Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Neue Corona-Impfregel: Schwerbehindertenausweis allein reicht künftig nicht
Ein Schwerbehindertenausweis allein sichert künftig keinen Anspruch auf die jährliche Corona-Impfung. Entscheidend sind vielmehr das Alter, konkrete Erkrankungen und besondere Lebens- oder Arbeitsumstände, die das Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf erhöhen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. September 2026 die neue Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen. Die allgemeine Empfehlung zum Aufbau einer Basisimmunität bei Erwachsenen soll entfallen. Gleichzeitig konzentriert sich die jährliche Corona-Impfung stärker auf Risikogruppen.
Dabei müssen Versicherte zwei Ebenen unterscheiden: Die STIKO spricht eine medizinische Impfempfehlung aus. Der G-BA regelt hingegen, wann gesetzlich Versicherte die Impfung als Kassenleistung erhalten.
Empfehlung und Kassenanspruch sind nicht dasselbeDie STIKO prüft aus medizinischer Sicht, welche Menschen von einer Corona-Impfung besonders profitieren. Dafür betrachtet sie vor allem das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs.
Für den gesetzlichen Anspruch kommt dagegen die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA ins Spiel. Eine neue STIKO-Empfehlung verändert den Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse deshalb nicht unbedingt. Der G-BA muss die Änderungen in seine Richtlinien übernehmen und diese müssen in Kraft treten.
Das ist hier noch nicht soweit. Der G-BA hat die neue Regel zwar am 3. September beschlossen, der Beschluss ist jedoch noch nicht in Kraft.
Die allgemeine Basisimmunität soll entfallenDie bisherige Regel setzt bei Erwachsenen grundsätzlich auf eine Basisimmunität durch mindestens drei SARS-CoV-2-Antigenkontakte, darunter mindestens eine Impfung.
Die STIKO geht davon aus, dass große Teile der Bevölkerung durch Impfungen und Infektionen eine breite Immunität aufgebaut haben. Sie empfiehlt deshalb nicht mehr allen Erwachsenen, sich für eine Basisimmunität erneut impfen zu lassen.
Stattdessen richtet sich die jährliche Impfung stärker an Menschen, bei denen COVID-19 mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko verbunden ist.
Für den Kassenanspruch ist diese Änderung allerdings erst maßgeblich, wenn die geänderte Richtlinie in Kraft tritt.
Für diese Gruppen bleibt die jährliche Impfung wichtigDie STIKO empfiehlt die jährliche Corona-Impfung weiterhin für Risikogruppen. Dazu gehören ältere Menschen und Personen mit Erkrankungen, die das Risiko eines schweren COVID-19-Verlaufs erhöhen.
Wesentliche Grundleiden können unter anderem sein: chronische Erkrankungen der Atemwege, des Herz-Kreislauf-Systems, der Nieren oder der Leber. Auch Diabetes und Adipositas können eine Rolle spielen.
Hinzu kommen neurologische und psychiatrische Erkrankungen, Immundefekte, Krebserkrankungen sowie Krankheiten oder Therapien, die das Immunsystem beeinträchtigen.
Gefährdete Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe können ebenfalls unter die Empfehlung fallen. Daneben berücksichtigt die STIKO auch Bewohner von Pflegeheimen, enge Kontaktpersonen stark immungeschwächter Menschen und Beschäftigte, die einer Infektion beruflich stark ausgesetzt sind.
Vermutlicher Anspruch oder vermutlich kein Anspruch?Die folgende Übersicht zeigt, in welcher Situation nach Inkrafttreten der neuen Schutzimpfungs-Richtlinie ein Anspruch wahrscheinlich ist. Die konkrete medizinische Indikation und der Einzelfall spielen allerdings die wesentliche Rolle.
Vermutlicher Anspruch Vermutlich kein Anspruch Zugehörigkeit zur vorgesehenen Altersgruppe Schwerbehindertenausweis allein Gefährdende chronische Grunderkrankung GdB 50 oder höher ohne zusätzliches gesundheitliches Risiko Schwere Atemwegs-, Herz-, Nieren- oder Stoffwechselerkrankung Frühere unvollständige Basisimmunität allein Relevante neurologische Erkrankung mit erhöhtem Risiko Neurologische Diagnose ohne erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf Psychiatrische Erkrankung mit erhöhtem gesundheitlichem Risiko Psychiatrische Diagnose allein Angeborener oder erworbener Immundefekt Wunsch nach jährlicher Auffrischung ohne entsprechende Indikation Krebserkrankung oder relevante immunsuppressive Therapie Gesunder jüngerer Erwachsener ohne Risikofaktoren Besonders gefährdete Person in einer erfassten Wohn- oder Betreuungssituation Aufenthalt in einer Einrichtung ohne zusätzliches relevantes Risiko Bestimmte berufliche oder persönliche Exposition Behinderung als alleinige BegründungDie Tabelle beschreibt den voraussichtlichen Kassenanspruch nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie. Die medizinische Empfehlung der STIKO bildet dabei die Grundlage, und die geltende Schutzimpfungs-Richtlinie bestimmt den Leistungsanspruch.
Beispiel Jens-Michael: Seine Erkrankungen sind entscheidendJens-Michael ist 42 Jahre alt und hat einen Grad der Behinderung von 60. Er leidet unter schwerer Migräne und einer mittelschweren Depression.
Seine Ärztin muss prüfen, ob diese Erkrankungen sein Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf erhöhen. Die neue Empfehlung erfasst zwar neurologische und psychiatrische Erkrankungen, knüpft daran aber keine zwangsläufige Impfempfehlung.
Schweregrad, Begleiterkrankungen, Medikamente und weitere gesundheitliche Faktoren beeinflusse die Bewertung. Jens-Michael sollte deshalb seine Diagnosen, seine Behandlung und zusätzliche Risiken im Arztgespräch ansprechen.
Ergibt die medizinische Prüfung eine Impfempfehlung und erfüllt er nach Inkrafttreten zugleich die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie, kann daraus ein Kassenanspruch entstehen.
Eine Depression allein reicht nicht automatischDie ausdrückliche Nennung psychiatrischer Erkrankungen bedeutet nicht, dass jede Depression automatisch zu einer jährlichen Corona-Impfung führt.
Ärztinnen und Ärzte beurteilen vielmehr das konkrete gesundheitliche Risiko. Das Gleiche gilt für neurologische Erkrankungen. Eine Diagnose ist also wichtig, entscheidet aber nicht ohne Prüfung des Einzelfalls.
Bei Jens-Michael kommt deshalb die Schwere seiner Migräne und Depression ebenso in den Blick wie seine Behandlung und mögliche weitere Risikofaktoren.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe: Das Risiko zähltDie STIKO berücksichtigt auch besonders gefährdete Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Hier kommt es an auf die konkrete Gesundheitsgefahr sowie die jeweilige Wohnsituation und Betreuung. Eine schwere Grunderkrankung kann das Risiko weiter erhöhen.
Betroffene sollten deshalb prüfen lassen, ob ihre persönliche Situation unter die medizinische Empfehlung und nach Inkrafttreten die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenWer zur jährlichen Corona-Impfung Fragen hat, sollte zuerst klären, ob die STIKO eine Imfung empfiehlt: aufgrund der eigenen Erkrankungen, des Alters oder besonderer Lebensumstände eine Impfung
Danach folgt dann die Frage nach dem Leistungsanspruch: Deckt die aktuell geltende Schutzimpfungs-Richtlinie diese Konstellation ab?
Arztberichte, Medikamentenpläne und Informationen zu Begleiterkrankungen können bei dieser Prüfung hilfreich sein.
Die neuen Anspruchsregeln gelten noch nichtDer G-BA hat die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie am 3. September 2026 beschlossen. Der Beschluss ist derzeit noch nicht in Kraft. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie für den Anspruch gesetzlich Versicherter.
Wer sich aktuell impfen lassen möchte, sollte deshalb prüfen lassen, welche Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie am Tag der Impfung gilt.
Was sich für Betroffene ändertDie neue Systematik verschiebt den Schwerpunkt von der allgemeinen Basisimmunität und hin zum persönlichen Risiko.
Für Menschen mit Schwerbehinderung kann weiterhin eine jährliche Corona-Impfung empfohlen sein. Ob daraus jedoch ein Kassenanspruch folgt, richtet sich nach der jeweils geltenden Schutzimpfungs-Richtlinie.
Für Jens-Michael bedeutet das: Zuerst zählt die medizinische Bewertung seiner Migräne, seiner Depression und weiterer Risikofaktoren. Danach folgt die Prüfung des Leistungsanspruchs.
FAQ: Impfempfehlung und Übernahme durch die Krankenkasse Bedeutet eine STIKO-Empfehlung automatisch einen Kassenanspruch?Nein. Die STIKO spricht medizinische Empfehlungen aus. Den regulären Anspruch gesetzlich Versicherter regelt die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA.
Kann eine Depression oder Migräne die jährliche Impfung begründen?Ja. Bestimmte psychiatrische und neurologische Erkrankungen können relevant sein. Entscheidend ist das konkrete Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf.
Gelten die neuen Anspruchsregeln bereits?Nein. Der G-BA hat die Änderung am 3. September 2026 beschlossen, doch sie ist noch nicht in Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen Bestimmungen.
QuellenGemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Beschluss vom 3. September 2026 zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie – COVID-19-Impfempfehlung
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Schutzimpfungs-Richtlinie
Robert Koch-Institut (RKI): STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung, Epidemiologisches Bulletin 28/2026
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Schwerbehinderung: Welchen Grad der Behinderung benötigt man für den Schwerbehinderten-Parkausweis?
Wer in Deutschland einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung beantragen will, stößt schnell auf eine verbreitete Annahme: Viele mit einer Schwerbehinderung glauben, es komme nur auf einen bestimmten Grad der Behinderung an.
Tatsächlich ist die Sache genauer geregelt. Entscheidend ist nicht allein der Gesamt-GdB, sondern vor allem, welche Merkzeichen oder besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen im Schwerbehindertenausweis beziehungsweise in den Feststellungen der Behörde vorliegen.
Der GdB allein reicht in der Regel nicht ausAuf die Frage, welchen Grad der Behinderung man für einen Parkausweis braucht, gibt es deshalb keine einzige Zahl als allgemeingültige Antwort. Für den blauen EU-Parkausweis, der auch zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen berechtigt, kommt es vor allem auf die Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder „Bl“ für Blindheit an.
Teilweise können auch Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen berechtigt sein.
Wann der blaue Parkausweis möglich istDer blaue Parkausweis ist die weitreichendere Variante. Wer ihn erhält, darf ausgeschilderte Behindertenparkplätze nutzen, muss den Ausweis aber sichtbar im Fahrzeug auslegen. Der allgemeine Schwerbehindertenausweis allein genügt dafür ausdrücklich nicht.
Sozialrechtlich läuft die Ausstellung über die Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO. In der Praxis prüfen die Behörden dabei nicht nur den Ausweis, sondern auch die dazugehörigen Bescheide oder Nachweise des Versorgungsamts. Deshalb ist für Betroffene oft nicht der Gesamt-GdB die entscheidende Frage, sondern ob das passende Merkzeichen festgestellt wurde.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Parkausweis Voraussetzungen und Wirkung Blauer EU-Parkausweis In der Regel bei Merkzeichen „aG“ oder „Bl“, außerdem in bestimmten Fällen bei Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen; berechtigt auch zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Orangefarbener Parkausweis Für bestimmte Fallgruppen mit genau festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen und teils konkreten GdB-Werten, etwa G und B plus besondere Funktionsbeeinträchtigungen, Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa ab GdB 60 oder künstlicher Darmausgang mit Harnableitung ab GdB 70; kein Recht auf Behindertenparkplätze. Wann ein orangefarbener Parkausweis in Betracht kommtDaneben gibt es den orangefarbenen Parkausweis. Er bringt verschiedene Parkerleichterungen, etwa beim Parken an Parkuhren, in bestimmten Haltverbotsbereichen oder auf Bewohnerparkplätzen unter den jeweils geltenden Bedingungen. Er berechtigt aber nicht zum Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen.
Für diesen orangenen Ausweis spielen bestimmte GdB-Werte tatsächlich eine größere Rolle. Nach den derzeit veröffentlichten Voraussetzungen kommt er unter anderem für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ in Betracht, wenn ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule vorliegt und zusätzlich ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane festgestellt ist.
Ebenfalls genannt werden Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von wenigstens 60 sowie ein künstlicher Darmausgang zusammen mit künstlicher Harnableitung bei einem GdB von wenigstens 70.
Warum die Unterscheidung im Alltag so wichtig istGerade im Alltag führt die Unterscheidung oft zu Missverständnissen. Ein Mensch kann einen hohen Gesamt-GdB haben und trotzdem keinen blauen Parkausweis erhalten, wenn die erforderlichen Merkzeichen fehlen.
Umgekehrt kann das passende Merkzeichen den Ausschlag geben, auch wenn die öffentliche Diskussion häufig nur auf die GdB-Zahl schaut.
Das ist auch deshalb wichtig, weil die Behörden mit unterschiedlichen Nachweisen arbeiten. Für den blauen Ausweis werden je nach Fall insbesondere der Schwerbehindertenausweis mit „aG“ oder „Bl“ oder eine besondere Bescheinigung verlangt.
Für den orangenen Ausweis ist häufig eine Bescheinigung des Versorgungsamts nötig, aus der die jeweilige Fallgruppe hervorgeht.
Was Betroffene vor dem Antrag prüfen solltenWer einen Parkausweis beantragen möchte, sollte daher zuerst den eigenen Schwerbehindertenausweis und den Feststellungsbescheid prüfen. Dort zeigt sich, ob nur ein bestimmter GdB anerkannt wurde oder ob zusätzlich die für den Parkausweis wichtigen Merkzeichen beziehungsweise medizinischen Zuordnungen vorliegen.
Der Antrag selbst wird in der Regel bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt und ist nach den veröffentlichten Angaben vieler Behörden meist gebührenfrei.
Auch die Geltungsdauer ist begrenzt. Mehrere Behörden weisen darauf hin, dass die Genehmigung meist nur befristet erteilt wird, häufig für höchstens fünf Jahre. Danach ist in der Regel ein neuer Antrag oder eine Verlängerung erforderlich.
FazitWer fragt, welchen Grad der Behinderung man für einen Parkausweis braucht, bekommt nur dann eine richtige Antwort, wenn zugleich nach der Art des Ausweises gefragt wird.
Für den blauen Parkausweis ist nicht ein bestimmter Gesamt-GdB die Hauptfrage, sondern das Vorliegen von Merkzeichen wie „aG“ oder „Bl“ beziehungsweise einer gleichgestellten schweren Beeinträchtigung. Für den orangenen Parkausweis sind dagegen bestimmte, klar umrissene Fallgruppen mit festgelegten GdB-Schwellen relevant.
Beispiel aus der PraxisEine Frau hat einen Gesamt-GdB von 80 und geht davon aus, dass sie damit automatisch auf einem Behindertenparkplatz parken darf. Im Bescheid stehen jedoch nicht die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“, sondern lediglich andere anerkannte Einschränkungen.
In diesem Fall reicht der hohe GdB allein nicht für den blauen EU-Parkausweis aus, sodass sie einen Antrag nur dann mit Aussicht auf Erfolg stellen kann, wenn die rechtlich geforderten Merkzeichen oder eine entsprechende Gleichstellung vorliegen.
Fragen und Antworten 1. Reicht ein hoher Grad der Behinderung allein für einen Parkausweis aus?Nein, ein hoher Grad der Behinderung allein reicht in der Regel nicht aus. Entscheidend ist meist, ob bestimmte Merkzeichen oder besondere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.
2. Wer kann einen blauen EU-Parkausweis bekommen?Den blauen EU-Parkausweis erhalten in der Regel Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder „Bl“ für Blindheit. In bestimmten Fällen kommen auch andere sehr schwere körperliche Beeinträchtigungen infrage.
3. Wozu berechtigt der orangefarbene Parkausweis?Der orangefarbene Parkausweis erlaubt verschiedene Parkerleichterungen im Alltag. Er berechtigt jedoch nicht dazu, auf speziell ausgeschilderten Behindertenparkplätzen zu parken.
4. Welche Bedeutung haben die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis?Die Merkzeichen sind oft wichtiger als der Gesamt-GdB. Sie zeigen, welche konkreten Beeinträchtigungen anerkannt wurden und ob damit ein Anspruch auf einen bestimmten Parkausweis bestehen kann.
5. Wo beantragt man einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung?Der Antrag wird meist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Bürgeramt gestellt. Dabei müssen in der Regel der Schwerbehindertenausweis und weitere Nachweise vorgelegt werden.
QuellenNiedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Parkerleichterungen.
ADAC: Behindertenparkplatz – Erleichterungen für Menschen mit Behinderung, Stand 24. Februar 2025.
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Bundesrat verweigert Zustimmung zur kostenlosen Schuldnerberatung
Der Bundestag hat am 14. November 2025 neue Regeln für den Zugang zur Schuldnerberatung beschlossen. Verbraucher mit bestehenden oder drohenden Zahlungsschwierigkeiten sollen unabhängige und im Regelfall kostenlose Unterstützung erhalten.
In Kraft ist das Schuldnerberatungsdienstegesetz dennoch nicht. Der Bundesrat verweigerte am 8. Mai 2026 seine Zustimmung, weil das Gesetz den Ländern neue Verpflichtungen auferlegt und die Finanzierung umstritten ist.
Wichtig ist: Ratsuchende haben derzeit noch keinen neuen bundesweiten Anspruch aufgrund dieses Gesetzes. Das Vermittlungsverfahren läuft, während die vorhandenen regionalen Beratungsangebote weiter gelten.
Warum der Bundestagsbeschluss noch nicht ausreichtDas Schuldnerberatungsdienstegesetz ist ein Zustimmungsgesetz. Das bedeutet, dass nicht nur der Bundestag, sondern auch der Bundesrat zustimmen muss.
Der Grund liegt im geplanten Auftrag an die Bundesländer. Sie sollen dafür sorgen, dass ausreichend unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen, wodurch Ausgaben für Länder und Kommunen entstehen können.
Verfahrensschritt Bedeutung für das Gesetz Bundestagsbeschluss vom 14. November 2025 Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf in geänderter Fassung an. Entscheidung des Bundesrates vom 8. Mai 2026 Der Bundesrat verweigerte die nach Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz erforderliche Zustimmung. Anrufung am 13. Mai 2026 Die Bundesregierung rief den Vermittlungsausschuss an. Gegenwärtiger Stand Das Vermittlungsverfahren läuft, das Gesetz ist nicht in Kraft.Die verweigerte Zustimmung bedeutet noch nicht, dass das Vorhaben endgültig gescheitert ist. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat soll einen Kompromiss zwischen Bund und Ländern finden.
Kommt es zu einem Änderungsvorschlag, muss sich der Bundestag erneut mit dem Gesetz befassen. Anschließend benötigt die neue Fassung weiterhin die Zustimmung des Bundesrates.
Was sich durch das Gesetz ändern sollDie Länder sollen nach § 1 des geplanten Gesetzes sicherstellen, dass Verbraucher mit tatsächlichen oder möglichen Zahlungsschwierigkeiten Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten. Erfasst wären damit nicht nur bereits überschuldete Menschen, sondern auch Personen, bei denen sich finanzielle Probleme erst abzeichnen.
Als Schuldnerberatung gilt nach dem Entwurf die individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung. Die Beratung soll dabei durch unabhängige professionelle Anbieter erfolgen.
Ausgeschlossen wären insbesondere Kreditgeber, Kreditvermittler und Anbieter, die wegen eigener wirtschaftlicher Interessen in einen Interessenkonflikt geraten können. Als geeignete Anbieter nennt der Bundestagsbeschluss beispielsweise Wohlfahrtsverbände, Verbraucherzentralen, Kommunen und gemeinnützige Einrichtungen.
Kostenlos soll der Regelfall werdenNach der vom Bundestag beschlossenen Fassung sollen Schuldnerberatungsdienste kostenlos angeboten werden. Ein Entgelt wäre nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Auch dann dürfte der verlangte Betrag höchstens die Betriebskosten des Anbieters decken. Außerdem dürfte das Entgelt für die ratsuchende Person keine unangemessene Belastung darstellen.
Bevor Kosten entstehen, müsste der Anbieter darüber und über deren Höhe informieren. Die Bezeichnung „kostenlos“ bedeutet deshalb nicht, dass der Bundestagsbeschluss ausnahmslos jedes Entgelt ausschließt.
Kein ausdrücklich geregelter Anspruch auf einen bestimmten TerminDas geplante Gesetz richtet seinen Auftrag zunächst an die Länder. Es enthält keinen ausdrücklich formulierten individuellen Anspruch auf einen sofort verfügbaren kostenlosen Termin bei einer bestimmten Beratungsstelle.
Die Länder würden vielmehr verpflichtet, ein ausreichendes Angebot sicherzustellen. Wie viele Beratungsstellen benötigt werden, wie schnell ein Termin verfügbar sein muss und welche Entfernungen zumutbar sind, wird im beschlossenen Gesetzestext nicht genau festgelegt.
Für Betroffene ist diese Unterscheidung wichtig. Selbst nach einem Inkrafttreten wäre damit nicht automatisch garantiert, dass jede Beratungsstelle jeden Ratsuchenden sofort aufnehmen muss.
Warum Bund und Länder über die Finanzierung streitenDer Bundesrat befürchtet erhebliche Mehrkosten, weil künftig ein größerer Personenkreis Zugang zur Beratung erhalten soll. Je nach Region stehen Angebote bislang vor allem Bürgergeld- oder Sozialhilfebeziehern offen, während Arbeitnehmer, Rentner, Studierende und Selbstständige teilweise nur eingeschränkt aufgenommen werden.
Die Länder verlangen deshalb verlässliche Berechnungen und eine Beteiligung des Bundes an möglichen Mehrausgaben. Auch eine gesetzliche Beteiligung privater Gläubiger wie Banken oder Inkassounternehmen wurde zur Prüfung vorgeschlagen.
Die Bundesregierung verweist dagegen auf rund 1.400 bereits bestehende Schuldnerberatungsstellen. Aus ihrer Sicht gibt es bislang keine ausreichenden Hinweise darauf, dass das Gesetz einen flächendeckenden Ausbau mit hohen zusätzlichen Kosten auslösen würde. Die unterschiedlichen Einschätzungen sind in der Bundestagsdrucksache 21/2458 dokumentiert.
Der Bundestag forderte die Bundesregierung ergänzend dazu auf, gemeinsam mit den Ländern einen Finanzierungsvorschlag zu entwickeln. Diese Entschließung stellt jedoch selbst noch kein zusätzliches Geld für Beratungsstellen bereit.
Der 20. November 2026 ist nicht sicherDer ursprüngliche Gesetzentwurf sieht vor, dass die neuen Regeln überwiegend am 20. November 2026 in Kraft treten. Dieses Datum folgt aus den zeitlichen Vorgaben der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie.
Solange das Vermittlungsverfahren nicht abgeschlossen und das Gesetz nicht verkündet ist, kann dieser Termin jedoch nicht als sicher bezeichnet werden. Der im Entwurf genannte Tag setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren voraus.
Deutschland hätte die erforderlichen Vorschriften bereits bis zum 20. November 2025 erlassen und veröffentlichen müssen. Angewendet werden sollen die europäischen Vorgaben ab dem 20. November 2026.
Wo Betroffene schon jetzt kostenlose Hilfe findenNiemand muss das Ende des Vermittlungsverfahrens abwarten. Kostenlose oder kostengünstige Beratung bieten bereits heute viele Kommunen, Wohlfahrtsverbände, Verbraucherzentralen und gemeinnützige Einrichtungen an.
Über das Portal meine-schulden.de können Ratsuchende nach Beratungsstellen in ihrer Nähe suchen. Die Suche lässt sich unter anderem danach eingrenzen, ob die Beratung kostenlos ist und ob die Stelle Bescheinigungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren ausstellen darf.
Auch die Online-Schuldnerberatung der Caritas ermöglicht eine kostenlose und auf Wunsch anonyme erste Kontaktaufnahme. Vor der Anmeldung sollte dennoch geprüft werden, ob die jeweilige Stelle für den Wohnort und die persönliche Situation zuständig ist.
Bei längeren Wartezeiten lohnt es sich, mehrere anerkannte Beratungsstellen anzufragen. Ratsuchende sollten dabei direkt nach möglichen Kosten, der voraussichtlichen Wartezeit und der Anerkennung für das Verbraucherinsolvenzverfahren fragen.
Wann Jobcenter oder Sozialamt helfen könnenFür Bürgergeldbezieher kann Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung nach § 16a SGB II erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die Beratung für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist.
Daraus folgt kein allgemeiner automatischer Anspruch auf jede gewünschte Schuldnerberatung. Betroffene können die Unterstützung dennoch schriftlich beim Jobcenter beantragen und um eine schriftliche Entscheidung bitten.
Für Sozialhilfebezieher enthält § 11 Absatz 4 SGB XII eine eigene Regelung. Ist eine Schuldnerberatung geboten, soll das Sozialamt auf deren Inanspruchnahme hinwirken.
Angemessene Beratungskosten sollen übernommen werden, wenn eine Notlage, die Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann. In anderen Fällen ist eine Kostenübernahme ebenfalls möglich, steht aber im Ermessen des Sozialamtes.
Betroffene sollten die Kostenübernahme beantragen, bevor sie einen kostenpflichtigen Vertrag unterschreiben. Eine nachträgliche Erstattung ist deutlich schwieriger durchzusetzen.
Beratungshilfe ersetzt keine vollständige SchuldnerberatungBei einem konkreten rechtlichen Streit kann Beratungshilfe infrage kommen. Das betrifft beispielsweise eine zweifelhafte Inkassoforderung, eine fehlerhafte Vollstreckung oder die Abwehr unberechtigter Kosten.
Die anwaltliche Beratung kostet mit Beratungshilfe höchstens 15 Euro, wobei manche Kanzleien auch darauf verzichten. In Hamburg und Bremen gibt es anstelle der gewöhnlichen Beratungshilfe öffentliche Rechtsberatungsangebote. Weitere Informationen bietet der Justiz-Service des Bundes.
Beratungshilfe ersetzt allerdings keine längerfristige wirtschaftliche Schuldnerberatung. Ein Rechtsanwalt prüft den konkreten Rechtsstreit, während eine Schuldnerberatungsstelle Einnahmen, Ausgaben, Forderungen und mögliche Vergleichs- oder Insolvenzlösungen zusammenführt.
Bei Pfändung oder Stromsperre nicht auf einen regulären Termin wartenDrohen eine Kontopfändung, eine Stromsperre, Wohnungsverlust oder der Ablauf einer gerichtlichen Frist, ist schnelles Handeln erforderlich. Ratsuchende sollten bei Beratungsstellen ausdrücklich nach einer Notfall- oder Kurzberatung fragen.
Bei einer Kontopfändung kann die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto einen Grundschutz schaffen. Seit Juli 2026 sind auf einem P-Konto grundsätzlich mindestens 1.590 Euro im Monat geschützt.
Bei Stromschulden können neben einer Schuldnerberatung auch Jobcenter, Sozialamt oder eine anwaltliche Beratung infrage kommen. Wie Beratungshilfe den Rechtsweg öffnen kann, zeigt der Beitrag Bürgergeld und Stromschulden: Beratungsschein gibt den Rechtsweg zurück.
Vorsicht ist bei gewerblichen Angeboten geboten, die schnelle Schuldenfreiheit versprechen und bereits vor der eigentlichen Beratung hohe Gebühren verlangen. Warnzeichen und typische Kostenfallen erläutert der Ratgeber Wenn die Schuldnerberatung nur Geld kostet und nicht hilft.
Fragen und Antworten zum Schuldnerberatungsdienstegesetz Gibt es bereits einen bundesweiten Anspruch auf kostenlose Schuldnerberatung?Nein. Das vom Bundestag beschlossene Schuldnerberatungsdienstegesetz ist noch nicht in Kraft und enthält zudem keinen ausdrücklich geregelten Anspruch auf einen bestimmten sofort verfügbaren Termin.
Warum reicht die Zustimmung des Bundestages nicht aus?Das Gesetz verpflichtet die Länder zur Bereitstellung von Beratungsangeboten und kann dadurch Ausgaben auslösen. Deshalb ist auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Hat der Bundesrat das Gesetz endgültig verhindert?Nein. Nach der verweigerten Zustimmung hat die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen, der nach einer Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat sucht.
Muss Schuldnerberatung schon heute kostenlos sein?Eine allgemeine bundesweite Pflicht besteht derzeit nicht. Viele kommunale und gemeinnützige Beratungsstellen arbeiten dennoch kostenlos, während Verbraucherzentralen oder andere Anbieter je nach Angebot Entgelte verlangen können.
Darf auch das geplante Gesetz Gebühren zulassen?Ja. In besonders begründeten Ausnahmefällen wäre ein begrenztes Entgelt möglich, das höchstens die Betriebskosten decken und Betroffene nicht unangemessen belasten darf.
Worauf sollte vor einer kostenpflichtigen Beratung geachtet werden?Kosten, Leistungsumfang und Kündigungsbedingungen sollten vor Vertragsabschluss schriftlich vorliegen. Wer ein Verbraucherinsolvenzverfahren erwägt, sollte außerdem prüfen, ob die Stelle als geeignet im Sinne von § 305 Insolvenzordnung anerkannt ist.
Wo kann bereits jetzt nach einer Beratungsstelle gesucht werden?Geeignete Anlaufstellen finden sich bei Kommunen, Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen und gemeinnützigen Trägern. Beratungsstellenverzeichnisse ermöglichen eine Suche nach Wohnort, Kostenfreiheit und Insolvenzberatung.
QuellenGrundlagen des Beitrags sind der Gesetzesbeschluss des Bundestages, die Zustimmungsversagung des Bundesrates, die Anrufung des Vermittlungsausschusses sowie die Übersicht über das laufende Vermittlungsverfahren.
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GEZ-Vollstreckung: So kann man die Pfändung wegen Rundfunkbeitrag stoppen
Wer Post vom Gerichtsvollzieher oder der Stadtkasse wegen offener Rundfunkbeiträge erhält, aber keine Mahnung bekommen hat, kann die Vollstreckung gerichtlich stoppen lassen. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 06.06.2025 (8 ME 116/24) klargestellt:
Ohne nachgewiesenen Zugang der Mahnung beim Schuldner fehlt die gesetzliche Grundlage für jede Vollstreckungsmaßnahme. Wer den Erhalt der Mahnung bestreitet, muss das nicht weiter beweisen. Der Beitragsservice trägt die Beweislast.
Mahnung beim Rundfunkbeitrag: Pflichtvoraussetzung, nicht FormalieViele nehmen an, der Beitragsservice habe die Mahnung abgeschickt und damit sei seine Pflicht getan. Das ist falsch. Nach § 3 Abs. 1 NVwVG ist die vorherige Mahnung des Schuldners eine zwingende Vollstreckungsvoraussetzung. Ohne nachgewiesenen Zugang dieser Mahnung darf keine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.11.2023 (BVerwG 6 C 3.22) grundlegend entschieden: Wer bestreitet, eine Mahnung erhalten zu haben, muss das nur einfach sagen. Eine weitere Begründung ist nicht nötig, weil die Umstände der Postzustellung außerhalb der eigenen Sphäre liegen.
Der Beitragsservice hingegen hat es in der Hand, durch ein Einschreiben den Zugang rechtssicher zu dokumentieren. Wenn er darauf aus Kostengründen verzichtet, trägt er das prozessuale Risiko.
Dazu kommt: Die Zugangsvermutung, auf die sich Behörden bei förmlichen Bescheiden berufen können, gilt bei Mahnungen nach dem OVG-Beschluss ohnehin nicht sicher, weil eine Mahnung kein Verwaltungsakt ist. Der Beitragsservice kann sich also nicht einmal auf die Vermutungsregel stützen, die ihm bei Festsetzungsbescheiden noch helfen würde.
Beweislast im Vollstreckungsverfahren: Diese Kriterien entscheidenDas Bestreiten des Mahnzugangs ist kein Freibrief. Die Gerichte prüfen, ob der Vortrag glaubhaft ist. Aus der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen und des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich drei Kriterien ableiten, die die Glaubhaftigkeit entscheidend stärken:
Frühzeitiges Bestreiten: Im Fall 8 ME 116/24 hatte die Frau den fehlenden Mahnzugang nicht erst in der Klageschrift behauptet, sondern bereits unmittelbar nach Erhalt der Vollstreckungsankündigung schriftlich gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht. Das Gericht wertete das als klares Zeichen, dass es sich nicht um eine nachträgliche Strategie handelte.
Selektives Bestreiten: Wer behauptet, ausgerechnet nur diesen einen Brief nicht erhalten zu haben, während andere Schreiben unstreitig zugegangen sind, ist schwer als unglaubhaft abzutun. Das OVG hat ausdrücklich festgestellt, dass das Bestreiten eines einzelnen Schreibens glaubhafter ist als das Bestreiten sämtlicher Postsendungen.
Kein Rücklauf beweist nichts: Fehlender Rücklauf bedeutet nicht, dass das Schreiben den Briefkasten erreicht hat. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass einzelne Briefe auf dem Postweg verloren gehen. Das entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und ist kein Sonderfall.
Wann das Bestreiten scheitert: Das Gegenteil aus demselben GerichtDerselbe Senat des OVG Niedersachsen hat nach übereinstimmenden Medienberichten 2026 in einem weiteren Beschluss (8 ME 42/26) die Vollstreckung zugelassen, obwohl der Betroffene ebenfalls behauptete, keine Mahnung erhalten zu haben.
Der Unterschied war ein einziger Umstand: Ihm waren im fraglichen Zeitraum andere einfache Briefe an dieselbe Adresse nachweislich zugegangen. Er hatte gegen einen Festsetzungsbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch konnte er nur eingelegt haben, wenn ihm das Schreiben zugegangen war.
Das Gericht schloss: Wer andere Schreiben unter derselben Adresse empfangen hat, kann nicht glaubhaft behaupten, ausgerechnet die Mahnung nicht erhalten zu haben.
Das OVG wertete das Bestreiten als Schutzbehauptung und ließ die Vollstreckung zu. Pauschales Bestreiten ohne Substanz kann das Verfahren verteuern, ohne es zu gewinnen. Die Verfahrenskosten trägt dann derjenige, der unterliegt.
Vorbeugende Klage: Nicht auf die Kontopfändung wartenWer eine Vollstreckungsankündigung erhält, ohne zuvor eine Mahnung bekommen zu haben, muss nicht warten, bis das Konto gesperrt wird. Das OVG Niedersachsen hat in 8 ME 116/24 ausdrücklich bestätigt: Bereits mit dem Vollstreckungsschreiben der Vollstreckungsbehörde ist gerichtlicher Rechtsschutz zulässig.
Eine Pfändungsmaßnahme informiert Dritte und verursacht Rufschäden, die auch bei späterem Erfolg oft nicht vollständig rückgängig zu machen sind. Warten bis zur Vollstreckungshandlung ist weder rechtlich noch praktisch notwendig.
Der konkrete Weg: Zunächst schriftlich gegenüber der Vollstreckungsbehörde widersprechen. Das Schreiben dokumentiert den Zeitpunkt des Bestreitens und stärkt die spätere Glaubhaftigkeit.
Es sollte enthalten: Beitragsnummer, Datum des Vollstreckungsschreibens, den klaren Satz, dass die Mahnung nicht zugegangen ist, und die Aufforderung, die Vollstreckung einzustellen. Wenn die Behörde nicht reagiert oder ablehnt, kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden.
Häufige Fragen zur GEZ-Vollstreckung ohne Mahnung Gilt das Urteil nur in Niedersachsen?Formal gilt das NVwVG nur in Niedersachsen. Die übergeordneten Grundsätze, also keine Zugangsvermutung für formlose Briefe und Beweislast beim Absender, beruhen aber auf Bundesrecht und bundesweiter Rechtsprechung von BVerwG und BVerfG.
Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern wenden dieselben Grundsätze an. Das OVG-Urteil ist kein niedersächsisches Sonderrecht.
Was ist, wenn ich die Vollstreckung bestreite, aber andere Schreiben erhalten habe?Dann sollte das Bestreiten sehr gut begründet sein. Das OVG 8 ME 42/26 zeigt, dass Gerichte prüfen, ob die Gesamtsituation mit dem Bestreiten vereinbar ist.
Wer Fristen aus anderen Schreiben kennt und auf diese reagiert hat, hat eine deutlich schwächere Position. In diesem Fall ist anwaltliche Beratung vor einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dringend empfohlen.
Welche Frist gilt für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz?Eine starre Antragsfrist gibt es nicht, solange die Vollstreckung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Wer wartet, bis das Konto bereits gepfändet wurde, kämpft gegen eine bereits vollzogene Maßnahme. Sobald das Vollstreckungsschreiben vorliegt, kann und sollte gehandelt werden.
Quellen
OVG Niedersachsen: Beschluss vom 06.06.2025, Az. 8 ME 116/24
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 29.11.2023, Az. BVerwG 6 C 3.22
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz: § 3 Abs. 1 NVwVG
BVerfG: Beschluss vom 15.05.1991, Az. 1 BvR 1441/90
Der Beitrag GEZ-Vollstreckung: So kann man die Pfändung wegen Rundfunkbeitrag stoppen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Moral ist gut, Dividende ist besser: Wie deutsche Diplomatie funktioniert
Man muss den Mut von Außenminister Johann Wadephul einfach bewundern: Da kämpft ein Land seit Jahren um das schiere Überleben, verfeuert Munition an allen Fronten und bettelt in der Welt um Luftverteidigung – und der deutsche Chefdiplomat reist nach Kiew, um den Herrschaften dort erst einmal die Grundlagen solider schwäbischer Haushaltsführung zu erklären. Man stellt […]
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On September 10, Vladimir Putin will hold a videoconference meeting with Government members
On September 10, Vladimir Putin will hold a videoconference meeting with members of the Russian Federation Government. The main topic of discussion will be the use of the Chestny Znak (Honest Sign) labelling system designed to “whitewash” the economy.
Reports will be delivered by Deputy Prime Minister – Chief of the Government Staff Dmitry Grigorenko, Head of the Federal Service for Alcohol and Tobacco Market Control Igor Aleshin, and Head of the Federal Service for the Oversight of Consumer Protection and Welfare Anna Popova.
A number of current issues will also be addressed.
Pflegegrad 2 abgelehnt? Einschränkung kann bei der Bewertung den Unterschied ausmachen
Pflegegrad 2 ist ab 27 Gesamtpunkten möglich. Wer darunter bleibt, obwohl im Alltag regelmäßig Hilfe erforderlich ist, sollte das Gutachten genau prüfen. Dabei verdient eine Einschränkung besondere Aufmerksamkeit: krankheitsbedingte Antriebslosigkeit, durch die alltägliche Handlungen ohne Unterstützung nicht mehr gelingen.
Warum selbstständiges Gehen Pflegegrad 2 nicht ausschließtEin Mensch kann ohne Gehhilfe durch die Wohnung gehen und trotzdem auf erhebliche Unterstützung angewiesen sein. Wer krankheitsbedingt seinen Tagesablauf nicht organisiert, die Körperpflege nicht beginnt oder notwendige Behandlungen nicht selbst bewältigt, kann ebenfalls pflegebedürftig sein. Körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen werden bei der Prüfung berücksichtigt.
Nach § 14 SGB XI müssen die Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Das ist eine Prognose und bedeutet nicht, dass Betroffene vor einem Antrag zunächst ein halbes Jahr warten müssen. Bewertet wird die gesundheitlich bedingte Abhängigkeit von Hilfe anderer Menschen.
Antriebslosigkeit ist keine Frage mangelnden WillensDie Begutachtung kennt ausdrücklich das Kriterium „Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage“. Gemeint ist eine schwere Antriebsstörung, bei der Betroffene kaum Eigeninitiative entwickeln und aufwendige Motivation durch andere benötigen. Gelegentliche Unlust oder ein schlechter Tag erfüllen diese Beschreibung nicht.
Die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund grenzen davon auch Impulse ab, die ausschließlich wegen kognitiver Einschränkungen erforderlich sind.
Wer beispielsweise wegen einer Demenz zum Beginn einer Handlung aufgefordert werden muss, erfüllt dadurch nicht automatisch dieses spezielle Kriterium. Solcher Hilfebedarf muss an den dafür vorgesehenen Stellen geprüft werden.
Für die Vorbereitung auf eine Begutachtung ist deshalb eine genaue Beschreibung hilfreicher als das Wort „antriebsschwach“. Was unterbleibt ohne Hilfe, wie greift eine andere Person ein und wie oft ist das notwendig? Diese Fragen machen aus einer allgemeinen Beschwerde eine nachvollziehbare Alltagsschilderung.
Wie viele Punkte dieses Kriterium tatsächlich ergeben kannIm Modul 3 werden Verhaltensweisen und psychische Problemlagen nach ihrer Häufigkeit bewertet. Bei einem täglich auftretenden, entsprechend unterstützungsbedürftigen Problem sind für das einzelne Kriterium fünf Einzelpunkte vorgesehen. Die Abstufungen ergeben sich aus Anlage 1 zum SGB XI.
Diese fünf Einzelpunkte sind nicht mit fünf Gesamtpunkten gleichzusetzen. Wenn im Modul 3 ausschließlich dieses Kriterium mit fünf Punkten bewertet wird, entstehen daraus 11,25 gewichtete Punkte. Für sich allein reicht das nicht für Pflegegrad 2.
Außerdem werden die gewichteten Ergebnisse der Module 2 und 3 nicht addiert: Nur der höhere Wert geht in die Gesamtrechnung ein. Sind bereits 15 gewichtete Punkte aus dem Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten berücksichtigt, erhöhen zusätzliche 11,25 Punkte aus Modul 3 die Gesamtbewertung nicht. Das regelt § 15 SGB XI.
Eine Erkrankung kann mehrere Lebensbereiche beeinträchtigenEine schwere Antriebsstörung kann neben dem besonderen Unterstützungsbedarf im Modul 3 weitere Folgen haben.
Deshalb sollte auch geprüft werden, wie selbstständig Körperpflege, Essen und Trinken sowie die Gestaltung des Tagesablaufs gelingen. Bei Medikamenten oder anderen verordneten Maßnahmen kommt zusätzlich der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen in Betracht.
Das bedeutet keine pauschale Mehrfachgutschrift für dieselbe Diagnose. Für jedes Kriterium muss die jeweils beschriebene Beeinträchtigung vorliegen. Welche Lebensbereiche untersucht werden, erläutert das Bundesgesundheitsministerium zur Pflegebegutachtung.
Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Die Aussage, jemand könne sich die Zähne putzen, beschreibt zunächst eine Fähigkeit. Offen bleibt dabei, ob die Person die Zahnpflege im Alltag ohne personelle Hilfe tatsächlich beginnt und durchführt. Angehörige sollten diese Lücke im Gespräch mit konkreten Beobachtungen schließen.
So können rechnerisch mehr als 27 Punkte zusammenkommenDie folgende Modellrechnung zeigt eine mögliche Kombination bei einem Erwachsenen. Sie setzt voraus, dass die genannten Einzelpunkte fachlich festgestellt wurden und aus Modul 2 kein höherer gewichteter Wert vorliegt. Die Umrechnung folgt Anlage 2 zum SGB XI.
Bewertungsbereich Angenommene Einzelpunkte Gewichtete Punkte Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 5 11,25 Modul 4: Selbstversorgung 4 10,00 Modul 6: Alltagsleben und soziale Kontakte 4 7,50 Weitere berücksichtigte Bereiche 0 0,00 Gesamtergebnis Summe der gewichteten Werte 28,75Mit 28,75 Gesamtpunkten wäre die Punkteschwelle für Pflegegrad 2 überschritten. Dieser Pflegegrad umfasst bei Erwachsenen den Bereich von 27 bis unter 47,5 Punkten. Die Rechnung zeigt eine mögliche Bewertung verschiedener Auswirkungen einer Erkrankung, keinen garantierten Anspruch aufgrund eines einzelnen Symptoms.
Zur allgemeinen Einordnung bietet Gegen-Hartz eine Übersicht über Pflegegrade, Einstufung, Leistungen und Antragstellung. Für die Prüfung einer Ablehnung bleibt jedoch die konkrete Bewertung im eigenen Gutachten ausschlaggebend.
Welche Angaben im Gutachten überprüft werden solltenBei einem abgelehnten Pflegegrad 2 lohnt sich ein Vergleich zwischen den Feststellungen im Gutachten und dem gewöhnlichen Alltag. Steht dort „selbstständig“, obwohl die Tätigkeit nur nach wiederholter Unterstützung gelingt? Wurde eine regelmäßig notwendige Hilfe als gelegentliche Gefälligkeit beschrieben?
Eine hilfreiche Dokumentation schildert die Ausgangssituation, die erforderliche Unterstützung und das Ergebnis. Denkbar wäre etwa der Eintrag, dass eine Person am Vormittag trotz bereitliegender Kleidung nicht mit dem Anziehen begann und eine Angehörige mehrfach motivieren und den Ablauf begleiten musste. Eine solche Beschreibung sollte ausschließlich tatsächlich beobachtete Vorgänge wiedergeben.
Auch Tage mit weniger Hilfebedarf gehören in die Aufzeichnungen. Unterschiede zwischen guten und schlechten Tagen werden verständlicher, wenn Häufigkeit und Verlauf erkennbar sind. Eine Sammlung besonders belastender Einzelfälle kann den gewöhnlichen Unterstützungsbedarf ebenso verzerren wie eine Beschreibung ausschließlich guter Tage.
Unterlagen und Angehörige können das Alltagsbild ergänzenArztberichte, Entlassungsunterlagen, ein aktueller Medikamentenplan und vorhandene Pflegedokumentationen können die Begutachtung unterstützen. Der Medizinische Dienst empfiehlt zur Vorbereitung außerdem die Teilnahme einer Person, die mit der Pflegesituation vertraut ist. Angehörige können insbesondere erläutern, welche Hilfe bereits vor dem Begutachtungstermin nötig war.
Ein vorbereitetes Frühstück, frische Kleidung und ein aufgeräumter Wohnraum erklären für sich genommen nicht, wie diese Situation zustande gekommen ist. Für ein zutreffendes Bild sollte sichtbar werden, was die antragstellende Person selbst erledigt hat und was andere übernommen haben. Unterstützung muss dafür nicht vorenthalten werden; sie sollte nachvollziehbar beschrieben werden.
Widerspruch: Die Monatsfrist zuerst sichernBei einem Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Der Widerspruch muss rechtzeitig bei der Pflegekasse eingehen und die vorgeschriebene Form einhalten. Rechtsgrundlage ist § 84 SGG.
Für die Fristwahrung kann zunächst eine kurze, eindeutige Erklärung genügen, die den angegriffenen Bescheid bezeichnet. Die ausführliche Begründung lässt sich nach Prüfung des Gutachtens nachreichen.
Wer noch Unterlagen sammelt, sollte deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids sofort prüfen und nicht bis zum Abschluss dieser Vorbereitung warten.
Das Gutachten wird grundsätzlich mit dem Bescheid übersandt, sofern der Übersendung nicht widersprochen wurde; es kann auch später angefordert werden. Dies ergibt sich aus § 18c SGB XI. Ohne die Einzelbewertungen lässt sich häufig kaum erkennen, ob eine Einschränkung übersehen oder lediglich anders eingeordnet wurde.
Eine überzeugende Begründung verbindet die beanstandete Feststellung mit konkreten Alltagstatsachen und passenden Nachweisen.
Der pauschale Hinweis, Antriebslosigkeit müsse „27 Punkte bringen“, erklärt keinen Bewertungsfehler. Weitere Hinweise enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig: Das solltest Du jetzt direkt tun“.
Praxisbeispiel: Übersehene Unterstützung verändert das ErgebnisDas folgende Beispiel ist fiktiv: Frau Berger erhält zunächst Pflegegrad 1 mit 17,5 Gesamtpunkten aus Selbstversorgung und Alltagsgestaltung. Sie kann selbstständig gehen, benötigt wegen einer länger andauernden depressiven Erkrankung aber täglich aufwendige Motivation. Dieser zusätzliche Unterstützungsbedarf wurde im ersten Gutachten nicht berücksichtigt; Modul 2 wurde mit null Punkten bewertet.
Im Widerspruch legt ihre Tochter konkrete Aufzeichnungen und ärztliche Unterlagen vor. Wird daraufhin das Kriterium der Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage mit fünf Einzelpunkten anerkannt, kommen in dieser Modellrechnung 11,25 gewichtete Punkte hinzu. Bei unverändertem übrigen Ergebnis entstehen 28,75 Gesamtpunkte und damit die Punktzahl für Pflegegrad 2.
Sechs Fragen und Antworten zum abgelehnten Pflegegrad 2 Bringt Antriebslosigkeit automatisch 27 Punkte?Nein. Bei täglich entsprechendem Hilfebedarf kann das einzelne Kriterium fünf Einzelpunkte im Modul 3 ergeben, die bei ansonsten null Punkten in diesem Modul zu 11,25 gewichteten Punkten führen. Weitere Punkte setzen weitere bewertbare Einschränkungen voraus.
Kann Pflegegrad 2 auch ohne körperliche Einschränkungen bestehen?Ja. Auch psychische oder geistige Beeinträchtigungen können einen entsprechenden Pflegebedarf begründen. Entscheidend sind die festgestellten Einschränkungen und das Gesamtergebnis der Bewertung.
Reicht eine ärztlich festgestellte Depression aus?Nein. Eine Diagnose ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Hilfebedarfs. Beschrieben werden muss, welche alltäglichen Tätigkeiten und Anforderungen ohne Unterstützung nicht selbstständig bewältigt werden.
Werden die Punkte aus Modul 2 und Modul 3 zusammengerechnet?Nein. In die Gesamtrechnung geht nur der höhere gewichtete Wert dieser beiden Module ein. Deshalb führt eine zusätzliche Bewertung im Modul 3 nicht in jedem Fall zu mehr Gesamtpunkten.
Muss die Pflegebedürftigkeit bereits sechs Monate bestehen?Nein. Sie muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Ein Antrag ist deshalb auch vorher möglich, wenn eine entsprechend längerfristige Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Was ist nach einer Ablehnung zuerst zu tun?Bei gesetzlich Versicherten sollte zuerst die Widerspruchsfrist geprüft und nötigenfalls fristwahrend Widerspruch eingelegt werden. Anschließend lassen sich das Gutachten auswerten und übersehene oder unzutreffend bewertete Hilfebedarfe konkret begründen.
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Reiche Erbin will Grundsicherung einklagen: Dieser Fall betrifft jedoch auch viele Leistungsbezieher
Der Fall klingt zunächst wie ein Widerspruch: Eine Frau erbt Vermögen in sechsstelliger Höhe und verlangt dennoch weiter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Vor Gericht scheiterte sie damit, doch die Entscheidung ist weit mehr als eine Einzelfallgeschichte. Sie zeigt, wie streng Jobcenter und Sozialgerichte prüfen dürfen, wenn Menschen während des Leistungsbezugs erben.
Geklagt hatte eine Frau aus Baden-Württemberg, die gemeinsam mit ihrer Schwester einen umfangreichen Nachlass erhielt. Dazu gehörten Immobilien, Wertpapierdepots und weitere Vermögenswerte. Obwohl die Erbschaft noch nicht vollständig aufgeteilt war, sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Anspruch auf Bürgergeld als Zuschuss.
Ein Erbe in erheblicher HöheNach den Feststellungen des Gerichts bestand der Nachlass unter anderem aus mehreren Wohnungen, Wertpapieren und Sachwerten. Der Anteil der Klägerin wurde auf mindestens rund 642.000 Euro beziffert. Damit lag ihr Vermögen weit über den Freibeträgen, die beim Bürgergeld geschützt sind.
Die Frau argumentierte, sie könne über das Erbe zunächst nicht frei verfügen. Die Erbengemeinschaft sei noch nicht auseinandergesetzt gewesen, außerdem hätten Immobilien saniert werden müssen. Aus ihrer Sicht bedeutete das: Das Vermögen sei zwar vorhanden, aber kurzfristig nicht nutzbar.
Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht. Auch ein Anteil an einer ungeteilten Erbengemeinschaft kann als verwertbares Vermögen gelten. Entscheidend ist, ob der Vermögenswert grundsätzlich geeignet ist, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Warum das Bürgergeld nicht als Vermögensschutz gedacht istDas Bürgergeld soll Menschen absichern, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Es ist keine Leistung, die vorhandenes Vermögen unangetastet lässt, wenn dieses deutlich über den gesetzlichen Freibeträgen liegt. Wer über erhebliche Mittel verfügt, muss diese grundsätzlich zuerst einsetzen.
Genau an dieser Stelle wird der Fall für viele Betroffene wichtig. Eine Erbschaft muss nicht zwingend sofort als Bargeld auf dem Konto liegen, um bei der Prüfung durch das Jobcenter berücksichtigt zu werden. Auch Immobilien, Wertpapiere oder Ansprüche aus einer Erbengemeinschaft können Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben.
Das Urteil sendet damit ein Signal an Betroffene, die während des Bürgergeldbezugs erben. Sie müssen dem Jobcenter solche Veränderungen melden und damit rechnen, dass der Anspruch neu geprüft wird. Wer Vermögen verschweigt oder seine Verwertbarkeit falsch einschätzt, riskiert Rückforderungen und rechtliche Auseinandersetzungen.
Welche Freibeträge beim Bürgergeld geltenBeim Bürgergeld gibt es geschütztes Vermögen. Während der Karenzzeit bleibt für die erste leistungsberechtigte Person in einer Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 40.000 Euro unberücksichtigt. Für jede weitere Person kommen 15.000 Euro hinzu.
Nach Ablauf der Karenzzeit gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Bestimmte Vermögensarten können zusätzlich geschützt sein, etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto oder bestimmte Formen der Altersvorsorge. Die Prüfung hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.
Situation Auswirkung auf den Bürgergeldanspruch Erbe liegt unterhalb der Freibeträge Der Anspruch kann weiterhin bestehen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Erbe liegt deutlich über den Freibeträgen Das Jobcenter kann Leistungen ablehnen oder einstellen, wenn das Vermögen verwertbar ist. Erbe besteht aus Immobilien Auch Immobilien können berücksichtigt werden, wenn sie verkauft, beliehen oder anderweitig genutzt werden können. Erbengemeinschaft ist noch nicht aufgeteilt Auch ein nicht geteilter Erbanteil kann als Vermögen zählen, wenn sein wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Warum ungeteilte Erbengemeinschaften problematisch sindViele Erbfälle sind kompliziert. Geschwister streiten über den Verkauf eines Hauses, Immobilien müssen bewertet werden oder Nachlassgegenstände lassen sich nicht sofort zu Geld machen. Für Bürgergeldbeziehende ist das dennoch kein sicherer Schutz vor einer Anrechnung.
Das Gericht machte deutlich, dass es nicht allein darauf ankommt, ob sofort Bargeld fließt. Auch ein wirtschaftlicher Anspruch kann reichen, wenn er einen erheblichen Wert hat. Damit wird verhindert, dass staatliche Leistungen weitergezahlt werden, obwohl Vermögen vorhanden ist.
Für Erbengemeinschaften kann das spürbare Folgen haben. Wer Leistungen bezieht, steht stärker unter Druck, die Auseinandersetzung des Nachlasses voranzutreiben. Verzögerungen, die früher faktisch Zeit verschafften, werden rechtlich weniger leicht akzeptiert.
Was Betroffene jetzt beachten solltenWer Bürgergeld bezieht und erbt, sollte das Jobcenter unverzüglich informieren. Dabei geht es nicht nur um Geldbeträge auf Konten, sondern auch um Immobilien, Depots, Fahrzeuge, Kunstgegenstände oder Beteiligungen an einer Erbengemeinschaft. Eine frühzeitige Offenlegung kann spätere Rückforderungen vermeiden.
Wichtig ist außerdem eine realistische Bewertung des Nachlasses. Wenn Immobilien sanierungsbedürftig sind oder ein Verkauf schwierig ist, sollte dies belegt werden. Gutachten, Kontoauszüge, Nachlassverzeichnisse und Schriftwechsel mit Miterben können im Verfahren entscheidend sein.
In manchen Fällen kommen Leistungen als Darlehen in Betracht. Das kann etwa relevant sein, wenn Vermögen zwar vorhanden ist, aber vorübergehend nicht sofort verwertet werden kann. Ein Zuschuss ist bei hohem verwertbarem Vermögen jedoch deutlich schwerer durchzusetzen.
Ein Urteil mit Wirkung über den Einzelfall hinausDer Fall zeigt, wie eng der Begriff der Hilfebedürftigkeit im Sozialrecht ausgelegt werden kann. Wer seinen Lebensunterhalt aus vorhandenem Vermögen bestreiten kann, hat in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld als Zuschuss. Das gilt auch dann, wenn der Weg zur Verwertung unbequem, langwierig oder konfliktbeladen ist.
Für Jobcenter stärkt die Entscheidung die Möglichkeit, Erbanteile genauer zu prüfen. Für Leistungsbeziehende bedeutet sie mehr Dokumentationspflicht und weniger Spielraum bei der Annahme, ein noch nicht geteilter Nachlass sei zunächst unbeachtlich. Gerade bei Immobilienerbschaften dürfte das Urteil deshalb häufig herangezogen werden.
Gleichzeitig bleibt jeder Fall individuell. Nicht jedes Erbe führt automatisch zum Wegfall des Bürgergelds. Entscheidend sind Wert, Verwertbarkeit, Freibeträge, familiäre Situation und die Frage, ob geschütztes Vermögen vorliegt.
Beispiel aus der PraxisEine Bürgergeldbezieherin erbt gemeinsam mit ihrem Bruder ein älteres Zweifamilienhaus. Ihr Anteil ist rechnerisch 180.000 Euro wert, doch das Haus ist renovierungsbedürftig und der Bruder will zunächst nicht verkaufen. Trotzdem muss sie die Erbschaft dem Jobcenter melden.
Das Jobcenter prüft nun, ob ihr Anteil verwertbar ist. Möglich wären ein Verkauf des Erbteils, eine Einigung mit dem Bruder oder eine Beleihung der Immobilie. Gelingt keine sofortige Verwertung, kann im Einzelfall eine darlehensweise Unterstützung geprüft werden.
Ein Anspruch auf Bürgergeld als normaler Zuschuss ist aber gefährdet, wenn der Erbanteil deutlich über den Freibeträgen liegt. Für Betroffene heißt das: Nicht erst warten, bis Geld auf dem Konto eingeht, sondern frühzeitig Nachweise sammeln und rechtliche Beratung einholen.
QuelleLandessozialgericht Baden-Württemberg/Beschluss L 2 AS 2884/24
Der Beitrag Reiche Erbin will Grundsicherung einklagen: Dieser Fall betrifft jedoch auch viele Leistungsbezieher erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Neue Regelsatz-Formel nimmt nächste Hürde im Bundestag
Die geplante Änderung der Regelsatz-Berechnung hat den Bundestag erreicht: Am 8. September 2026 wurde das Haushaltsbegleitgesetz 2027 in erster Lesung beraten und anschließend an den Haushaltsausschuss überwiesen. Damit geht das Vorhaben in die parlamentarische Detailberatung. Eine Nullrunde für 2027 ist dadurch allerdings noch nicht beschlossen, aber sehr wahrscheinlich.
Für Menschen, die Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe beziehen, ist dies wichtig. Die Bundesregierung will das Verfahren verändern, mit dem die Regelbedarfe jährlich angepasst werden. Ob der Entwurf unverändert Gesetz wird und welche Eurobeträge 2027 tatsächlich gelten, steht damit noch nicht fest.
Was seit der ersten Lesung neu istDie Nachricht betrifft zunächst den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens. Nach dem Bericht des Bundestages zur Sitzung vom 8. September wurde der Regierungsentwurf mit der Drucksachennummer 21/7860 im Zusammenhang mit der Allgemeinen Finanzdebatte behandelt. Anschließend erhielt der Haushaltsausschuss die Federführung für die weitere Beratung.
Die geplante Abkehr von der zweistufigen Fortschreibung war bereits zuvor bekannt. Gegen-Hartz.de hatte über die drohende dritte Nullrunde bei der Grundsicherung berichtet. Neu ist jetzt, dass sich das Plenum erstmals mit dem eingebrachten Gesetzentwurf befasst hat.
Welche Berechnungsstufe die Regierung streichen willBislang sieht § 28a SGB XII eine Fortschreibung in zwei Schritten vor. Die Basisfortschreibung verbindet die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise mit der Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter. Die Preise gehen mit 70 Prozent und die Lohnentwicklung mit 30 Prozent in diesen Mischindex ein.
Danach folgt eine ergänzende Fortschreibung, die die Preisentwicklung von April bis Juni gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum berücksichtigt. Der Regierungsentwurf will diesen zusätzlichen Schritt abschaffen. Künftig soll wieder allein der Mischindex für die jährliche Fortschreibung verwendet werden.
Die Bundesregierung begründet dies mit der nach ihrer Einschätzung normalisierten Inflation. Der zweite Schritt sei während der außergewöhnlichen Preissteigerungen erforderlich gewesen, könne bei schnell sinkender Inflation aber zu einer Überzeichnung führen. Diese Begründung steht im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027.
Warum eine positive Anpassungsrate nicht automatisch mehr Geld bringtFür Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Die Fortschreibung setzt jedoch bereits nach dem bisherigen Verfahren nicht einfach beim ausgezahlten Betrag an. Das Bundesarbeitsministerium erläutert dies anhand der Berechnung für 2026: Die Basisfortschreibung ergab 547,55 Euro, nach dem ergänzenden Schritt waren es gerundet 557 Euro.
Weil dieses Ergebnis unter den bereits geltenden 563 Euro lag, verhinderte der gesetzliche Besitzschutz eine Absenkung. Für 2027 sieht der Entwurf eine Übergangsregel vor, die auf die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026 zurückgreift. Deshalb lässt sich eine künftige prozentuale Anpassung nicht ohne Weiteres auf die ausgezahlten 563 Euro aufschlagen.
Die Gefahr einer weiteren Nullrunde ergibt sich aus diesem Abstand zwischen rechnerischem Ausgangswert und geltendem Zahlbetrag. Eine steigende Berechnungsgröße kann zunächst nur diesen Abstand verringern. Erst wenn das Ergebnis darüber hinausgeht, entsteht bei einer solchen Fortschreibung eine Erhöhung.
78 Millionen Euro weniger Ausgaben sind eine SchätzungNach den Berechnungen der Bundesregierung soll die Umstellung beim SGB II jährlich rund 78 Millionen Euro gegenüber dem bisherigen zweistufigen Verfahren einsparen. Für das SGB XII werden weitere rund 24 Millionen Euro genannt. Die Angaben beruhen auf vorläufigen Annahmen und berücksichtigen auch angekoppelte Leistungen wie bestimmte Mehrbedarfe und den persönlichen Schulbedarf.
Der Gesetzentwurf stellt ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Haushaltswirkungen und der späteren Festlegung der Regelbedarfe her. Die Einsparsumme ist daher weder eine bereits vollzogene Kürzung noch ein pauschaler Abzug, der sich auf jeden einzelnen Leistungsberechtigten verteilen ließe.
Nullrunde bedeutet bei steigenden Preisen weniger KaufkraftEin unveränderter Zahlbetrag schützt nicht vor höheren Alltagskosten. Wenn Lebensmittel, Haushaltsstrom oder Körperpflege teurer werden, lässt sich mit derselben monatlichen Summe weniger bezahlen. Gerade bei einem knappen Budget müssen zusätzliche Ausgaben dann durch Verzicht an anderer Stelle ausgeglichen werden.
Auch eine nachlassende Inflation bedeutet nicht automatisch sinkende Preise. Sie beschreibt zunächst, dass das Preisniveau langsamer steigt. Für Betroffene kann eine weitere Nullrunde deshalb eine zusätzliche Belastung sein, obwohl auf dem Bescheid derselbe Betrag steht.
Fortschreibung und Neuermittlung bleiben unterschiedliche FragenDie Debatte über die jährliche Anpassung ist außerdem von der grundlegenden Neuermittlung der Regelbedarfe zu unterscheiden. Bei einer Fortschreibung werden vorhandene Berechnungswerte anhand von Preis- und Lohndaten weitergeführt. Bei einer Neuermittlung geht es dagegen um die statistische Grundlage, aus der die Bedarfe abgeleitet werden.
Welche Fragen sich dabei für 2027 stellen, erläutert der Beitrag zur Neuberechnung der Regelsätze anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Für die aktuelle Meldung heißt das: Aus dem parlamentarischen Fortschritt bei der Formeländerung lässt sich noch keine abschließende Antwort auf die spätere Leistungshöhe ableiten.
Wie es im Bundestag weitergehtIn den Ausschussberatungen können die Abgeordneten den Entwurf prüfen und Änderungen vorbereiten. Anschließend folgen die weiteren Beratungen im Plenum; die Schlussabstimmung findet gewöhnlich am Ende der dritten Lesung statt. Danach schließen sich die weiteren gesetzgeberischen Schritte einschließlich der Beteiligung des Bundesrates und der Verkündung an.
Der Bundestag beschreibt diesen Ablauf in seiner Erläuterung zum Weg der Gesetzgebung. Die erste Lesung ist also eine konkrete Etappe, aber keine abschließende Zustimmung zur neuen Formel. Für die Berichterstattung über die nächsten Schritte wird entscheidend sein, ob die Ausschüsse den vorgesehenen Weg bestätigen oder verändern.
Der Beitrag Bürgergeld: Neue Regelsatz-Formel nimmt nächste Hürde im Bundestag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner soll Monate später 47,50 Euro für kurzes Parken zahlen
Ein Parkplatzbesuch liegt Monate zurück, dann kommt plötzlich eine Zahlungsaufforderung: 47,50 Euro soll ein Rentner in Duisburg bezahlen, weil er dort angeblich ohne Einkauf geparkt hat. Der Betroffene zweifelt die Forderung an und bemängelt, dass ihm keine Belege für den behaupteten Verstoß vorgelegt worden seien.
Was über den Duisburger Fall bekannt istNach einem Bericht Sat.1 NRW erhielt Friedhelm Brors eine Forderung der Parkwatcher 365 GmbH wegen eines Parkplatzbesuchs im April. Ihm werde vorgeworfen, die Fläche ohne Einkauf genutzt zu haben; zur Entkräftung könne er beispielsweise einen Kassenbon einreichen.
Brors kritisiert außerdem die Lesbarkeit der Parkplatzhinweise. Auch weitere Menschen aus der Umgebung berichten von verspäteten Zahlungsaufforderungen, darunter Personen, die nur kurz einen benachbarten Friseursalon aufgesucht hätten.
Ein Gerichtsurteil über die konkrete Forderung wird in dem Bericht nicht genannt. Die vollständigen Vertragsbedingungen, sämtliche Beweismittel und eine ausführliche Stellungnahme des Unternehmens liegen darin ebenfalls nicht vor, weshalb sich die Zahlungspflicht des Rentners daraus nicht abschließend beurteilen lässt.
Private Parkforderung ist kein behördliches BußgeldBetreiber privater Parkplätze dürfen die Nutzung ihrer Flächen an Bedingungen knüpfen. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, kann durch dieses Verhalten einen Vertrag schließen, ohne etwas zu unterschreiben.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes ist jedoch etwas anderes als ein Bußgeld von Polizei oder Ordnungsamt. Das Unternehmen muss seine Forderung auf eine wirksame Vereinbarung und einen dazu passenden Sachverhalt stützen können.
Der Bundesgerichtshof hat diese Form des Vertragsschlusses mit Urteil vom 18. Dezember 2019, Aktenzeichen XII ZR 13/19, bestätigt. Auch Gegen-Hartz erläutert die Abgrenzung anhand eines Rentners, der wegen angeblich nicht geraden Parkens 92 Euro zahlen sollte.
Warum die Beschilderung entscheidend istParkplatzbedingungen müssen wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Nach § 305 BGB gehören dazu ein ausreichender Hinweis und eine zumutbare Möglichkeit, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
Bei einem Streit sind deshalb Standort, Schriftgröße, Beleuchtung und Verständlichkeit der Schilder relevant. Es genügt nicht, irgendeine Regel aufzustellen, wenn Nutzer die entscheidenden Einschränkungen unter den tatsächlichen Umständen nicht zumutbar erfassen können.
Umgekehrt macht die Aussage, ein Schild nicht gelesen zu haben, die Forderung nicht automatisch unwirksam. Zu prüfen ist, ob ein ausreichend deutlicher Hinweis vorhanden war und die Bedingungen zugänglich waren.
Auch ein kurzer Aufenthalt kann gegen die Bedingungen verstoßenEine Fläche, die ausschließlich Kunden bestimmter Geschäfte vorbehalten ist, darf nicht ohne Weiteres für Besuche beliebiger anderer Läden genutzt werden. Dass ein Geschäft direkt gegenüberliegt, sagt noch nichts darüber aus, ob dessen Kunden auf dem Parkplatz stehen dürfen.
Dabei kommt es auf den genauen Wortlaut an: Eine Begrenzung der Parkdauer ist eine andere Vorgabe als eine Beschränkung auf bestimmte Kunden. Auch eine kurze Abwesenheit beantwortet deshalb für sich genommen nicht die Frage, ob die Nutzung erlaubt war.
Ebenso muss geprüft werden, ob tatsächlich ein Einkauf verlangt wird oder lediglich ein Besuch der zugehörigen Geschäfte. Unklare oder unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingungen können nach § 307 BGB unwirksam sein.
Vier Monate später bedeutet nicht automatisch zu spätEine private Vertragsforderung verjährt nicht bereits nach wenigen Monaten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.
Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die erforderlichen Kenntnisse über die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Das ergibt sich aus § 199 BGB.
Die verspätete Post kann die Aufklärung trotzdem erheblich erschweren, weil Erinnerungen verblassen und Belege fehlen. Aus diesem praktischen Problem folgt aber weder eine automatische Zahlungspflicht noch ein automatischer Wegfall der Forderung.
Ein fehlender Kassenbon beweist keinen ParkverstoßEin Einkaufsbeleg kann helfen, eine Forderung zu entkräften. Sein Fehlen beweist für sich genommen jedoch nicht, dass der Fahrer unberechtigt geparkt hat.
Bei dem Vorwurf, jemand habe keinen Einkauf erledigt, sollte das Unternehmen konkret erläutern, worauf es diese Behauptung stützt. Ein Foto des abgestellten Autos kann dessen Anwesenheit dokumentieren, beantwortet aber allein noch nicht die Frage, ob der Fahrer ein berechtigter Kunde war.
Betroffene sollten daher den genauen Zeitraum, die angeblich verletzte Bedingung und die verfügbaren Nachweise anfordern. Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei privaten Parkforderungen, den Vorwurf und die Beschilderung sorgfältig zu überprüfen.
Fehlt dem ersten Schreiben ein Foto, ist die Sache damit allerdings nicht entschieden. Beweise können auch später vorgelegt werden; außerdem kommen je nach Fall beispielsweise Zeugenaussagen in Betracht.
Der Fahrzeughalter schuldet nicht automatisch die VertragsstrafeVertragspartner wird grundsätzlich der Fahrer, der das Fahrzeug abstellt. Allein die Eintragung als Halter begründet nach dem BGH-Urteil XII ZR 13/19 keine Haftung für die Vertragsstrafe.
Im Zivilprozess kann ein pauschales Bestreiten der Fahrereigenschaft allerdings unzureichend sein. Bei der vom BGH behandelten unentgeltlichen Parkplatznutzung musste die Halterin im Rahmen ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast angeben, welche Personen als Fahrer in Betracht kamen.
Das ist keine allgemeine Verpflichtung, auf jedes private Anschreiben hin den Fahrer zu benennen. Wer eine gerichtliche Auseinandersetzung führt, muss jedoch die prozessualen Anforderungen beachten und wahrheitsgemäß vortragen.
Sind 47,50 Euro für einen kurzen Aufenthalt zulässig?Aus der Höhe allein lässt sich weder die Berechtigung noch die Unwirksamkeit der Forderung ableiten. Zu prüfen sind die angekündigte Vertragsstrafe, die wirksame Einbeziehung der Klausel und deren Angemessenheit.
Besteht die Gesamtsumme aus mehreren Positionen, sollten Vertragsstrafe und Zusatzkosten getrennt ausgewiesen sein. Eine Mahngebühr oder Inkassoposition wird nicht allein dadurch geschuldet, dass sie auf einem Schreiben erscheint.
Wie unterschiedlich solche Beträge zusammengesetzt sein können, zeigt der Gegen-Hartz-Bericht über eine 82-jährige Rentnerin, die nach einem Einkauf insgesamt 48 Euro zahlen sollte. Dort wurden 40 Euro Vertragsstrafe und acht Euro Auslagen verlangt.
Was bei einer Zahlungsaufforderung geprüft werden sollte Prüfpunkt Worauf es ankommt Konkreter Vorwurf Ort, Datum, Uhrzeit und die angeblich verletzte Parkbedingung müssen nachvollziehbar sein. Beschilderung Entscheidend sind die zum damaligen Zeitpunkt geltenden und erkennbaren Bedingungen. Belege Fotos oder Beobachtungen müssen zum behaupteten Verstoß passen. Verantwortliche Person Halter und Fahrer sind nicht zwangsläufig identisch. Zusammensetzung Vertragsstrafe und zusätzliche Kosten sollten einzeln nachvollziehbar sein. Art des Schreibens Eine Firmenforderung ist von einem gerichtlichen Mahnbescheid zu unterscheiden. Schriftlich reagieren und gerichtliche Fristen beachtenWer die Forderung für unberechtigt hält, sollte seine Einwände nachvollziehbar schriftlich mitteilen und eine Kopie aufbewahren. Sinnvoll sind außerdem vorhandene Einkaufsnachweise und Fotos der Beschilderung, wobei später aufgenommene Bilder Änderungen seit dem Parktag nicht ausschließen.
Eine Anfrage beim besuchten Geschäft kann zusätzlich helfen, den Aufenthalt zu klären oder eine Kulanzentscheidung anzustoßen. Eine solche Anfrage setzt Zahlungsfristen allerdings nicht automatisch aus.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt ein gerichtlicher Mahnbescheid: Das Gericht hat dabei noch nicht geprüft, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Nach § 692 ZPO fordert der Bescheid dazu auf, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung zu zahlen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang widersprochen wird.
Wer sich dagegen wehren will, muss gegenüber dem Gericht reagieren; ein früherer Einwand an die Parkplatzfirma ersetzt diesen Widerspruch nicht. Ohne rechtzeitige Reaktion kann ein Vollstreckungsbescheid folgen.
Beispiel aus der Praxis: Einkaufsnachweis statt vorschneller ZahlungEin fiktives Beispiel: Rentner Thomas erhält im September eine Forderung über 47,50 Euro wegen eines Parkplatzbesuchs im Mai. Ihm wird vorgeworfen, kein Kunde gewesen zu sein, obwohl er sich an einen Einkauf im zugehörigen Geschäft erinnert.
Er findet eine passende Kartenzahlung, bestreitet den Vorwurf schriftlich und bittet um die damaligen Parkbedingungen sowie die Nachweise des Unternehmens. Die Zahlung ist ein Anhaltspunkt für seinen Einkauf, belegt aber nicht automatisch jede Einzelheit des Parkvorgangs.
Thomas klärt zusätzlich mit dem Geschäft, ob es den Besuch bestätigen kann. Ob die Forderung entfällt, hängt von den Bedingungen und den überprüfbaren Umständen ab, nicht allein vom Alter des Schreibens.
Sechs Fragen und Antworten zu privaten Parkforderungen Darf eine Parkplatzfirma erst Monate später Geld verlangen?Grundsätzlich ja. Eine private Vertragsforderung wird nicht allein wegen eines Abstands von vier Monaten unwirksam; regelmäßig gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Muss ich zahlen, wenn ich keinen Kassenbon mehr habe?Nicht automatisch. Der fehlende Bon beweist für sich genommen keinen Verstoß; andere Unterlagen oder Angaben können bei der Klärung helfen.
Ist ein sehr kurzer Aufenthalt immer kostenlos?Nein, das hängt von den wirksam vereinbarten Bedingungen ab. Eine Beschränkung auf Kunden bestimmter Geschäfte kann auch bei kurzer Nutzung relevant sein.
Reicht es, dass das Auto auf meinen Namen zugelassen ist?Für die vertragliche Zahlungspflicht reicht die Haltereigenschaft allein grundsätzlich nicht. Im Prozess können jedoch konkrete Angaben zu möglichen Fahrern erforderlich werden.
Sind schlecht lesbare Schilder ein Grund, die Forderung anzufechten?Sie können gegen eine wirksame Einbeziehung der Bedingungen sprechen. Entscheidend sind die tatsächliche Erkennbarkeit und die zumutbare Möglichkeit, die Regeln zur Kenntnis zu nehmen.
Was muss ich bei einem gerichtlichen Mahnbescheid tun?Wer die Forderung bestreiten will, sollte innerhalb der dort genannten Zweiwochenfrist beim Gericht Widerspruch einlegen. Ein Schreiben an das Parkplatzunternehmen genügt dafür nicht.
Der Beitrag Rentner soll Monate später 47,50 Euro für kurzes Parken zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld: Bis zu 101 Euro sollen aus der Rechnung fallen
Für Hamburger Einpersonenhaushalte mit einer hohen Miete könnte sich die monatliche Berechnungsgrundlage beim Wohngeld um bis zu 101 Euro verringern. Voraussetzung ist, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung unverändert beschlossen wird.
Die Summe entsteht durch zwei geplante Änderungen. Hamburg soll von der Mietenstufe VI auf V herabgestuft werden, während die dauerhafte Heizkostenkomponente für eine Person von 96 auf 48 Euro sinken soll.
Wichtig ist: Die 101 Euro sind kein Wohngeldbetrag, der automatisch von der monatlichen Auszahlung abgezogen wird. Sie bezeichnen den höchstmöglichen Rückgang der Wohnkosten, die in die Wohngeldformel einfließen.
SPD und Grüne wollen die Kürzungen verhindernSPD und Grüne haben am 2. September 2026 einen gemeinsamen Bürgerschaftsantrag zum Wohngeld veröffentlicht. Darin wird der Hamburger Senat aufgefordert, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren gegen die geplanten Einschnitte einzusetzen.
Über den Antrag soll die Hamburgische Bürgerschaft am 16. September 2026 entscheiden. Die Regierungsfraktionen verfügen dort über eine Mehrheit, dennoch handelt es sich bislang nur um einen Antrag.
Auf Bundesebene beraten am 10. September 2026 mehrere Ausschüsse des Bundesrates über den Entwurf. Auch danach können sich die geplanten Regelungen noch ändern.
Warum die Mietenstufe für Hamburg wichtig istDie Mietenstufe bestimmt, bis zu welchem Betrag die Bruttokaltmiete beim Wohngeld berücksichtigt werden kann. Für eine Person liegt der reine Miethöchstbetrag in der Mietenstufe VI bei 615 Euro.
Hinzu kommt eine Klimakomponente von 19,20 Euro. Damit können derzeit bis zu 634,20 Euro Bruttokaltmiete in die Berechnung einfließen.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll Hamburg künftig der Mietenstufe V angehören. Der Miethöchstbetrag würde dadurch auf 562 Euro sinken.
Mit der weiterhin geltenden Klimakomponente ergäbe sich eine Obergrenze von 581,20 Euro. Gegenüber dem derzeitigen Betrag wären das 53 Euro weniger.
So entstehen die möglichen 101 EuroNeben der Mietenstufe soll die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert werden. Für eine Person würde sie von 96 auf 48 Euro sinken.
Die zusätzliche Entlastung wegen der CO₂-Bepreisung von 14,40 Euro soll unverändert bleiben. Der gesamte pauschale Heizkostenbetrag würde deshalb von 110,40 auf 62,40 Euro zurückgehen.
Berechnung für eine Person Bisher → geplant Reiner Miethöchstbetrag 615 Euro → 562 Euro Klimakomponente 19,20 Euro → 19,20 Euro Berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete 634,20 Euro → 581,20 Euro Heizkostenbetrag einschließlich CO₂-Komponente 110,40 Euro → 62,40 Euro Höchstmöglicher Wohnkostenansatz 744,60 Euro → 643,60 Euro Unterschied 101 Euro wenigerDie bisher höchstmögliche Berechnungsgrundlage von 744,60 Euro würde damit auf 643,60 Euro sinken. Weitere geltende Höchstbeträge finden Betroffene in unserer Übersicht zur Frage, wie viel Wohngeld einem Haushalt zustehen kann.
Nicht jeder Haushalt wäre mit 53 Euro betroffenDie Herabstufung der Mietenstufe wirkt sich nur aus, wenn die berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete eines Einpersonenhaushalts mehr als 581,20 Euro beträgt. Liegt sie darunter, ändert die neue Mietenstufe an der angesetzten Miete nichts.
Bei einer Bruttokaltmiete zwischen 581,20 und 634,20 Euro entsteht ein anteiliger Nachteil. Beträgt die berücksichtigungsfähige Miete beispielsweise 600 Euro, würden künftig nur noch 581,20 Euro angesetzt.
Den vollständigen Unterschied von 53 Euro gibt es erst ab einer berücksichtigungsfähigen Bruttokaltmiete von mindestens 634,20 Euro. Die Halbierung der Heizkostenkomponente würde dagegen grundsätzlich alle neu berechneten Einpersonenhaushalte betreffen.
Warum 101 Euro weniger Berechnung nicht 101 Euro weniger Wohngeld bedeutenDas Wohngeld wird aus der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren Einkommen und den berücksichtigten Wohnkosten berechnet. Ein geringerer Wohnkostenansatz führt deshalb nicht im Verhältnis eins zu eins zu einer geringeren Auszahlung.
Wie stark das Wohngeld tatsächlich sinkt, hängt vom Einzelfall ab. Bei manchen Haushalten kann die Kürzung deutlich unter 101 Euro liegen, während andere ihren Anspruch vollständig verlieren könnten.
Zusätzlich soll der Parameter „c“ der Wohngeldformel um 58 Prozent erhöht werden. Dadurch soll das Einkommen künftig stärker auf den Wohngeldanspruch angerechnet werden, insbesondere bei Einkommen im oberen Anspruchsbereich.
Außerdem sieht der Entwurf für 2027 keine turnusmäßige Fortschreibung des Wohngeldes vor. Die Auszahlungsschwelle soll zugleich von 10 auf 15 Euro steigen, sodass ein rechnerischer Anspruch unter 15 Euro nicht mehr ausgezahlt würde.
Was die Hamburger Statistik über Einpersonenhaushalte zeigtEnde 2025 erhielten in Hamburg 26.970 reine Wohngeldhaushalte einen Mietzuschuss. Gemeint sind Haushalte, in denen alle Mitglieder wohngeldberechtigt waren.
Über sämtliche Haushaltsgrößen hinweg lag die durchschnittliche Bruttokaltmiete bei 645 Euro. Der Mietzuschuss betrug im Durchschnitt 318 Euro und deckte 49 Prozent der Miete.
Für den Schwerpunkt auf Einpersonenhaushalte sind jedoch andere Werte entscheidend. Nach Angaben des Statistikamtes Nord erhielten 14.260 Hamburger Einpersonenhaushalte einen Mietzuschuss.
Ihre durchschnittliche Bruttokaltmiete betrug 523 Euro, das Wohngeld lag im Mittel bei 240 Euro. Dadurch sank ihre durchschnittliche Mietbelastung von 48 auf 26 Prozent des Haushaltseinkommens.
Die Durchschnittsmiete von 523 Euro liegt unter der geplanten Grenze von 581,20 Euro. Daraus lässt sich jedoch nicht ablesen, wie viele Haushalte tatsächlich mehr als diese Grenze zahlen, weil die veröffentlichte Statistik keine entsprechende Verteilung enthält.
SPD und Grüne gehen davon aus, dass vor allem Menschen mit neueren und teureren Mietverträgen betroffen wären. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, wird durch die Durchschnittszahlen allein aber nicht belegt.
Warum Hamburg trotz hoher Mieten herabgestuft werden sollDie Mietenstufen werden nicht anhand sämtlicher Neuvermietungen oder der aktuellen Angebotsmieten bestimmt. Nach der Begründung des Bundesentwurfs beruhen die neuen Einstufungen auf den Wohngeldstatistiken zum 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024.
Damit fließen vor allem die Mieten bereits bestehender Wohngeldhaushalte in die Auswertung ein. Besonders teure Neuverträge können sich in dieser Datengrundlage nur eingeschränkt zeigen.
SPD und Grüne halten die Herabstufung deshalb für ungeeignet, die Lage auf dem Hamburger Wohnungsmarkt abzubilden. Sie fordern, Hamburg weiterhin der Mietenstufe VI zuzuordnen.
Alleinerziehende könnten zusätzlich belastet werdenDer Hamburger Antrag richtet sich nicht nur gegen die niedrigere Mietenstufe und die halbierte Heizkostenkomponente. SPD und Grüne verlangen zugleich einen höheren Freibetrag für Alleinerziehende.
Der derzeitige Freibetrag beträgt 1.320 Euro im Jahr. Rechnerisch entspricht das 110 Euro im Monat, die bei der Einkommensermittlung abgesetzt werden können.
Eine konkrete neue Höhe enthält der Antrag nicht. Der Freibetrag soll vielmehr so erhöht werden, dass die stärkere Einkommensanrechnung erwerbstätige Alleinerziehende nicht übermäßig belastet.
Bundesregierung rechnet mit 381.000 Haushalten ohne WohngeldDie Bundesregierung erwartet, dass bundesweit rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen. Etwa 143.000 von ihnen könnten anschließend auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sein.
Davon sollen nach der Modellrechnung rund 68.000 Haushalte in das SGB II wechseln. Für weitere 75.000 Haushalte wird ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erwartet.
Für Familien kann der Wegfall des Wohngeldes weitere Folgen haben. Reicht das Einkommen ohne Wohngeld nicht mehr aus, um den Bedarf der Familie zu decken, kann auch der Kinderzuschlag entfallen und ein Anspruch auf Grundsicherung entstehen.
Ausführlicher erklären wir diesen Zusammenhang in unserem Beitrag darüber, wann eine Wohngeldkürzung Familien auch den Kinderzuschlag kosten kann.
Hamburg will Hinweise auf möglicherweise überhöhte Mieten prüfenDer rot-grüne Antrag enthält noch einen weiteren Vorschlag. Die Wohngeldstellen sollen prüfen, ob Antragsteller automatisiert auf möglicherweise überhöhte Mieten hingewiesen werden können.
Ein solcher Hinweis wäre jedoch noch kein Beweis dafür, dass eine Miete rechtswidrig ist. Ob etwa die Mietpreisbremse verletzt wurde, hängt von weiteren Umständen wie Baujahr, Vormiete, Modernisierung und möglichen Ausnahmen ab.
Der Antrag verlangt deshalb zunächst nur eine Prüfung. Eine neue Aufgabe der Wohngeldstellen oder ein automatisches Beanstandungsverfahren sind damit noch nicht beschlossen.
Laufende Wohngeldbescheide sollen grundsätzlich geschützt bleibenEin bereits bewilligter Wohngeldbescheid soll nicht allein wegen der geplanten Neuregelung zum 1. Januar 2027 gekürzt werden. Nach der vorgesehenen Übergangsregelung gelten bestehende Bescheide grundsätzlich bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weiter.
Etwas anderes kann gelten, wenn sich Einkommen, Miete, Haushaltsgröße oder andere erhebliche Verhältnisse ändern. Dann kann auch während des laufenden Bewilligungszeitraums eine neue Entscheidung erforderlich werden.
Für viele Betroffene würden die neuen Regeln deshalb erst beim nächsten Weiterleistungsantrag spürbar. Ob und wann es tatsächlich dazu kommt, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.
Was Wohngeldhaushalte jetzt beachten solltenNoch besteht kein Anlass, gegen einen aktuellen Bescheid allein wegen des Gesetzentwurfs vorzugehen. Betroffene sollten aber prüfen, wann ihr Bewilligungszeitraum endet und welche Bruttokaltmiete im Bescheid berücksichtigt wurde.
Für den Beginn des Wohngeldes zählt grundsätzlich der Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Fehlende Nachweise können häufig nachgereicht werden, behördlich gesetzte Fristen müssen jedoch eingehalten werden.
Fällt ein künftiger Bescheid niedriger aus, sollte die Berechnung genau geprüft werden. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Rentnerin in Hamburg zahlt 690 Euro Bruttokaltmiete. Nach den derzeitigen Werten können wegen der Mietobergrenze 634,20 Euro sowie zusätzlich 110,40 Euro für die pauschalen Heizkosten angesetzt werden.
Damit fließen höchstens 744,60 Euro in die Wohngeldformel ein. Nach dem Bundesentwurf wären es wegen der Mietenstufe V und der halbierten Heizkostenkomponente nur noch 643,60 Euro.
Die Berechnungsgrundlage würde damit um die vollen 101 Euro sinken. Wie viel weniger Wohngeld die Rentnerin tatsächlich bekäme, lässt sich erst bestimmen, wenn ihr anrechenbares Einkommen bekannt ist.
Läuft ihr bereits bewilligter Bescheid bis Juni 2027, soll er grundsätzlich bis dahin weitergelten. Die veränderten Werte würden regelmäßig erst bei einer anschließenden Neuberechnung angewendet.
Häufige Fragen zu den geplanten Wohngeldänderungen Ist die Kürzung des Wohngeldes bereits beschlossen?Nein. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss. Bis zum Abschluss können sich einzelne Regelungen ändern.
Verlieren alle Hamburger Einpersonenhaushalte 101 Euro Wohngeld?Nein. Die 101 Euro bezeichnen den höchstmöglichen Rückgang der berücksichtigten Wohnkosten, nicht den späteren Verlust bei der Auszahlung.
Wer wäre von der niedrigeren Mietenstufe besonders betroffen?Besonders betroffen wären Einpersonenhaushalte, deren berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete mehr als 581,20 Euro beträgt. Den vollständigen Nachteil von 53 Euro hätten Haushalte erst ab einer entsprechenden Miete von mindestens 634,20 Euro.
Sind die 48 Euro Heizkostenkomponente eine eigene Zahlung?Nein. Die Heizkostenkomponente ist eine pauschale Rechengröße innerhalb der Wohngeldformel. Sie wird nicht als gesonderter Betrag überwiesen.
Bleibt ein bereits bewilligter Wohngeldbescheid bestehen?Nach der geplanten Übergangsregelung soll ein vor dem Inkrafttreten erlassener Bescheid grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gelten. Erhebliche Veränderungen während dieses Zeitraums können dennoch eine neue Berechnung auslösen.
Was sollten Betroffene jetzt tun?Betroffene sollten das Gesetzgebungsverfahren beobachten und prüfen, wann ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet. Eine vorsorgliche Anfechtung bestehender Bescheide ist allein wegen der bisher nicht beschlossenen Pläne nicht erforderlich.
QuellenGrundlage des Beitrags sind der Entwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes, Bundesratsdrucksache 474/26, das geltende Wohngeldgesetz und die Wohngeldstatistik für Hamburg 2025.
Der politische Stand ergibt sich aus dem Antrag von SPD und Grünen und der Ankündigung der Abstimmung am 16. September 2026.
Der Beitrag Wohngeld: Bis zu 101 Euro sollen aus der Rechnung fallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Überwachungsbrillen: Warum deutsche Gerichte Smart Glasses nicht verbieten
Heimlich filmen, mithören, sich zuflüstern lassen: Mit KI-Brillen bleibt das unauffällig. Andere Länder reagieren mit Verboten in Gerichtsgebäuden, Besucher*innen müssen die Brillen am Eingang abgeben. Die deutschen Justizministerien halten dagegen die bestehenden Regeln für ausreichend.
Viele Gerichte regeln das Filmen per Hausrecht, wie hier am Kriminalgericht Moabit in Berlin.Egal, ob Anwältin oder Angeklagter, Zeugin oder Staatsanwalt: Wer im Bundesstaat New York ein Gerichtsgebäude betritt, muss seit dem 1. Juli seine KI-Brille am Eingang abgeben. Wenige Monate zuvor waren die Sicherheitsleute von Meta-CEO Mark Zuckerberg mit Ray Ban Meta AI-Glasses im Gesicht zu einem wegweisenden Prozess gegen Meta in Los Angeles erschienen. Die vorsitzende Richterin drohte mit Zwangsmaßnahmen, sollten die Brillen nicht sofort verschwinden.
Seit August sind die Brillen nun auch in Gerichtsgebäuden in England und Wales ganz offiziell untersagt. Der zuständige Courts and Tribunals Service (HMCTS) hat eine entsprechende Anordnung erlassen.
In deutschen Gerichten ist hingegen bislang kein solches Verbot geplant. Das bestätigten die Justizministerien und Behörden der Länder auf Anfrage von netzpolitik.org.
Aufnahmeverbot gilt auch für KI-BrillenTon- und Filmaufnahmen in Verhandlungssälen sind in Deutschland grundsätzlich verboten, mit Ausnahme weniger Fälle. Dieses Verbot gilt unabhängig von dem Aufnahmegerät und erstreckt sich auch auf Smart Glasses. Darauf verweisen die Behörden aus fast allen angefragten Bundesländern.
Zusätzlich können vorsitzende Richter*innen weitere Beschränkungen anordnen, etwa das Betreten des Verhandlungssaals mit einer KI-Brille verbieten. Auch Gerichte könnten im Rahmen des Hausrechtes klare Auflagen erteilen. In Berlin sehen die Hausordnungen etwa vor, dass in Gerichtsgebäuden nur mit Erlaubnis der Gerichtsleitung gefilmt und fotografiert werden darf.
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Diese rechtlichen Maßnahmen reichten aus, um der Entwicklung um Smart Glasses zu begegnen, teilt das Thüringer Justizministerium mit. Auch in anderen Bundesländern gibt es aus diesen Gründen bislang keine Pläne für ein ausdrückliches Verbot von KI-Brillen.
Erste Smart Glasses in Gerichten aufgetauchtIn Hamburg sind etwa im Strafjustizgebäude bereits jetzt alle elektronischen Geräte verboten, dazu zählten auch Smart Glasses, schreibt ein Sprecher der Justizbehörde. “Die Mitarbeiter der Eingangskontrolle sind für Smart Glasses sensibilisiert.”
Dort seien bei Besucher*innen in der Vergangenheit vereinzelt schon Smart Glasses entdeckt worden, die nach entsprechendem Hinweis auf die Hausordnung freiwillig für die Zeit des Besuchs abgegeben wurden.
Fälle wie in Großbritannien oder den USA, bei denen Zeug*innen oder andere am Prozess Beteiligte im Gerichtssaal Smart Glasses getragen hätten, sind dort bislang nicht bekannt.
Noch sehen Länder keinen HandlungsbedarfAus Baden-Württemberg teilt das Justizministerium mit, man beobachte die Entwicklung genau. Bislang seien allerdings keine Fälle bekannt geworden, in denen jemand Smart Glasses im Gerichtsgebäude getragen oder damit aufgezeichnet hätte. Deswegen sehe man auch keinen Bedarf nach weiteren Regelungen. Man werde das Problem aber weiter im Blick behalten.
Das Bayerische Ministerium verweist auf eine weitere rechtliche Regelung: Die unbefugte Aufnahme eines nichtöffentlichen Gesprächs, etwa im Rahmen einer nichtöffentlichen Gerichtsverhandlung, könne auch als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar sein. Darauf steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
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Jetzt abonnieren Andere setzen auf klare VerboteEin Verbot von Aufnahmen in Gerichtsverfahren? Diese Auflagen gelten in England ebenso. Dort war es allerdings für die zuständige Behörde kein Anlass, daraus zu folgern, ein Smart-Glasses-Verbot sei überflüssig. Im Gegenteil. “Es gibt klare Einschränkungen hinsichtlich des Aufnehmens von Fotos oder Videos in Gerichten und Gerichtsverhandlungen, weshalb die Nutzung von Meta-Brillen verboten ist,” sagte ein Sprecher dem Guardian.
Auch im US-Bundesstaat New York soll das Verbot dazu dienen, die geltenden Regelungen durchzusetzen. In einem Vermerk von Anfang Juli erklärte die dortige Gerichtsverwaltung, das Verbot stelle sicher, dass niemand heimlich Gerichtsverfahren aufzeichnen könne, weil dies verboten sei.
Smartglasses als Telefonjoker im ZeugenstandSmart Glasses wie die Ray Ban Meta Wayfarer sind von herkömmlichen Brillen optisch kaum zu unterscheiden. Eine kleine weiße Leuchte soll Umstehende darauf hinweisen, dass die Brille gerade fotografiert oder filmt. Allerdings ist diese leicht zu manipulieren und aus größeren Entfernungen oder bei schlechten Lichtverhältnissen gar nicht zu erkennen. Für heimliche Film- und Tonaufnahmen aus einem Gerichtssaal wäre die Brille damit wesentlich besser geeignet als etwa ein Smartphone.
In England sorgte auch der Fall eines Mannes für Aufsehen, der während seiner Befragung im Zeugenstand Smart Glasses getragen hat. Die Richterin wurde misstrauisch, weil er auffällig lange Pausen vor seinen Antworten machte. Sie befand, dass er über das in der Brille verbebaute Mikrofon heimlich von einer Person am Telefon “gecoacht” worden sei und ordnete an, dass er die Brille absetzt.
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Trumps Geduld mit dem Iran ist am Ende: Raketen auf Öltanker, Sanktionen gegen Fluggesellschaften
Aktuell greifen US-Streitkräfte iranische Öltanker rund um die Insel Kharg an, dem wichtigsten Öl-Export-Hub des Iran. Erste Berichte über Explosionen auf der Insel gab es schon zuvor; die Lage eskaliert offenbar weiter. Erst vorgestern hatte Trump mit zwei reichlich kryptischen KI-Bildern auf Truth Social (siehe Beitragsbild oben) genau dieses Szenario etwas angedeutet – eines davon […]
<p>The post Trumps Geduld mit dem Iran ist am Ende: Raketen auf Öltanker, Sanktionen gegen Fluggesellschaften first appeared on ANSAGE.</p>
Umweltsteuern ruinieren die britische Industrie – und mein neuer Bericht beweist es.
„Ökosteuern dezimieren die britische Industrie und treiben die Energiepreise in die Höhe, ohne dass man etwas davon hat, da die Emissionen einfach ins Ausland verlagert werden“, sagt Kathryn Porter, die in einem neuen Bericht die vernichtenden Details darlegt.
Kraftstoffe, Raffinerien und das britische Emissionshandelssystem: Was politische Entscheidungsträger wissen müssen“ . Die Schlussfolgerungen sind alarmierend.
Großbritannien verlor im vergangenen Jahr zwei Ölraffinerien – Grangemouth schloss im April und Lindsey folgte im August. Damit verblieben nur noch vier aktive Standorte: Fawley, Humber, Pembroke und Stanlow. Mein Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Regierungspolitik, insbesondere das britische Emissionshandelssystem (ETS), den verbleibenden Raffinerien zunehmend den Wettbewerb erschwert.
Dies ist von Bedeutung, da flüssige Kraftstoffe nach wie vor 47 % des britischen Endenergieverbrauchs decken. Diesel, Benzin und Kerosin bleiben unverzichtbar für Transport, Luftfahrt, Landwirtschaft, Bauwesen und Industrie, und es stehen kurzfristig keine Alternativen in großem Umfang zur Verfügung.
https://watt-logic.com/2026/08/31/refineries-report-says-abolish-the-ets/
Dennoch ist Großbritannien zunehmend von Importen abhängig. Im Jahr 2025 importierten wir 15,5 Millionen Tonnen mehr Erdölprodukte als wir exportierten – das größte Defizit seit wir 2013 zum Nettoimporteur wurden. Die Schließung inländischer Raffineriekapazitäten bedeutet nicht, dass wir aufhören, raffinierte Produkte zu konsumieren; sie bedeutet lediglich, dass wir mehr importieren und deren Produktion faktisch auslagern. Paradoxerweise fördert die Regierungspolitik dies aktiv.
Meine Analyse zeigt, dass die vier verbleibenden britischen Raffinerien mit jährlichen Netto-Ausgabenkosten von rund 200 Millionen Pfund durch das Emissionshandelssystem konfrontiert sind. Ihr Brutto-Kostennachteil im Vergleich zu Raffinerien außerhalb von CO₂-Bepreisungssystemen beträgt etwa 540 Millionen Pfund pro Jahr. Dies stellt einen erheblichen Nachteil in einem international wettbewerbsintensiven Geschäft mit vergleichsweise geringen Gewinnmargen dar.
Britische Raffinerien konkurrieren mit Anlagen in den USA, dem Nahen Osten und Asien, von denen viele neuer, größer und moderner sind, und profitieren zudem von staatlicher Unterstützung, bevorzugtem Zugang zu Rohöl, billigeren Arbeitskräften und deutlich billigerer Energie.
Paul Greenwood, Geschäftsführer von ExxonMobil UK, erklärte kürzlich vor Abgeordneten, sein Unternehmen zahle jährlich 70 bis 80 Millionen Pfund für CO₂-Emissionen, und er rechne mit einem Anstieg auf 150 Millionen Pfund in den nächsten vier bis fünf Jahren. Seine Konkurrenten, so Greenwood, zahlten diese Kosten nicht. Er nannte diesen Kostenunterschied ausdrücklich als einen der Gründe für die Schließung britischer Raffinerien. Dies wäre nachvollziehbar, wenn das Emissionshandelssystem (ETS) Raffinerien zu Emissionsreduzierungen veranlassen würde. Doch das tut es nicht.
Die Raffinerieproduktion ist sehr energieintensiv, daher hatten Raffinerien schon immer ein starkes wirtschaftliches Interesse an Effizienzsteigerungen: Jede eingesparte Energieeinheit senkt die Kosten. Europäische Raffinerien erzielten bereits lange vor dem Emissionshandel signifikante Effizienzverbesserungen.
Abgesehen von geringfügigen Effizienzsteigerungen können britische Raffinerien heute kaum sinnvolle Investitionen tätigen, um ihre Emissionen deutlich zu reduzieren. Alle vier verbleibenden Raffinerien haben umfangreiche Dekarbonisierungs-Investitionen geprüft, aber keine wurde umgesetzt. Projekte zur CO₂-Abscheidung und Wasserstofferzeugung sind ohne substanzielle staatliche Förderung, die seit Jahren diskutiert, aber nicht realisiert wird, wirtschaftlich nicht rentabel.
Eine Erhöhung des CO2-Preises führt nicht auf magische Weise zur Verfügbarkeit neuer Dekarbonisierungstechnologien. Sie verteuert lediglich die Raffinerieproduktion in Großbritannien.
Die Regierung weiß, dass die CO₂-Bepreisung ein Wettbewerbsproblem darstellt. Deshalb erhalten energieintensive Branchen einige Emissionshandelszertifikate kostenlos und führen einen Mechanismus zur Anpassung der CO₂-Emissionen an den Grenzen (CBAM) ein. Der CBAM soll britische Hersteller schützen, indem er importierten Waren einen entsprechenden CO₂-Preis auferlegt. Raffinierte Erdölprodukte sind jedoch ausgenommen.
Ein Tanker mit Diesel oder Kerosin kann aus Indien, dem Nahen Osten oder anderen Ländern eintreffen, ohne dass die britische Raffinerie, mit der sie im Wettbewerb steht, die CO₂-Kosten tragen muss. Raffinerien können ihre Kosten für den Emissionshandel nicht einfach an die Verbraucher weitergeben: Raffinerieprodukte werden international gehandelt und sind weitgehend austauschbar. Wenn das britische Produkt zu teuer wird, können Käufer importierte Alternativen erwerben.
Wenn eine britische Raffinerie schließt, verschwindet unser Kraftstoffbedarf nicht – er wird stattdessen durch Importe gedeckt. Diese Importe weisen oft eine höhere CO₂-Intensität auf, da die Raffinerien in Ländern mit umweltschädlicherer Energieerzeugung arbeiten und beim Transport zusätzliche Emissionen entstehen. Die Schließung der britischen Raffinerie beseitigt die damit verbundenen Emissionen nicht, sondern verlagert sie lediglich. Das ist keine Dekarbonisierung, sondern Offshoring.
Tatsächlich handelt es sich um eine Form von Greenwashing. Politiker feiern die Reduzierung der Emissionen im Vereinigten Königreich, während sie die Emissionen ignorieren, die in den zunehmenden Mengen importierter Güter enthalten sind.
Eine der wichtigsten Erkenntnisse meines Berichts stammt aus der Analyse der Daten zur Einhaltung der Emissionshandelsbestimmungen. Von 1.702 britischen Anlagen, die im EU-ETS-Register eingetragen sind, wurden zwischen 2008 und 2020 292 stillgelegt. Seit dem Start des britischen Emissionshandelssystems im Jahr 2021 wurden weitere 183 von 1.415 registrierten Anlagen geschlossen. Lindsey und Grangemouth sind in diesen Zahlen noch nicht enthalten.
Die kostenlosen Zuteilungen zeichnen ein ähnliches Bild: Sie sanken von 37,8 Millionen Tonnen im Jahr 2021 auf nur noch 23,6 Millionen Tonnen im Jahr 2026 – ein Rückgang um 38 %. Die größte Reduzierung in jüngster Zeit betraf 4,6 Millionen Tonnen Zuteilungen nach der Schließung der Hochöfen in Port Talbot. Doch die britische Stahlnachfrage verschwand nicht mit den Hochöfen. Im Gegenteil: Die britische Stahlnachfrage stieg von 8,1 Millionen Tonnen im Jahr 2023 auf 9,3 Millionen Tonnen im Jahr 2024, während der Anteil des Inlandsangebots drastisch zurückging.
Kohlendioxidmolekülen ist es egal, ob sie in Port Talbot, Immingham, Indien oder China freigesetzt wurden. Wenn der Klimawandel die Rechtfertigung für diese Maßnahmen ist, zählen die globalen Emissionen, nicht die nationalen.
Dies wirft auch ein anderes Licht auf den sinkenden Energiebedarf in Europa. Der industrielle Energieverbrauch der EU ging zwischen 2014 und 2024 um 8,1 % zurück und befindet sich seit 1990 in einem strukturellen Abwärtstrend. Seit der Energiekrise von 2022 ist die Produktion energieintensiver Industrien besonders stark eingebrochen, da europäische Unternehmen mit hohen Energiekosten zu kämpfen haben.
Dies beeinträchtigt die Nachfrage nach raffinierten Produkten, da Fabriken Diesel für die Logistik vor Ort, mobile Maschinen und Notstromversorgung verbrauchen, während ihre Lieferketten den Straßengüterverkehr ankurbeln. Schließt die Fabrik, fällt diese Nachfrage komplett weg. Ein sinkender Energieverbrauch ist nicht zwangsläufig ein Beweis für eine erfolgreiche Dekarbonisierung – er bedeutet oft einfach nur, dass wir weniger produzieren.
Diese Absurdität beschränkt sich nicht auf die Industrie. Seit Kohle aus dem britischen Stromnetz verschwunden ist, ist Gas die wichtigste Quelle für die bedarfsgerechte Stromerzeugung im großen Maßstab. Wir benötigen es weiterhin, wenn Wind- und Solarstrom wenig Strom liefern, und es gibt derzeit keine wirtschaftlich rentablen Investitionen, die es Gaskraftwerken ermöglichen würden, ihre Emissionen deutlich zu reduzieren oder gar zu eliminieren. Erneuerbare Energien werden durch den Emissionshandel nicht gefördert, da ihr Ausbau enorme Subventionen erfordert.
Was genau bewirkt das ETS im Stromsektor? Es verteuert den Strom. Und das ist alles.
Die Stromerzeugung in Gaskraftwerken bestimmt größtenteils den Großhandelspreis für Strom, wobei die CO₂-Kosten mittlerweile mehr als ein Fünftel des Großhandelspreises ausmachen. Im Gegensatz zu Raffinerien können Stromerzeuger diese Kosten weitergeben, sodass Haushalte und Unternehmen mehr für ihren Strom bezahlen.
Noch schlimmer ist, dass wir Branchen durch hohe Steuern fast in den Ruin treiben und dann, wenn wir erkennen, dass sie tatsächlich wichtig sind, gezwungen sind, Subventionen in Erwägung zu ziehen, um ihr Überleben zu sichern. Das ist völlig widersprüchlich.
Die ursprüngliche ökonomische Logik der CO₂-Bepreisung erscheint auf den ersten Blick einleuchtend: Emissionen werden bepreist, und Unternehmen können so die kostengünstigsten Wege zur Emissionsreduzierung finden. Dieser Mechanismus funktioniert jedoch nur dort, wo reale und praktikable Dekarbonisierungs-Optionen bestehen.
Wo wirtschaftlich sinnvolle Effizienzsteigerungen möglich sind, haben Unternehmen selbst starke Anreize, diese zu nutzen. Wo wirtschaftlich tragfähige Alternativen existieren, haben Unternehmen diese oft bereits eingeführt. Wo beides nicht existiert, schafft eine Erhöhung des CO₂-Preises diese Alternativen nicht. Sie macht die britische Produktion gegenüber Importen wettbewerbsunfähig und erhöht die Kosten für britische Verbraucher.
https://watt-logic.com/2026/08/31/refineries-report-says-abolish-the-ets/
Mein Bericht kommt zu dem Schluss, dass Großbritannien zumindest Raffinerien aus dem Emissionshandelssystem herausnehmen sollte. Wendet man dieselbe Analyse auf den Rest der Wirtschaft an, bricht die Rechtfertigung für das gesamte System zusammen.
Großbritannien muss endlich aufhören, geringere Emissionen im Inland mit Dekarbonisierung zu verwechseln. Eine Umweltpolitik, die Emissionen exportiert, die heimische Industrie zerstört, die Importabhängigkeit erhöht und die globalen Emissionen ansteigen lässt, ist zutiefst irrational.
Es ist an der Zeit, das ETS abzuschaffen.
Die Broschüre „Kraftstoffe, Raffinerien und das britische Emissionshandelssystem: Was politische Entscheidungsträger wissen müssen“ kann hier heruntergeladen werden.
Kathryn Porter ist unabhängige Energieberaterin. Sie hat einen Master-Abschluss in Physik und einen MBA und ist assoziiertes Mitglied des Exekutivrats der parteiübergreifenden parlamentarischen Gruppe für Energiestudien. Abonnieren Sie ihren Blog .
Der Beitrag Umweltsteuern ruinieren die britische Industrie – und mein neuer Bericht beweist es. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Schwerbehinderung: Schulkind hat Anspruch auf zusätzliche Schulbegleitung – Urteil
Ein Kind mit Behinderung kann Eingliederungshilfe in Form einer individuellen Schulbegleitung erhalten, wenn die von der Schule bereitgestellte Unterstützung seinen tatsächlichen Bedarf nicht deckt. Fehlende schulische Ressourcen dürfen nicht dazu führen, dass das Kind faktisch vom Unterricht oder vom schulischen Leben ausgeschlossen wird.
Das Sozialgericht Hamburg sprach einer Sechstklässlerin im Eilverfahren zusätzliche Stunden einer Eins-zu-eins-Schulbegleitung zu. Ohne diese Hilfe drohten ihr nach Auffassung des Gerichts nicht wiedergutzumachende Nachteile für ihre schulische und soziale Teilhabe (Beschluss vom 24. August 2026, Az. S 7 SO 820/26 ER).
Schulische Unterstützung reichte nicht ausBei der Schülerin wurde eine infantile Zerebralparese diagnostiziert. Sie besuchte die sechste Klasse einer offenen Ganztagsschule und hatte einen sehr hohen Assistenzbedarf.
Der Eingliederungshilfeträger hatte zunächst eine Schulbegleitung im Umfang von 21,27 Stunden pro Woche vorläufig bewilligt. Hinzu kamen sonderpädagogische Hilfen der Schule.
Nach Einschätzung des Gerichts reichten diese Unterstützungsleistungen nicht aus. Es bestand weiterhin eine Versorgungslücke, die den Schulbesuch und die soziale Teilhabe der Schülerin gefährdete.
Gericht spricht weitere 11,23 Stunden pro Woche zuDas Gericht gewährte der Schülerin deshalb vorläufig weitere 11,23 Stunden Eins-zu-eins-Schulbegleitung pro Woche. Die Begleitung muss durch pädagogisch oder pflegerisch ausgebildetes Personal erfolgen.
Insgesamt stehen der Schülerin damit vorläufig 32,5 Stunden Schulbegleitung pro Woche zur Verfügung. Das Gericht traf diese Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwägung, weil eine abschließende Prüfung im Eilverfahren nicht möglich war.
Für die Schülerin wäre ein Abwarten jedoch unzumutbar gewesen. Ohne eine durchgängige Eins-zu-eins-Betreuung war ihr Schulbesuch nach Einschätzung der Kammer faktisch nicht möglich.
Recht auf Bildung verlangt tatsächliche TeilhabeDer Anspruch auf Hilfen zur Schulbildung ergibt sich insbesondere aus den §§ 99 und 112 SGB IX. Dazu gehören auch Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, einem Menschen mit Behinderung den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Das Recht auf Bildung ist außerdem in Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verankert. Auch § 1 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Schulgesetzes schützt das Recht junger Menschen auf schulische Bildung unabhängig von einer Behinderung.
Den konkreten Anspruch auf Schulbegleitung begründen allerdings die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und der festgestellte individuelle Unterstützungsbedarf. Nicht jedes Kind mit Behinderung hat daher automatisch Anspruch auf eine Eins-zu-eins-Begleitung.
Nachrang der Eingliederungshilfe schließt Anspruch nicht ausDer Eingliederungshilfeträger berief sich auf den Nachrang der Eingliederungshilfe nach § 91 SGB IX. Danach müssen zunächst andere zuständige Stellen ihre Leistungen erbringen.
Eine lediglich theoretisch bestehende Leistungspflicht der Schule genügt jedoch nicht. Entscheidend ist, welche Unterstützung das Kind tatsächlich erhält und ob diese seinen festgestellten Bedarf vollständig deckt.
Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass der Nachranggrundsatz einen Anspruch in der Regel nicht ausschließt, wenn die benötigte Hilfe von einer anderen Stelle tatsächlich nicht erbracht wird (BSG, Urteil vom 22. März 2012, Az. B 8 SO 30/10 R). Solange die Schule die notwendige Unterstützung nicht bereitstellt, kann der Eingliederungshilfeträger daher weiterhin zur Leistung verpflichtet sein.
Die Eingliederungshilfe übernimmt dabei keine pädagogischen Aufgaben der Schule. Sie finanziert die behinderungsbedingt notwendige Assistenz, die dem Kind den Zugang zum Unterricht und zum schulischen Leben ermöglicht.
Was die Entscheidung für betroffene Familien bedeutetEltern dürfen nicht pauschal darauf verwiesen werden, dass bereits Förderstunden, schulinterne Hilfen oder eine gemeinsame Assistenz vorhanden seien. Bleibt der individuelle Unterstützungsbedarf ihres Kindes teilweise ungedeckt, können zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich sein.
Betroffene Familien sollten genau dokumentieren, in welchen Unterrichtsstunden, Pausen oder Ganztagsangeboten die vorhandene Hilfe nicht ausreicht. Stellungnahmen der Schule, ärztliche Unterlagen und eine nachvollziehbare Gegenüberstellung von Bedarf und bewilligten Stunden können den Anspruch belegen.
Redaktioneller Hinweis: Im Ausgangstext wurden sowohl 21,27 als auch 21,73 bewilligte Wochenstunden genannt. Die Fassung verwendet 21,27 Stunden, weil dieser Wert zusammen mit den zugesprochenen 11,23 Stunden genau 32,5 Stunden ergibt. Die Zahl sollte vor der Veröffentlichung dennoch anhand des Originalbeschlusses geprüft werden.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Schulkind hat Anspruch auf zusätzliche Schulbegleitung – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Ausweise und Karten für Rentner und auch bei Schwerbehinderung
Die Europäische Union hat zwei Richtlinien beschlossen, mit denen erstmals ein europaweit anerkannter Behindertenausweis („European Disability Card“) sowie eine europaweit einheitlich ausgestaltete Parkkarte für Menschen mit Behinderung eingeführt werden. Zudem wird ein neuer digitaler Rentenausweis eingeführt.
Der neue europäische BehindertenausweisMit der Karte sollen Menschen mit Behinderung künftig in allen 27 Mitgliedstaaten dieselben Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, die bislang häufig nur Einheimischen offenstehen – etwa ermäßigte Eintrittspreise, kostenfreie Begleitpersonen, bevorzugter Zugang oder Mobilitätshilfen.
Die Richtlinien sehen vor, dass die Karte in einem sicheren, einheitlichen Format ausgegeben wird und zusätzlich ein digitales Format ermöglicht wird. Die Umsetzungsfrist beträgt 30 Monate; die tatsächliche Anwendung muss spätestens 42 Monate nach Inkrafttreten beginnen. In der Praxis wird deshalb mit einer breiten Einführung im Jahr 2028 gerechnet.
Was passiert mit dem bisherigen Schwerbehindertenausweis?National ausgestellte Ausweise – in Deutschland der grüne Schwerbehindertenausweis – bleiben grundsätzlich weiter bestehen und gültig. Die europäische Variante kommt ergänzend hinzu; sie ist darauf angelegt, die Anerkennung bei Kurzaufenthalten in anderen EU-Staaten zu erleichtern, ohne nationale Systeme zu ersetzen.
Wer digitale Nachweise nutzen möchte, soll perspektivisch digitale Optionen verwenden können; für alle anderen bleibt der Ausweis weiterhin auch als physische Karte verfügbar.
Die europäische ParkkarteBesonders auf Reisen bereitet bislang das Parken Schwierigkeiten, weil nationale Parkerleichterungen nicht überall einheitlich anerkannt oder nachvollziehbar sind.
Die gleichzeitig beschlossene Parkkarten-Regelung soll genau hier ansetzen: Die europaweit einheitlich ausgestaltete Parkkarte ist darauf ausgelegt, nationale Parkkarten zu ersetzen und zugleich die grenzüberschreitende Anerkennung zu verbessern.
Welche konkreten Erleichterungen vor Ort gelten – etwa Sonderparkzonen, Parkzeiten oder Gebührenregelungen – richtet sich weiterhin nach den jeweiligen nationalen und kommunalen Vorschriften; die Karte soll aber die Grundlage dafür schaffen, dass Berechtigungen auf Reisen verlässlich nachgewiesen werden können.
Digitaler RentenausweisFür Aufregung sorgt der geplante digitale Rentenausweis. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung findet sich der Satz: „Künftig sollen alle den Schwerbehinderten- und Rentenausweis sowie die A1-Bescheinigung digital und sicher mit sich führen können.“ Entscheidend ist das Wort „können“ – es geht um ein Angebot, nicht um eine Verpflichtung.
Mehrere Blogs und Videos behaupten, “der klassische Ausweis werde bereits 2025 ersatzlos abgeschafft und nur noch per App akzeptiert”. Solche Darstellungen passen weder zum Wortlaut des Koalitionspapiers noch zur Logik einer Umstellung, die in der Praxis Übergangsregeln und klare gesetzliche Grundlagen bräuchte. Es handelt sich daher um irreführende Meldungen, die unnötig verunsichern.
Und was sagt die Deutsche Rentenversicherung?Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Rentnerinnen und Rentner einen Rentenausweis im Scheckkartenformat erhalten – dieser wird mit dem Begrüßungsschreiben übersandt und dient als Nachweis, um Vergünstigungen etwa im Nahverkehr oder bei Kultur- und Sporteinrichtungen nutzen zu können.
Eine digitale Variante ist als Option angekündigt; wie sie technisch konkret umgesetzt wird, ist in der öffentlichen Debatte allerdings noch nicht in allen Details festgelegt.
Verbindung mit der A1-BescheinigungDie Bundesregierung plant, dass digitale Nachweise künftig gebündelt nutzbar sein sollen – dazu zählt ausdrücklich auch die A1-Bescheinigung. Ziel ist, dass Menschen wichtige Dokumente bei Reisen oder grenzüberschreitender Beschäftigung sicher und komfortabel digital vorlegen können, ohne dass daraus eine Pflicht zur Smartphone-Nutzung wird.
Was Betroffene jetzt wissen müssenKurzfristig besteht kein Handlungsbedarf: Bestehende Ausweise bleiben gültig, neue Anträge laufen unverändert über die zuständigen Stellen. Die EU-Richtlinien müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden; sichtbar wird die praktische Einführung deshalb nicht sofort, sondern voraussichtlich Schritt für Schritt bis zur Anwendung im Jahr 2028.
Wer digitale Angebote nutzen möchte, kann auf künftige Pilotprojekte und Einführungsphasen achten. Niemand wird jedoch gezwungen sein, ein Smartphone anzuschaffen oder ausschließlich digitale Nachweise zu nutzen.
FazitDie Vereinheitlichung der Nachweise ist ein wichtiger Schritt zu mehr Barrierefreiheit und Rechtsklarheit in der EU. Entscheidend wird sein, dass die Mitgliedstaaten die Karten nicht nur technisch umsetzen, sondern auch dafür sorgen, dass Akzeptanzstellen und praktische Abläufe im Alltag funktionieren.
Für Rentnerinnen, Rentner und Menschen mit Behinderung bedeutet das Vorhaben vor allem: weniger Unsicherheit bei Reisen und weniger Papierkram – vorausgesetzt, die digitalen Angebote bleiben freiwillig und es bestehen dauerhaft verlässliche Alternativen in physischer Form.
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Bundessozialgericht: Ratenzahlungen bei Schulden haben jetzt weitreichende Folgen
Mit seiner Entscheidung vom 5. März 2026 im Verfahren B 7 AS 15/24 R hat das Bundessozialgericht eine Frage aufgegriffen, die in der Praxis der Jobcenter, der Inkassostellen und der Schuldnerberatung seit Jahren erhebliche Bedeutung hat: Welche Wirkung haben Ratenzahlungen auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsforderungen?
Nach der Terminsmitteilung des Gerichts können solche Zahlungen einen Neubeginn der Verjährung auslösen. Das gilt nach der nun bekannt gewordenen Linie des 7. Senats auch dann, wenn der Schuldner nicht unmittelbar an das Jobcenter, sondern an die Bundesagentur für Arbeit zahlt und die eingehenden Beträge intern auf verschiedene Forderungen verteilt werden.
Damit stärkt das BSG eine Sichtweise, die schon das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz vertreten hatte, und verschiebt die Gewichtsverteilung deutlich zugunsten der Forderungsdurchsetzung.
Für Betroffene ist das keine nebensächliche Rechtsfrage. Gerade bei älteren Rückforderungen aus dem SGB-II-Bereich spielt die Verjährung oft eine gewichtige Rolle.
Viele Schuldner gehen nämlich davon aus, dass mit dem Ablauf einiger Jahre automatisch Ruhe eintritt. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass diese Erwartung trügerisch sein kann.
Wer zahlt, kann damit zugleich dokumentieren, dass er die Forderung als bestehend akzeptiert.
Worum es in dem Verfahren gingAusgangspunkt des Verfahrens waren bestandskräftige Erstattungsforderungen eines Jobcenters aus mehreren Bescheiden aus den Jahren 2011 bis 2013.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz leistete der Kläger von September 2011 bis Dezember 2018 Ratenzahlungen. Streit entstand darüber, ob die Forderungen inzwischen verjährt waren oder ob die Zahlungen einen Neubeginn der Verjährung bewirkt hatten.
Das LSG Berlin-Brandenburg hatte dies bejaht und die Revision zugelassen. Das BSG hat diese Linie nun im Ergebnis bestätigt und die anerkenntnisähnliche Wirkung der Ratenzahlungen hervorgehoben.
§ 50 Absatz 4 SGB X bestimmt für Erstattungsansprüche grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
Zugleich ordnet dieselbe Vorschrift an, dass für Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß gelten.
Dadurch gelangte insbesondere § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB in den Blick.
Danach beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Genau diese sinngemäße Anwendung auf sozialrechtliche Erstattungsforderungen war der Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens.
Das LSG hatte schon 2024 deutlich gemacht, dass § 212 BGB in diesem Bereich nicht rein schematisch, sondern nach seinem Sinngehalt heranzuziehen ist.
Entscheidend sei, ob das Verhalten des Schuldners unmissverständlich erkennen lasse, dass er den Anspruch als bestehend ansieht. Das BSG hat diese Betrachtung nun aufgegriffen und den Ratenzahlungen bis Dezember 2018 grundsätzlich die Wirkung anerkennungsgleicher Handlungen zugesprochen.
Die Aussage des Bundessozialgerichts zu den RatenzahlungenDie Mitteilung des Bundessozialgerichts ist in ihrer praktischen Tragweite bemerkenswert. Das Gericht hält es revisionsrechtlich für nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die zuletzt im Dezember 2018 geleisteten Zahlungen als anerkennungsgleiche Handlungen gewürdigt hat.
Damit macht das BSG deutlich, dass der Neubeginn der Verjährung nicht nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung in Betracht kommt.
Bereits das tatsächliche Zahlungsverhalten kann genügen, wenn es nach außen den Schluss zulässt, dass der Schuldner die Forderung nicht bestreitet, sondern sie bedienen will.
Für die Praxis ist noch bedeutsamer, dass das Gericht die Anerkenntniswirkung nicht an formale Feinheiten knüpft. Es stellt ausdrücklich klar, dass es nicht entgegensteht, wenn Absender der Zahlungsaufforderungen und Forderungsaufstellungen die Bundesagentur für Arbeit war und der Kläger seine Zahlungen an diese Stelle als Dritte erbracht hat.
Im rechtlichen Sinne heißt das: Maßgeblich ist nicht allein, auf welches Konto überwiesen wird oder welche Behörde administrativ auftritt. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Gerichts ein Verhalten vorliegt, das sich sachlich auf die titulierten oder festgesetzten Forderungen bezieht.
Schuldner können sich demnach nicht ohne Weiteres darauf berufen, es fehle an einem Anerkenntnis gegenüber dem „richtigen“ Gläubiger, wenn die Zahlungsabwicklung innerhalb der Sozialverwaltung über eine andere Stelle läuft.
Warum auch die Tilgungsreihenfolge keine Verjährung retteteBesonders interessant ist der Teil der Entscheidung, der die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Forderungen betrifft.
Nach der Mitteilung des BSG wurden die Zahlungen zunächst „systembedingt“ auf alle Forderungen verteilt. Das weicht auf den ersten Blick von § 366 Absatz 2 BGB ab. Diese Vorschrift regelt für den Fall fehlender Tilgungsbestimmung, auf welche von mehreren Forderungen eine Leistung anzurechnen ist. Im Zivilrecht kommt es dabei normalerweise auf eine gesetzlich vorgegebene Reihenfolge an.
Man hätte deshalb meinen können, dass zumindest einzelne, insbesondere jüngere oder anders gelagerte Forderungen von der Verteilung ausgenommen bleiben müssten oder dass eine abweichende Anrechnung die Verjährungsfrage zugunsten des Schuldners beeinflusst. Genau das hat das BSG jedoch verneint.
Der Senat schließt sich nach eigener Mitteilung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung an, wonach kein Verstoß gegen § 366 Absatz 2 BGB vorliegt, wenn der Schuldner auf einen mitgeteilten Saldo zahlt, ohne eine Tilgungsbestimmung zu treffen, und weder den Saldo noch eine erkennbare abweichende Tilgungsreihenfolge beanstandet.
Wer also einen Gesamtbetrag als offene Schuld mitgeteilt bekommt und darauf zahlt, ohne die Verteilung zu problematisieren, bringt nach dieser Sichtweise zum Ausdruck, dass er den gesamten Saldo als berechtigt hinnimmt.
Die Zahlung bezieht sich dann nicht nur auf eine einzelne Forderung, sondern auf alle dem Saldo zugrunde liegenden Ansprüche. Das Anerkenntnis wirkt folglich umfassend. Gerade diese Passage dürfte in künftigen Streitigkeiten häufig zitiert werden, weil sie das Argument erschwert, nur ein Teil der Forderungen sei von den Zahlungen überhaupt berührt gewesen.
Die Linie der Vorinstanz: Anerkenntnis statt rein formaler BetrachtungDie Leitsätze des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2024 geben einen guten Einblick in die dogmatische Grundlage der späteren BSG-Entscheidung. Das Landessozialgericht hatte hervorgehoben, dass eine wortlautgetreue Anwendung des § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB im Rahmen des § 50 Absatz 4 Satz 2 SGB X nicht ausreiche.
Der Anwendungsbereich erschließe sich erst aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Schutz durch Verjährungsregeln verdiene der Schuldner dann nicht in gleicher Weise, wenn er selbst durch sein Verhalten unmissverständlich signalisiere, dass er die Forderung als bestehend ansehe.
Diese Formulierung beschreibt einen allgemeinen rechtspolitischen Grundgedanken des Verjährungsrechts. Verjährung soll Rechtsfrieden schaffen und den Schuldner davor bewahren, nach langer Zeit mit alten Ansprüchen überzogen zu werden, deren tatsächliche Grundlagen nur noch schwer aufklärbar sind.
Wer jedoch selbst aktiv zahlt, Raten leistet und einen offenen Saldo nicht in Frage stellt, schwächt das Schutzbedürfnis, auf das sich die Verjährung stützt. Der Staat soll sich dann nicht entgegenhalten lassen müssen, der Anspruch sei trotz dieser Handlungen verjährt.
Das LSG hatte damit den Weg für die jetzige Bestätigung durch das Bundessozialgericht bereitet. Zugleich zeigt sich, dass die sozialrechtliche Rechtsprechung zunehmend bereit ist, zivilrechtliche Institute funktional und nicht nur formal in das öffentliche Recht zu übertragen.
Welche Folgen die Entscheidung für Schuldner hatFür Schuldner ist die Entscheidung unerquicklich. Wer alte Forderungen in Raten bedient, sollte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass damit lediglich ein kleiner Betrag abgearbeitet wird, während im Hintergrund die Verjährung für andere Positionen unberührt weiterläuft. Nach der nun bestätigten Linie kann vielmehr gerade die Zahlung auf einen mitgeteilten Gesamtsaldo dazu führen, dass sämtliche darin enthaltenen Forderungen erneut in die Verjährungsfrist eintreten.
Wer Forderungen bestreiten will, muss nun sehr viel genauer darauf achten, welche Ansprüche in einer Saldenaufstellung enthalten sind, ob Zahlungen unter Vorbehalt erfolgen, ob eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung abgegeben wird und ob gegenüber der Verwaltung Einwendungen erhoben werden.
Bloß zu zahlen und später auf Verjährung zu hoffen, wird nach dieser Rechtsprechung oft nicht ausreichen.
Für Schuldnerberater dürfte die Entscheidung deshalb zu einer noch vorsichtigeren Beratungspraxis führen. Ratenzahlungsvereinbarungen sind häufig sinnvoll, weil sie Vollstreckungsdruck mindern und eine geordnete Rückführung ermöglichen.
Sie haben aber offenkundig auch die Nebenwirkung, verjährungsrechtliche Einwände zu schwächen oder ganz abzuschneiden. Wer Mandanten berät, muss diesen Zusammenhang künftig sehr deutlich benennen.
Welche Folgen die Entscheidung für Jobcenter und Inkassostellen hatAuf Seiten der Verwaltung stärkt das Urteil die Durchsetzbarkeit älterer Erstattungsforderungen.
Jobcenter und Inkassodienststellen erhalten Rückenwind für die Praxis, Salden mitzuteilen, Zahlungen entgegenzunehmen und diese auch ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung auf mehrere offene Forderungen zu verteilen, sofern der Schuldner die Vorgehensweise erkennt und nicht beanstandet. Die Schwelle, an der Verjährungseinwände durchgreifen, dürfte dadurch in vielen Fällen höher liegen.
Allerdings bedeutet das nicht, dass künftig jede beliebige Buchungspraxis unangreifbar wäre. Die Entscheidung beruht auf der Annahme, dass der Schuldner einen mitgeteilten Saldo hatte, ohne Tilgungsbestimmung zahlte und eine abweichende Reihenfolge nicht beanstandete.
Wo diese Voraussetzungen fehlen, können weiterhin Streitfragen entstehen. Denkbar sind Fälle unklarer Bescheide, missverständlicher Forderungsaufstellungen oder Zahlungen, die ausdrücklich nur auf eine einzelne Forderung bezogen werden..
Wo trotz der Klarstellung weiter gestritten werden dürfteSo deutlich die Richtung des Urteils ist, so wenig beendet es alle denkbaren Auseinandersetzungen. Streit dürfte weiterhin darüber entstehen, wann genau eine Zahlung als anerkennungsgleiche Handlung zu werten ist. Nicht jede Überweisung erklärt sich von selbst.
Es kann Konstellationen geben, in denen unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen gezahlt wird, ohne dass damit ein materielles Anerkenntnis verbunden sein soll.
Ebenso ist denkbar, dass Schuldner gleichzeitig zahlen und ausdrücklich Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderung erheben. In solchen Fällen wird die Auslegung des konkreten Verhaltens entscheidend bleiben.
Auch die Frage der Erkennbarkeit wird weiter Gewicht haben. Das BSG betont, dass der Schuldner die abweichende Tilgungsreihenfolge erkennen konnte und sie nicht in Frage stellte.
Daraus folgt umgekehrt, dass mangelnde Transparenz die Bewertung beeinflussen kann. Wo Verwaltung und Inkassostellen keine nachvollziehbaren Forderungsaufstellungen übersenden oder unklar bleibt, welche Forderungen in einem Saldo enthalten sind, kann die Anerkenntniswirkung schwächer ausfallen.
Schließlich bleibt abzuwarten, wie ausführlich die schriftlichen Urteilsgründe des Bundessozialgerichts die nun veröffentlichte Linie untermauern. Bislang liegt vor allem die Terminsmitteilung beziehungsweise der Terminbericht vor.
FazitRatenzahlungen können einen Neubeginn der Verjährung bewirken. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit erfolgen und intern auf mehrere Forderungen verteilt werden. Wer auf einen mitgeteilten Gesamtsaldo zahlt, ohne Tilgungsbestimmung und ohne Widerspruch gegen die erkennbare Verteilungsweise, läuft Gefahr, damit sämtliche zugrunde liegenden Forderungen anzuerkennen.
Für Schuldner erhöht sich damit die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung vor jeder Zahlung. Für Beratungsstellen wächst die Verantwortung, auf die verjährungsrechtlichen Nebenfolgen von Ratenzahlungen hinzuweisen.
QuellenBundessozialgericht, Verhandlungstermin vom 5. März 2026 zum Verfahren B 7 AS 15/24 R, mit den vom Gericht veröffentlichten Aussagen zum Neubeginn der Verjährung durch Ratenzahlungen, zur Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit und zur Behandlung der Tilgungsreihenfolge. Bundessozialgericht, Terminbericht Nummer 4/2026 vom 6. März 2026, mit der zusammenfassenden Darstellung des Falls und der Aussage, dass die Ratenzahlungen bis Dezember 2018 grundsätzlich einen Neubeginn der Verjährungsfristen ausgelöst haben.
Der Beitrag Bundessozialgericht: Ratenzahlungen bei Schulden haben jetzt weitreichende Folgen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kredit kann nicht mehr abgezahlt werden: Neue Regeln verlangen jetzt Nachsicht vor der Pfändung
Wenn nach einer Erkrankung, dem Verlust des Arbeitsplatzes oder einer Trennung das Geld knapp wird, können Kreditraten zur dauerhaften Belastung werden. Ab dem 20. November 2026 müssen Kreditgeber bei erfassten Verbraucherkrediten unter bestimmten Voraussetzungen Nachsicht gewähren, bevor sie die Zwangsvollstreckung einleiten. Möglich sind beispielsweise eine Zahlungspause, eine längere Laufzeit oder niedrigere Zinsen.
Die neue Vorschrift ist allerdings weder ein allgemeiner Vollstreckungsstopp noch ein Versprechen, dass Schulden gestrichen werden. Zudem profitieren ältere Kreditverträge grundsätzlich nicht von dem neuen § 497a BGB. Für Betroffene kommt es deshalb auf den Vertrag, seinen Abschlusszeitpunkt und die persönlichen finanziellen Verhältnisse an.
Die Reform ist beschlossen, gilt aber erst ab NovemberDie Neuregelung gehört zum Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie, das am 12. Mai 2026 ausgefertigt wurde. Der neue § 497a BGB tritt am 20. November 2026 in Kraft. Zum Stand dieses Beitrags am 9. September 2026 ist die Nachsichtspflicht aus dieser Vorschrift daher noch nicht anwendbar.
Der Gesetzgeber verpflichtet Kreditgeber dazu, vor einer Vollstreckung auf die Situation des betroffenen Menschen einzugehen. Der Gesetzeswortlaut verlangt, „sofern angebracht“, angemessene Nachsicht; die Maßnahmen müssen auch die individuellen Umstände berücksichtigen. Nachzulesen ist dies in Artikel 1 Nummer 17 des verkündeten Änderungsgesetzes mit dem neuen § 497a BGB.
Welche Kredite unter die neue Vorschrift fallen§ 497a BGB richtet sich ausdrücklich an Kreditgeber von Allgemein-Verbraucherdarlehen. Dazu zählen typischerweise private Ratenkredite bei Banken, beispielsweise zur Finanzierung eines Autos oder anderer Anschaffungen. Gemeint sind Verträge zwischen einem gewerblichen Kreditgeber und einem Verbraucher.
Die Reform erweitert zugleich den gesetzlichen Anwendungsbereich, sodass auch kleine und unentgeltliche Verbraucherdarlehen grundsätzlich erfasst werden können. Dennoch bestehen Ausnahmen, etwa für bestimmte Arbeitgeberdarlehen oder besonders ausgestaltete gerichtliche Vergleiche. Ob eine konkrete Finanzierung unter den Schutz fällt, lässt sich deshalb nicht allein an der Bezeichnung des Angebots erkennen.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt der neue § 497a nicht unmittelbar. Wer Schwierigkeiten mit der Finanzierung seines Hauses oder seiner Eigentumswohnung hat, kann die Vorschrift deshalb nicht ohne Weiteres auf seinen Vertrag übertragen. Auch gewöhnliche Mietschulden, offene Stromrechnungen oder ein privates Darlehen unter Freunden werden durch diese Regelung nicht pauschal erfasst.
Die wichtige Einschränkung: Alte Kreditverträge bleiben grundsätzlich außen vorFür viele bereits verschuldete Haushalte dürfte die Übergangsregelung besonders bedeutsam sein. Nach dem neuen Artikel 229 § 71 EGBGB gilt für die dort genannten Schuldverhältnisse, die vor dem 20. November 2026 bestanden, grundsätzlich das bisherige Recht weiter. Ein schon 2025 abgeschlossener Ratenkredit erhält daher nicht allein deshalb den neuen Schutz, weil die Zahlungsprobleme erst im Dezember 2026 auftreten.
Zwar werden einzelne neue Vorschriften auch auf bereits bestehende unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet. § 497a gehört jedoch nicht zu den ausdrücklich genannten Ausnahmen. Diese Unterscheidung ergibt sich aus Artikel 2 Nummer 2 des Änderungsgesetzes und seiner Übergangsregelung.
Das bedeutet nicht, dass Menschen mit älteren Verträgen keine Zahlungserleichterungen vereinbaren können. Sie können weiterhin um eine Stundung, niedrigere Raten oder eine andere Rückzahlungsvereinbarung bitten. Allein auf die neue Nachsichtspflicht können sie sich bei einem unverändert fortbestehenden Altvertrag aber grundsätzlich nicht berufen.
Nachsicht muss zur tatsächlichen Zahlungsfähigkeit passenDie Formulierung „sofern angebracht“ macht deutlich, dass nicht jeder Zahlungsrückstand automatisch dieselbe Erleichterung auslöst. Das Gesetz schreibt weder eine einheitliche Dauer für Zahlungspausen noch eine feste Höhe für verringerte Raten vor. Welche Maßnahme angemessen ist, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Für die praktische Bewertung liegt es nahe, zwischen einem vorübergehenden Engpass und einer voraussichtlich länger anhaltenden Überforderung zu unterscheiden. Wer auf eine bereits absehbare Zahlung wartet, benötigt möglicherweise nur einen zeitlichen Aufschub. Wenn das Einkommen dauerhaft gesunken ist, kann eine kurze Unterbrechung allein die Rückzahlung dagegen kaum tragfähig machen.
Für Verbraucher ergibt sich daraus kein freies Wahlrecht auf eine bestimmte Vertragsänderung. Der Kreditgeber darf eine bestehende Nachsichtspflicht aber auch nicht als bloß freiwilliges Entgegenkommen behandeln. Wo die Grenzen im Einzelfall verlaufen, wird sich nach dem Inkrafttreten auch durch die gerichtliche Anwendung konkretisieren müssen.
Welche Zahlungserleichterungen das Gesetz vorsiehtDas Gesetz nennt unterschiedliche Möglichkeiten, darunter Umschuldungen, Änderungen der Vertragsbedingungen und einen teilweisen Erlass. Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Maßnahmen und ihre möglichen Auswirkungen. Sie beschreibt keine Leistungen, die jeder Kreditnehmer automatisch verlangen kann.
Maßnahme Mögliche Entlastung Was zu beachten ist Längere Laufzeit Die monatliche Rate kann sinken. Eine längere Verzinsung kann die Gesamtkosten erhöhen. Zahlungsaufschub oder Zahlungspause Raten werden vorübergehend ganz oder teilweise verschoben. Die Zahlungspflicht entfällt dadurch nicht; die spätere Rückzahlung muss geklärt werden. Niedrigerer Sollzinssatz Die Zinsbelastung kann zurückgehen. Wie sich die Änderung auf Rate und Laufzeit auswirkt, hängt von der Vereinbarung ab. Umschuldung oder Zusammenfassung von Schulden Die Rückzahlung kann neu geordnet werden. Auch Gesamtkosten, neue Sicherheiten und zusätzliche Verpflichtungen müssen geprüft werden. Teilerlass Ein vereinbarter Teil der Forderung entfällt. Die gesetzliche Erwähnung begründet keinen automatischen Anspruch auf einen Schuldenschnitt.Eine niedrigere Rate ist somit nicht zwingend gleichbedeutend mit einem günstigeren Kredit. Betroffene sollten sich vor einer Zustimmung erklären lassen, wie hoch die verbleibende Gesamtzahlung ausfällt und ob nach einer Zahlungspause größere Beträge fällig werden. Eine Entlastung hilft nur dann dauerhaft, wenn auch die späteren Verpflichtungen zum verfügbaren Einkommen passen.
Bei Ratenkrediten kann das Angebot schon vor der Kündigung fällig seinDie Reform ergänzt auch § 498 BGB, der die Kündigung und Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen regelt. Besteht eine Pflicht zur Nachsicht nach § 497a Absatz 2 bis 4, muss der Kreditgeber die Nachsichtsmaßnahme spätestens mit der dort vorgesehenen Fristsetzung anbieten. Der Schutz setzt in diesen Fällen somit bereits vor einer möglichen Kündigung an.
Schon das bisherige Recht knüpft eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs an mehrere Voraussetzungen. Bei gewöhnlichen Verbraucherratenkrediten müssen mindestens zwei aufeinanderfolgende Teilzahlungen ganz oder teilweise offen sein und die Rückstände die gesetzliche Schwelle erreichen. Zusätzlich ist eine erfolglose zweiwöchige Zahlungsfrist mit der Ankündigung erforderlich, bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld zu verlangen.
Die Schwelle beträgt bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren zehn Prozent und bei einer längeren Laufzeit fünf Prozent des Darlehensnennbetrags. Bereits heute soll der Kreditgeber spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über eine einvernehmliche Regelung anbieten. Die geltenden Voraussetzungen stehen in § 498 BGB; die zusätzliche Pflicht zum Angebot einer gebotenen Nachsichtsmaßnahme enthält das Änderungsgesetz.
Kreditgeber müssen auf Schuldnerberatung verweisenDer neue § 497a Absatz 1 enthält außerdem eine eigenständige Hinweispflicht. Hat ein erfasster Darlehensnehmer Schwierigkeiten, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, muss der Kreditgeber ihn an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste nach dem dafür vorgesehenen Gesetz verweisen. Der Wortlaut knüpft diese Pflicht an finanzielle Schwierigkeiten und verlangt nicht erst eine bereits eingeleitete Vollstreckung.
Für Betroffene ist eine Beratung insbesondere dann hilfreich, wenn neben dem Kredit weitere Forderungen offen sind. Eine neue Rate sollte nicht isoliert betrachtet werden, sondern zusammen mit den notwendigen Ausgaben und anderen Schulden. Welche Folgen unbezahlte Forderungen bis hin zur Pfändung haben können, erläutert der Beitrag Was passiert, wenn ich meine Schulden nicht mehr zahle?
Kein automatischer Schuldenerlass und keine unbegrenzten ZahlungspausenDass das Gesetz einen Teilerlass ausdrücklich erwähnt, bedeutet nicht, dass Banken künftig auf einen festen Anteil ihrer Forderung verzichten müssen. Ebenso wenig erlaubt § 497a Verbrauchern, ihre vereinbarte Rate eigenständig zu kürzen. Ohne wirksame Änderung bleiben die vertraglichen Zahlungspflichten grundsätzlich bestehen.
Auch eine unbegrenzte Wiederholung von Erleichterungen ist nicht vorgesehen. Nach Absatz 4 muss der Kreditgeber außer in begründeten Fällen nicht wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anbieten. Eine bereits gewährte Zahlungspause führt deshalb nicht automatisch zu einem Anspruch auf die nächste; begründete Ausnahmefälle bleiben allerdings möglich.
Was Betroffene bei Zahlungsproblemen tun könnenWer eine Kreditrate voraussichtlich nicht mehr zahlen kann, sollte den Kreditgeber frühzeitig und nachweisbar informieren. Hilfreich sind eine nachvollziehbare Beschreibung des Engpasses, aktuelle Einkommensnachweise und eine realistische Übersicht der notwendigen Ausgaben. Bei einem erfassten Vertrag kann ausdrücklich um eine Prüfung angemessener Nachsicht nach § 497a BGB gebeten werden.
Ein Angebot sollte mit einem vollständigen Rückzahlungsplan vorliegen, bevor Betroffene zustimmen. Wird eine Erleichterung abgelehnt, ist es sinnvoll, um eine nachvollziehbare Begründung zu bitten und das Schreiben in der Beratung prüfen zu lassen. Die neue Regelung sollte jedoch nicht als Zusicherung verstanden werden, dass Mahnungen, gerichtliche Verfahren oder Fristen automatisch entfallen.
Droht bereits eine Pfändung, muss zusätzlich der Schutz des laufenden Lebensunterhalts geklärt werden. Ein P-Konto kann Guthaben innerhalb der gesetzlichen Schutzgrenzen verfügbar halten, beseitigt aber die zugrunde liegenden Schulden nicht. Worauf dabei zu achten ist, zeigt der Beitrag zu häufigen Fehlern beim Pfändungsschutzkonto.
Beispiel aus der Praxis: Eine vorübergehend niedrigere RateEin vereinfachtes, fiktives Beispiel: Eine Arbeitnehmerin schließt im Dezember 2026 einen gewöhnlichen privaten Bankratenkredit ab und muss monatlich 280 Euro zahlen. Im Frühjahr 2027 sinkt ihr Einkommen wegen einer längeren Erkrankung. Ihre Haushaltsrechnung zeigt, dass vorübergehend nur 120 Euro monatlich für die Rückzahlung verfügbar sind.
Sie legt der Bank ihre Unterlagen vor und bittet um eine befristete Anpassung. Die Bank muss unter den Voraussetzungen des neuen § 497a angemessene Nachsicht gewähren; denkbar wäre eine vorübergehend verringerte Rate mit anschließender Verlängerung der Laufzeit. Ob genau diese Lösung angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, und ein Erlass der Differenz folgt daraus nicht.
Fragen und Antworten zur neuen Nachsichtspflicht Ab wann gilt der neue § 497a BGB?Die Vorschrift tritt am 20. November 2026 in Kraft. Am 9. September 2026 ist sie bereits beschlossen und verkündet, aber noch nicht anwendbar.
Gilt die neue Pflicht auch für meinen alten Kredit?Grundsätzlich nicht, wenn das Vertragsverhältnis schon vor dem 20. November 2026 bestand. Die Übergangsvorschrift lässt dafür grundsätzlich das bisherige Recht weitergelten; § 497a gehört auch nicht zu den ausdrücklich geregelten Ausnahmen für alte unbefristete Verträge.
Muss die Bank künftig Schulden erlassen?Ein Teilerlass ist eine gesetzlich genannte Möglichkeit, aber kein automatischer Anspruch. Angemessene Nachsicht kann je nach Situation auch durch andere Maßnahmen erfolgen.
Darf ich die Kreditrate selbst reduzieren?Die Vorschrift gibt kein Recht, die vereinbarte Rate einseitig herabzusetzen. Eine geänderte Rückzahlung sollte mit dem Kreditgeber verbindlich vereinbart und dokumentiert werden.
Wie oft muss der Kreditgeber eine Zahlungserleichterung anbieten?Außer in begründeten Fällen besteht keine Verpflichtung, Nachsichtsmaßnahmen wiederholt anzubieten. Ob ein weiterer begründeter Fall vorliegt, muss anhand der jeweiligen Umstände beurteilt werden.
Verhindert eine Bitte um Nachsicht automatisch jede Vollstreckung?Nein, ein allgemeiner Vollstreckungsstopp folgt daraus nicht. Der Kreditgeber muss die gesetzlich gebotene Nachsicht beachten, doch Betroffene müssen auf gerichtliche Schreiben weiterhin reagieren und laufende Fristen einhalten.
Der Beitrag Kredit kann nicht mehr abgezahlt werden: Neue Regeln verlangen jetzt Nachsicht vor der Pfändung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.