht weiter berücksichtigt. Fachliche Weisungen zu §§ 31, 31a und 31b SGB II, Stand 1. Juli 2026.
Nicht jede ungeschickte Bewerbung und nicht jeder fehlerhafte Lebenslauf rechtfertigen jedoch eine Sanktion. Das Jobcenter muss den konkreten Einzelfall prüfen. Dabei können etwa der Bildungsstand, fehlende Kenntnisse beim Verfassen von Bewerbungen, gesundheitliche Einschränkungen oder andere wichtige Gründe eine Rolle spielen.
Regulär 30 Prozent – nicht „mindestens 30 Prozent“Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II beträgt die reguläre Minderung genau 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Mehrere Minderungen dürfen grundsätzlich nicht über diese Grenze hinausgehen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen durch die Minderung rechnerisch nicht gekürzt werden.
Davon zu unterscheiden ist die eng begrenzte Sonderregelung des § 31a Absatz 7 SGB II. Danach kann der Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs entfallen, wenn eine tatsächlich und unmittelbar mögliche Arbeitsaufnahme willentlich verweigert wird.
Diese Rechtsfolge tritt nicht automatisch bei jeder schlechten oder erfolglosen Bewerbung ein. Maßgeblich sind die konkreten Voraussetzungen des Einzelfalls. §§ 31 und 31a SGB II in der aktuellen Fassung.
Trotz problematischer Bewerbung bestanden Zweifel an der SanktionWie wichtig eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung ist, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2013.
Der betroffene Leistungsempfänger war nach Auffassung des Jobcenters ungepflegt und wenig motiviert zu einem Vorstellungsgespräch erschienen. Außerdem habe er einen fehlerhaften und unvollständigen Lebenslauf vorgelegt. Das Jobcenter wertete dies als gezielte Verhinderung eines Arbeitsverhältnisses und verhängte nach der damals geltenden Rechtslage eine vollständige Sanktion.
Auch das Gericht sah in dem Auftreten objektiv ein Verhalten, das die Anbahnung einer Beschäftigung verhindern konnte. Trotzdem bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids.
Der Grund war die Rechtsfolgenbelehrung. Sie war nach Auffassung des Gerichts zu lang, zu unübersichtlich und nicht ausreichend auf den konkreten Fall zugeschnitten. Der Begriff „negatives Bewerbungsverhalten“ wurde nicht erklärt. Zudem enthielt der Text zahlreiche Informationen, die für den Betroffenen gar nicht relevant waren.
Das Gericht berücksichtigte außerdem dessen einfachen Bildungsstand und seine Schwierigkeiten im Umgang mit behördlichen Schreiben. Die Belehrung war deshalb geeignet, ihn zu verwirren und zu überfordern. Das LSG bestätigte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die vorläufige Leistungsgewährung.
Es handelte sich damit nicht um ein abschließendes Urteil, aber um deutliche rechtliche Zweifel an der Sanktion. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2013 – L 5 AS 323/13 B ER.
Diese Anforderungen gelten für RechtsfolgenbelehrungenNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss eine Rechtsfolgenbelehrung konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Sie darf nicht nur aus allgemeinen Textbausteinen oder einer formelhaften Wiedergabe des Gesetzes bestehen.
Aus der Belehrung muss insbesondere hervorgehen:
Welche konkrete Handlung verlangt wird.
Welches Verhalten als Pflichtverletzung gewertet werden kann.
Wie Betroffene die Leistungsminderung vermeiden können.
Welche unmittelbare Rechtsfolge bei einem Verstoß droht.
Nach welchem Maßstab die Minderung berechnet wird.
Wann die Minderung beginnt und wie lange sie dauern kann.
Welche Ausnahmen, etwa ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte, zu berücksichtigen sind.
Die alleinige Übergabe eines allgemeinen Merkblatts reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Das stellen auch die aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich klar.
Ein langer Text ist nicht automatisch rechtswidrigNicht jede umfangreiche Rechtsfolgenbelehrung ist unwirksam. Entscheidend ist die Gesamtwirkung.
Problematisch wird eine Belehrung insbesondere, wenn Betroffene aus zahlreichen allgemeinen Angaben selbst herausfinden müssen, welche Pflicht und welche Rechtsfolge für sie gelten. Unverständliche Begriffe, irrelevante Fallvarianten, widersprüchliche Hinweise oder ein verwirrendes Schriftbild können die notwendige Warnfunktion beeinträchtigen.
Das Bundessozialgericht stellt grundsätzlich auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung ab. Das LSG Sachsen-Anhalt betonte ergänzend, dass der Text auch für leistungsberechtigte Personen mit einfacher Schulbildung und ohne juristische Kenntnisse verständlich sein muss.
Kenntnis kann eine fehlerhafte Belehrung ersetzenEine Sanktion kann trotz fehlender oder fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrung rechtmäßig sein, wenn die leistungsberechtigte Person die konkreten Rechtsfolgen tatsächlich kannte.
Eine bloße Behauptung des Jobcenters, der Betroffene habe die Folgen kennen müssen, reicht jedoch nicht aus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Kenntnis vorliegen und dokumentiert sein.
Nach den Fachlichen Weisungen kann eine solche Kenntnis beispielsweise angenommen werden, wenn zeitnah wegen einer gleichartigen Pflichtverletzung bereits eine Minderung verhängt wurde. Auch andere Umstände können berücksichtigt werden. Entscheidend bleibt, ob die Person gerade die konkreten Folgen ihres aktuellen Verhaltens kannte.
Bei Personen, die Arbeitslosengeld erhalten und ergänzend Grundsicherungsgeld beziehen, erfolgt die Belehrung regelmäßig durch die Agentur für Arbeit. Eine solche Belehrung kann die notwendige Kenntnis für eine Leistungsminderung nach dem SGB II begründen.
Was gilt bei einer mündlichen Belehrung?Ein mündliches Beratungsgespräch ist keine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung. Es kann allenfalls ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die leistungsberechtigte Person die konkreten Rechtsfolgen tatsächlich kannte.
In diesem Fall muss nachvollziehbar dokumentiert sein, wann das Gespräch stattfand, welche konkrete Pflicht besprochen wurde und über welche Rechtsfolge die Person informiert wurde. Betroffene sollten nach wichtigen Gesprächen ein eigenes Gedächtnisprotokoll anfertigen und schriftliche Unterlagen aufbewahren.
Nicht zu verwechseln ist die Rechtsfolgenbelehrung mit der Rechtsbehelfsbelehrung. Die Rechtsfolgenbelehrung warnt vor den Konsequenzen einer künftigen Pflichtverletzung. Die Rechtsbehelfsbelehrung erklärt dagegen, wie gegen einen bereits erlassenen Bescheid vorgegangen werden kann.
Worauf Betroffene bei einer Sanktion achten solltenNach Einschätzung des Sozialrechtsexperten Brock gehören unklare oder verwirrende Rechtsfolgenbelehrungen zu den wichtigsten Angriffspunkten gegen Minderungsbescheide der Jobcenter.
Betroffene sollten deshalb prüfen:
Passt die Belehrung genau zur verlangten Handlung?
Wird ein Begriff wie „negatives Bewerbungsverhalten“ verständlich erklärt?
Ist die drohende Minderung eindeutig und rechtlich richtig dargestellt?
Enthält der Text veraltete, widersprüchliche oder irrelevante Angaben?
Beruft sich das Jobcenter auf eine angebliche Kenntnis der Folgen – und wie wird diese belegt?
Wurden ein wichtiger Grund und eine mögliche außergewöhnliche Härte geprüft?
Eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung führt nicht in jedem Fall automatisch zur Aufhebung der Sanktion. Kann das Jobcenter aber weder eine ordnungsgemäße schriftliche Belehrung noch die konkrete Kenntnis der Rechtsfolgen nachweisen, bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Wer einen Minderungsbescheid erhält, sollte deshalb die Rechtsfolgenbelehrung, den Vermittlungsvorschlag oder Verpflichtungsbescheid, das Anhörungsschreiben und sämtliche Gesprächsnotizen sichern. Anschließend sollte die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsfrist unverzüglich geprüft und gegebenenfalls sozialrechtliche Beratung eingeholt werden.
QuellenBSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R
BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 53/08 R
BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2013 – L 5 AS 323/13 B ER
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 31, 31a und 31b SGB II, Stand 1. Juli 2026
Sozialgesetzbuch II in der aktuellen Fassung
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Polizeigesetz Schleswig-Holstein: „Direkt aus dem Roman 1984“
Das neue Polizeigesetz von Schleswig-Holstein soll eines der härtesten Deutschlands werden. Die Gruppe Freiheitsfoo analysiert es in einem 22seitigen Gutachten. Ihr Ergebnis: Der Entwurf ist eine Bedrohung für die Demokratie.
Protest gegen die Polizeigesetz-Erweiterung in Kiel. – Alle Rechte vorbehalten: Polizeigesetz SH stoppen, Bearbeitung netzpolitik.orgDie schwarz-grüne Regierung von Schleswig-Holstein will dem Land eines der schärfsten Polizeigesetze Deutschlands verpassen. Es soll zahlreiche KI-gestützte Überwachungsmaßnahmen erlauben. Michael Ebeling von Freiheitsfoo, einer Gruppe engagierter Privatsphäre-Fans, sieht in dem Gesetzentwurf eine „bedrohlich umfangreiche Erweiterung der Befugnisse und Werkzeuge für die Landespolizei“. Er fürchtet vor allem das Missbrauchspotenzial „zur Unterdrückung kritischer und demokratischer Bewegungen“.
Laut einer Analyse von Freiheitsfoo ist das Gesetz nicht nur höchst invasiv, sondern gar eine Gefahr für die Demokratie. Hier zeichnen wir die Grundzüge der 22-seitigen Kritik nach.
Der Gesetzentwurf hat den Landtag von Schleswig-Holstein bereits in erster Lesung passiert. Zwischenzeitlich hat die Landesregierung es per Änderungsantrag noch einmal verschärft. Gerade werden die Details im Innenausschuss verhandelt. Die dort vertretenen Parteien haben 58 Gruppen und Privatpersonen (Hinweis: Darunter auch den Autor dieses Artikels) aufgefordert, Stellungnahmen zum Entwurf einzureichen. Die Gruppe Freiheitsfoo hat ihre Stellungnahme unaufgefordert erstellt und nicht nur netzpolitik.org zukommen lassen, sondern nach Eigenaussage auch allen Innenausschuss-Mitgliedern, die per E‑Mail erreichbar sind.
„Das kann kein gutes Ende nehmen“Die Gruppe kritisiert das „Aufbohren polizeilicher Freiheiten“, das mit dem Entwurf vorgenommen werde. Denn derartige Freiheiten seien bislang so gut wie nie zurückgenommen worden, das könne „kein gutes Ende nehmen“. Je weiter die Überwachung automatisiert werde, desto stärker sinke die Hemmschwelle zu ihrer Nutzung und desto unkontrollierbarer werde sie, gibt Freiheitsfoo zu bedenken. Das vorliegende Gesetz wirke „als würde es direkt aus dem Roman 1984 oder anderen dystopischen Science-Fiction-Vorstellungen stammen“.
Der Gesetzentwurf erlaubt, Menschen auch schon bei einer drohenden Gefahr bis zu zwei Monate in Gewahrsam zu nehmen. Das ermöglicht laut Freiheitsfoo einen großen Spielraum für Missbrauch. Die Freiheit von Menschen werde zum „Spielball von Prognosen“. Der Entwurf ermögliche damit „Strafen ohne Straftat“.
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenMit dem Entwurf werden auch die Möglichkeiten erweitert, den Aufenthaltsort von Menschen mittels elektronischer Fußfesseln zu kontrollieren. Dies ist bereits die zweite Ausweitung, seitdem diese Technologie im Jahr 2020 der Landespolizei zugänglich gemacht wurde. Zunächst durfte sie nur zur Abwehr terroristischer Gefahren eingesetzt werden und dann auch zur Abwehr einer konkreten Gefahr für eine Person. Künftig soll nicht einmal mehr eine konkrete Gefahr nötig sein.
„Alles, was irgendwie erlaubt sein könnte“Videoüberwachung soll der Entwurf auch schon dort erlauben, wo mit Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung zu rechnen ist – darunter können auch Störungen der Nachtruhe fallen. Zusätzlich soll eine Software das Verhalten der Gefilmten analysieren. Freiheitsfoo kritisiert den dadurch entstehenden Anpassungsdruck. „Menschen, die sich beobachtet fühlen, verhalten sich nachweislich anders, sie werden angepasster. Dabei braucht eine lebendige Gesellschaft gerade Abweichung, Widerspruch und unangepasstes Verhalten“, schreibt die Gruppe.
Mit dem Entwurf sollen auch gleich zwei Varianten der biometrischen Fernidentifizierung erlaubt werden. Zum einen die Suche nach bestimmten Gesichtern in den Streams von Überwachungskameras, zum anderen die Suche nach bestimmten biometrischen Merkmalen im Internet. „Es scheint so, als müsste alles, was irgendwie erlaubt sein könnte, gemacht werden“, schreibt Freiheitsfoo dazu.
„Extrem gefährlich“Mit den Befugnissen erhalte die Polizei die Möglichkeit, in der Öffentlichkeit an praktisch jedem Ort zu jedem Zeitpunkt eine Person mittels Videoüberwachung zu identifizieren, die sich gerade dort bewegt. „Ein Blick auf autoritäre Staaten und die Vergangenheit zeigt, dass das extrem gefährlich ist, kann doch so jegliche Opposition einfach unterdrückt werden“, schreibt Freiheitsfoo. Die Gruppe sieht darin eine Gefahr für die Demokratie.
Der Entwurf soll auch Datenanalysen nach Palantir-Art erlauben – „zur Gewinnung neuer Erkenntnisse“. Freiheitsfoo kritisiert die maximale Vagheit dieser Formulierung. Zudem seien die Datenquellen, die dabei einbezogen werden dürfen, kaum limitiert. Gerade bei Daten aus Funkzellenabfragen drohe die standardmäßige Auswertung von beispielsweise Standortprotokollen unbeteiligter und unschuldiger Personen. Mit der Datenanalyse würden Maßnahmen gegen Einzelpersonen auf Basis maschineller Einschätzungen eingeleitet, fürchtet Freiheitsfoo.
Indem das Gesetz die genauen Bestimmungen zu den Befugnissen in noch zu schaffende Verwaltungsvorschriften auslagere, verlagere der Gesetzgeber das Problem, dass viele der Vorschriften kaum verfassungsgemäß umsetzbar sind, auf die nachgelagerte Ebene. „Irgendwie soll der Datenschutz nachträglich hergestellt werden – nach einem Gesetz, das ihn praktisch aushebelt. Das ist kein Datenschutz by Design, das ist ein Desaster“, schreibt Freiheitsfoo.
Alles netzpolitisch RelevanteDrei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
Jetzt abonnierenMittels Änderungsantrag hat Schwarz-Grün nachträglich die Befugnis hinzugefügt, anlasslos in Autos zu filmen, um Fahrer*innen aufzuspüren, die illegalerweise ohne Freisprecheinrichtung telefonieren. „Das baut eine Überwachungsinfrastruktur sondergleichen auf“, so die Stellungnahme. Die Verhältnismäßigkeit sei nicht ansatzweise gegeben.
„Beinahe unbegrenzte Möglichkeiten“Mit dem Entwurf werden auch die Möglichkeiten zu verdachtsunabhängigen Kontrollen erweitert, beispielsweise an Orten, an denen internationaler Verkehr stattfindet. „Das ermöglicht beinahe unbegrenzte Möglichkeiten zur polizeilichen Kontrolle an Bahnhöfen und auf Straßen“, schreibt Freiheitsfoo.
Auch die verdeckte Überwachung wird ausgebaut, soll künftig schon bei Gefahr für „Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen“ eingesetzt werden dürfen. Diese Formulierung erlaube eine sehr weite Auslegung.
Es brauche, so Freiheitsfoo, dringend eine Gesamtbetrachtung der Polizeimaßnahmen und wie diese im Zusammenwirken völlig unkontrolliert Freiheiten einschränken. „Das lässt das Gesetz vollkommen vermissen“, schreibt die Gruppe.
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Revolving Door Project Condemns Trump’s Corrupt Crypto and Prediction Market Roundtable
Ahead of the White House’s planned cryptocurrency and prediction markets roundtable on Wednesday, The Revolving Door Project released the following statement:
“Donald Trump is not content with the billions of dollars in corrupt crypto wealth he has amassed since winning the 2024 election. On Wednesday, he’ll turn the White House into a hub for his crypto and prediction markets cronies to lean on independent agencies and a gridlocked Congress for a more permissive regulatory environment for these predatory corporations. The event will serve as a reminder to Congress of crypto’s deep ties to the president, and of their willingness to spend unprecedented sums in campaign efforts. But the fusion of Trump and crypto’s interests should not dictate federal law, especially when voters are broadly disgusted by the corrupting influence of these industries.” said RDP senior researcher Henry Burke.
RDP assistant director Timi Iwayemi added, “The cryptocurrency industry is eager to establish a financial system where scams and money laundering flourish. Their prediction market partners envision a society where gambling is venerated as a legitimate investment strategy. Their well-heeled political operation might have brought them significant influence in Washington, but it has come at a cost. Trump’s blatant corruption has eroded public trust, and prediction markets have jeopardized the legitimacy of our markets. This should be a tough pill for lawmakers to swallow. Wednesday’s meeting is a last-ditch effort to bring Congress onside and hand a victory to two of the most brazenly corrupt entities in the country: Trump and the crypto industry. But regulators and legislators should not be cowed. As recent election results have shown, crypto’s millions can only go so far, and voters are tired of their attempts to buy our democracy.”
The Revolving Door Project has been tracking Trump’s corruption closely, as well as the efforts by the crypto and prediction market industries to purchase influence in Washington. Below is a sample of relevant work on the topic:
Prediction Markets Are Learning From The Addiction Industry
Crypto Bill Offers Potentially Huge Tax Benefits To Trump Family
Why Are Any Democrats Supporting a Bill That Was Championed by the Crypto Industry?
RDP Condemns the Blockchain Association’s Deceitful Letter From “Law Enforcement Officials”
Trump’s ability to set crypto rules makes $TRUMP coin even more problematic
We Can’t Count on Trump’s SEC to Tell Us If He Is Manipulating the Market
Eigener Impfstoff-Chef warnte Fauci vor mRNA-Injektionen – doch die Öffentlichkeit erfuhr nichts davon
Sayer Ji, Gründer von GreenMedInfo, hat in einem aktuellen Substack-Beitrag neu veröffentlichte Textnachrichten vom Diensthandy des früheren obersten US-Seuchenexperten und jahrzehntelangen NIAID-Direktors Anthony Fauci ausgewertet. Grundlage sind Dokumente, die der republikanische Senator Ron Johnson am Wochenende freigegeben hat. Ausgelöst wurde dies, wie Ji schreibt, durch einen offenen Brief, in dem er dem Untersuchungsausschuss zuvor sieben konkrete Fragen bezüglich des Handy-Materials vorgeschlagen hatte.
Im Zentrum steht der Abend des 25. Januars 2021. Laut den von Ji zitierten Nachrichten fragte der designierte Surgeon General Vivek Murthy um 16:31 Uhr in einer Chatgruppe nach Daten zum Impfrisiko in der Schwangerschaft. Um 16:48 Uhr antwortete die designierte CDC-Direktorin Rochelle Walensky, dazu gebe es «gar keine Daten». Fauci selbst beruhigte die Runde um 16:56 Uhr: Es gebe «keine Daten oder theoretischen Gründe», einen bestimmten Impfzeitpunkt zu bevorzugen.
Nur wenig später jedoch schrieb John Mascola – seinerzeit Direktor des Vaccine Research Center am NIAID, jenem staatlichen Labor, das an der Entwicklung des Moderna-«Impfstoffs» selbst beteiligt war – direkt an Fauci:
«Ich wurde bezüglich der Schwangerschaftsstudien korrigiert. Erste Studien vermeiden eine Impfung im ersten Trimester wegen möglichen Fiebers und höherer Fehlgeburtenraten im ersten Trimester.»
Ji dokumentiert minutiös, wie es weiterging: Fauci las die Nachricht laut Lesebestätigung um 18:42 Uhr. Drei Minuten später, um 18:45 Uhr, gab er die Information an die Gruppe weiter – allerdings in deutlich abgeschwächter Form: Da viele Menschen nach der zweiten Dosis Zytokinstürme und Fieber entwickelten, könne dies «theoretisch» mit einer Fehlgeburt im ersten Trimester in Verbindung stehen.
Ji legt in seinem Beitrag großen Wert auf genau diese Verschiebung in der Sprache: Aus Mascolas klarer Aussage, wonach die Studien selbst eine Impfung im ersten Trimester meiden, sei binnen dreier Minuten eine vage «theoretische» Möglichkeit geworden – und diese abgeschwächte Version sei es dann auch gewesen, die neun Tage später öffentlich als «keine Warnsignale» kommuniziert wurde. Der Ausschussvorsitzende Johnson selbst wird von Ji mit den Worten zitiert, der Text «wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet»; Johnson habe Mascola inzwischen aufgefordert, sich dazu zu erklären.
Am selben Tag veröffentlichte der Ausschuss laut Ji zudem eine zweite Mail: Die damalige kommissarische FDA-Chefin Janet Woodcock schrieb im Mai 2021 an Fauci und den damaligen NIH-Direktor Francis Collins, sie werde persönlich von Betroffenen mit Impfnebenwirkungen aller drei zugelassenen Impfstoffe kontaktiert, darunter auffällig viele Ärzte. Wörtlich, so Ji:
«Die Hauptbeschwerde der Betroffenen ist, dass niemand sie ernst nimmt, niemand weiß, wie man sie behandelt, und es keine Bemühungen gibt, dies zu untersuchen.»
Die bestehenden Überwachungssysteme wie VAERS seien für diese Art uneinheitlicher Beschwerden gar nicht in der Lage, etwas zu erkennen, schrieb Woodcock laut dem Beitrag weiter, und die Industrie werde eine entsprechende Studie «aus offensichtlichen Gründen» wohl kaum finanzieren.
Ji stellt diese Mail in einen direkten Zusammenhang mit einem eigenen, zuvor veröffentlichten Beitrag über den mutmaßlichen Druck von Gesundheitsbehörden auf soziale Netzwerke, wahre Berichte über Nebenwirkungen zu entfernen. Für ihn belegen beide Dokumente zusammen, dass «wahre Geschichten von Impf-Nebenwirkungen» intern durchaus ernst genommen, öffentlich aber gleichzeitig als Falschinformation behandelt worden seien.
Johnson sagte in diesem Zusammenhang gegenüber Fox News:
«Alle konzentrieren sich auf die genaue Fehlgeburtenrate. Das ist aber irrelevant. Entscheidend ist, dass diese Leute Warnsignale erkannten (...), sie haben die Leute nicht gewarnt.»
Ji ordnet seinen Fund abschließend selbst in eine laufende «Liste» offener Fragen ein: Von ursprünglich sieben an das Handy-Material gerichteten Fragen oder Suchanweisungen gilt für ihn nach diesem Wochenende eine als beantwortet, sechs weitere seien offen, und er ergänzt zwei neue Fragen – unter anderem zu einer sechsmonatigen Lücke in Faucis eigenem, ebenfalls freigegebenem Tagebuch zwischen November 2021 und Mai 2022. Es geht um Folgendes:
1. Worüber haben Fauci und Vivek Murthy in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 kommuniziert – gibt es eine Fortsetzung des Austauschs vom 25./26. Januar 2021?
2. Worüber haben Fauci und Rochelle Walensky im selben Zeitraum (Februar 2021 bis Dezember 2022) kommuniziert?
3. Wer genau war es, den Fauci am Abend des 25. Januar 2021 zwischen 17:00 und 19:30 Uhr «gefragt» hat, bevor er um 18:45 Uhr das theoretische Fehlgeburtsrisiko gegenüber Murthy und Walensky ansprach – und was genau hat diese Person ihm geantwortet?
4. Was geschah innerhalb der 72 Stunden zwischen der Vorsichtswarnung der WHO am 26. Januar 2021 und deren Rückzieher am 29. Januar 2021 – gab es in dieser Zeit Absprachen oder Druck seitens der US-Gesundheitsbehörden?
5. Ist die im Januar 2021 intern geäußerte Sorge um ein mögliches Fehlgeburtsrisiko jemals wieder aufgegriffen worden, etwa als im Frühjahr/Sommer 2021 erste v-safe-Schwangerschaftsdaten und im Herbst 2021 weiterführende Studien samt einer NEJM-Korrektur veröffentlicht wurden – oder herrschte dazu Schweigen?
6. Gibt es im Juli 2021 – dem Monat der Surgeon-General-Warnung vor «Impf-Fehlinformation» – Nachrichten, die zeigen, wie eng die Absprachen zwischen Murthys Büro und Plattformen wie Facebook/Meta bei der Einstufung und Entfernung von Inhalten der sogenannten «Disinformation Dozen» tatsächlich waren? Bei der «Disinformation Dozen»-Kampagne handelte es sich um eine Operation, die explizit US-Bürger nannte, sie und ihre Rede als tödliche Bedrohung brandmarkte und Plattformen unter Druck setzte, Inhalte zu entfernen oder zu demonetarisieren. Auch habe sie dabei geholfen, die staatlich unterstützte Unterdrückung legaler Rede während der COVID-Zeit zu rechtfertigen (siehe hier).
7. Enthalten die 522 auf dem Gerät gespeicherten Sprachnachrichten – insbesondere von Murthys oder Walenskys Nummer sowie generell vom Abend des 25./26. Januar 2021 – zusätzliche Informationen, die aus den Textnachrichten allein nicht hervorgehen?
Der Kontext: Missachtungsverfahren im KongressDiese neuen Dokumente fallen in eine Zeit, in der der einstige «Virus-Zar» Fauci ohnehin bereits unter juristischem Druck steht. Wie wir berichteten, hatte er sich bei einer Anhörung mehr als hundertmal auf sein Aussageverweigerungsrecht nach dem fünften Verfassungszusatz berufen. Der Ausschuss für Heimatschutz und Regierungsangelegenheiten des Senats stimmte daraufhin entlang der Parteilinien dafür, ihn wegen Missachtung des Kongresses zur Verantwortung zu ziehen.
Senator Rand Paul erklärte dazu, der Ausschussvorsitzende habe Fauci angewiesen zu antworten – «er weigerte sich». Auch Ji greift diesen Strang auf: Der stellvertretende US-Justizminister Todd Blanche habe demnach bestätigt, dass das Justizministerium die Überweisung des Falls erhalten habe und wie jeden anderen Fall bearbeite, nachdem Faucis Anwälte zuvor selbst ein freiwilliges, nicht-öffentliches Interview abgelehnt hätten.
Frühere Warnsignale zu «Impf»schädenDass es schon früher Hinweise auf ein mögliches Zurückhalten unbequemer Informationen gegeben habe, thematisierten wir in einem weiteren Beitrag. Demnach verfasste der NIH-Neurologe Avindra Nath bereits im April 2021 ein Manuskript über 32 von seinem Team untersuchte Patienten mit neurologischen Beschwerden nach der «Impfung»; zentrale Aussage:
«Eine frühzeitige Erkennung und Behandlung mit Kortikosteroiden kann die Symptome rückgängig machen.»
Sein Vorgesetzter Walter Koroshetz leitete das Papier an Fauci weiter und schrieb dazu:
«Mich erreichen regelmäßig Berichte über neurologische Beschwerden nach Impfungen. Es scheint sich hauptsächlich um periphere Nervenerkrankungen zu handeln.»
Wir berichteten zudem, dass die US-Gesundheitsbehörde bereits im Herbst 2021 von Studien über schwerwiegende Schäden durch COVID-19-«Impfstoffe» wusste. Zu den Schäden zählen anhaltende neurologische Symptome. Das geht aus E-Mails hervor, die Teil eines umfassenden Dokumentenpaketes sind, dessen Herausgabe Children's Health Defense auf gerichtlichem Wege erwirkt hatte. Dennoch behauptete Karl Lauterbach noch im Februar 2022, die Corona-Injektionen seien «mehr oder weniger nebenwirkungsfrei».
Linksextreme NGO-Kampagnenhilfe für SPD und Grüne im Ostwahlkampf
SPD und Grüne sind in Sachsen-Anhalt so weit abgeschlagen, dass sie sogar ernsthaft um den Verbleib im Landtag fürchten müssen. Ihr einziges Ziel ist es noch, die Fünf-Prozent-Hürde zu überschreiten und eine AfD-Alleinregierung nach der Landtagswahl in weniger als drei Wochen zu verhindern. Dafür erhielten sie eine massive Finanzspritze der linksextremen Kampagnenorganisation “Campact”. Mit nicht […]
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Kurzmeldungen aus Klima und Energie – Ausgabe 21 /2026
Meldung vom 23. Juli 2026:
Der Angstmache um den AMOC-Zusammenbruch entgegen tretenKlima-Chaoten warnen weiterhin davor, dass die meridionale Umwälzströmung im Atlantik AMOC – das Strömungssystem, das tropische Wärme in Richtung Europa transportiert – kurz vor einem katastrophalen Zusammenbruch steht.
Ein umfassender Überblick in der Fachzeitschrift „Science“ kommt jedoch zu dem Schluss: „Die Meeresströmung, die Europa erwärmt, ist möglicherweise widerstandsfähiger als angenommen.“
In mehr als zwei Jahrzehnten direkter Messungen konnte bislang kein statistisch signifikanter Rückgang festgestellt werden, der auf die „globale Erwärmung“ zurückzuführen wäre.
Das RAPID-Messnetz verzeichnet seit 2004 Schwankungen zwischen Abschwächung und Erholung (siehe Grafik unten), während das nördliche OSNAP-Messnetz seit Beginn der Beobachtungen im Jahr 2014 keinen Rückgang festgestellt hat:
Graphik: RAPID-Schätzungen zur Stärke der AMOC bei 26,5° N zeigen seit Beginn der Beobachtungen im Jahr 2004 wiederholte Phasen der Abschwächung und Erholung.
Die bisherige Theorie ging davon aus, dass die Erwärmung und das Schmelzwasser aus Grönland den Nordatlantik versalzen, das Absinken von dichtem Wasser verhindern und schließlich die Zirkulation zum Erliegen bringen würden. Die Ozeanographin Susan Lozier sagt, dass dieses vermeintliche Paradigma „nicht mehr haltbar ist“.
Auch neuere Modelle widerlegen diese Weltuntergangsszenarien. Simulationen, bei denen die Temperaturen um 7 °C stiegen ergaben, dass sich die AMOC zwar um etwa 40 % abschwächte, aber dennoch nicht zusammenbrach – und sich wieder erholte, sobald die Erwärmung aufhörte.
Auch die paläoklimatische These verliert an Bedeutung. Neue Sedimentbefunde deuten darauf hin, dass die AMOC möglicherweise selbst während der enormen Süßwasserzuflüsse, die mit dem Ende der letzten Eiszeit einhergingen, nicht zum Erliegen gekommen ist. Die Forscher stellten kaum Veränderungen in ihrer Stärke fest und kamen zu dem Schluss, dass sie sich möglicherweise sogar beschleunigt hat.
Die AMOC kann erheblichen Schwankungen unterliegen und an Stärke verlieren. Der derzeit beobachtete Rückgang ist jedoch statistisch nicht signifikant, steht nicht eindeutig im Zusammenhang mit der leichten Erwärmung seit dem Kleinen Eiszeit (LIA) und erfordert ein weiteres Jahrzehnt an Messungen, bevor sich ein verlässlicher Trend feststellen lässt.
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Meldung vom 24. Juli 2026:
Zu viele EisbärenDie Zahl der Eisbären hat in den letzten 60 Jahren dramatisch zugenommen.
In Nunavut heißt es im offiziellen Managementplan, dass der Anstieg dort sowohl durch Beobachtungen der Inuit als auch durch wissenschaftliche Studien zu den Teilpopulationen des Territoriums bestätigt wird. Bären, die früher nur selten gesichtet worden waren, nähern sich nun regelmäßig Siedlungen. Ein Ältester erinnerte sich daran, dass er als Kind keinen einzigen gesehen habe, heute jedoch bis zu 40 pro Jahr.
Die Regierung gibt an, dass die Bestände inzwischen die Zahl überschritten haben, mit der die lokale Bevölkerung sicher koexistieren kann. Ihr Plan sieht ausdrücklich vor, dass die Bärenpopulation „reduziert“ werden darf – was natürlich nicht ganz zur offiziellen Darstellung passt.
Im Juni 2026 evakuierte die Polizei den Sylvia-Grinnell-Territorialpark in der Nähe von Iqaluit, nachdem ein großer Eisbär in der Nähe von Besuchern aufgetaucht war. Wildhüter erschossen ihn. Bei einem separaten Vorfall in Grise Fiord versuchten Beamte wiederholt, einen Bären mit Knallkörpern und Gummigeschossen zu vertreiben. Er kehrte innerhalb von vier Tagen sechs Mal zurück, bevor ein örtlicher Jäger ihn erschoss.
Im August 2024 griffen zwei Eisbären einen Mitarbeiter einer abgelegenen Radarstation auf Brevoort Island an und töteten ihn. Andere Mitarbeiter eilten herbei und erschossen eines der Tiere. Im selben Jahr drang ein Eisbär in die Innenstadt von Kuujjuaq ein, jagte einen Mann in dessen Haus und bewegte sich auf eine Menschenmenge zu. Auch hier erschossen ein örtlicher Jäger und die Polizei das Tier.
Dies sind keine Einzelfälle. In der gesamten Arktis wurden zwischen 2020 und 2025 durchschnittlich 70 Eisbären pro Jahr zur Verteidigung von Leben oder Eigentum getötet.
Die Märchenversion lautet, dass die Eisbären wegen des Klimawandels verschwinden.
In Wirklichkeit müssen Behörden und Anwohner sie erschießen, weil es zu viele von ihnen gibt.
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Meldungen vom 13. August 2026:
Great Barrier Reef: Die fünf besten Jahre seit Beginn der AufzeichnungenDas Great Barrier Reef hat erneut ein starkes Jahr hinter sich: Im Norden und im Zentrum erholt sich die Korallenbedeckung, während sie im Süden weitgehend stabil bleibt.
Die neue Erhebung des Australian Institute of Marine Science für den Zeitraum 2025–26, veröffentlicht am 11. August, umfasste 121 Riffe.
Die Hartkorallenbedeckung im nördlichen Teil des Great Barrier Reef stieg von 30 % auf 35,1 %, während sie im zentralen Teil von 28,6 % auf 31,6 % zunahm. Im südlichen Teil des Great Barrier Reef ging sie geringfügig von 26,9 % auf 26,4 % zurück – eine Veränderung, die laut AIMS innerhalb der Fehlermarge liegt.
Von den 121 Riffen verzeichneten nur 16 % einen Rückgang der Korallenbedeckung, bei 56 % gab es keine Nettoveränderung und bei 28 % war ein Anstieg zu verzeichnen.
Laut AIMS deuten die Ergebnisse auf den Beginn einer Erholung von einem Bleicheereignis im Jahr 2024 hin; die Behörde fügt hinzu, dass Bleicheereignisse „nicht immer zum Absterben der Korallen führen“ – eine Aussage, die es niemals in den „Guardian“ schaffen wird.
Noch unbequemer ist, dass AIMS einst neben seinen regionalen Zahlen eine einzige, das gesamte Riff umfassende Zeitreihe zur Korallenbedeckung veröffentlichte. Heute berichtet die Behörde getrennt über die nördliche, zentrale und südliche Region. Wir können diese ältere Zeitreihe jedoch anhand der drei aktuellen regionalen Datensätze von AIMS fortsetzen, und dabei zeigt sich, dass die Jahre 2022 bis 2026 die fünf höchsten Werte seit Beginn der Aufzeichnungen zeigen:
Bereits im Jahr 2014 veröffentlichte „The Guardian“ den Artikel „Das Great Barrier Reef: ein Nachruf“, in dem davor gewarnt wurde, dass die Lage „dramatisch“ sei und die Emissionen radikal und schnell gesenkt werden müssten, damit das Riff überleben könne.
Zwölf Jahre später ist das Riff nicht nur immer noch da, sondern es gedeiht sogar prächtig.
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Die Zensurpraktiken des britischen Klima-AusschussesLaut der ehemaligen Energieministerin Claire Coutinho hat der offizielle Klimaberater Großbritanniens versucht, Kritik an seinen Kostenannahmen für Offshore-Windenergie im Keim zu ersticken.
Coutinho, konservative Abgeordnete für East Surrey und derzeitige Schattenministerin für Energiesicherheit und Netto-Null, erhob diesen Vorwurf kürzlich in einem Interview mit der „Free Speech Union“: „Sie haben versucht, mich zum Schweigen zu bringen. Das war unglaublich“, sagte sie.
Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stand das Climate Change Committee (CCC), das gesetzlich eingesetzte Gremium, dessen Empfehlungen die britische Klima- und Energiepolitik mitbestimmen.
In seinem siebten Kohlenstoffbudget ging das CCC davon aus, dass Offshore-Windenergie im Jahr 2030 etwa 38 £/MWh kosten würde. Coutinho wies auf einen unbequemen Vergleich mit der Realität hin: Bei der „Contracts for Difference“-Auktion der Regierung wurden im Jahr 2024 feste Preise für Offshore-Windenergie von rund 82 £/MWh vergeben – mehr als doppelt so viel wie der vom CCC genannte Wert.
Coutinho wandte sich schriftlich an den Ausschuss und fragte, wie diese Diskrepanz zu rechtfertigen sei. Die Antwort des CCC lautete, dass die beiden Zahlen unterschiedliche Größen messen: Der Wert von 38 £ sei eine prognostizierte Stromgestehungskosten (LCOE), während die CfD-Ausübungspreise garantierte Vertragseinnahmen seien, die unterschiedliche Risiken, Bedingungen und politische Erwägungen berücksichtigen.
Auch wenn diese Unterscheidung technisch gesehen legitim ist, war Coutinhos Kritik weitreichender: Die tatsächlichen Kosten für den Bau von Offshore-Windparks entwickelten sich eindeutig in die falsche Richtung, während offizielle Modelle weiterhin spektakulär günstigen Strom prognostizierten. Laut Coutinho beschwerte sich das CCC bei „The Telegraph“ und forderte Änderungen, als sie dieses Argument anschließend in einem Artikel vorbrachte.
Sie weigerte sich, nachzugeben.
Einige Monate später gaben dann die Zahlen der Regierung selbst Coutinho Recht.
Im Januar 2026 bezifferte DESNZ die Kosten für feststehende Offshore-Windkraft im Jahr 2030 auf etwa 103 £/MWh – im Gegensatz zur Annahme der CCC von 38 £/MWh. Bei beiden handelte es sich nun um Schätzungen der Stromgestehungskosten, was die frühere Verteidigung der CCC widerlegte, Coutinho habe unvergleichbare Zahlen miteinander verglichen.
Die zugrunde liegende Untersuchung von DESNZ bezifferte zudem die aktuellen LCOE für Offshore-Windenergie auf 88,50 £/MWh, was mehr als dem Doppelten der vorherigen Schätzung entspricht.
„Anstatt … herauszufinden, ob es stimmte“, sagte sie, „war ihr erster Impuls, eine demokratisch gewählte Politikerin zum Schweigen zu bringen.“ Coutinho fragte sich daraufhin, ob die CCC häufig Personen zensiere, und reichte daher einen Antrag auf Informationsfreiheit ein, um dies herauszufinden. „Das tun sie“, sagte sie. „Und das ist nicht ihre Aufgabe. Ihre Aufgabe ist es, die Regierung zu beraten, nicht herumzulaufen und Leute zu zensieren.“
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Eine Meldung vom 14. August 2026:
Die weltweite Brandfläche erreicht 2026 einen Rekord-TiefstandBis zum 12. August lag die weltweit von Bränden betroffene Fläche im Jahr 2026 unter den Werten aller Jahre im Satellitenaufzeichnungszeitraum 2012–2025 – etwa 42 % unter dem Durchschnitt dieses Zeitraums.
Die Daten stammen aus dem Global Wildfire Information System (GWIS) der EU, das auf MODIS/VIIRS-Satellitenbeobachtungen basiert.
Lokale Katastrophen ändern nichts an diesem globalen Gesamtbild.
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Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Kurzmeldungen aus Klima und Energie – Ausgabe 21 /2026 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
KON-MED veröffentlicht Busfahrplan zum kurdischen Festival
Das 34. Internationale Kurdische Kulturfestival bringt am 5. September Zehntausende Menschen aus Deutschland und anderen europäischen Ländern in Dortmund zusammen. Für die gemeinsame Anreise werden aus zahlreichen deutschen Städten Busse organisiert. Der kurdische Dachverband KON-MED hat nun die Abfahrtsorte und -zeiten bekannt gegeben.
Das Festival steht in diesem Jahr unter dem Motto „Mit einem freien Repräsentanten zur demokratischen Gesellschaft“. Im Mittelpunkt stehen kurdische Sprache, Musik, Folklore, Literatur und Kunst. KON-MED ruft insbesondere Frauen und Jugendliche dazu auf, in traditioneller Kleidung nach Dortmund zu kommen.
„Dieses Festival ist das Zusammentreffen unseres Eintretens für unsere Identität mit unserem Willen, eine demokratische Zukunft aufzubauen“, heißt es in der Erklärung. Eingeladen seien „unser gesamtes Volk, unsere Freund:innen und die demokratische Öffentlichkeit“.
Busse aus zahlreichen Städten
Für die Anreise nach Dortmund sind folgende Abfahrten angekündigt:
Aurich: ZOB – 06.00 Uhr
Bad Cannstatt: S-Bahnhof – 23.00 Uhr
Bad Cannstatt: Busbahnhof – 23.30 Uhr
Bautzen: Lidl – 00.00 Uhr
Bensheim: Bahnhof – 07.00 Uhr
Berlin: Kurdisches Kulturzentrum, Residenzstr. 54 – 23.00 Uhr
Bingen: Hauptbahnhof – 07.30 Uhr
Chemnitz: Hauptbahnhof – 00.00 Uhr
Darmstadt: Bahnhof – 07.00 Uhr
Dieburg: Bahnhof – 07.00 Uhr
Dresden: Bahnhof Neustadt – 00.00 Uhr
Esslingen: Busbahnhof – 23.00 Uhr
Frankfurt am Main: Hauptbahnhof – 07.00 Uhr
Freiburg: Kurdisches Kulturzentrum, Karlsruher Str. 50 – 23.00 Uhr
Friedberg: Bahnhof – 07.00 Uhr
Friedrichshafen: Kurdisches Kulturzentrum, Anton-Sommer-Str. 17 – 23.00 Uhr
Gießen: Kurdisches Kulturzentrum, Lahnstr. 190 – 07.00 Uhr
Göttingen: Hauptbahnhof – 08.00 Uhr
Halle (Saale): Busbahnhof – 00.00 Uhr
Hanau: Kurdisches Kulturzentrum, Aschaffenburger Str. 5 – 07.00 Uhr
Heidelberg: Hauptbahnhof – 07.00 Uhr
Heidenheim: Bahnhof – 00.00 Uhr
Heilbronn: Kurdisches Kulturzentrum, Landturmstr. 4 – 05.00 Uhr
Heppenheim: Bahnhof – 07.00 Uhr
Homburg: Bahnhof – 07.00 Uhr
Kassel: Jägerstraße – 08.00 Uhr
Lahr: Kurdisches Kulturzentrum, Aktienhof 1 – 23.00 Uhr
Lampertheim: Hauptbahnhof – 06.30 Uhr
Leer: Emspark – 05.30 Uhr
Leipzig: Hauptbahnhof / FlixBus-Bahnhof – 23.30 Uhr
Löhne: Motorpark – 07.00 Uhr
Ludwigsburg: Busbahnhof – 01.00 Uhr
Ludwigshafen: Hauptbahnhof – 06.30 Uhr
Magdeburg: Busbahnhof – 00.30 Uhr
Mainz: Hauptbahnhof – 07.00 Uhr
Maichingen (Sindelfingen/Böblingen): Berliner Str. 20 – 00.00 Uhr
Mannheim: Neuer Messplatz – 06.30 Uhr
Marburg: Bahnhof – 07.00 Uhr
München: Schwanthalerstr. 80, 80336 München – Uhrzeit wird noch bekannt gegeben
Nürnberg: Kurdisches Kulturzentrum / Medya Volkshaus, Forsthofstr. 36 – 03.00 Uhr
Pforzheim: Hauptbahnhof – 05.30 Uhr
Rastatt: Bahnhof – 06.00 Uhr
Ravensburg: Kurdisches Kulturzentrum, Im Kammerbühl 32 – 23.00 Uhr
Rüsselsheim: Bahnhof – 07.00 Uhr
Saarbrücken: CineStar, St. Johanner Str. 61 – 07.00 Uhr
Saarlouis: Bahnhof – 07.00 Uhr
Senftenberg: Bahnhof – 23.00 Uhr
Sinsheim: Bahnhof – 05.00 Uhr
Ulm: Hauptbahnhof – 23.00 Uhr
Worms: Hauptbahnhof – gegen 07.00 Uhr
Zwickau: Busbahnhof – 00.00 Uhr
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John Holloway an Öcalan: „Dein Lied ist ein Lied der Hoffnung“
Der irische Philosoph und marxistische Theoretiker John Holloway hat sich in einem Brief an Abdullah Öcalan gewandt. Darin beschreibt er das Denken des kurdischen Repräsentanten als eine Hoffnung, die weit über die kurdische Gesellschaft hinausreiche, und verbindet dies mit dem Wunsch nach seiner Freiheit.
Holloway übermittelte den unter dem Titel „Du bist eine Hoffnung für die Welt“ verfassten Brief an die Imrali-Delegation der DEM-Partei. Der in Mexiko lebende Philosoph greift darin das Bild eines eingesperrten Vogels auf, dessen Lied trotz des Käfigs nach außen dringt. Nach Jahren der Gefangenschaft müsse Öcalans Stimme nun unmittelbar zu hören sein.
„Wir haben deine Bücher gelesen; jetzt wollen wir dein Gesicht sehen und deine Stimme hören“, schreibt Holloway. Öcalans „Lied“ sei eines der Hoffnung – „der Hoffnung, die wir in dieser immer dunkler werdenden Welt so dringend brauchen“. Diese Hoffnung bezieht Holloway ausdrücklich nicht allein auf die kurdische Gesellschaft. Er spricht von einer Perspektive für einen durch Staatsgrenzen zerrissenen Mittleren Osten und für eine Welt, in der die Unterdrückung von Frauen überwunden wird und Pflanzen, Tiere und andere Lebensformen mit Respekt behandelt werden.
Der Brief von John Holloway im Wortlaut:
Lieber Abdullah Öcalan,
Singe nun dein Lied laut und klar. Seit vielen Jahren singst du schöne Lieder, doch es war das Lied eines Vogels, der in einen Käfig gesperrt ist. Jetzt musst du aus deinem Käfig herauskommen und von den Baumwipfeln und Dächern aus ein Lied singen, das die ganze Welt erfüllt. Wir haben deine Bücher gelesen; jetzt wollen wir dein Gesicht sehen und deine Stimme hören.
Dein Lied ist ein Lied der Hoffnung – der Hoffnung, die wir in dieser immer dunkler werdenden Welt so dringend brauchen. Hoffnung für das kurdische Volk, aber noch viel mehr als das. Hoffnung für den Mittleren Osten, der auf tragische Weise durch die absurde und barbarische Aufteilung in Staaten zerrissen ist, obwohl sich so vieles lösen ließe, wenn man dem gemeinsamen Leben freien Lauf ließe. Und Hoffnung für die Welt: eine Hoffnung, die den Weg zu anderen Formen des Lebens öffnet, in denen die Versklavung der Frauen nur noch eine schmerzliche Erinnerung an die Vergangenheit ist und Pflanzen, Tiere und andere Lebensformen mit Respekt behandelt werden.
Das Lied der Hoffnung ist zugleich ein Lied der Verweigerung. Es bedeutet: „Nein, wir werden das nicht hinnehmen.“ Wir werden die Brutalität der Herrschenden, die sinnlose Grausamkeit des Krieges, die zerstörerische Herrschaft des Geldes und die Gewalt von Sexismus und Rassismus nicht hinnehmen. Nein, es reicht. Wir werden nicht länger hinnehmen.
Das Lied der Hoffnung besingt den Schmerz der Welt. Den Schmerz der Gefangenschaft, der Folter, der Diskriminierung, der Erniedrigung und der Ausbeutung. Den Schmerz der Verhinderung all dessen, was wir erschaffen könnten, den Schmerz der Enttäuschung darüber, keine Welt des Reichtums zu erreichen, in der wir gemeinsam darüber entscheiden, wie das Leben sein sollte.
Die Kraft des Liedes, das du singst, verbiegt die Gitterstäbe deines Käfigs. Wir, die wir dich mit Bewunderung verfolgen, wollen dich frei sehen und deine Stimme hören. Wir wollen, dass dein Lied für die Freiheit in der ganzen Welt widerhallt. Natürlich ist es ein Lied eines Dengbêj: ein Lied, das Hoffnung, Verweigerung, Schmerz und gemeinschaftliches Leben miteinander verbindet.
Mit tiefer Bewunderung und in der Hoffnung, dass du bald frei sein wirst.
Wer ist John Holloway?
John Holloway, 1947 in Dublin geboren, ist ein irischer Politikwissenschaftler und marxistischer Theoretiker. Nach einem Studium der Rechtswissenschaften und der Europäischen Studien promovierte er 1975 an der University of Edinburgh in Politikwissenschaft und lehrte dort viele Jahre. 1991 zog Holloway nach Mexiko; seit 1993 ist er an der Benemérita Universidad Autónoma de Puebla (BUAP) tätig. Seine theoretische Arbeit ist stark von der zapatistischen Bewegung und der Auseinandersetzung mit gesellschaftlicher Selbstorganisation geprägt. International bekannt wurde er insbesondere mit seinem 2002 erschienenen Buch Die Welt verändern, ohne die Macht zu übernehmen (Change the World Without Taking Power: The Meaning of Revolution Today). Darin setzt er sich mit der Möglichkeit gesellschaftlicher Veränderung jenseits der Eroberung staatlicher Macht auseinander. Zu seinen weiteren bekannten Arbeiten gehört Kapitalismus aufbrechen (Crack Capitalism).
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Ezidische Medien beraten über gemeinsame Strukturen in Şengal
Der Êzdîxan-Presseverband hat in Şengal seine erste Konferenz abgehalten. Im Mittelpunkt standen die Rolle der Medien beim gesellschaftlichen Wiederaufbau der Region, gemeinsame Strukturen und eine stärkere Vernetzung der ezidischen Presse auf lokaler und internationaler Ebene.
Die Konferenz fand unter dem Motto „Wer große Ziele hat, unternimmt große Anstrengungen“ im Geliyê Kersê statt. Beteiligt waren 50 Delegierte sowie Mitglieder und Vertreter:innen der Frauenbewegung TAJÊ, dem Volksrat von Şengal, den Kommunen, der Diplomatiekommission, der Jineolojî, dem Pressekomitee der Asayîş, den Selbstverteidigungseinheiten YBŞ und YJŞ sowie der Freien Ezidischen Frauenpresse.
Medien als Teil des gesellschaftlichen Wiederaufbaus
Nach der Wahl des Tagungspräsidiums eröffnete Azad Hisên, Ko-Vorsitzender des Volksrats von Şengal, die Konferenz. Er erinnerte an die getöteten Medienschaffenden und würdigte die Arbeit der freien Presse seit dem von der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) verübten Genozid an der ezidischen Gemeinschaft im Jahr 2014.
Die ezidische Gesellschaft sei heute mehr denn je darauf angewiesen, ihre eigene Realität sichtbar zu machen, erklärte Hisên. Dabei verwies er insbesondere auf die Berichterstattung während der Einrichtung des humanitären Korridors im August 2014. „Während des humanitären Korridors haben Journalist:innen die Wahrheit über den Genozid dokumentiert und in die ganze Welt getragen“, sagte Hisên. Gegenüber irakischen Medien, die versucht hätten, die gesellschaftliche Realität zu verschweigen, habe die freie Presse „in guten wie in schlechten Tagen an der Seite der Bevölkerung“ gestanden.
Hisên erinnerte in diesem Zusammenhang an die Medienschaffenden Nûjiyan, Agir und Murad, die bei ihrer Arbeit ums Leben kamen. Angesichts ideologischer Angriffe über die Medien komme der freien Presse inzwischen auch für Politik, Diplomatie und den Aufbau der Zukunft eine wichtige Rolle zu. „Ich schlage vor, einen gemeinsamen Rahmen für alle Medieninstitutionen und Nachrichtenagenturen in Şengal zu schaffen“, erklärte er.
Stärkere Vernetzung der ezidischen Presse
Im Anschluss an die Eröffnungsrede wurden die Perspektiven des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan zur freien Presse, ein Bericht über die bisherige Medienarbeit sowie ein Dokument zum Wiederaufbau vorgestellt. In den anschließenden Beratungen diskutierten die Teilnehmer:innen die bisherigen Erfahrungen und die künftige Ausrichtung der Medienarbeit. Dabei wurde dafür plädiert, die Beziehungen des Êzdîxan-Presseverbands zu anderen Medieninstitutionen, Nachrichtenagenturen und Organisationen auszubauen und lokale wie internationale Mediennetzwerke stärker zu nutzen. Eine starke, verlässliche und organisierte Presse sei zugleich notwendig, um gegen gezielte Angriffe und psychologische Kriegsführung gegenüber der ezidischen Gemeinschaft vorzugehen, hieß es auf der Konferenz.
Zehnköpfiger Vorstand gewählt
Nach den Beratungen wurde ein aus zehn Personen bestehender Vorstand des Êzdîxan-Presseverbands gewählt. Die auf der ersten Konferenz gefassten Beschlüsse sowie die Abschlusserklärung sollen in den kommenden Tagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden.
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