Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Anwaltskammern: Rahmengesetz muss nachgebessert werden
16 Anwaltskammern aus kurdischen Provinzen haben Nachbesserungen an dem im türkischen Parlament verabschiedeten Rahmengesetz zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft gefordert. Sie begrüßen die gesetzliche Regelung als wichtigen Schritt zur Beendigung des jahrzehntelangen Konflikts, halten ihren Anwendungsbereich und einzelne Bestimmungen jedoch für unzureichend.
Die gemeinsame Erklärung wurde von den Anwaltskammern in Semsûr (tr. Adıyaman), Agirî (Ağrı), Êlih (Batman), Çewlîg (Bingöl), Bedlîs (Bitlis), Dêrsim (Tunceli), Amed (Diyarbakır), Colemêrg (Hakkari), Reşqelas (Iğdır), Qers (Kars), Mêrdîn (Mardin), Mûş, Sêrt (Siirt), Riha (Urfa), Şirnex (Şırnak) und Wan (Van) veröffentlicht.
Gesetz muss rechtlich präzisiert werden
Nach Einschätzung der Kammern eröffnet das „Gesetz zur Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“ die Möglichkeit, den bewaffneten Konflikt dauerhaft zu beenden und die weitere Auseinandersetzung auf die Ebene des Rechts und der demokratischen Politik zu verlagern. „Vor dem Hintergrund von Zehntausenden Toten, Zwangsmigration, tiefen gesellschaftlichen Verwerfungen und den wirtschaftlichen Folgen des fast ein halbes Jahrhundert andauernden Konflikts bewerten wir diesen Ansatz als historische Chance.“
Gleichzeitig sehen die Jurist:innen erheblichen Präzisierungsbedarf. Bestimmungen, die unterschiedliche Auslegungen zulassen, müssten eindeutig und vorhersehbar formuliert werden. Auch der Anwendungsbereich müsse klar festgelegt und durch objektive Kriterien eine gleichberechtigte Anwendung des Gesetzes gewährleistet werden.
„Dauerhafter Frieden nicht allein durch Strafrecht“
Die Anwaltskammern machen zugleich deutlich, dass eine gesetzliche Regelung für den Übergang vom bewaffneten Konflikt zur demokratischen Politik allein nicht ausreicht. „Es ist offensichtlich, dass dauerhafter Frieden nicht allein durch strafrechtliche Maßnahmen erreicht werden kann“, heißt es in der gemeinsamen Erklärung. Der Prozess müsse auf Rechtsstaatlichkeit, Transparenz, sozialer Gerechtigkeit und Demokratisierung beruhen. Notwendig seien darüber hinaus die Stärkung der Grundrechte und -freiheiten sowie eine breite gesellschaftliche Beteiligung. Die Kammern fordern deshalb, die bestehenden Defizite des Rahmengesetzes nach universellen Rechtsgrundsätzen zu beheben und den gesetzlichen Schritt in einen umfassenderen Demokratisierungsprozess einzubetten.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkisches-parlament-verabschiedet-rahmengesetz-fur-den-friedensprozess-52410 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/remzi-kartal-das-gesetz-offnet-eine-tur-mehr-nicht-52416
How Sound Is the American Economy?
America’s Dissolution Accelerates
Netanyahu reserves Likud spot for candidate who called Trump a “morally corrupt piece of shit” reports The Times of Israel
The Israeli-American Takeover of Syria Moves Forward as Russia Retreats
The Legalization of Murder for the Convenience of Women
Wohngeldamt fordert zu viel zurück, ein Bewilligungsbescheid blieb wirksam
Ein Wohngeldamt verlangte von einer Frau 2.043 Euro zurück. Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte davon jedoch nur 1.452 Euro, weil die Behörde einen der beiden Bewilligungsbescheide nicht wirksam zurückgenommen hatte.
Die übrigen 591 Euro betrafen drei Monate aus dem Jahr 2019. Der handschriftliche Zusatz „1+“, mit dem das Amt auch den ersten Bewilligungsbescheid erfassen wollte, stand nur auf der Zweitschrift in der Behördenakte.
Das Verwaltungsgericht Bremen entschied mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2026, Az. 3 K 2109/24: Ein Zusatz, der nur auf der Behördenkopie steht, konnte den zugestellten Rücknahmebescheid nicht erweitern. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, geht aus der Veröffentlichung des Gerichts nicht hervor.
Warum verlangte das Wohngeldamt 2.043 Euro zurück?Die Klägerin hatte im Januar 2019 Wohngeld für den gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und zwei Söhnen bewohnten Wohnraum beantragt. Im März 2020 erließ die Behörde zwei Bewilligungsbescheide für unterschiedliche Zeiträume.
Bescheid Nr. 1 gewährte für Januar bis Dezember 2019 monatlich 197 Euro. Bescheid Nr. 2 bewilligte für Januar bis Juni 2020 monatlich 242 Euro.
Für die Einkommensprognose hatte das Amt einen Monatsverdienst des Lebensgefährten von 1.322,71 Euro berücksichtigt. Von Oktober 2019 bis März 2020 erzielte er nach den späteren Feststellungen dagegen durchschnittlich 2.925,57 Euro im Monat.
Im Juli 2020 legte die Frau mit ihrem Weiterleistungsantrag eine Lohnabrechnung vor, die für Mai einen Monatslohn von 2.769,44 Euro auswies. Nach weiteren Einkommensnachweisen und einer Anhörung forderte die Behörde im Juni 2021 insgesamt 2.043 Euro zurück.
So setzte sich die Rückforderung zusammenDie Forderung erfasste zwei Bewilligungsabschnitte. Für Oktober bis Dezember 2019 waren jeweils 197 Euro gezahlt worden, für Januar bis Juni 2020 jeweils 242 Euro.
Zeitraum und Bescheid Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oktober bis Dezember 2019, Bescheid Nr. 1: 3 × 197 Euro = 591 Euro Rückforderung rechtswidrig, weil dieser Bescheid nicht wirksam zurückgenommen worden war Januar bis Juni 2020, Bescheid Nr. 2: 6 × 242 Euro = 1.452 Euro Rückforderung rechtmäßig, weil dieser Bescheid wirksam zurückgenommen worden war Gesamtsumme: 2.043 Euro Nur 1.452 Euro blieben bestehen; 591 Euro entfielenNicht die Rechnung allein entschied den Streit, sondern die Frage, welcher Bewilligungsbescheid durch das zugestellte Schreiben tatsächlich aufgehoben worden war.
Warum scheiterte die Rückforderung von 591 Euro?Im Rücknahmebescheid vom 1. Juni 2021 wurde ausdrücklich nur der „Wohngeldbescheid Nr. 2 vom 25.03.2020“ genannt. Auch an einer weiteren Stelle sprach das Amt lediglich von diesem Bescheid im Singular.
Auf der in der Behördenakte liegenden Zweitschrift stand dagegen vor der Ziffer 2 der handschriftliche Vermerk „1+“. Die Behördenkopie erweckte damit den Eindruck, dass die Bescheide Nr. 1 und Nr. 2 zurückgenommen werden sollten.
Die Ausfertigung der Klägerin enthielt den Zusatz nicht. Sie durfte das Schreiben nach Ansicht des Gerichts deshalb so verstehen, dass allein Bescheid Nr. 2 für Januar bis Juni 2020 betroffen war.
Bei der Auslegung kommt es darauf an, wie die empfangende Person das Schreiben nach seinem Wortlaut und den für sie erkennbaren Umständen verstehen durfte. Ein Vermerk, der nur in der Behördenakte steht, entfaltet ihr gegenüber keine Wirkung.
Zwar entsprach die geforderte Gesamtsumme exakt den Wohngeldzahlungen von Oktober 2019 bis Juni 2020. Im Rücknahmebescheid wurde der Betrag aber nicht nach Zeiträumen aufgeschlüsselt, sodass aus Sicht der Empfängerin auch ein Rechenfehler denkbar war.
Nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Da Bescheid Nr. 1 nicht zurückgenommen worden war, fehlte für die darauf entfallenden 591 Euro dieser notwendige Schritt.
Wichtig ist: Das Gericht erklärte damit nicht die ursprüngliche Berechnung für richtig. Die Teilforderung scheiterte daran, dass die Behörde den ersten Bewilligungsbescheid nicht wirksam zurückgenommen hatte.
Auch der Widerspruchsbescheid vom Juli 2024 beseitigte den Fehler nicht. Die Widerspruchsbehörde nahm irrtümlich an, beide Bescheide seien bereits erfasst worden, und traf deshalb keine erkennbare neue Rücknahmeentscheidung.
Zu diesem Zeitpunkt war außerdem die Jahresfrist aus Paragraf 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X abgelaufen. Eine nachträgliche Rücknahme von Bescheid Nr. 1 kam nach den Feststellungen des Gerichts deshalb nicht mehr in Betracht.
Einen anderen Streit über die Voraussetzungen einer Wohngeldforderung erläutert unser Beitrag Wohngeld-Rückforderung wegen Auszug: Die Beweislast liegt bei der Behörde.
Warum blieben die übrigen 1.452 Euro bestehen?Bescheid Nr. 2 war im Rücknahmeschreiben eindeutig bezeichnet. Das Gericht hielt seine rückwirkende Rücknahme für rechtmäßig, weil bei der Wohngeldberechnung nicht das gesamte Einkommen des Lebensgefährten berücksichtigt worden war.
Bei vollständiger Berechnung bestand für Januar bis Juni 2020 kein Wohngeldanspruch. Einwände gegen diese Berechnung hatte die Klägerin nicht erhoben; auch das Gericht erkannte keine Fehler.
Die Klägerin konnte sich nach Auffassung der Kammer nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie hatte die deutliche Einkommenssteigerung zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig mitgeteilt, obwohl das unterschriebene Antragsformular ausdrücklich auf diese Pflicht hinwies.
Nach Paragraf 60 Absatz 1 SGB I müssen Antragsteller und Leistungsbezieher erhebliche Änderungen unverzüglich melden. Das galt hier besonders für die noch vor Erlass der Bewilligungsbescheide eingetretene Einkommenserhöhung.
Für laufende Bewilligungszeiträume enthält Paragraf 27 Absatz 3 WoGG eine genauere Vorgabe: Zu melden ist eine nicht nur vorübergehende Erhöhung der Summe der positiven Einkünfte und Einnahmen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bescheid genannten Betrag.
Auch die rund dreijährige Bearbeitung des Widerspruchs führte nicht zu Vertrauensschutz. Für Bescheid Nr. 2 hatte die Behörde die Jahresfrist eingehalten, weil sie erst im Jahr 2020 von den höheren Einkünften erfuhr und im Juni 2021 reagierte.
Was bedeutet die Entscheidung für andere Rückforderungen?Der Gerichtsbescheid lässt sich nicht auf jede ältere Wohngeldforderung übertragen. Er zeigt aber, dass eine rechnerisch plausible Summe eine fehlende oder unklare Aufhebungsentscheidung nicht ersetzt.
Eine Erstattung nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X setzt eine wirksame Aufhebung voraus. Beruft sich die Behörde auf eine andere rechtliche Grundlage oder eine gesetzlich eingetretene Unwirksamkeit, muss diese Konstellation getrennt geprüft werden.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenDie eigene Ausfertigung des Rücknahme- und Erstattungsbescheids sollte mit allen früheren Bewilligungsbescheiden verglichen werden. Zu prüfen sind Bescheidnummern, Daten, Bewilligungszeiträume, Monatsbeträge und die genaue Bezeichnung der aufgehobenen Entscheidung.
Erfasst die Forderung mehrere Bewilligungszeiträume, muss die Berechnung erkennen lassen, welcher Betrag auf welchen Bescheid entfällt. Unklare Sammelbeträge sollten Betroffene sich schriftlich erläutern lassen.
Die zugestellte Ausfertigung sollte unverändert aufbewahrt und vollständig kopiert oder eingescannt werden. Der Bremer Fall zeigt, dass eine Abweichung zwischen Empfängerausfertigung und Behördenakte mehrere Hundert Euro ausmachen kann.
Bei Zweifeln ist die Frist aus der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten und der dort genannte Rechtsbehelf rechtzeitig einzulegen. In der Begründung kann konkret gefragt werden, welcher Bescheid für welchen Zeitraum aufgehoben wurde und wie sich die Erstattung zusammensetzt.
Auch kleine Forderungen sind nicht automatisch ausgeschlossen. Unser Beitrag Wohngeld-Falle: Die 50-Euro-Bagatellgrenze schützt jetzt nicht mehr erklärt, warum seit 2025 auch geringe Überzahlungen zurückverlangt werden können.
Bei größeren Beträgen oder unklaren Fristen kann eine Beratungsstelle oder eine Kanzlei mit Erfahrung im Sozial- und Verwaltungsrecht den Bescheid prüfen. Streitigkeiten nach dem Wohngeldgesetz werden grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten geführt.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Wohngeldempfängerin erhält eine Rückforderung über 980 Euro für zwei Bewilligungszeiträume. Beim Vergleich ihrer Unterlagen erkennt sie, dass im Abschnitt über die Aufhebung nur der jüngere Bescheid genannt wird, während die Berechnung zusätzlich 280 Euro aus dem älteren Zeitraum erfasst.
Sie legt innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist den vorgesehenen Rechtsbehelf ein und reicht Kopien beider Bewilligungen sowie ihrer Ausfertigung des Rücknahmebescheids ein. Kann die Behörde keine wirksame Aufhebung des älteren Bescheids nachweisen, muss die Teilforderung von 280 Euro getrennt geprüft werden.
Häufige Fragen und Antworten zur Wohngeld-Rückforderung Was sollte ich bei mehreren Bewilligungsbescheiden vergleichen?Prüfen Sie, ob jede Bescheidnummer, jeder Zeitraum und jeder Teilbetrag im Rücknahmeschreiben eindeutig bezeichnet ist. Die Gesamtsumme allein zeigt nicht zuverlässig, welche frühere Bewilligung aufgehoben werden sollte.
Kann eine Berechnung die fehlende Aufhebung ersetzen?Eine Erstattung nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X setzt die wirksame Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts voraus. Eine passende Rechnung kann bei der Auslegung helfen, ersetzt aber keine hinreichend erkennbare Entscheidung.
Kann ein Widerspruchsbescheid eine fehlende Rücknahme nachholen?Das hängt vom Inhalt des Widerspruchsbescheids und den gesetzlichen Fristen ab. Im Bremer Fall scheiterte eine Heilung, weil die Behörde nur von einer bereits erfolgten Rücknahme ausging und die Jahresfrist inzwischen abgelaufen war.
Fällt bei einem Fehler die gesamte Rückforderung weg?Nicht automatisch. Das VG Bremen hob nur den Teil von 591 Euro auf; die weiteren 1.452 Euro blieben bestehen, weil Bescheid Nr. 2 wirksam zurückgenommen worden war.
Muss jede Einkommenserhöhung gemeldet werden?Nach Paragraf 60 Absatz 1 SGB I sind Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn sie für die beantragte oder bezogene Leistung erheblich sind. Für den laufenden Wohngeldzeitraum nennt Paragraf 27 Absatz 3 WoGG zusätzlich die Schwelle von mehr als 15 Prozent und weitere Voraussetzungen.
Welches Gericht ist bei einem Streit über Wohngeld zuständig?Für Streitigkeiten nach dem Wohngeldgesetz sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig. Das unterscheidet Wohngeldverfahren von vielen anderen Sozialleistungsstreitigkeiten, die vor den Sozialgerichten geführt werden.
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Abtreibung bis zur Geburt: Linke feiern Legalisierung des Kindesmords in Massachussetts als “wegweisend“
In den von den linken Demokraten regierten US-Bundesstaaten nimmt der Todesmut und die Banalisierung der Vernichtung ungeborenen Lebens immer monströsere und amoralischere Ausmaße an. Nicht allein, wer Abtreibungen generell ablehnt, sondern auch, wer Abtreibungen im Rahmen einer Beratungs- oder Fristenlösung gutheißt, kann hier nur mit Abscheu und Entsetzen reagieren. Seit die Gouverneurin von Massachusetts, Maura […]
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Späte EM-Rente verändert die laufende Altersrente
Eine erst Jahre später rückwirkend bewilligte teilweise Erwerbsminderungsrente kann dazu führen, dass ihr geminderter Zugangsfaktor für einen Teil der Entgeltpunkte in der laufenden Altersrente fortgilt. Entscheidend ist nach dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht das Datum des EM-Rentenbescheids, sondern der rechtliche Beginn der Rente.
Beginnt die EM-Rente vor der Altersrente, gilt sie als frühere Rente. Ihr geminderter Zugangsfaktor kann dann für einen Teil der Entgeltpunkte in der Altersrente fortwirken, obwohl die Altersrente zuerst bewilligt und zunächst ohne Abschlag berechnet wurde.
Wichtig ist: Das bedeutet nicht automatisch, dass der monatliche Zahlbetrag sinkt. Im entschiedenen Fall fiel die Altersrente nach der Neuberechnung sogar höher aus, obwohl für einen Teil der Entgeltpunkte nur noch der niedrigere Zugangsfaktor galt.
Was das LSG Berlin-Brandenburg entschieden hatDas LSG Berlin-Brandenburg wies die Berufung des Rentners mit Urteil vom 19. März 2026, Az. L 33 R 4/23, im noch streitigen Umfang zurück. Die Revision ließ der 33. Senat nicht zu.
Der Kläger betrachtete die Altersrente als erste Rente, weil sie früher bewilligt worden war. Das Gericht stellte dagegen auf den früheren Bezugszeitraum ab: Frühere Rente im Sinne des § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB VI ist die Rente mit dem früheren rechtlichen Beginn.
Die Richter verwiesen auf § 77 SGB VI. Der Zugangsfaktor knüpft an das Alter beim Rentenbeginn und an die Dauer der Inanspruchnahme an, nicht an die Bearbeitungszeit der Behörde oder des Gerichts.
Würde stattdessen das Bescheiddatum entscheiden, könnte allein die Dauer eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens das Ergebnis verändern. Die rückwirkende EM-Bewilligung kann deshalb eine Neuberechnung auslösen; ob und ab wann ein bestehender Altersrentenbescheid geändert werden darf, ist jedoch gesondert nach dem SGB X zu prüfen.
Im konkreten Verfahren ging es um eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Die Auslegung des § 77 Absatz 3 SGB VI kann auch für andere Folgerenten nach einer teilweisen EM-Rente bedeutsam sein.
Ein Rentenstreit über mehr als zwei JahrzehnteDer Rechtsstreit begann mit einem EM-Rentenantrag im März 2004 und endete erst im März 2026. Während das Verfahren noch lief, bezog der Kläger bereits eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Zeitpunkt Entwicklung im Verfahren März 2004 Der Versicherte beantragte eine Erwerbsminderungsrente. 1. Juli 2014 Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte begann zunächst mit dem Zugangsfaktor 1,0. 29. Januar 2015 Das LSG sprach dem Kläger eine teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit für März 2004 bis Juni 2014 zu. Februar und März 2016 Die Rentenversicherung bewilligte die EM-Rente rückwirkend und berechnete anschließend die Altersrente neu. 19. März 2026 Die Rentenversicherung korrigierte einen Berechnungsfehler durch ein Teilanerkenntnis; das LSG wies die Berufung im Übrigen zurück.Für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 erhielt der Kläger schließlich eine teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit. Die Nachzahlung belief sich nach den Angaben im Urteil auf 46.238,84 Euro.
Die EM-Rente wurde mit einem Zugangsfaktor von 0,892 berechnet. Dieser Wert entspricht einer Minderung um 10,8 Prozent gegenüber dem Faktor 1,0.
So wirkt der Zugangsfaktor in der Folgerente weiterDer Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte als persönliche Entgeltpunkte in die Rentenberechnung eingehen. Beim Faktor 1,0 wird ein Entgeltpunkt vollständig berücksichtigt, beim Faktor 0,892 nur zu 89,2 Prozent.
Nach § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB VI bleibt der frühere Zugangsfaktor für Entgeltpunkte grundsätzlich bestehen, die schon einer früheren Rente zugrunde lagen. Ein Abschlag kann sich deshalb in einer späteren Rentenart fortsetzen.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es jedoch eine wichtige Besonderheit. Nach § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB VI wird die Hälfte der Entgeltpunkte, die der teilweisen EM-Rente zugrunde lag, von dieser Fortwirkung ausgenommen.
Im entschiedenen Fall durfte der Zugangsfaktor 0,892 deshalb nicht auf sämtliche früheren EM-Entgeltpunkte übertragen werden. Für eine Hälfte blieb der niedrigere Faktor bestehen, während für die andere Hälfte der Faktor 1,0 der Altersrente anzusetzen war.
Weitere Grundlagen zu Anspruch, Höhe und Abschlägen erklärt unser Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente. Wie sich der Faktor auf den Zahlbetrag auswirkt, zeigt außerdem der Ratgeber zum Rentenabschlag.
Warum die Altersrente neu berechnet wurde und trotzdem stiegDer erste Altersrentenbescheid aus dem Jahr 2014 war bei seinem Erlass rechtmäßig. Die teilweise EM-Rente war damals weder bewilligt noch ausgezahlt, sodass die Rentenversicherung zunächst den Zugangsfaktor 1,0 verwenden durfte.
Erst die spätere gerichtliche Zuerkennung, Bewilligung und Nachzahlung der EM-Rente änderte die Verhältnisse. Das LSG hielt deshalb eine Neufeststellung nach § 48 SGB X für zulässig.
Nach § 88 SGB VI genießen persönliche Entgeltpunkte aus einer vorherigen EM-Rente unter bestimmten Voraussetzungen Besitzschutz. Beginnt eine weitere Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der EM-Rente, dürfen mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte angesetzt werden.
Dieser Schutz beseitigt einen früheren Abschlag nicht. Er verhindert vielmehr, dass die persönlichen Entgeltpunkte der Folgerente unter das geschützte Niveau fallen.
Die Neuberechnung hatte daher zwei gegenläufige Auswirkungen: Für einen Teil der Entgeltpunkte galt fortan der niedrigere Zugangsfaktor, zugleich musste die Rentenversicherung mehr persönliche Entgeltpunkte berücksichtigen und den Besitzschutz beachten. Für Juli 2014 bis April 2016 ergab sich so eine zusätzliche Zahlung von 1.584,72 Euro.
Weil die Neuberechnung den Kläger nach dem Gesamtbetrag begünstigte, durfte der Altersrentenbescheid im konkreten Fall nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB X rückwirkend geändert werden. Das zeigt zugleich, warum ein gesenkter Zugangsfaktor nicht mit einem niedrigeren Auszahlungsbetrag gleichgesetzt werden darf.
Die Rentenversicherung hatte sich trotzdem verrechnetDer Kläger erreichte dennoch eine teilweise Korrektur der Rentenberechnung. Die Rentenversicherung hatte die Ausnahme für die Hälfte der seinerzeit noch gesondert ausgewiesenen Entgeltpunkte (Ost) falsch umgesetzt.
Statt 15,1411 Entgeltpunkte mit dem Faktor 1,0 und 14,6039 Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,892 anzusetzen, hatte sie die beiden Gruppen vertauscht. Dadurch fiel die Altersrente etwas zu niedrig aus.
Die Rentenversicherung korrigierte den Fehler durch ein Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung, das der Kläger annahm. Die höhere Altersrente war wegen des im Dezember 2019 gestellten Überprüfungsantrags rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen.
Der Fall zeigt damit zweierlei: Der rechtliche Ansatz der Neuberechnung kann zulässig sein, während die konkrete Rechnung dennoch einen Fehler enthält. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den neuen Gesamtbetrag, sondern auch auf die Verteilung der Entgeltpunkte und die jeweils angesetzten Zugangsfaktoren achten.
Für wen das Urteil besonders wichtig istBetroffen sein können Versicherte, deren Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren steckt, während bereits eine Altersrente beginnt. Das gilt vor allem, wenn die EM-Rente für einen Zeitraum vor dem Beginn der Altersrente verlangt wird.
Wer in dieser Lage eine Altersrente beantragt, sollte sich eine Vergleichsberechnung erläutern lassen. Informationen zu den unterschiedlichen Voraussetzungen finden sich in unserem Ratgeber für langjährig und besonders langjährig Versicherte.
Eine rückwirkende EM-Bewilligung kann eine hohe Nachzahlung oder zusätzliche geschützte persönliche Entgeltpunkte bringen. Ob dieser Vorteil den teilweise fortgeltenden niedrigeren Zugangsfaktor ausgleicht, zeigt erst die vollständige Neuberechnung.
Worauf Betroffene im neuen Bescheid achten solltenDer neue Altersrentenbescheid sollte zunächst mit dem EM-Rentenbescheid verglichen werden. Zu prüfen sind der Beginn beider Renten, die Zahl der Entgeltpunkte, die persönlichen Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor und der Zeitraum, für den die EM-Rente tatsächlich geleistet wurde.
Bei einer teilweisen EM-Rente ist besonders darauf zu achten, ob die Ausnahme für die Hälfte der früheren Entgeltpunkte richtig umgesetzt wurde. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine vertauschte Zuordnung den Zahlbetrag zu niedrig ausfallen lassen kann.
Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG; die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sollte zusätzlich geprüft werden.
Ist der Bescheid bereits bindend, kommt bei einem Rechts- oder Rechenfehler ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Leistungen werden dann regelmäßig längstens ab Beginn des vierten Kalenderjahres vor dem Antragsjahr nachgezahlt, weshalb langes Abwarten Geld kosten kann.
Kurzes Beispiel aus der PraxisSabine erhält seit Januar 2025 eine abschlagsfreie Altersrente. Im Jahr 2026 wird ihr nach einem langen Rechtsstreit rückwirkend eine teilweise EM-Rente bis Dezember 2024 bewilligt, der 30 Entgeltpunkte und der Zugangsfaktor 0,892 zugrunde liegen.
Vereinfacht kann der Faktor 0,892 bei 15 dieser 30 Entgeltpunkte fortgelten, während die andere Hälfte mit dem Zugangsfaktor der Altersrente berechnet wird. In diesem Rechenblock entstehen dadurch 1,62 persönliche Entgeltpunkte weniger als bei einer vollständigen Bewertung mit 1,0.
Beim seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspricht diese Differenz rechnerisch rund 68,88 Euro brutto im Monat. Ob Sabines gesamter Zahlbetrag tatsächlich sinkt, ist damit nicht gesagt: Weitere Entgeltpunkte, der Besitzschutz und die Vorschriften über die Änderung des bisherigen Bescheids müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Kann eine spät bewilligte EM-Rente eine bereits laufende Altersrente verändern?Ja. Beginnt die rückwirkend bewilligte und geleistete EM-Rente rechtlich vor der Altersrente, kann sie als frühere Rente gelten und eine Neuberechnung der Altersrente auslösen.
Gilt der niedrigere Zugangsfaktor bei teilweiser EM für alle Entgeltpunkte?Nein. Für die Hälfte der Entgeltpunkte, die der teilweisen EM-Rente zugrunde lagen, ordnet § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB VI eine Ausnahme an; außerdem werden neu hinzugekommene Entgeltpunkte gesondert betrachtet.
Verhindert der Besitzschutz jeden Abschlag in der Altersrente?Nein. § 88 SGB VI schützt unter seinen Voraussetzungen die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, löscht aber einen früheren Zugangsfaktor nicht automatisch.
Muss der gesamte Zahlbetrag der Altersrente sinken?Nein. Höhere oder geschützte persönliche Entgeltpunkte können die ungünstige Wirkung des niedrigeren Faktors ausgleichen oder sogar übertreffen, wie der entschiedene Fall zeigt.
Was sollten Betroffene nach einer Neuberechnung tun?Sie sollten beide Rentenberechnungen samt Anlagen vergleichen und besonders die Zuordnung der Entgeltpunkte kontrollieren. Bei Unklarheiten ist eine Prüfung durch eine Rentenberatungsstelle, einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll; bei einem erkennbaren Fehler sollte die Widerspruchsfrist nicht ungenutzt verstreichen.
Der Beitrag Späte EM-Rente verändert die laufende Altersrente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
X, Mastodon und Bluesky: Was Aufmerksamkeit wert ist
Nur in Großbuchstaben schreiben, sachlich argumentieren oder auf die Tränendrüse drücken? Auf X, Mastodon und Bluesky bekommen Nutzende auf ganz unterschiedliche Weise Aufmerksamkeit. Aber ein bisschen toxisches Verhalten kommt überall an.
Auf vielen Plattformen vergreifen Menschen sich gerne ganz absichtlich im Ton. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: manas rbWeil Nutzende bei den meisten Plattformen nicht genau wissen, wie ihre Empfehlungssysteme funktionieren, entwickeln sie eigene Annahmen darüber, was geklickt wird. Welche Art von Posts „zahlt sich aus“ – erhält Likes und wird geteilt? Einem Preprint-Forschungsbericht zufolge unterscheidet sich das stark, je nachdem, auf welcher Plattform man unterwegs ist. Das kann beeinflussen, wie Politiker:innen sich auf Plattformen geben – mal aggressiver, mal neutraler. Und auch, wie sie Politik machen.
Petter Törnberg ist Professor für Computational Social Science an der Universität von Amsterdam und verbindet in seiner Forschung computergestützte Analysen mit sozialer Theorie. Für einen neuen Bericht, vorläufig veröffentlicht Anfang Juli, experimentierte er mit einem neuen Ansatz.
Petter Törnberg untersucht, wie digitale Plattformen und KI Teil des gesellschaftlichen und politischen Lebens werden. – Alle Rechte vorbehalten: Petter Törnberg / University of AmsterdamSoziale Medien gelten schon lange als Zahnrad in der „Attention Economy“. Die Idee ist, dass Aufmerksamkeit zu einer Ware geworden ist, die fast jeden Preis wert ist. „Wenn sie also eine Art Markt sind, sollten wir in der Lage sein zu messen, inwieweit dieser Markt Politiker und Botschaften beeinflusst“, sagt Törnberg. In seiner „Marktanalyse“ fragt er sich: Welcher Umgangston bringt wieviel Aufmerksamkeit? Dafür analysiert er Beiträge der Microblogging-Plattformen Mastodon, Bluesky und X.
Beleidigen, emotionalisieren oder doch lieber argumentieren?Ob auf Plattformen ein Beitrag mit Aufmerksamkeit in Form von Likes oder Shares belohnt wird, richtet sich laut seinen Ergebnissen nach unterschiedlichen Faktoren. Wenn es um Zustimmung geht, gelte für alle drei Plattformen: Likes beziehungsweise Favorisierungen bekommen persönliche Geschichten, Verbundenheit, Respekt, Mitgefühl und positive Emotionen.
Aber welche Posts erhalten Reichweite? Bei X wird dem Bericht zufolge offenbar beziehungsorientierte, positive und differenziert argumentierende Sprache bestraft, während sich Retweets bei Beleidigungen, Identitätsangriffen und toxischem Verhalten häufen. Auf Bluesky ist eine neutrale, emotionsärmere und weniger persönliche Sprache vorteilhaft für mehr Reichweite. Auf Mastodon helfen Argumentation, Nuancen, Mitgefühl und Bezüge auf ein Kollektiv, während Beleidigungen und persönliche Angriffe dort weniger positiv belohnt werden.
Trotzdem toxischDass es Unterschiede zwischen diesen Plattformen gibt, ist wenig verwunderlich. Nicht nur, da Twitter/X nach Elon Musks Übernahme Falschinformationen und aggressive Posts kaum eindämmt. Denn so wendeten sich Gruppen mit bestimmten Werten von X ab – und anderen Plattformen zu.
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenTörnberg spekuliert, dass schon das Plattformdesign verändert, wie Menschen ihre kostbare Aufmerksamkeit investieren. „Gibt es ein Herz oder einen Daumen hoch? Und wie nennt man das, wenn man etwas retweetet oder teilt – wie funktioniert das und wie wird das auf der Plattform kulturell verstanden?“
Es liegt nahe, dass toxische Posts auf den Plattformen, die sich aktiv als Alternative zu X positionieren, nicht gut ankommen. Leider hat Törnberg keine guten Nachrichten: Auch auf Bluesky und Mastodon werden relativ grob oder aggressiv formulierte Posts mit Aufmerksamkeit belohnt. Jedoch gelte nicht: „Je toxischer, desto besser.“
Wie viel Macht den Empfehlungssystemen?Das mag auch daran liegen, dass Mastodon und Bluesky weniger als X auf Engagement-Ranking setzen. Sie spielen Posts also nicht primär umso stärker aus, desto mehr sie geliket und geteilt werden. Mastodon zeigt Beiträge von Konten, denen User folgen, chronologisch und nicht algorithmisch sortiert an. Auf Bluesky können User neben dem chronologischen Feed und einer empfehlungsbasierten Anzeige auch interessenbasierte Feeds erstellen.
Mastodon ist außerdem dezentral aufgebaut: Nutzende können sich da registrieren, wo sie wollen, auf geografisch- oder interessenbasierten Servern, auch „Instanzen“. Wer den Server betreibt, kann eigene Moderationsregeln festlegen. Auch das AT-Protokoll, auf dem Bluesky basiert, erlaubt Dezentralisierung, was praktisch jedoch weniger Wirkung entfaltet als bei Mastodon.
Wenn Nutzende mehr Verantwortung tragenTeils handeln User auf Mastodon Regeln zum Umgang miteinander gemeinschaftlich aus, statt dass sie wie auf X erlassen werden. Forschende argumentieren schon 2020, dass User deshalb wachsamer gegenüber Verhaltensweisen bleiben, die nach den Regeln als unangemessen gelten. Unbewusst lernen sie und sind auch technologisch in der Lage, ihr eigenes Verhalten und das anderer entlang der Werte ihrer Gemeinschaft zu überwachen.
Gleichzeitig können durch die Dezentralität von Plattformen wie Mastodon aber auch weitgehend isolierte Gruppen entstehen, die besonders toxischem Verhalten verfallen. Gerade bei kleinen und unabhängigen Instanzen könnte das auch daran liegen, dass es keine soliden Regeln oder Zugang zu automatisierter Moderation gibt.
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Jetzt abonnieren Politik ist angewiesen auf AufmerksamkeitMenschen nutzen zunehmend soziale Medien, um das Weltgeschehen und Politisches zu verfolgen. Wenn dort besonders konträre Behauptungen stark verbreitet werden, scheint es vorteilhaft, solche zu veröffentlichen. Wenn Konflikte Aufmerksamkeit generieren, scheint es vorteilhaft, sich feindselig zu geben. US-Präsident Trump ist diese Taktik nicht fremd, und auch andere politische Akteure versuchen, so zu punkten.
Dinge so zu sagen wie sie sind, bringt nicht unbedingt Klicks. Auf Plattformen, bei denen sich alles um Aufmerksamkeit dreht, könne „die originalgetreue Wiedergabe kostspielig werden“, heißt es im Bericht.
Die Logik stoppt nicht bei den Plattformen. Das sieht Törnberg darin, dass inzwischen auch Print-Zeitungen auf Clickbait setzen. Und selbst politische Maßnahmen auf Aufmerksamkeit optimiert werden. „Es handelt sich um eine Politik, die im Grunde nur darauf ausgelegt ist, gut als Social-Media-Botschaft zu funktionieren.“
Aufmerksamkeit demokratisch verteilenFür Törnberg zeigt das, dass man Soziale Medien nicht als isolierten Ort ansehen kann. „Wir sollten über die grundlegende demokratische Infrastruktur sprechen. Darüber, wie wir die Verteilung der Aufmerksamkeit in unserer Gesellschaft so gestalten wollen, dass sie mit der Demokratie vereinbar ist, mit den Idealen der Gerechtigkeit und anderen Werten, die wir haben.“ Eine Möglichkeit sei für ihn, bei der Gestaltung Sozialer Medien mehr auf staatliche Regulierung als auf den freien Markt zu setzen.
Es braucht nicht unbedingt einen Empfehlungsalgorithmus, damit sich Muster aus dem angeschlagenen Ton und der resultierenden Aufmerksamkeit etablieren. Wie eine Plattform gestaltet wird und wie Regeln bestimmt werden, könnte aber ein Grund dafür sein, das nicht überall dieselben toxischen Muster entstehen.
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Gericht eindeutig: Eigene Mutter ins Pflegeheim einweisen kann “grober Undank” sein
Wer seinen Kindern zu Lebzeiten ein Haus oder Grundstück schenkt, geht meist davon aus, dass die Übertragung dauerhaft ist. Doch das Bürgerliche Gesetzbuch kennt Ausnahmen: Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten kann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden.
Wie weit dieses Recht reichen kann, zeigt ein bemerkenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs. Ein Sohn hatte seine Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, obwohl sie nach Hause zurückkehren wollte. Zuvor hatte die Mutter ihm ein Grundstück übertragen und weitreichende Vollmachten erteilt.
Der BGH erklärte nicht pauschal, dass die Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim gegen dessen Willen automatisch groben Undank darstellt.
Die Richter machten aber deutlich, dass ein Beschenkter die Wünsche und die Selbstbestimmung des Schenkers nicht ohne ausreichenden Grund übergehen darf, wenn ihm zugleich weitreichende Befugnisse übertragen wurden.
Mutter hatte dem Sohn ein Grundstück übertragenDer vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall begann bereits im Jahr 2004. Eine Mutter übertrug ihrem Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück.
Die Mutter gab damit allerdings nicht sämtliche Nutzungsrechte an der Immobilie auf. Der Sohn räumte ihr ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses ein, sodass sie dort weiterhin leben konnte.
Hinzu kam ein besonders weitgehendes Vertrauensverhältnis. Nach einer Vorsorgevollmacht und einer Kontovollmacht erteilte die Mutter ihrem Sohn im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.
Damit konnte der Sohn für seine Mutter auch Entscheidungen treffen, die erheblich in ihre persönliche Lebensgestaltung eingriffen. Genau dieses besondere Vertrauen wurde später für die Beurteilung des Schenkungswiderrufs wichtig.
Nach einem Sturz kam die Mutter ins KrankenhausIm August 2009 stürzte die Mutter in ihrem Haus und musste stationär behandelt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Immobilie allein bewohnt.
Nach den damaligen Krankenhausunterlagen sollte sie Mitte September zunächst in eine Kurzzeitpflege wechseln. Hintergrund war, dass eine ausreichende Versorgung zu Hause zu diesem Zeitpunkt mangels familiärer Unterstützung noch nicht sichergestellt war.
Der Sohn entschied sich jedoch für einen anderen Weg. Bereits am 1. September 2009 hatte er mit einer von ihm ausgesuchten Einrichtung einen unbefristeten Vertrag über eine vollstationäre Pflege abgeschlossen.
Einen Tag später kündigte er zudem den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter. Außerdem veranlasste er eine Verringerung der Abschlagszahlungen für die Energieversorgung des Hauses.
Mutter wollte nur vorübergehend in Pflege bleibenDie Vorstellungen der Mutter gingen deutlich in eine andere Richtung. Am 25. September 2009 widerrief sie die ihrem Sohn erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht.
Gleichzeitig kündigte sie den Vertrag über die dauerhafte Pflege und beantragte eine Kurzzeitpflege. Sie wollte dort nur bleiben, bis eine Versorgung in ihrem eigenen Zuhause organisiert werden konnte.
Die entsprechenden Schreiben wurden auf Wunsch der Mutter von Nachbarn verfasst. Damit war jedenfalls erkennbar, dass sie eine dauerhafte Unterbringung in der vom Sohn ausgesuchten Einrichtung ablehnte.
Sohn bestand trotzdem auf seinen BefugnissenDer Konflikt verschärfte sich anschließend. Noch bevor das Betreuungsgericht abschließend über die weitere Betreuung entschieden hatte, erklärte der Sohn gegenüber der Einrichtung, dass eine Kündigung des Pflegevertrages ausschließlich von ihm ausgesprochen werden dürfe.
Zudem verlangte er zeitweise, dass bestimmte Familienangehörige und Nachbarn seine Mutter nicht besuchen sollten. Über einen Rechtsanwalt wurde außerdem die Wirksamkeit einer von der Mutter vorgenommenen Bevollmächtigung eines eigenen Rechtsanwalts infrage gestellt.
Der Sohn berief sich dabei darauf, dass Zweifel an der geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mutter bestanden. Tatsächlich lagen Hinweise auf eine beginnende Demenz und erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz vor.
Die medizinische Situation war jedoch keineswegs so eindeutig, dass der Wille der Mutter bedeutungslos gewesen wäre. Ein späteres psychiatrisches Gutachten bescheinigte ihr ausdrücklich die Fähigkeit zur freien Willensbildung, obwohl zugleich eine beginnende dementielle Entwicklung festgestellt wurde.
Mutter widerrief schließlich die GrundstücksschenkungAm 28. Juni 2010 zog die Mutter eine weitreichende Konsequenz. Sie widerrief die frühere Grundstücksschenkung wegen groben Undanks und verlangte die Rückübertragung.
Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass ihr Sohn gegen ihren Willen einen dauerhaften Pflegevertrag abgeschlossen und seine Vollmacht missbraucht habe. Außerdem warf sie ihm vor, ihre Fähigkeit zur eigenen Willensbildung gegenüber anderen Personen bestritten zu haben.
Während des späteren Rechtsstreits starb die Mutter. Ihre Rechtsnachfolger führten das Verfahren fort und verlangten weiterhin die Rückübertragung des Grundstücks.
Wann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden darfDie rechtliche Grundlage findet sich in § 530 BGB. Danach kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Nicht jede Enttäuschung, Beleidigung oder familiäre Auseinandersetzung genügt dafür. Es muss ein Verhalten vorliegen, das eine erhebliche Missachtung der Rücksichtnahme erkennen lässt, die der Schenker angesichts der Schenkung erwarten durfte.
Hinzu kommt eine persönliche Bewertung des Verhaltens des Beschenkten. Das Gericht muss deshalb nicht nur untersuchen, was tatsächlich geschehen ist, sondern auch, aus welchen Gründen und mit welcher Haltung der Beschenkte gehandelt hat.
BGH beanstandete die Entscheidung des OberlandesgerichtsDas Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln sah dagegen keinen ausreichenden Grund für die Rückforderung und wies die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 25. März 2014 unter dem Aktenzeichen X ZR 94/12 auf. Die obersten Zivilrichter hielten die bisherige Bewertung des Verhaltens des Sohnes für unzureichend.
Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht zu stark danach gefragt, ob die Maßnahmen des Sohnes medizinisch nachvollziehbar oder rechtlich vertretbar sein konnten. Dabei war nicht ausreichend berücksichtigt worden, was die Mutter angesichts der Schenkung und der zusätzlich erteilten Vollmacht an Rücksichtnahme erwarten durfte.
Die Vollmacht erhöhte die Verantwortung des SohnesFür den Bundesgerichtshof war das besondere Vertrauen zwischen Mutter und Sohn von erheblicher Bedeutung. Die Mutter hatte ihrem Sohn mit der General- und Betreuungsvollmacht die Möglichkeit gegeben, in ihrem Namen weitreichende Entscheidungen zu treffen.
Diese Befugnisse durften nach Ansicht des Gerichts nicht rücksichtslos eingesetzt werden. Der Sohn musste die persönliche Selbstbestimmung seiner Mutter soweit wie möglich respektieren.
Das galt gerade deshalb, weil Entscheidungen über den dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim tief in die bisherige Lebensführung eines Menschen eingreifen. Ein Bevollmächtigter darf eine solche Entscheidung daher nicht allein daran ausrichten, was er persönlich für vernünftig oder medizinisch sinnvoll hält.
Der Wille der Mutter durfte nicht einfach übergangen werdenBesonders kritisch bewertete der BGH, dass nicht ausreichend festgestellt worden war, ob der Sohn überhaupt ein ernsthaftes Gespräch mit seiner Mutter über deren Vorstellungen geführt hatte. Vor dem Abschluss des unbefristeten Heimvertrags lagen zudem noch keine abschließenden medizinischen oder psychiatrischen Feststellungen über ihre geistigen Fähigkeiten vor.
Spätestens nachdem die Mutter ihre Vollmacht widerrufen, den Langzeitpflegevertrag gekündigt und ausdrücklich eine Kurzzeitpflege bis zur Organisation der häuslichen Versorgung verlangt hatte, war ihr Wunsch eindeutig erkennbar. Der Sohn bestand dennoch weiterhin auf seinen Befugnissen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durfte die Mutter erwarten, dass ihr Sohn ihre Vorstellungen zumindest erfragt und soweit möglich berücksichtigt. War eine Rückkehr nach Hause medizinisch oder organisatorisch nicht möglich, hätte er ihr die Gründe hierfür erklären und mit ihr nach einer Lösung suchen müssen.
Pflegeheim gegen den Willen bedeutet nicht automatisch groben UndankDas Urteil darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass jede Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim gegen dessen erklärten Wunsch automatisch die Rückforderung früherer Schenkungen ermöglicht. Eine solche allgemeine Regel hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht aufgestellt.
Es können Situationen entstehen, in denen eine Betreuung zu Hause tatsächlich nicht mehr möglich oder mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Handelt ein Angehöriger nachvollziehbar zum Schutz des Betroffenen und versucht er zugleich, dessen Wünsche einzubeziehen, kann die rechtliche Bewertung vollkommen anders ausfallen.
Auch der Begriff „Zwangseinweisung“ ist in diesem Zusammenhang mit Vorsicht zu verwenden. Der vom BGH behandelte Schenkungsstreit ist nicht mit jedem förmlichen Verfahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung gleichzusetzen.
Bei einer tatsächlich freiheitsentziehenden Unterbringung gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen und gerichtliche Genehmigungsvorschriften. Das heutige Betreuungsrecht betont darüber hinaus ausdrücklich, dass die Wünsche eines betreuten Menschen festzustellen und grundsätzlich zu beachten sind.
Diese Umstände können beim Schenkungswiderruf wichtig werden Prüffrage Bedeutung für den Schenkungswiderruf Wie wertvoll war die Schenkung? Bei erheblichen Vermögenswerten kann der Schenker eine entsprechend ausgeprägte Rücksichtnahme erwarten. Welche Rechte wurden zurückbehalten? Ein lebenslanges Wohnrecht kann zeigen, dass der weitere Aufenthalt in der Immobilie für den Schenker besondere Bedeutung hatte. Gab es eine General- oder Vorsorgevollmacht? Eine umfassende Vollmacht spricht für ein besonderes Vertrauensverhältnis und erhöht die Verantwortung des Bevollmächtigten. Was wollte der Schenker selbst? Ein klar geäußerter Wunsch darf nicht ohne nachvollziehbare Gründe ignoriert werden. Warum handelte der Beschenkte anders? Medizinische Gefahren, fehlende Pflegealternativen oder andere nachvollziehbare Gründe können gegen groben Undank sprechen. Wie verhielt sich der Beschenkte danach? Kontaktverbote, fehlende Gespräche oder das bewusste Übergehen des erklärten Willens können in die Gesamtbewertung einfließen. Wann erfuhr der Schenker von den Umständen? Für den Widerruf wegen groben Undanks gilt nach § 532 BGB eine besondere Jahresfrist ab Kenntnis der Voraussetzungen. Für den Widerruf gilt eine JahresfristWer eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen möchte, darf nicht unbegrenzt warten. Nach § 532 BGB ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der Kenntnis der maßgeblichen Umstände ein Jahr vergangen ist.
Auch eine Verzeihung kann einen späteren Widerruf ausschließen. Deshalb sollte bei schweren Konflikten genau festgehalten werden, wann der Schenker von welchem Verhalten erfahren hat und wie anschließend damit umgegangen wurde.
Der Widerruf selbst erfolgt nach § 531 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Nach einem wirksamen Widerruf kann anschließend die Herausgabe des Geschenks nach den gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.
Grober Undank ist etwas anderes als Verarmung des SchenkersGerade bei Pflegeheimkosten muss zwischen verschiedenen Rückforderungsgründen unterschieden werden. Der Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB beruht auf einem schweren Fehlverhalten des Beschenkten.
Daneben kann eine Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden, wenn der Schenker später seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Bei Pflegebedürftigen kann ein solcher Anspruch auch für das Sozialamt interessant werden, wenn öffentliche Leistungen für die Heimkosten gezahlt werden.
Gegen-Hartz hat ausführlich erläutert, wann das Sozialamt frühere Schenkungen wegen eines späteren Pflegefalls zurückfordern kann. Diese Rückforderung beruht auf anderen Voraussetzungen als der hier behandelte grobe Undank.
Auch die oft genannte Zehn-Jahres-Frist betrifft einen anderen gesetzlichen Zusammenhang. Welche Folgen eine frühere Übertragung des Elternhauses bei späteren Heimkosten haben kann, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Muss ich das geschenkte Elternhaus vor dem Pflegeheim verkaufen?“.
Auch das Sozialamt kann bei früheren Schenkungen relevant werdenEin Schenkungsstreit innerhalb einer Familie kann deshalb mehrere rechtliche Ebenen haben. Neben einem persönlichen Widerruf wegen groben Undanks können Ansprüche wegen späterer Bedürftigkeit entstehen.
In bestimmten Konstellationen kann ein Sozialhilfeträger solche Ansprüche auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten verfolgen. Es sollte deshalb genau geprüft werden, auf welche gesetzliche Grundlage eine Rückforderung tatsächlich gestützt wird.
Dass auch Ansprüche des Sozialamts zeitlichen Grenzen unterliegen können, zeigt eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Gegen-Hartz berichtet dazu ausführlich unter „Sozialhilfe: BGH begrenzt Rückabwicklung von Geldgeschenken wegen Pflegeheimkosten“.
Was das Urteil für Familien mit Vorsorgevollmacht bedeutetDas BGH-Urteil zeigt besonders deutlich, dass eine Vorsorge- oder Generalvollmacht kein Freibrief ist. Wer für einen anderen Menschen entscheiden darf, sollte dessen Vorstellungen möglichst frühzeitig ermitteln und wichtige Gespräche dokumentieren.
Das gilt besonders bei Entscheidungen über einen dauerhaften Wechsel in ein Pflegeheim, die Aufgabe einer Wohnung oder die Beendigung bisheriger Versorgungsstrukturen. Bestehen Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen, sollte dies fachlich abgeklärt werden, statt dessen Wünsche vorschnell für unbeachtlich zu erklären.
Das heutige Betreuungsrecht unterstreicht die Bedeutung der Selbstbestimmung zusätzlich. § 1821 BGB schreibt für rechtliche Betreuer ausdrücklich vor, die Wünsche des Betreuten festzustellen und ihm grundsätzlich eine Lebensgestaltung nach seinen eigenen Vorstellungen zu ermöglichen.
BGH entschied nicht endgültig über die Rückgabe des GrundstücksBei der Einordnung des Urteils ist eine Einschränkung besonders wichtig. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Sohn nicht unmittelbar zur Rückübertragung des Grundstücks.
Stattdessen hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung zurück. Es mussten noch weitere Feststellungen dazu getroffen werden, warum der Sohn nicht ausreichend mit seiner Mutter gesprochen hatte und aus welchen persönlichen Gründen er seine Entscheidungen getroffen hatte.
Das Urteil besagt deshalb nicht: „Pflegeheim gegen den Willen der Mutter gleich grober Undank.“ Es besagt vielmehr, dass ein solches Verhalten zusammen mit weiteren Umständen eine schwere Verfehlung darstellen kann und dass die Selbstbestimmung des Schenkers bei der Prüfung nicht übergangen werden darf.
Praxisbeispiel: Tochter entscheidet allein über dauerhaften HeimaufenthaltEine 82-jährige Frau überträgt ihrer Tochter ihr Einfamilienhaus und behält sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Einige Jahre später erteilt sie der Tochter zusätzlich eine umfassende Vorsorgevollmacht.
Nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert die Tochter ohne vorheriges Gespräch einen unbefristeten Platz in einem Pflegeheim und kündigt gleichzeitig Telefon, Stromverträge und weitere Leistungen für das Haus. Die Mutter erklärt mehrfach, dass sie zunächst mit ambulanter Unterstützung wieder nach Hause möchte.
Die Tochter verweigert jede Diskussion darüber und verhindert zusätzlich Kontakte zu Personen, die der Mutter bei einer Rückkehr helfen könnten. In einer solchen Situation könnte ein Widerruf wegen groben Undanks ernsthaft zu prüfen sein.
Anders könnte der Fall ausgehen, wenn Ärzte eine Rückkehr wegen erheblicher Gefahren für ausgeschlossen halten, eine häusliche Versorgung objektiv nicht organisiert werden kann und die Tochter sämtliche Möglichkeiten ausführlich mit ihrer Mutter besprochen hat. Ob ein Widerruf wirksam ist, hängt deshalb immer von den gesamten Umständen ab.
Fazit: Auch nach einer Schenkung muss die Selbstbestimmung respektiert werdenEine große Schenkung verpflichtet den Beschenkten nicht dazu, jeden Wunsch des Schenkers zu erfüllen. Sie kann jedoch eine besondere Erwartung an Rücksichtnahme und respektvollen Umgang begründen.
Wer zusätzlich eine umfassende Vollmacht erhält, übernimmt erhebliche Verantwortung. Tiefgreifende Entscheidungen über Pflege, Wohnort und persönliche Kontakte sollten daher nicht ohne Auseinandersetzung mit den Wünschen des Betroffenen getroffen werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass die bewusste Missachtung dieser Selbstbestimmung unter zusätzlichen belastenden Umständen einen Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigen kann. Automatisch entsteht ein Rückforderungsanspruch durch einen unerwünschten Pflegeheimaufenthalt jedoch nicht.
Häufige Fragen und Antworten zum Widerruf einer Schenkung 1. Kann eine Mutter ein bereits verschenktes Haus wieder zurückfordern?Ja, unter bestimmten gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen ist eine Rückforderung möglich. Bei grobem Undank verlangt § 530 BGB eine schwere Verfehlung des Beschenkten, die in der Gesamtbetrachtung eine erhebliche Missachtung der gegenüber dem Schenker geschuldeten Rücksichtnahme erkennen lässt.
2. Ist die Unterbringung der Mutter im Pflegeheim gegen ihren Willen automatisch grober Undank?Nein. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich keine solche allgemeine Regel aufgestellt. Es kommt darauf an, warum die Unterbringung erfolgte, welche Alternativen bestanden, was die Mutter wollte und wie der Beschenkte mit ihrem erklärten Willen umgegangen ist.
3. Was ist bei einer General- oder Vorsorgevollmacht besonders zu beachten?Eine umfassende Vollmacht begründet ein besonders weitgehendes Vertrauensverhältnis. Der Bevollmächtigte sollte deshalb erhebliche Entscheidungen möglichst mit dem Vollmachtgeber besprechen, dessen Wünsche feststellen und sie soweit wie möglich berücksichtigen.
4. Wie lange kann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden?Nach § 532 BGB ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem der Schenker von den Voraussetzungen seines Widerrufsrechts Kenntnis erhalten hat, ein Jahr vergangen ist. Auch eine vorherige Verzeihung kann den Widerruf ausschließen.
5. Ist die Zehn-Jahres-Frist bei Schenkungen auch bei grobem Undank entscheidend?Die häufig genannte Zehn-Jahres-Frist betrifft vor allem andere Rückforderungsfragen, etwa die Verarmung des Schenkers. Beim Widerruf wegen groben Undanks ist insbesondere die Jahresfrist des § 532 BGB zu beachten.
QuellenBundesgerichtshof, Urteil vom 25. März 2014, Az. X ZR 94/12, Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 530 bis 532 BGB zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 1821 und 1831 BGB zu Wünschen betreuter Menschen und freiheitsentziehenden Unterbringungen.
Der Beitrag Gericht eindeutig: Eigene Mutter ins Pflegeheim einweisen kann “grober Undank” sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kurdische Jugendliche aus Europa treffen sich in Köln
Kurdische Jugendliche aus verschiedenen Teilen Europas kommen Anfang September in Köln zu einer gemeinsamen Aktion für Demokratie, Frieden und Freiheit zusammen. Die Kundgebung am 4. September steht insbesondere im Zeichen der Forderung nach der physischen Freiheit des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan.
Nach Angaben des Vorbereitungskomitees soll mit der Aktion zugleich auf den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft und die Rolle der Jugend in dessen weiterer Entwicklung aufmerksam gemacht werden. Die Organisator:innen betonen dabei die Bedeutung der Jugend als gesellschaftliche Kraft in politischen Veränderungsprozessen.
Freiheit Öcalans als zentrale Forderung
Das Vorbereitungskomitee bezeichnet die physische Freiheit Öcalans als eine der zentralen Voraussetzungen für das Voranschreiten des Friedens- und Demokratisierungsprozesses. Vor diesem Hintergrund soll die Zusammenkunft in Köln die Forderungen nach Demokratie, Frieden und Freiheit öffentlich sichtbar machen.
Die aus verschiedenen europäischen Städten anreisenden Jugendlichen treffen sich bereits am Donnerstag, 3. September, um 14 Uhr in Köln-Ehrenfeld. Dort sind gemeinsame Vorbereitungen für die Aktion am folgenden Tag vorgesehen. Die zentrale Kundgebung beginnt am Freitag, 4. September, um 9 Uhr am Kölner Dom. Das Vorbereitungskomitee ruft neben Jugendlichen auch die kurdische Bevölkerung und solidarische Kräfte zur Teilnahme auf.
Von Köln zum Kulturfestival in Dortmund
Nach der Aktion in Köln reisen die Teilnehmer am Samstag, 5. September, nach Dortmund weiter. Dort findet das 34. Internationale Kurdische Kulturfestival statt. Damit verbindet sich die dreitägige Zusammenkunft mit dem kulturellen und politischen Austausch der kurdischen Diaspora in Europa.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/kultur/vorbereitungen-fur-34-internationales-kurdisches-kulturfestival-abgeschlossen-52368 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkisches-parlament-verabschiedet-rahmengesetz-fur-den-friedensprozess-52410
Bürgergeld-Urteil: Jobcenter darf Inflationsprämie nicht anrechnen
Eine Zahlung des Arbeitgebers landet auf dem Konto, der Verwendungszweck spricht von „Restzahlung Lohn“ – und das Jobcenter behandelt das Geld deshalb als Einkommen.
Dass eine solche Schlussfolgerung falsch sein kann, zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2026. Das Gericht verpflichtete den Landkreis Göttingen dazu, einem Leistungsberechtigten für Oktober 2024 weitere 519,09 Euro zu zahlen.
Hinter der Überweisung steckte nach Überzeugung des Gerichts nämlich kein anzurechnender Restlohn, sondern der noch offene Teil einer Inflationsausgleichsprämie. Für Betroffene zeigt die Entscheidung, wie wichtig Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und schriftliche Bestätigungen des Arbeitgebers sein können, wenn das Jobcenter die Herkunft einer Zahlung falsch bewertet.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen S 24 AS 119/25. Es betrifft zwar einen Bewilligungszeitraum aus dem Jahr 2024, enthält aber wichtige Hinweise dazu, wie Zahlungen bei Streit über ihre tatsächliche Herkunft geprüft werden müssen.
Jobcenter rechnete eine Zahlung von 867,09 Euro als Einkommen einDer Kläger war seit März 2024 bei einem Unternehmen in Hann. Münden beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah ein monatliches Gehalt von 3.200 Euro vor, das jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats ausgezahlt werden sollte. Tatsächlich erhielt der Beschäftigte seinen Lohn in der Vergangenheit jedoch regelmäßig erst im Folgemonat.
Im September 2024 endete das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber überwies am 30. September 2024 einen Betrag von 1.500 Euro und bezeichnete die Zahlung als „Abschlag Lohn 09/2024“. Bereits einen Tag später, am 1. Oktober 2024, beantragte der ehemalige Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II.
Am 24. Oktober 2024 gingen weitere 867,09 Euro auf seinem Konto ein. Der Verwendungszweck lautete diesmal „Restzahlung Lohn September 2024“. Genau diese Formulierung führte später zum Streit mit dem Jobcenter.
Lohnabrechnung enthielt zusätzlich eine Inflationsprämie von 1.000 EuroDie Lohnabrechnung zeichnete ein genaueres Bild. Darin wurden für September 2024 ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.026,67 Euro beziehungsweise ein Nettoentgelt von 1.367,09 Euro sowie zusätzlich eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro ausgewiesen. Gleichzeitig war der bereits geleistete Abschlag von 1.500 Euro vermerkt.
Der Kläger legte dem Jobcenter sowohl den Kontoauszug als auch die Gehaltsabrechnung vor. Trotzdem ging die Behörde zunächst davon aus, dass ihm im Oktober anrechenbares Arbeitsentgelt zugeflossen sei. Der erste Leistungsantrag für Oktober wurde deshalb sogar vollständig abgelehnt.
Später änderte das Jobcenter seine Entscheidung und bewilligte für Oktober 2024 Leistungen in Höhe von 255,63 Euro. Dabei setzte die Behörde nach den Feststellungen des Gerichts weiterhin 519,09 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen an. Der Kläger hätte ohne diese Anrechnung einen Gesamtbedarf von 774,72 Euro gehabt.
Der Betroffene widersprach der Berechnung des JobcentersDer Kläger akzeptierte die Einkommensanrechnung nicht. Er erklärte, der normale Septemberlohn sei durch den Vorschuss am 30. September bereits ausgezahlt worden. Bei dem im Oktober eingegangenen Betrag habe es sich dagegen um den noch verbleibenden Anteil der Inflationsprämie gehandelt.
Seinen Widerspruch wies der Landkreis Göttingen im Januar 2025 zurück. Daraufhin erhob der Betroffene im Februar 2025 Klage beim Sozialgericht Hildesheim. Der Rechtsstreit konzentrierte sich damit auf die Frage, welcher Art die Zahlung vom 24. Oktober tatsächlich war.
Wer selbst eine fehlerhafte Einkommensanrechnung feststellt, sollte einen Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen. Wie Betroffene gegen eine Entscheidung vorgehen können, erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
Warum der Verwendungszweck der Überweisung nicht ausreichteFür das Jobcenter sprach insbesondere der Buchungstext „Restzahlung Lohn September 2024“ dafür, die Überweisung als Arbeitsentgelt zu behandeln. Das Sozialgericht hielt diesen Hinweis jedoch nicht für ausreichend. Weder aus dem Verwendungszweck noch aus der Lohnabrechnung ließ sich nach Auffassung der Kammer eindeutig entnehmen, in welcher Überweisung die Inflationsprämie enthalten war.
Damit musste das Gericht weitere Umstände berücksichtigen. Dazu gehörten der Arbeitsvertrag, der bereits im September überwiesene Vorschuss und die Erklärungen des Klägers. Hinzu kamen schriftliche Angaben des Steuerberaters und des ehemaligen Arbeitgebers.
Die Entscheidung zeigt damit einen wichtigen Unterschied zwischen dem Namen einer Überweisung und ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund. Ein Buchungstext kann ein Beweisanzeichen sein, entscheidet die Frage aber nicht zwangsläufig allein.
Arbeitgeber und Steuerberater bestätigten die DarstellungIm Gerichtsverfahren legte der Kläger eine Erklärung des Steuerberaters seines ehemaligen Arbeitgebers vor. Darin wurde bestätigt, dass die 1.500 Euro vom 30. September als Vorschuss auf den Septemberlohn gezahlt worden seien. Die spätere Zahlung habe dagegen mit der Inflationsprämie zusammengehangen.
Auch der ehemalige Arbeitgeber bestätigte diese Darstellung schriftlich. Das Jobcenter zweifelte die Aussage unter anderem deshalb an, weil die Formulierungen des Arbeitgebers und des Steuerberaters nahezu identisch waren. Das Sozialgericht ließ sich von diesem Einwand nicht überzeugen.
Eine identische Formulierung bedeute nicht automatisch, dass die Angaben falsch seien. Das Gericht sah zudem keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb Arbeitgeber oder Steuerberater bewusst unzutreffende Angaben machen sollten.
Gericht: Die 867,09 Euro waren der Rest der InflationsprämieNach Würdigung der Unterlagen kam das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass die im Oktober 2024 eingegangenen 867,09 Euro nicht als Arbeitslohn behandelt werden durften. Die Kammer war überzeugt, dass es sich um den noch verbleibenden Teil der Inflationsausgleichsprämie handelte. Damit durfte die Zahlung bei der Berechnung der SGB-II-Leistung nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Das hatte unmittelbare finanzielle Folgen. Das Jobcenter hatte für Oktober nur 255,63 Euro gezahlt, obwohl der anerkannte Bedarf des Klägers bei insgesamt 774,72 Euro lag. Das Gericht verpflichtete den Landkreis deshalb zur Zahlung weiterer 519,09 Euro.
Vorgang Betrag beziehungsweise Ergebnis Vorschuss des Arbeitgebers am 30. September 2024 1.500 Euro Überweisung am 24. Oktober 2024 867,09 Euro In der Abrechnung ausgewiesene Inflationsprämie 1.000 Euro Vom Jobcenter zunächst berücksichtigtes Einkommen 519,09 Euro Vom Gericht zugesprochene zusätzliche Leistung für Oktober 519,09 Euro Warum Inflationsausgleichsprämien damals anrechnungsfrei warenNormalerweise werden Einnahmen in Geld bei Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, wann das Geld tatsächlich zufließt. Mehr zum sogenannten Zuflussprinzip erklärt der Beitrag „Bürgergeld Zuflussprinzip: So kann ein falscher Auszahlungszeitpunkt den ganzen Monat betreffen“.
Für die Inflationsausgleichsprämie galt allerdings eine besondere Vorschrift. Nach der damals anzuwendenden Bürgergeld-Verordnung wurden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Genau auf diese Ausnahme stützte sich auch das Sozialgericht Hildesheim.
Entscheidend war deshalb nicht allein, dass dem Kläger im Oktober Geld zugeflossen war. Zuerst musste geklärt werden, was dieses Geld rechtlich tatsächlich darstellte. Erst danach ließ sich entscheiden, ob eine Anrechnung zulässig war.
Die Inflationsausgleichsprämie kann heute nicht mehr neu gezahlt werdenDas Urteil darf nicht so verstanden werden, dass Arbeitgeber auch im Jahr 2026 noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach den damaligen Vorschriften auszahlen könnten. Die entsprechende Sonderregelung galt für Arbeitgeberzahlungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Insgesamt konnten unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gezahlt werden.
Für neue Zahlungen ist diese Frist abgelaufen. Die Entscheidung aus Hildesheim kann jedoch weiterhin bei Rechtsstreitigkeiten Bedeutung haben, die noch Bewilligungszeiträume aus dieser Zeit betreffen. Das gilt beispielsweise für bereits laufende Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren.
Einen Überblick über weitere Einnahmen, die bei SGB-II-Leistungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt werden, bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Einnahmen werden beim Bürgergeld nicht angerechnet“.
Ein falscher Buchungstext kann teuer werdenDer Fall zeigt außerdem, welche finanziellen Folgen ungenaue Überweisungstexte haben können. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung vom Oktober als „Restzahlung Lohn September 2024“ bezeichnet. Für das Jobcenter lag deshalb zunächst der Schluss nahe, dass normaler Arbeitslohn eingegangen war.
Für Beschäftigte im Leistungsbezug kann es sinnvoll sein, bei ungewöhnlichen Zahlungen frühzeitig eine eindeutige Bescheinigung des Arbeitgebers anzufordern. Darin sollte möglichst nachvollziehbar erklärt werden, aus welchen Bestandteilen sich eine Überweisung zusammensetzt. Das kann spätere Auseinandersetzungen über die Einkommensanrechnung erheblich erleichtern.
Das Zuflussprinzip beantwortet nicht jede FrageDas sogenannte Zuflussprinzip wird bei der Einkommensanrechnung häufig so zusammengefasst, dass eine Zahlung in dem Monat berücksichtigt wird, in dem sie tatsächlich verfügbar ist. Diese Faustformel beantwortet jedoch nur die Frage nach dem Zeitpunkt. Zuvor muss feststehen, ob es sich überhaupt um anrechenbares Einkommen handelt.
Genau daran scheiterte die Berechnung des Jobcenters im Hildesheimer Verfahren. Der Geldzufluss im Oktober stand außer Streit, die rechtliche Einordnung der Zahlung dagegen nicht. Weil es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine von der Einkommensanrechnung ausgenommene Inflationsausgleichsprämie handelte, führte der Zufluss nicht zu einer Kürzung.
Auch bei einem Wechsel aus einer Beschäftigung in den Leistungsbezug können solche zeitlichen Fragen auftreten. Gegen-Hartz erläutert die Problematik ausführlicher im Beitrag „Bürgergeld: Ein neuer Job – Wie lange zahlt noch das Jobcenter?“.
Warum das Urteil für den Umgang mit Jobcenter-Bescheiden wichtig istDer Kläger bekam nicht deshalb Recht, weil das Gericht den Zufluss von 867,09 Euro ignorierte. Vielmehr prüfte es genauer, was hinter dieser Überweisung steckte. Erst die Gesamtschau der Unterlagen führte zu dem Ergebnis, dass das Jobcenter die Zahlung falsch eingeordnet hatte.
Für Leistungsberechtigte lässt sich daraus eine praktische Konsequenz ableiten: Eine Berechnung des Jobcenters sollte sich anhand der tatsächlichen Zahlungsunterlagen nachvollziehen lassen. Bestehen Unterschiede zwischen der Darstellung des Jobcenters und den Unterlagen des Arbeitgebers, kann eine genauere Prüfung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Quellen und weiterführende InformationenGrundlage der Entscheidung ist das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2026, Az. S 24 AS 119/25.
Der Beitrag Bürgergeld-Urteil: Jobcenter darf Inflationsprämie nicht anrechnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Michael Limburg bei Apolut: Klimahysterie – Das Narrativ bricht zusammen
EIKE-Vizepräsident Michael Limburg trifft auf den ebenso kundigen wie streitbaren Biologen Markus Fiedler – so bereits geschehen vor zwei Jahren im Format FAIRTALK von Jens Lehrich. Moderator Lehrich betonte damals bereits, daß niemand von der Pro-Klimakollaps-Fraktion bereit gewesen sei, mit Kapazitäten wie Limburg oder Fiedler vor die Kamera zu treten, weswegen Fiedler dann als Advocatus diaboli im Spaß den Weltuntergangspropheten gab.
Diesmal saßen Limburg und Fiedler unter vier Augen vor der Kamera. Und Michael Limburg erklärte abermals die Situation um CO2 und Wasserdampf. Er erwähnt u.a, daß er im ÖRR zuletzt im Rahmen einer Phoenix-Sendung eingeladen war -bereits im Jahre 2010 – und dort auch auf einen Professor für Theoretische Meteorologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Andreas Bott traf, der eine Sach-Debatte letztlich aber rigoros ablehnte.
Warum wohl?
Weil er im „menschgemachten Klimawandel“ eine Bedrohung sah.
In einem eMail Wechsel kurz danach sprach er vom „gnadenlosen Verschwendertum“, wie er es nannte, den Limburg seiner Meinung nach das Wort redete, und sah darin dann eine Art von Verbrechen, dass er verabscheue und für das Limburg irgendwann mal bestraft würde.
( Video hier )
Originalton aus einer eMail von Bott vom Dezember 2010 an Limburg:
„…ich finde es erschreckend, wie leichtfertig sie mit den mitmenschen und insbesondere der nachfolgegeneration umgehen. und das alles nur, um in einem gnadenlosen verschwendertum weiterzuleben. das ist sehr sehr unchristlich und unmoralisch. ich verabscheue es. aber vielleicht wird man sie irgendwann einmal dafuer bestrafen. ich wuerde mich freuen. mit freundlichen gruessen, andreas bott“
Hier Teil I des Faktenchecks https://eike-klima-energie.eu/2010/12/11/phoenix-runde-kein-prima-klima-ist-die-welt-noch-zu-retten-ein-faktencheck-teil-i/
Teil II https://eike-klima-energie.eu/2010/12/12/phoenix-runde-teil-ii-kein-prima-klima-ist-die-welt-noch-zu-retten-ein-faktencheck/ und
Teil III https://eike-klima-energie.eu/2010/12/14/phoenix-runde-teil-iii-kein-prima-klima-ist-die-welt-noch-zu-retten-ein-faktencheck/
Jetzt, 16 Jahre später, analysieren Limburg und Fiedler nun aktuell die Situation beim Klimawandel. Von Verschwendertum kann nun wirklich keine Rede mehr sein. Die mit dem „Klimaschutz“ begründete Energiewende ist dabei ganze Arbeit zu leisten, und der Wirtschaft, voran Deutschland, und damit dem Wohlstand, den Todesstoß zu versetzen.
Meine Antwort an Bott vom 14.12, 2010Sehr geehrter Herr Prof. Bott,
Sie werden keine weiteren Emails von mir erhalten, es sei denn ich muss auf irgendwelche Behauptungen und Anschuldigungen von Ihnen reagieren. Ich verkneife mir auch Ihre haltlosen Beschuldigungen öffentlich zu machen. Allerdings lasse ich mich von Ihnen auch nicht unwidersprochen der Lüge bezichtigen. Und das auch noch für alle meine Äußerungen. Deswegen haben wir den Faktencheck gemacht, damit jeder der möchte, sehen kann, was ist richtig und was ist falsch. Gerade von Ihnen hätte ich eine wissenschaftlich begründete Aussage erwartet, aber keine wüste Beschimpfung. Niemand ist unfehlbar, Sie nicht und meine Kollegen und ich auch nicht.
In jedem Teil des Faktenchecks war der Mitschnitt der Sendung enthalten. Sie hätten also locker überprüfen können, ob ich das Wort Klima-Modell überhaupt bei dieser Bemerkung in den Mund genommen habe. Das habe ich nicht, und somit auch nie behauptet. Ich habe nur festgestellt, dass wir diesen Wert berechnet haben. Um zu diesem Rechenergebnis zu kommen, benötigt man kein Modell, egal in welcher Programmiersprache. Nur einen simplen Dreisatz. Das Ergebnis mag um einige Prozente daneben liegen, die Größenordnung stimmt, und ist auch nicht schlechter oder weniger gut begründet als Ihre Modelle. Das wissen Sie sicher auch ganz genau. Und der Weg dahin ist dargestellt.
Noch ein Wort zu Ihrem letzten Absatz. Er enthält blanken Hass und ist höchst verräterisch. Sie klingen darin wie ein moderner Savonarola. Merken Sie das nicht? Eine höchst gefährliche Grundeinstellung für einen Wissenschaftler. Nicht umsonst betrachten viele aufgeklärte Zeitgenossen, die Klimahysterie als neue Religion. Sie liefern leider – und das muß ich bei allem Respekt Ihnen gegenüber sagen- die beste Bestätigung für diese These.
Würden wir uns über Ressourceneffizienz oder Umweltschutz unterhalten haben, besäßen wir bestimmt viele Gemeinsamkeiten, aber Klimaforschung ideologisch religiös motiviert – sozusagen als Vorwand für andere Absichten- zu betreiben, davor sollten wir uns hüten. Mit Wissenschaft hat das jedenfalls nicht zu tun.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ihr
M. Limburg
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Der Beitrag Michael Limburg bei Apolut: Klimahysterie – Das Narrativ bricht zusammen erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Steffen Bilger: neuer Verkehrsminister mit Nähe zur Autolobby
Der neue Verkehrsminister Steffen Bilger (CDU) steht wie kaum ein anderer für große Nähe zur Autoindustrie, fragwürdigen Umgang mit Umweltverbänden und einseitige Verkehrspolitik zugunsten der Verbrennerlobby.
Der frisch ernannte Verkehrsminister Steffen Bilger ist in seinem Bereich kein Unbekannter: Bilger war bereits von 2018 bis 2021 parlamentarischer Staatssekretär im Verkehrsministerium. Deswegen gilt er nun als Fachexperte. Wichtig dabei zu wissen: Sein damaliger Chef war Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU), der vor allem durch Nähe zur Autolobby, Vetternwirtschaft und verbrannte Steuermillionen auffiel.
Besondere Integrität bei der Geldervergabe erforderlichTrotz vielfacher Warnungen, dass die Maut rechtswidrig sei, unterzeichnete Scheuer Verträge mit Betreiberfirmen – kurz bevor ein Urteil dazu anstand. Die dann anfallenden Entschädigungszahlungen lagen bei 270 Millionen Euro, Anwaltskosten in Millionenhöhe kamen dazu. Der Fall ist mittlerweile vor Gericht gelandet: Ab September muss sich Scheuer wegen einer mutmaßlichen Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Bundestags zur Maut verantworten.
Bilger beteuert, er habe nicht mit den Betreiberfirmen verhandelt, die nach Scheuers Fehlentscheidungen Millionenzahlungen erhielten. Damit schließt er aber nicht aus, dass er an anderen Aspekten des Maut-Debakels beteiligt war. Schließlich hatte auch er die Einführung der Maut unterstützt, obwohl diese von Beginn scharf kritisiert wurde.
Im Verkehrsministerium werden hohe Summen verteilt, erst kürzlich musste ein Abteilungsleiter wegen fragwürdiger Geldervergabe unter Freunden zurücktreten. Hier braucht es besondere Vorsicht und Integrität im Umgang mit Steuergeld – und klarere Compliance-Regeln in Ministerien. Diesem Thema sollte sich auch Bilger widmen.
Bezirksverband mit Nähe zur AutoindustrieScheuer pflegte außerdem eine übergroße Nähe zur Autolobby: Er traf sich in den ersten 3,5 Jahren seiner gesamten Amtszeit nur ein Mal mit Umweltverbänden in einem Sammeltermin, während er 80-mal die Autolobby empfing – teils in exklusiven Einzelterminen. Daran gab es viel Kritik – auch, weil Scheuers politische Entscheidungen stark zugunsten der Autoindustrie, insbesondere der bayerischen, ausfielen.
Es erscheint fraglich, ob Bilger nun anders agieren wird. Bilger ist Vorsitzender des CDU-Bezirksverbands Nordwürttemberg und kommt damit aus einer Region, in der viele Unternehmen aus der Autoindustrie ihren Sitz haben, darunter Mercedes, Porsche und die Zulieferer Bosch und Mahle. Ehrenvorsitzender von Bilgers Bezirksverband ist Matthias Wissmann, früherer Verkehrsminister im Kabinett Merkel und späterer langjähriger Präsident des mächtigen Verbands der Automobilindustrie (VDA). Der Lobbydruck von Industrieseite auf den neuen Verkehrsminister wird ohnehin groß sein – aus seinem Wahlkreis umso mehr.
Auf Nachfragen des Magazins Monitor im Jahr 2018, ob auch Parteispenden aus der Autoindustrie an seinen Bezirksverband geflossen seien, reagierte Bilger damals empört und abweisend – und beantwortete sie nicht. Fest steht, dass die CDU jahrelang von hohen Spenden aus der Autoindustrie profitiert hat. In den Rechenschaftsberichten der Parteien lässt sich leider nicht nachvollziehen, welche Spenden an welche Bezirksverbände gehen.
Problematischer Umgang mit missliebigem UmweltverbandBilgers Bezirksverband stellte 2018 einen Parteitagsantrag mit der Forderung, dem Umweltverband Deutsche Umwelthilfe (DUH) die Gemeinnützigkeit und Klagerechte zu entziehen. Das war offenbar selbst der CDU-Antragskommission zu radikal: Sie änderte den Antrag dahingehend, dass die Gemeinnützigkeit der DUH lediglich überprüft werden solle – und ihr öffentlich Mittel entzogen werden sollte.
Dieser Angriff kam zu einer Zeit, als die DUH maßgeblich daran beteiligt war, gesetzliche Regeln zur Luftreinhaltung vor Gericht durchzusetzen – und lokale Fahrverbote bewirkte. Vor allem war die DUH zuvor daran beteiligt gewesen, den Abgasskandal rund um manipulierte Abgasmessungen aufzudecken und aufzuarbeiten. Das Ziel der CDU war offensichtlich: Sie wollte die Empörung der Autofahrer*innen von der Autoindustrie weg und hin zu einem missliebigen Umweltverband lenken.
Die DUH war der Autoindustrie schon länger ein Dorn im Auge und sah sich heftigen Schmutzkampagnen ausgesetzt. Bilger muss nun einmal mehr beweisen, dass er als Verkehrsminister auch mit Umweltverbänden als wichtigen verkehrspolitischen Akteuren konstruktiven Austausch sucht.Er muss auch Umwelt- und Klimaaspekten in verkehrspolitischen Entscheidungen Priorität einräumen. Das gilt besonders in einer Zeit, in der Umweltverbände von manchen CDU-Politiker*innen zum Feindbild erklärt werden. Jüngste Nachwirkung dieser Angriffe: Das Verbandsklagerecht von Umweltverbänden wurde im Juni 2026 von der Bundesregierung eingeschränkt.
Bilger steht für rückwärtsgewandte VerkehrspolitikBilgers politische Positionen entsprechen in vielem den Forderungen des VDA und anderer Unternehmen und Verbände der Verbrennerlobby: Er bekräftigte seine scharfe Kritik am Verbrenner-Aus noch im Herbst 2025 öffentlich in einem Interview – auch als Befürworter fragwürdiger Infrastrukturprojekte in seiner Region. Er steht damit wie kaum ein anderer in der CDU für den Kurs der Merz-Regierung, auf den Ausbau des Straßenverkehrs und insbesondere das Auslaufmodell Verbrennertechnologie zu setzen.
Das Verkehrsministerium fiel bereits in der Vergangenheit immer wieder damit auf, dass es vor allem auf Straßenbau und Unterstützung für Verbrennertechnologien setzt – und Klimaschutz allenfalls nachrangig behandelt. Erst im Mai 2026 hatte der Expertenrat für Klimafragen der Bundesregierung zum wiederholten Male bescheinigt, dass besonders im Verkehrsbereich großer Handlungsbedarf bestehe. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Bilger hier die dringend notwendige Wende in Richtung zukunftsfähiger Mobilität und Infrastruktur einleiten wird.
Fazit: Wenn Bilger Vertrauen in die Politik wiederherstellen will, muss er sich als Politiker beweisen, der breiten Austausch mit verschiedenen gesellschaftlichen Akteuren sucht und Verkehrs- und Infrastrukturpolitik für alle macht – und nicht vorrangig für eine rückwärtsgewandte Verbrennerlobby.
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Urteil mit Signal: Gericht verweigert Schwerbehinderung trotz Rollstuhl
Wer dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist, wird häufig automatisch mit einer Schwerbehinderung in Verbindung gebracht. Sozialrechtlich ist dieser Schluss jedoch nicht ohne Weiteres zulässig.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 6. März 2026 entschieden, dass allein die Nutzung eines Rollstuhls keinen Anspruch auf einen Grad der Behinderung von 50 begründet.
Im entschiedenen Fall blieb es für den Kläger ab März 2017 bei einem GdB von 40. Das Gericht stellte dabei nicht fest, dass seine Beschwerden bedeutungslos oder seine Schmerzen nicht vorhanden seien. Vielmehr ließ sich nach Ansicht des Senats wegen widersprüchlicher medizinischer Unterlagen und einer schließlich verweigerten weiteren Untersuchung nicht ausreichend nachweisen, dass die Voraussetzungen für einen höheren GdB erfüllt waren.
Der Streit um den GdB begann bereits im Jahr 2016Der Kläger hatte am 11. Mai 2016 erstmals die Feststellung eines Grades der Behinderung beantragt. Damals bestanden bereits Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie ein Bandscheibenschaden. Die zuständige Behörde bewertete diese Einschränkungen zunächst mit einem GdB von 20.
Nur wenige Wochen nach dem Antrag erlitt der Mann bei einem Arbeitsunfall zwei Frakturen am linken Wadenbein. Im weiteren Verlauf kamen erhebliche Schmerzen sowie psychische Beschwerden hinzu. Die gesundheitliche Situation wurde deshalb während des anschließenden Gerichtsverfahrens erneut medizinisch bewertet.
Eine spätere gutachterliche Einschätzung berücksichtigte eine chronische Schmerzstörung mit depressiver Beteiligung mit einem Einzel-GdB von 30. Für die Wirbelsäule wurden 20 angesetzt, weitere Beschwerden erhielten niedrigere Werte. Daraus wurde schließlich ab März 2017 ein Gesamt-GdB von 40 gebildet.
Der Kläger wollte sich damit nicht zufriedengeben. Er verlangte GdB 50 und damit die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Das Sozialgericht Duisburg bestätigte jedoch im April 2019 lediglich GdB 40, woraufhin der Mann Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einlegte.
GdB 50 hätte den rechtlichen Status verändertDie Grenze zwischen GdB 40 und GdB 50 ist für Betroffene besonders bedeutsam. Nach § 2 SGB IX gelten Menschen grundsätzlich ab einem GdB von mindestens 50 als schwerbehindert, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem Status können zahlreiche Nachteilsausgleiche verbunden sein.
Welche Vergünstigungen und Ansprüche damit verbunden sein können, haben wir in unserem Beitrag „Grad der Behinderung 50: Diese Vorteile und Ausgleiche gibt es“ ausführlich erläutert.
Bei GdB 40 besteht dagegen noch keine Schwerbehinderung. Im Arbeitsleben kann unter bestimmten Voraussetzungen allerdings eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Welche Möglichkeiten sich daraus ergeben, zeigt unser Beitrag „GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung“.
Warum der Rollstuhl allein nicht für GdB 50 ausreichteIm Berufungsverfahren erklärte der Kläger, seine Schmerzen seien inzwischen so stark, dass er sich mit einem Rollstuhl fortbewege. Der Rollstuhl war nach seinen Angaben allerdings nicht ärztlich verordnet worden. Er hatte ihn selbst angeschafft.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein selbst gekaufter Rollstuhl sozialrechtlich ohne Bedeutung wäre. Für die GdB-Bewertung musste das Gericht vielmehr feststellen können, welche dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich bestanden und wie stark sie die Teilhabe des Mannes beeinträchtigten. Genau an diesem Punkt blieb die Beweislage nach Auffassung des Senats unvollständig.
Der GdB wird nicht danach vergeben, welches Hilfsmittel ein Mensch verwendet. Auch eine schwere Diagnose führt nicht automatisch zu einem bestimmten Wert. Bewertet werden die längerfristigen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Leben des Betroffenen.
Medizinische Befunde widersprachen teilweise den geschilderten EinschränkungenDas Gericht wertete zahlreiche medizinische Unterlagen aus mehreren Jahren aus. Dabei zeigten sich nach Ansicht der Richter erhebliche Unterschiede zwischen den beschriebenen Schmerzen und einigen Untersuchungsergebnissen. Der nach dem Arbeitsunfall entstandene Wadenbeinbruch war den ärztlichen Unterlagen zufolge vollständig verheilt.
Während einer Rehabilitation Ende 2016 und Anfang 2017 hatte sich die Gehstrecke des Klägers nach den Berichten zudem schrittweise verbessert. Zum Ende der Reha wurde sogar das Besteigen von Leitern trainiert. Auch spätere Untersuchungen dokumentierten teilweise eine weitgehend erhaltene Beweglichkeit.
Bei einer Untersuchung im Jahr 2019 berichtete der Kläger bereits bei leichter Berührung über stärkste Schmerzen am linken Fuß. Bei einer passiven Untersuchung ließen sich das obere und untere Sprunggelenk dagegen nach den Feststellungen frei bewegen. Eine erhebliche Verringerung des Muskel- oder Beinumfangs wurde ebenfalls nicht festgestellt.
Diese Befunde beweisen nicht, dass ein Mensch keine Schmerzen empfindet. Gerade chronische Schmerzen können erheblich sein, ohne dass ihre Stärke durch bildgebende Verfahren oder einzelne orthopädische Untersuchungen vollständig erklärt werden kann. Für eine höhere GdB-Feststellung musste das Gericht jedoch genügend belastbare Erkenntnisse über Art und Ausmaß der daraus folgenden Einschränkungen gewinnen.
Auch die psychischen und schmerzmedizinischen Beschwerden blieben unklarZusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich bei der Bewertung der psychischen Beschwerden und der Schmerzstörung. In den Unterlagen fanden sich unterschiedliche Diagnosen, darunter depressive Beschwerden, eine Anpassungsstörung und eine chronische Schmerzstörung. Der Senat sah darin keine ausreichend einheitliche medizinische Grundlage für eine abschließende Bewertung.
Die Behörde hatte diesen Bereich zuvor mit einem Einzel-GdB von 30 berücksichtigt. Das Landessozialgericht erklärte jedoch, diesen Wert anhand der vorliegenden Unterlagen weder bestätigen noch widerlegen zu können. Sollte der Wert zu hoch gewesen sein, durfte dies dem Kläger im konkreten Verfahren nicht zum Nachteil gereichen.
Die andere Möglichkeit konnte das Gericht ebenfalls nicht ausschließen. Denkbar war theoretisch, dass die Beschwerden stärker waren und einen höheren Einzel-GdB rechtfertigten. Dafür fehlte dem Gericht jedoch die erforderliche weitere medizinische Aufklärung.
Die verweigerte Begutachtung wurde für das Verfahren zum ProblemDas Landessozialgericht wollte deshalb eine weitere ambulante Untersuchung auf neurologisch-psychiatrischem und schmerzmedizinischem Gebiet durchführen lassen. Wegen bestehender Verständigungsschwierigkeiten sollte dabei ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Der Kläger lehnte eine weitere ambulante Begutachtung schließlich ausdrücklich ab.
Auch zusätzliche Schweigepflichtentbindungen für behandelnde Ärzte wollte er nicht mehr erteilen. Aus seiner Sicht befanden sich bereits genügend ärztliche Gutachten und Unterlagen in den Akten. Insbesondere die im Verfahren der Berufsgenossenschaft eingeholten Gutachten sollten seiner Auffassung nach ausreichen.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Gutachten der Berufsgenossenschaft beantworten teilweise andere sozialrechtliche Fragen als ein Verfahren zur Feststellung des GdB. Deshalb wollte der Senat die noch offenen medizinischen Fragen durch eine speziell auf das Schwerbehindertenrecht ausgerichtete Untersuchung klären.
Gerichte müssen ermitteln – Betroffene müssen trotzdem mitwirkenSozialgerichte haben nach § 103 Sozialgerichtsgesetz den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene jede Mitwirkung verweigern können und das Gericht anschließend einen günstigen Sachverhalt unterstellen muss. Zumutbare medizinische Untersuchungen können notwendig sein, um die behaupteten Einschränkungen nachzuweisen.
Das LSG schöpfte nach seiner Darstellung die noch verfügbaren Möglichkeiten aus. Unter anderem wurde ein behandelnder Facharzt als sachverständiger Zeuge gehört, die vorhandene Patientendokumentation ausgewertet und die Akte der Berufsgenossenschaft beigezogen. Weitere medizinische Unterlagen konnten wegen der fehlenden Einwilligungen teilweise nicht beschafft werden.
Nach Auffassung des Gerichts ließ sich die verbleibende Beweislücke deshalb nicht mehr schließen. Die daraus entstehenden Nachteile trafen den Kläger. Ein höherer GdB konnte nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine weitere Aufklärung nicht mehr möglich war.
Einzelne GdB-Werte werden nicht einfach zusammengerechnetDer Fall zeigt außerdem ein häufiges Missverständnis bei der Feststellung einer Schwerbehinderung. Einzel-GdB werden nicht mathematisch addiert. Aus einem Einzel-GdB von 30, einem Wert von 20 und mehreren Werten von 10 wird deshalb nicht automatisch ein Gesamt-GdB von 50, 60 oder 70.
Stattdessen müssen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Dabei wird geprüft, wie sich die verschiedenen Einschränkungen gegenseitig beeinflussen und ob zusätzliche Gesundheitsstörungen die bereits bestehende Beeinträchtigung tatsächlich verstärken. Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamt-GdB nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen im Regelfall nicht.
Auch leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 führen nicht automatisch zu einer Erhöhung. Deshalb kann die Zahl der vorhandenen Diagnosen allein keinen bestimmten Gesamt-GdB begründen.
Das Urteil bedeutet nicht, dass Rollstuhlfahrer keinen GdB 50 erhaltenAus dem Urteil darf keine allgemeine Regel abgeleitet werden, wonach Rollstuhlnutzer keinen Anspruch auf einen GdB von mindestens 50 hätten. Je nach Erkrankung und tatsächlichen Einschränkungen können selbstverständlich GdB 50, GdB 80 oder sogar GdB 100 festgestellt werden. Zusätzlich können Voraussetzungen für Merkzeichen wie „G“, „aG“, „B“ oder „H“ erfüllt sein.
Der entschiedene Fall war ungewöhnlich, weil die Nutzung des Rollstuhls nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend mit der vorhandenen medizinischen Dokumentation in Einklang gebracht werden konnte. Hinzu kam, dass die noch bestehenden Zweifel nicht durch eine neue persönliche Begutachtung geklärt werden konnten. Deshalb blieb der Nachweis eines höheren GdB aus.
Wie unterschiedlich Rollstuhlnutzung und sozialrechtliche Bewertung ausfallen können, zeigt auch ein anderer Fall, über den wir unter „Trotz GdB 100 und Rollstuhl: Gericht kippt Merkzeichen H“ berichtet haben. Dort ging es nicht um die Höhe des GdB, sondern um die zusätzlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“.
Warum medizinische Unterlagen bei einem GdB-Verfahren so wichtig sindWer einen höheren GdB beantragt, sollte nicht ausschließlich Diagnosen zusammentragen. Für die Bewertung sind vor allem nachvollziehbar dokumentierte Einschränkungen hilfreich. Dazu können beispielsweise eine eingeschränkte Gehfähigkeit, geringe Belastbarkeit, dauerhafte Schmerzen, Bewegungseinschränkungen oder erhebliche psychische Beeinträchtigungen gehören.
Ärztliche Berichte sollten deshalb möglichst konkret beschreiben, welche Funktionen eingeschränkt sind und welche Folgen dies im Alltag hat. Allgemeine Formulierungen wie „starke Schmerzen“ können allein schwierig zu bewerten sein. Aussagekräftiger sind medizinisch nachvollziehbare Angaben über Häufigkeit, Dauer, Intensität und tatsächliche Funktionsverluste.
Wird ein Antrag abgelehnt oder erscheint der festgestellte GdB zu niedrig, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Hinweise zum Verfahren und zu möglichen Nachweisen finden Betroffene in unserem Beitrag „Widerspruch gegen den Grad der Behinderung erfolgreich machen“.
Eine Untersuchung sollte nicht ohne guten Grund verweigert werdenBesonders deutlich macht das Urteil die möglichen Folgen einer verweigerten Begutachtung. Wer gesundheitliche Einschränkungen geltend macht, deren Ausmaß aus den vorhandenen Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht, kann auf eine weitere medizinische Untersuchung angewiesen sein. Wird eine zumutbare Untersuchung ohne ausreichenden Grund abgelehnt, kann dies zu erheblichen Beweisproblemen führen.
Das bedeutet nicht, dass Betroffene jede Untersuchung widerspruchslos hinnehmen müssen. Bei gesundheitlichen, sprachlichen oder anderen nachvollziehbaren Schwierigkeiten können Anpassungen erforderlich sein. Im entschiedenen Verfahren hatte das Gericht wegen der Verständigungsprobleme ausdrücklich eine Untersuchung unter Beteiligung eines Dolmetschers vorgesehen.
GdB 40 ist nicht dasselbe wie SchwerbehinderungDer Kläger erreichte am Ende keinen GdB von 50. Mit GdB 40 gilt ein Mensch nach dem Schwerbehindertenrecht grundsätzlich noch nicht als schwerbehindert. Dennoch können bereits bei diesem Wert verschiedene steuerliche und berufliche Vorteile bestehen.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Grad der Behinderung 40: Diese Vorteile und Ausgleiche gibt es 2026“. Für Arbeitnehmer kann insbesondere die bereits erwähnte Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit interessant sein.
Erst bei einem anerkannten GdB von mindestens 50 kommt ein Schwerbehindertenausweis in Betracht. Wie der Antrag funktioniert und welche Nachteilsausgleiche damit verbunden sein können, erklären wir ausführlich unter „Schwerbehindertenausweis beantragen: Voraussetzungen und Vorteile“.
Urteil ist rechtskräftigDas Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung mit Urteil vom 6. März 2026 zurück. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 13 SB 234/19. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen, die Entscheidung ist rechtskräftig.
Damit blieb es für den Kläger für die Zeit ab März 2017 bei höchstens GdB 40. Für die frühere Zeit ab dem Antrag im Mai 2016 war nach der gerichtlichen Bewertung kein höherer GdB als 20 nachgewiesen. Der Fall zeigt vor allem, wie stark der Ausgang eines GdB-Verfahrens von einer vollständigen und nachvollziehbaren medizinischen Dokumentation abhängen kann.
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Rente: Merz-Regierung plant Rentenzuschuss zu kürzen mit Folgen
Die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz will bei den Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung sparen. Im Frühjahr 2026 sorgten zunächst Überlegungen für Aufsehen, den Zuschuss um mehrere Milliarden Euro zu verringern. Inzwischen liegt der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 vor.
Nach dem im Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Haushaltsentwurf soll der zusätzliche Bundeszuschuss zur Rentenversicherung 2027 um eine Milliarde Euro geringer ausfallen.
Die zuvor diskutierte Kürzung um rund vier Milliarden Euro findet sich in dieser Form damit nicht im aktuellen Entwurf. Allerdings sind weitere Einsparungen bei der Rentenversicherung in Milliardenhöhe noch nicht abschließend ausgestaltet.
Für Rentner wichtig: Eine Kürzung des Bundeszuschusses ist nicht dasselbe wie eine Kürzung der monatlichen Rente. Bestehende Renten werden durch die Haushaltsentscheidung nicht automatisch um einen bestimmten Betrag reduziert.
Folgen können vielmehr über die Finanzierung der Rentenversicherung und langfristig über höhere Beiträge für Beschäftigte und Arbeitgeber entstehen.
Im Haushaltsentwurf 2027 geht es zunächst um eine Milliarde EuroDie Bundesregierung hatte im Frühjahr nach Möglichkeiten gesucht, die erheblichen Finanzierungslücken im Bundeshaushalt ab 2027 zu schließen. Dabei gerieten auch die Zuschüsse an die Sozialversicherungen in den Blick. Zwischenzeitlich war bei der Rentenversicherung von Einsparungen von rund vier Milliarden Euro die Rede.
Im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 wurde die konkret ausgewiesene Kürzung schließlich auf eine Milliarde Euro begrenzt. Nach Angaben aus den Haushaltsberatungen sollen allerdings weitere Einsparungen aus dem Bereich der Rentenversicherung folgen. Wie diese genau umgesetzt werden, ist bislang nicht abschließend festgelegt.
Damit ist die Debatte nicht beendet. Entscheidend wird aber sein, ob weitere Bundesmittel gestrichen, Zahlungen zeitlich verschoben oder andere Finanzierungswege gewählt werden. Zudem muss der Bundestag den Haushalt noch beraten und beschließen.
Warum der Bund überhaupt Milliarden an die Rentenversicherung zahltDie gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich nicht ausschließlich über die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Hinzu kommen erhebliche Mittel aus dem Bundeshaushalt. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums lagen die Bundesmittel für die gesetzliche Rentenversicherung im Jahr 2025 bei insgesamt rund 120 Milliarden Euro.
Mit dem Geld werden unter anderem Ausgaben berücksichtigt, die nicht unmittelbar durch zuvor gezahlte Versicherungsbeiträge gedeckt sind. Dazu gehören Leistungen, die der Gesetzgeber aus gesellschafts- und sozialpolitischen Gründen der Rentenversicherung übertragen hat. Gleichzeitig unterstützen die Bundesmittel die finanzielle Leistungsfähigkeit des gesamten Systems.
Der sogenannte zusätzliche Bundeszuschuss ist dabei nur ein Bestandteil der Bundesfinanzierung. Eine Kürzung dieses Postens darf deshalb nicht mit einer Kürzung sämtlicher Zahlungen des Bundes an die Rentenversicherung verwechselt werden.
Bereits seit Jahren werden Bundesmittel gekürztDie aktuelle Diskussion ist kein völlig neuer Vorgang. Nach den geltenden Vorschriften wird der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss bereits in den Jahren 2024 bis 2027 um jeweils 1,2 Milliarden Euro vermindert. Damit hat der Bund schon zuvor Teile der vorgesehenen Finanzierung zurückgenommen.
Die Deutsche Rentenversicherung kritisiert solche Eingriffe seit Jahren. Aus ihrer Sicht werden damit Ausgaben, die aus politischen Entscheidungen entstanden sind, stärker auf die Beitragszahler verlagert. Beschäftigte und Arbeitgeber müssten dann langfristig einen größeren Anteil der Finanzierung übernehmen.
Auch auf Gegen-Hartz wurde bereits ausführlich erläutert, warum Kürzungen der Bundesmittel zu einer stärkeren Belastung der Beitragszahler führen können. Entscheidend ist dabei weniger das einzelne Haushaltsjahr als die Entwicklung über mehrere Jahre.
Eine Zuschusskürzung bedeutet keine direkte RentenkürzungDie Schlagzeile „Bund kürzt bei der Rente“ kann schnell den Eindruck erwecken, dass Rentner unmittelbar weniger Geld überwiesen bekommen. Das ist bei der derzeit diskutierten Maßnahme nicht der Fall. Die Höhe einer bereits bewilligten gesetzlichen Rente wird nicht einfach um einen Anteil der eingesparten Bundesmittel reduziert.
Zum 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten sogar um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich auf 42,52 Euro. Eine Übersicht zu den daraus resultierenden Beträgen finden Leser im Beitrag zur Rentenerhöhung 2026 mit aktueller Tabelle.
Die Sparpläne des Bundes ändern an dieser bereits erfolgten Rentenanpassung nichts. Auch erworbene Entgeltpunkte werden durch eine Kürzung des Haushaltszuschusses nicht gestrichen.
Warum trotzdem finanzielle Folgen entstehen könnenDie Rentenversicherung muss ihre laufenden Ausgaben unabhängig davon finanzieren, ob der Bund seinen Zuschuss erhöht oder vermindert. Fehlen Bundesmittel, müssen diese Beträge deshalb letztlich an anderer Stelle ausgeglichen werden. Dabei kommen insbesondere die Rücklagen und die Einnahmen aus Versicherungsbeiträgen in Betracht.
Die Deutsche Rentenversicherung hat die im Regierungsentwurf vorgesehene Kürzung um eine Milliarde Euro in ihrer Größenordnung eingeordnet.
Nach einer aktuellen Einschätzung entspricht eine Milliarde Euro in heutigen Werten ungefähr 0,05 Beitragssatzpunkten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beitragssatz automatisch exakt um 0,05 Punkte angehoben wird.
Der Beitragssatz wird nach gesetzlichen Vorgaben festgelegt und hängt unter anderem von der finanziellen Entwicklung und der Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung ab. Deshalb kann eine einzelne Kürzung nicht isoliert in einen künftigen Beitragssatz umgerechnet werden.
Steigen die Rentenbeiträge bereits 2027?Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 weiterhin 18,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen bei einem normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich jeweils die Hälfte. Ob und wann eine Erhöhung notwendig wird, hängt von der weiteren Finanzentwicklung ab.
Ältere Vorausberechnungen gingen bereits davon aus, dass der Beitragssatz in den kommenden Jahren steigen könnte. Auf Gegen-Hartz finden sich dazu ausführliche Berechnungen über einen möglichen Anstieg des Rentenbeitrags ab 2027. Solche Vorausberechnungen sind allerdings keine Garantie dafür, dass der Beitragssatz später exakt diesen Wert erreicht.
Nach der Reduzierung der geplanten Zuschusskürzung von mehreren Milliarden Euro auf zunächst eine Milliarde Euro fällt auch die unmittelbare Belastung geringer aus als bei den früher diskutierten Varianten. Die Deutsche Rentenversicherung geht deshalb nicht davon aus, dass allein diese eine Milliarde Euro zwingend eine sofortige zusätzliche Beitragserhöhung auslösen muss.
Die entscheidende Frage ist die Finanzierung über mehrere JahreProblematisch wird eine Verringerung der Bundesmittel vor allem dann, wenn sie nicht nur einmalig erfolgt. Die Ausgaben der Rentenversicherung werden aufgrund der demografischen Entwicklung und politischer Leistungsentscheidungen in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter steigen. Gleichzeitig gehen geburtenstarke Jahrgänge nach und nach in den Ruhestand.
Wenn weniger Steuergeld bereitgestellt wird, während die Ausgaben unverändert bleiben oder wachsen, verschiebt sich die Finanzierung stärker in Richtung der Versicherten. Ein Teil kann vorübergehend über vorhandene Rücklagen abgefedert werden. Dauerhaft lassen sich laufende Milliardenbeträge jedoch nicht beliebig aus Reserven finanzieren.
Deshalb kritisiert die Deutsche Rentenversicherung seit längerem kurzfristige Eingriffe in die Bundeszuschüsse. Sie verlangt verlässliche Finanzierungszusagen für Leistungen, die der Rentenversicherung durch politische Entscheidungen übertragen wurden.
Was die Kürzung für Beschäftigte bedeuten kannFür Arbeitnehmer liegt das größere finanzielle Risiko nicht in einer Kürzung ihrer später erworbenen Entgeltpunkte. Spürbar würde vielmehr eine Erhöhung des Beitragssatzes. Dadurch würde bei gleichem Bruttolohn etwas weniger Nettoentgelt übrig bleiben.
Auch Arbeitgeber wären betroffen, weil sie grundsätzlich die andere Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags übernehmen. Eine Beitragserhöhung verteuert damit zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Je stärker die Beiträge zu Rente, Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigen, desto größer wird die Differenz zwischen den gesamten Arbeitskosten eines Unternehmens und dem Nettoverdienst des Beschäftigten.
Für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen können selbst vergleichsweise geringe Veränderungen relevant sein. Sie treffen Haushalte, deren monatliches Budget bereits durch hohe Wohn-, Energie- und Lebensmittelkosten belastet ist.
Was Rentner von der Kürzung tatsächlich merkenBestandsrentner zahlen auf ihre Altersrente keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein steigender Rentenbeitrag würde deshalb nicht einfach von ihrer monatlichen Altersrente abgezogen. Für sie besteht zunächst keine unmittelbare finanzielle Belastung durch einen höheren Rentenversicherungsbeitrag.
Dennoch betrifft die Finanzierungsdebatte auch heutige Rentner. Dauerhafte Finanzierungsprobleme können neue Reformdebatten auslösen, etwa über Steuerzuschüsse, Beitragssätze, Leistungen oder das Renteneintrittsalter. Welche Änderungen daraus später tatsächlich entstehen, ist derzeit offen.
Menschen mit sehr niedrigen Renten sollten zudem unabhängig von dieser Diskussion prüfen, ob ergänzende Sozialleistungen beansprucht werden können. Informationen dazu bietet Gegen-Hartz im Ratgeber zur Grundsicherung im Alter im Jahr 2026.
Die wichtigsten Punkte zur geplanten Kürzung Frage Aktueller Stand Was soll 2027 gekürzt werden? Der zusätzliche Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung soll nach dem Regierungsentwurf um eine Milliarde Euro sinken. Waren ursprünglich höhere Einsparungen geplant? Ja. Im Frühjahr 2026 wurden Einsparungen von rund vier Milliarden Euro diskutiert. Sind weitere Einsparungen möglich? Ja. Weitere Einsparungen aus dem Bereich der Rentenversicherung sind angekündigt, ihre konkrete Ausgestaltung ist jedoch noch offen. Sinkt deshalb die monatliche Rente? Nein. Die Verringerung des Bundeszuschusses führt nicht automatisch zu einer Kürzung bestehender Rentenzahlungen. Wer könnte finanziell belastet werden? Langfristig vor allem Beschäftigte und Arbeitgeber, wenn geringere Bundesmittel zu höheren Rentenversicherungsbeiträgen beitragen. Ist die Kürzung endgültig beschlossen? Der Bundeshaushalt 2027 liegt als Regierungsentwurf vor und muss noch das parlamentarische Haushaltsverfahren durchlaufen. Beispiel aus der Praxis: Was ein höherer Beitrag für einen Beschäftigten bedeuten würdeEin Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro brutto und ist gesetzlich rentenversichert. Bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent werden insgesamt 651 Euro Rentenversicherungsbeitrag fällig, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich jeweils 325,50 Euro übernehmen. Die Beträge werden hier zur Veranschaulichung ohne weitere Besonderheiten betrachtet.
Würde der Beitragssatz beispielsweise um 0,1 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent steigen, läge der gesamte Rentenversicherungsbeitrag bei 654,50 Euro. Auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber entfielen jeweils 327,25 Euro. Für den Beschäftigten wären das 1,75 Euro zusätzliche Belastung im Monat beziehungsweise 21 Euro im Jahr.
Dieses Beispiel ist keine Prognose für den Beitragssatz 2027. Es zeigt lediglich, wie sich steigende Beitragssätze auf einen einzelnen Arbeitnehmer auswirken können. Bei höheren Einkommen oder stärkeren Beitragserhöhungen steigt der monatliche Betrag entsprechend.
Fazit: Keine unmittelbare Rentenkürzung, aber neuer Druck auf die FinanzierungDie Bundesregierung plant für 2027 tatsächlich eine Kürzung bei den Bundesmitteln für die gesetzliche Rentenversicherung. Die derzeit konkret vorgesehene Kürzung des zusätzlichen Bundeszuschusses beträgt jedoch eine Milliarde Euro und liegt damit deutlich unter den im Frühjahr diskutierten rund vier Milliarden Euro. Weitere Einsparungen sind noch nicht abschließend geklärt.
Für Rentner bedeutet das zunächst keine Kürzung ihrer monatlichen gesetzlichen Rente. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann eine dauerhaft geringere Beteiligung des Bundes dagegen langfristig bedeutsam werden. Sinkende Zuschüsse erhöhen den Druck, steigende Rentenausgaben stärker über Beiträge oder andere Finanzierungsquellen zu decken.
Wie stark dieser Effekt tatsächlich ausfällt, hängt von den endgültigen Haushaltsbeschlüssen und der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung ab. Eine Schlagzeile über eine „Rentenkürzung“ beschreibt die gegenwärtige Situation deshalb nur ungenau: Gekürzt werden bislang vorgesehene Bundesmittel, nicht die individuellen Rentenansprüche.
Der Beitrag Rente: Merz-Regierung plant Rentenzuschuss zu kürzen mit Folgen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Heutige Sonnenfinsternis: Über Deutschland nur partiell, aber dennoch magisch
Große Ereignisse werfen ihre Schatten voraus – wenn, dann trifft diese sprichwörtliche Weisheit wohl besonders auf das heute Abend stattfindende astronomische Schauspiel zu: Eine totale Sonnenfinsternis steht kurz bevor – ein Ereignis, das es nicht zu verpassen gilt. Doch auch wenn wir als Hiergebliebene und nicht nach Grönland, Island oder Spanien Gereiste uns leider nur […]
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Widerstand gegen Geothermiekraftwerk in Kanîreş hält an
Der Widerstand gegen das geplante Geothermiekraftwerk an der Grenze der Landkreise Kanîreş (tr. Karlıova) und Gimgim (Varto) hält an. Nachdem Dorfbewohner:innen und Umweltaktivist:innen verhindern konnten, dass das US-Unternehmen IGNIS H2 Energy trotz eines laufenden Gerichtsverfahrens mit den Bauarbeiten beginnt, versammelten sich am Dienstag zahlreiche Menschen zu einer Demonstration gegen das Vorhaben. Das Unternehmen hat am Sonntag versucht, in Begleitung der türkischen Gendarmerie mit Baumaschinen auf das Gelände vorzudringen. Nach stundenlangen Verhandlungen und dem entschlossenen Widerstand der Bevölkerung mussten die Arbeiten jedoch zunächst eingestellt und die Maschinen wieder abgezogen werden.
An der Demonstration in dem zu Kanîreş gehörenden Dorf Lîçik (Kaynarpınar) beteiligten sich Umweltplattformen aus den Provinzen Çewlîg (Bingöl) und Mûş sowie Vertreter:innen von DEM-Partei und DBP, darunter die Ko-Sprecherin der Ökologie- und Landwirtschaftskommission der DEM-Partei, Melis Tantan. Trotz starken Regens zogen die Teilnehmenden vom Dorfzentrum bis zum geplanten Standort des Kraftwerks, wo eine gemeinsame Erklärung verlesen wurde.
‚Statt Unternehmen zu schützen, muss der Staat das Recht durchsetzen‘
Der Sekretär des Provinzkoordinationsrats der Ingenieur- und Architektenkammern (TMMOB) in Çewlîg, Canfidal Boldaş, kritisierte das Vorgehen der Sicherheitskräfte scharf. Solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen sei, dürften staatliche Stellen dem Unternehmen keinen Zugang zum Projektgebiet verschaffen. „Die Aufgabe des Staates besteht nicht darin, das Dorf abzuriegeln und das Unternehmen zu schützen. Bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, müssen die Baumaschinen das Dorf verlassen. Das Projekt liegt mitten im Lebensraum der Menschen und gefährdet Luft, Wasser und Boden. Das Unternehmen wird irgendwann gehen, wir aber werden hier weiterleben und unsere Lebensgrundlagen verteidigen.“
‚Frieden beginnt mit dem Schutz der Natur‘
Melis Tantan erklärte, wirtschaftliche Interessen dürften nicht über die Lebensgrundlagen der Bevölkerung gestellt werden. Sie bezeichnete das Vorgehen der Unternehmen als Teil einer Kette ökologischer Zerstörung. „Zuerst wird mit Bohrungen das Wasser entzogen und verschmutzt, dann werden Luft und Natur vergiftet und schließlich die Menschen zur Abwanderung gezwungen. Wenn heute von einem Friedensprozess gesprochen wird, sollen den Menschen am Ende zerstörte Dörfer und vergiftete Landschaften bleiben? Ein erster Schritt zu einem wirklichen Frieden muss darin bestehen, diese ökologischen und wirtschaftlichen Zerstörungsprojekte zu stoppen.“
Vorwurf: Unternehmen schafft trotz Gerichtsverfahren Fakten
Die Rechtsanwältin Kübra Sudan verwies darauf, dass das Verfahren gegen das Projekt seit rund einem Jahr laufe. Erst vor Kurzem sei eine Ortsbesichtigung angeordnet worden; anschließend werde mit einer Entscheidung über die Aussetzung des Projekts gerechnet. Nach ihrer Einschätzung habe das Unternehmen versucht, vor Abschluss des Verfahrens vollendete Tatsachen zu schaffen. „Mit Unterstützung der Gendarmerie hat IGNIS H2 Energy versucht, die Bevölkerung einzuschüchtern und sich Zugang zum Gelände zu verschaffen. Während das Verfahren noch läuft, ist ein solches Vorgehen rechtswidrig und nichts anderes als eine Machtdemonstration. Auch bei der bevorstehenden Ortsbesichtigung werden wir unser Land verteidigen.“
‚Jetzt beginnt der praktische Widerstand‘
Für Çayan Dursun von der Umweltplattform Gimgim reicht der juristische Weg allein nicht mehr aus. Angesichts des Vorgehens internationaler Unternehmen müsse der Protest auch praktisch aufrechterhalten werden. „Wir sind an einem Punkt angekommen, an dem internationale Unternehmen selbst gerichtliche Verfahren ignorieren. Das ist der Moment, an dem Worte nicht mehr ausreichen. Wenn dieses Kraftwerk inmitten unserer Dörfer errichtet wird, werden Luft und Wasser vergiftet. Dann droht uns erneut die Vertreibung, wie schon in den 1990er Jahren. Deshalb müssen wir den Baumaschinen auch künftig entschlossen entgegentreten.“
Warnung vor langfristigen Umweltschäden
Der Sprecher der Umweltplattform zum Schutz des Perî-Tals, Ekrem Alan, wandte sich gegen die Darstellung von Geothermie als grundsätzlich umweltfreundlicher Energieform. Entscheidend sei, wie solche Anlagen betrieben würden. Nach seinen Angaben enthalten die aus Tiefen von bis zu 3.000 Metern geförderten geothermischen Flüssigkeiten giftige Gase und Schwermetalle. Aus Kostengründen würden diese häufig nicht ausreichend gereinigt, sondern in die Atmosphäre oder in Gewässer eingeleitet. „Dadurch werden Trinkwasser, Felder und Weideland belastet. Die freigesetzten Gase und Chemikalien gefährden nicht nur die Natur, sondern auch die Gesundheit der Menschen – von Atemwegserkrankungen bis hin zu Krebs. Diese Zerstörung werden wir nicht hinnehmen.“
Die Kundgebung endete mit Sprechchören gegen das Projekt.
https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/klage-gegen-geplante-geothermieprojekte-in-Cewlig-51531 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/bergbau-verschmutzt-peri-tal-in-Cewlig-46945 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/Cewlig-protest-gegen-geothermieprojekt-im-peri-tal-47467 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/ngos-dokumentieren-rechtsverletzungen-bei-protesten-gegen-solarprojekt-in-pirxus-52103 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/geothermieprojekt-in-bismil-dorfbevolkerung-warnt-vor-vertreibung-51970
Arbeitgeber nimmt Kündigung zurück: Muss ich jetzt wiederkommen?
Der Chef kündigt und ändert wenige Tage später seine Meinung. Arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber eine bereits zugegangene Kündigung aber nicht einfach löschen. Die Erklärung wirkt, sobald sie den Arbeitnehmer erreicht.
Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis doch fortsetzen, braucht er deshalb regelmäßig die Mitwirkung des Arbeitnehmers. Seine „Rücknahme“ kann ein Angebot zur unveränderten Fortsetzung enthalten. Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot nicht annehmen.
Eine zugegangene Kündigung lässt sich nicht einfach zurückholenSolange das Kündigungsschreiben den Arbeitnehmer noch nicht erreicht hat, kann der Arbeitgeber seinen Plan ändern. Nach dem Zugang kann er die Kündigung nicht einseitig ungeschehen machen.
Beide Seiten können sich aber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dafür sollten sie klar festhalten, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten soll und die bisherigen Vertragsbedingungen weiter gelten.
Die Drei-Wochen-Frist läuft weiterBesonders gefährlich wird es, wenn der Arbeitnehmer auf die Rücknahme vertraut und deshalb keine Kündigungsschutzklage erhebt. § 4 Kündigungsschutzgesetz verlangt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht angreifen.
Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert nach § 7 KSchG, dass die Kündigung als wirksam gilt. Ein Satz wie „Vergessen Sie die Kündigung“ stoppt die Klagefrist nicht sicher.
Haben beide Seiten eindeutig vereinbart, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten soll, liegt die Sache anders. Bis dahin schützt eine fristgerechte Klage vor Rechtsverlust.
Muss der Arbeitnehmer vor dem Kündigungstermin weiterarbeiten?Die „Rücknahme“ darf man nicht mit der normalen Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist verwechseln. Kündigt der Arbeitgeber beispielsweise zum 30. September, läuft der Vertrag grundsätzlich bis dahin weiter. Ohne Freistellung muss der Arbeitnehmer also weiterarbeiten.
Hat der Arbeitgeber ihn ausdrücklich freigestellt, kommt es auf den Wortlaut an. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der Chef nicht ohne Weiteres am nächsten Tag die Rückkehr verlangen. Arbeitnehmer sollten deshalb das Freistellungsschreiben genau prüfen.
Praxisbeispiel: Rodrigo aus Bremen will eigentlich weiterziehenDas folgende Beispiel ist fiktiv. Rodrigo ist 36 Jahre alt und arbeitet als IT-Spezialist bei einem Softwareunternehmen in Bremen. Sein Chef kündigt ihm ordentlich. Rodrigo hält die Kündigung für angreifbar und erhebt rechtzeitig Kündigungsschutzklage.
Die Kündigung trifft ihn nicht völlig unvorbereitet. Rodrigo hat mehrere andere Stellen in Aussicht. Zu seinen Kollegen pflegt er kein besonders gutes Verhältnis. Gleichzeitig überlegt er, sich teilweise selbstständig zu machen und nach Hamburg zu seiner Freundin Marleen zu ziehen.
Zwei Wochen später meldet sich sein Chef. Ein wichtiges Projekt droht zu scheitern und das Unternehmen braucht Rodrigos Kenntnisse. Der Chef schreibt: „Wir nehmen die Kündigung zurück. Bitte kommen Sie wieder wie bisher zur Arbeit.“
Rodrigo muss jetzt zwei Fragen trennen. Der Chef kann die zugegangene Kündigung nicht allein beseitigen. Rodrigo kann aber entscheiden, ob er das Angebot zur unveränderten Fortsetzung annimmt.
Weil Rodrigo seine Zukunft inzwischen anders plant, erklärt er nicht vorschnell sein Einverständnis. Er lässt prüfen, welche Folgen eine Ablehnung für den Kündigungsschutzprozess und mögliche Lohnansprüche hätte.
Das Beispiel zeigt: „Kündigung zurückgenommen“ bedeutet nicht automatisch „Arbeitnehmer muss zurück“. Eine Ablehnung kann trotzdem finanzielle Folgen haben.
Eine Ablehnung kann den Annahmeverzugslohn gefährdenGewinnt ein Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, kann der Arbeitgeber für die Zeit nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses Annahmeverzugslohn schulden. § 615 BGB und § 11 KSchG setzen dafür wichtige Regeln.
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet genau. Hält der Arbeitgeber an seiner Kündigung fest und bietet nur eine vorläufige Beschäftigung während des Prozesses an, verliert der Arbeitnehmer allein durch eine Ablehnung nicht automatisch seine Ansprüche.
Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass er die Kündigung nicht mehr aufrechterhält, den bestehenden Vertrag anerkennt und die normale Arbeitsleistung annehmen will. Wer dann ohne tragfähigen Grund jede Rückkehr verweigert, kann seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gefährden.
Wer nicht zurückkehren möchte, sollte deshalb vor der Antwort die finanziellen Folgen prüfen.
Auch die Suche nach einem neuen Job bleibt wichtig§ 11 KSchG verlangt, dass Arbeitnehmer sich auf rückständigen Lohn unter anderem das anrechnen lassen, was sie durch andere Arbeit verdienen. Das Gesetz erfasst auch Verdienst, den ein Arbeitnehmer böswillig nicht erzielt, obwohl ihm eine zumutbare Arbeit offenstand.
Wer während eines langen Kündigungsschutzprozesses jede realistische Beschäftigun absichtlich ignoriert, riskiert Nachteile beim Annahmeverzugslohn. Für Rodrigo können die Bewerbungen auch bei einem späteren Streit über Lohnnachzahlungen wichtig werden.
Neuer Job kann die Rückkehr nach gewonnenem Prozess verhindernGewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess rechtskräftig, besteht das alte Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Hat er inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, gibt ihm § 12 KSchG jedoch eine besondere Wahl.
Er kann innerhalb einer Woche nach Rechtskraft gegenüber dem alten Arbeitgeber erklären, dass er die Fortsetzung ablehnt. Mit Zugang dieser Erklärung endet das alte Arbeitsverhältnis.
Für Rodrigo könnte das wichtig werden, wenn er vor Prozessende eine neue Stelle in Hamburg beginnt. Ein geplanter Umzug reicht dafür nicht. Auch eine reine Selbstständigkeit zählt nicht als neues Arbeitsverhältnis nach § 12 KSchG.
Die Rücknahme bringt nicht automatisch eine AbfindungDass der Arbeitgeber die Kündigung plötzlich nicht mehr will, schafft noch keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung. Will Rodrigo nicht zurück, können beide Seiten aber über eine einvernehmliche Beendigung sprechen.
Dabei sollte er mögliche Folgen für Abfindung, Arbeitslosengeld, Urlaub, Freistellung und Zeugnis mitbedenken. Gerade ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag kann sozialrechtliche Folgen auslösen, die Arbeitnehmer vor der Unterschrift prüfen sollten.
Was Arbeitnehmer jetzt klären solltenZuerst sollten Arbeitnehmer feststellen, was der Arbeitgeber wirklich anbietet. Will er nur eine Beschäftigung während des Prozesses oder erkennt er den bisherigen Arbeitsvertrag vollständig an?
Wer bleiben möchte, sollte eine klare Fortsetzungsvereinbarung treffen. Wer gehen will, sollte die Drei-Wochen-Frist nicht versäumen und keine Erklärung unterschreiben, die unbeabsichtigt zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt.
FAQ zur Rücknahme einer Kündigung Kann der Arbeitgeber eine Kündigung einfach zurücknehmen?Nach Zugang kann er sie nicht einseitig ungeschehen machen. Beide Seiten können aber vereinbaren, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Muss ich das Fortsetzungsangebot annehmen?Nein. Eine Ablehnung kann jedoch mögliche Ansprüche auf Annahmeverzugslohn beeinflussen. Deshalb sollten Arbeitnehmer die Folgen vorher prüfen.
Muss ich nach gewonnener Kündigungsschutzklage zurück?Grundsätzlich besteht das Arbeitsverhältnis dann fort. Wer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis begonnen hat, kann unter den Voraussetzungen des § 12 KSchG binnen einer Woche nach Rechtskraft die Fortsetzung verweigern.
QuellenverzeichnisKündigungsschutzgesetz, § 4 – Anrufung des Arbeitsgerichts, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Kündigungsschutzgesetz, §§ 7, 11 und 12, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet), Bürgerliches Gesetzbuch, § 615 – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet), Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. März 2023, 5 AZR 255/22
Der Beitrag Arbeitgeber nimmt Kündigung zurück: Muss ich jetzt wiederkommen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.