Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Peer Review entspricht nicht dem wissenschaftlichen Verfahren
Cap Allon
Durch das Peer-Review-Verfahren lässt sich nicht feststellen, ob eine wissenschaftliche Behauptung wahr ist. Dennoch wird der Vermerk „peer-reviewed“ mittlerweile wie ein Gütesiegel der Unfehlbarkeit zur Schau gestellt. Die Arbeit hat das Peer-Review-Verfahren bestanden, also ist die Diskussion beendet.
Falsch! Das Peer-Review-Verfahren ist ein Auswahlverfahren einer Fachzeitschrift.
Ein Herausgeber leitet ein Manuskript an eine Handvoll Wissenschaftler weiter, die eine Veröffentlichung, eine Überarbeitung oder eine Ablehnung empfehlen.
In der Regel wiederholen sie das Experiment nicht.
Sie überprüfen die Daten nicht unabhängig.
Sie reproduzieren das Ergebnis nicht.
Sie lesen den Artikel und teilen dem Herausgeber ihre Meinung mit.
Diese Meinung kann Fehler aufdecken oder das Manuskript verbessern. Sie kann aber auch voreingenommen, nachlässig oder völlig falsch sein.
Unabhängig davon stellt sie keinen wissenschaftlichen Beweis dar.
Die Wissenschaft schreitet durch Beobachtung, Beweise, Reproduzierbarkeit und Falsifizierung voran. Eine Behauptung erlangt Glaubwürdigkeit, indem sie wiederholte Versuche, sie zu widerlegen, übersteht – nicht, weil zwei anonyme Gutachter ihre Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift genehmigt haben.
Die -Problemeroutinemäßige externe Begutachtung durch Fachkollegen wurde erst im Laufe des 20. Jahrhunderts zum Standard. Die Zeitschrift „Nature“ verlangte erst ab 1973, dass jede Arbeit einer externen Begutachtung unterzogen wird. Die Arbeit von Watson und Crick aus dem Jahr 1953 über die Struktur der DNA wurde nicht extern begutachtet. Auch Einsteins vier bahnbrechende Arbeiten aus dem Jahr 1905 wurden keinem Verfahren unterzogen, das dem heutigen System auch nur annähernd ähnelt. Ihr Wert wurde durch Beweise begründet, nicht durch die Genehmigung der Redaktion.
Das Peer-Review-Verfahren ist nicht einmal standardisiert. Fachzeitschriften wenden unterschiedliche Regeln, unterschiedliche Gutachter und unterschiedliche Schwellenwerte an. Ein Gutachter kann die Veröffentlichung empfehlen, während ein anderer das gleiche Manuskript rundweg ablehnt. Das Schicksal einer Arbeit kann daher davon abhängen, welche Experten ein Herausgeber zufällig auswählt – und davon, ob diese Experten die Schlussfolgerungen der Arbeit gutheißen.
Gutachter können natürlich Konkurrenten sein. Sie können ihre eigene Arbeit verteidigen, vorherrschende Theorien schützen und Ideen behindern, die ihren Status oder ihre Finanzierung gefährden.
Aber selbst wenn wir so tun, als seien die Absichten immer redlich, sind Gutachter nicht einmal besonders gut darin, Fehler zu entdecken. In einer BMJ-Studie erhielten 607 Gutachter Manuskripte, die neun absichtlich eingefügte schwerwiegende Fehler enthielten. Im Durchschnitt fanden sie weniger als drei. So viel zum „Goldstandard“.
Außerdem bekommen die Leser selten die Einwände, Meinungsverschiedenheiten oder ungelösten Bedenken der Gutachter zu sehen. Sie erhalten den fertigen Artikel und das magische Etikett: „peer-reviewed“. Dieses Etikett wird dann zum Ersatz für eine gründliche Prüfung, was besonders in politisierten Bereichen wie der Klimawissenschaft üblich ist.
Ein begutachteter Artikel kann falsch sein. Ein abgelehnter Artikel kann richtig sein.
Es ist ein Filter – kein Schiedsrichter der Wahrheit.
Die Begutachtung hilft dabei zu entscheiden, was in eine Fachzeitschrift aufgenommen wird – mehr nicht.
Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctic-blast-brings-rare-snow?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag <em>Peer Review</em> entspricht nicht dem wissenschaftlichen Verfahren erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Schwarzarbeit bei Grundsicherung: Jobcenter erweitert Forderungen an diese Gruppe
Wer Grundsicherung bezieht und gleichzeitig schwarz beschäftigt wird, riskiert Rückforderungen vom Jobcenter. Seit dem 1. Juli 2026 kann das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch den Arbeitgeber direkt für zu Unrecht gezahlte Leistungen haftbar machen.
Die neue Regel steht in § 62a SGB II und kann für Arbeitgeber teuer werden. Denn neben möglichen Folgen wegen Schwarzarbeit, fehlender Sozialversicherungsmeldungen oder anderer Verstöße kann nun zusätzlich ein eigener Ersatzanspruch des Jobcenters entstehen.
Arbeitgeber kann für gezahlte Grundsicherung haftenBislang standen bei verschwiegenem Einkommen vor allem Leistungsbezieher im Fokus. Wurde durch nicht angegebenes Einkommen zu viel Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung gezahlt, verlangte das Jobcenter das Geld regelmäßig von ihnen zurück.
Mit der neuen Grundsicherung wird die Haftung ausgeweitet. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Grundsicherungsbezieher und meldet diese Beschäftigung nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung, kann das Jobcenter jetzt auch vom Arbeitgeber Erstatz fordern.
Das gilt ebenfalls bei Scheinbeschäftigungen. Gemeint sind Fälle, in denen eine Beschäftigung nur gemeldet wird, obwohl tatsächlich gar keine entsprechende Arbeit ausgeübt wird oder werden soll.
Jobcenter kann eigenen Bescheid gegen Arbeitgeber erlassenDas Jobcenter selbst kann nach § 62a SGB II einen Ersatzanspruch durch Verwaltungsakt festsetzen und dem Arbeitgeber einen eigenen Bescheid über die Forderung schicken.
Voraussetzung ist allerdings, dass aufgrund der nicht ordnungsgemäß gemeldeten oder vorgetäuschten Beschäftigung Leistungen nach dem SGB II rechtswidrig erbracht wurden. Die Vorschrift betrifft deshalb nicht automatisch jeden Meldefehler eines Arbeitgebers.
Zwischen der Pflichtverletzung des Arbeitgebers und der zu Unrecht erfolgten Leistungszahlung muss ein Zusammenhang bestehen. Erst dann kommt der neue sozialrechtliche Ersatzanspruch des Jobcenters in Betracht.
Arbeitgeber muss Grundsicherungsbezug nicht gekannt habenDie Haftung hängt nicht zwingend davon ab, ob der Arbeitgeber überhaupt wusste, dass sein Beschäftigter Grundsicherung bezieht. Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums soll die Arbeitgeberhaftung nämlich auch ohne Kenntnis vom Leistungsbezug greifen.
Ein Arbeitgeber kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, von den Leistungen des Beschäftigten nichts gewusst zu haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 62a SGB II im konkreten Fall erfüllt sind.
Auch Sozialversicherungsbeiträge können zurückgefordert werdenDie Forderung kann deutlich höher sein als die unmittelbar an den Leistungsbeziehenden ausgezahlte Grundsicherung. Nach § 62a SGB II umfasst der Ersatzanspruch auch Sozialversicherungsbeiträge, die der Leistungsträger aufgrund des Leistungsbezugs gezahlt hat.
Auch erbrachte Sachleistungen können in Geld ersetzt verlangt werden. Für Arbeitgeber kann eine nicht ordnungsgemäß gemeldete Beschäftigung deshalb neben Nachforderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen zusätzlich eine Forderung des Jobcenters bedeuten.
Leistungsbeziehende sind trotzdem nicht aus der HaftungFür Grundsicherungsbezieher bedeutet die neue Regel aber nicht, dass sie Rückforderungen künftig einfach an den Arbeitgeber weiterreichen. Eine eigene Erstattungspflicht des Leistungsbeziehenden kann weiterhin bestehen.
Das Gesetz sieht vielmehr eine Gesamtschuld vor. Sind sowohl der Leistungsbeziehende als auch der Arbeitgeber zum Ersatz verpflichtet, haften beide als Gesamtschuldner, sodass das Jobcenter einen zusätzlichen Schuldner erhält, bei dem es seine Forderung geltend machen kann.
Wird die Forderung von einem Gesamtschuldner vollständig beglichen, darf dieselbe Summe nicht noch einmal beim anderen eingezogen werden.
Verschwiegenes Einkommen bleibt für Betroffene riskantWer Grundsicherung erhält, muss Einkommen gegenüber dem Jobcenter weiterhin vollständig und rechtzeitig angeben. Daran ändert die neue Arbeitgeberhaftung nach § 62a SGB II nichts.
Wird Einkommen verschwiegen und deshalb zu viel Grundsicherung ausgezahlt, drohen weiterhin Aufhebung und Erstattung der Leistungen. Je nach Einzelfall können außerdem weitere rechtliche Folgen hinzukommen.
Neu ist jedoch, dass ein Arbeitgeber, der an einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigung beteiligt ist, die finanziellen Folgen nicht mehr ausschließlich beim Arbeitnehmer belassen kann. Das Jobcenter kann nun auch ihn unmittelbar für die entstandenen SGB-II-Kosten in Anspruch nehmen.
Jobcenter melden Verdachtsfälle an den ZollDie neue Arbeitgeberhaftung gehört zu einer schärferen Bekämpfung von Schwarzarbeit und Leistungsmissbrauch. Jobcenter müssen bei entsprechenden konkreten Anhaltspunkten enger mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls zusammenarbeiten.
Das kann beispielsweise relevant werden, wenn dem Jobcenter Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge oder andere Unterlagen vorliegen, die auf eine nicht ordnungsgemäß gemeldete Beschäftigung hindeuten.
Auch konkrete Hinweise auf Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn können eine Weiterleitung an den Zoll auslösen.
Damit können Unterlagen, die ursprünglich im Rahmen eines Leistungsfalls geprüft werden, weitere Ermittlungen nach sich ziehen. Erkennt der Zoll Verstöße, können diese Ergebnisse wiederum für leistungsrechtliche Entscheidungen des Jobcenters von Bedeutung sein.
Für Arbeitgeber kann Schwarzarbeit jetzt deutlich teurer werdenDie Neuregelung verändert das finanzielle Risiko für Arbeitgeber, die Beschäftigungen nicht korrekt melden. Neben sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen sowie möglichen straf- oder bußgeldrechtlichen Folgen kann nun zusätzlich das Jobcenter Geld zurückverlangen.
Bei längeren Beschäftigung können erhebliche Forderungen entstehen. Denn nicht nur die eigentlichen Leistungen, sondern auch weitere Kosten kann das Jobcenter einfordern. Für Arbeitgeber kann eine solche Beschäftigung deshalb finanziell noch schwerwiegendere Folgen haben als bislang.
Für Leistungsbezieher ist die Vorschrift allerdings kein Freibrief. Einkommen muss weiterhin vollständig angegeben werden. Die neue Regel sorgt vielmehr dafür, dass auch der Arbeitgeber für die Folgen einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigung direkt einstehen kann.
FAQ zur neuen Arbeitgeberhaftung Kann das Jobcenter die Grundsicherung direkt vom Arbeitgeber zurückfordern?Ja. Sind die Voraussetzungen des § 62a SGB II erfüllt, kann das Jobcenter einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber durch Bescheid festsetzen. Voraussetzung ist insbesondere, dass wegen einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten oder vorgetäuschten Beschäftigung Leistungen rechtswidrig erbracht wurden.
Muss der Arbeitgeber vom Grundsicherungsbezug gewusst haben?Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums nein. Die Haftung setzt nicht zwingend voraus, dass der Arbeitgeber wusste, dass der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II erhält. Entscheidend sind vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitgeberhaftung.
Muss der Leistungsbeziehende dann nichts mehr zurückzahlen?Doch, eine eigene Erstattungspflicht kann weiterhin bestehen. Arbeitgeber und Leistungsbeziehender können nach § 62a SGB II als Gesamtschuldner haften. Das Jobcenter darf die gleiche Forderung allerdings nicht doppelt vereinnahmen.
Quellenhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__62a.html
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Gesetz-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-gesetz-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/grundsicherung-fuer-arbeitsuchende.html
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.html
Der Beitrag Schwarzarbeit bei Grundsicherung: Jobcenter erweitert Forderungen an diese Gruppe erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Im September 2026 kommt wichtige Post – wer jetzt reagieren muss
Im September 2026 kann für volljährige Bezieher einer Waisenrente wichtige Post von der Deutschen Rentenversicherung im Briefkasten liegen. Mit sogenannten Nachprüfungsschreiben kontrolliert die Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen für eine weitere Zahlung noch erfüllt sind.
Wer ein solches Schreiben bekommt, sollte es nicht liegen lassen. Fehlen die verlangten Nachweise, kann die weitere Auszahlung der Waisenrente ausbleiben.
Diese Rentner bekommen im September wichtige PostDie Deutsche Rentenversicherung Hessen weist in ihrer Sommer-Ausgabe 2026 ausdrücklich auf die Überprüfung hin. Demnach verschickt die Rentenversicherung jedes Jahr im September Nachprüfungsschreiben an Waisenrentenempfänger, deren Ausbildung ihr bekannt ist.
Betroffen sind damit nicht Altersrentner, sondern junge Menschen, die nach dem Tod eines oder beider Elternteile eine Halb- oder Vollwaisenrente beziehen. Besonders aufmerksam sollten volljährige Bezieher sein, deren Anspruch wegen Schule, Studium, Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes weiterläuft.
Die Rentenversicherung möchte mit dem Schreiben wissen, ob diese Voraussetzungen weiterhin bestehen. Dazu müssen Betroffene je nach Fall eine aktuelle Bescheinigung vorlegen oder Angaben durch die Ausbildungsstätte bestätigen lassen.
Nach dem 18. Geburtstag gelten besondere VoraussetzungenBis zum 18. Lebensjahr kann grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente bestehen. Danach kommt eine Weiterzahlung unter anderem infrage, wenn der junge Erwachsene eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, studiert oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet.
Die Waisenrente kann dabei grundsätzlich bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden. Auch ein Studium oder eine Ausbildung im Ausland kann den Anspruch erhalten, sofern die Voraussetzungen belegt werden.
Wer sich mit dem Thema ausführlicher beschäftigen möchte, findet bei Gegen-Hartz weitere Hinweise dazu, wann die Rentenversicherung die Waisenrente nach dem 18. Geburtstag weiterzahlt und wann ein neuer Antrag erforderlich werden kann.
Ohne Antwort kann die Waisenrente nicht weitergezahlt werdenBesonders wichtig ist die Reaktion auf das Schreiben. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt in ihren aktuellen Informationen ausdrücklich: Gehen die erforderlichen Nachweise nicht ein, wird die Waisenrente nicht weitergezahlt.
Das bedeutet nicht, dass bereits der Eingang des Briefes auf einen bevorstehenden Verlust der Rente hindeutet. Vielmehr muss die Rentenversicherung feststellen können, dass der Grund für den Anspruch weiterhin besteht.
Wer beispielsweise weiter studiert, sollte deshalb eine aktuelle Immatrikulations- oder Semesterbescheinigung vorlegen. Bei einer Ausbildung können unter anderem der Ausbildungsvertrag oder entsprechende Bescheinigungen der Ausbildungsstätte verlangt werden.
Diese Nachweise akzeptiert die RentenversicherungNach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kommen unter anderem Immatrikulations- und Semesterbescheinigungen, Ausbildungsverträge, Zeugnisse, Urkunden oder amtliche Bescheinigungen als Nachweis infrage. Welche Unterlagen tatsächlich benötigt werden, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Die Unterlagen können nicht nur per Post eingereicht werden. Die Rentenversicherung nennt außerdem das Online-Formular R5462 sowie das Kontaktformular S8003 als Möglichkeiten zur Übermittlung.
Wer die notwendige Bescheinigung noch nicht erhalten hat, sollte deshalb nicht einfach abwarten. Die DRV empfiehlt in diesem Fall eine Zwischennachricht und die Information, dass der fehlende Nachweis schnellstmöglich nachgereicht wird.
Nicht jede Ausbildung wird auf dieselbe Weise überprüftDie aktuelle Fachanweisung der Deutschen Rentenversicherung zeigt allerdings, dass die Überprüfung je nach Art der Ausbildung unterschiedlich ablaufen kann. Bei einer regulären Berufsausbildung wird die Waisenrente grundsätzlich bis zum Ende des Monats des voraussichtlichen Prüfungstermins befristet.
Eine ausdrücklich jährliche Überprüfung sieht die Fachanweisung bei Berufsausbildungen im Ausland sowie bei nicht rentenversicherungspflichtigen Ausbildungen vor. Bei Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildungen verlangt die Rentenversicherung ebenfalls einen Nachweis über das tatsächliche Ausbildungsende.
Die Aussage, im September erhielten pauschal sämtliche volljährigen Waisenrentner denselben Prüfbrief, wäre daher zu weit gefasst. Entscheidend sind der gespeicherte Ausbildungsstatus, die Art der Ausbildung und die Daten, die dem jeweiligen Rentenversicherungsträger bereits vorliegen.
Besonders heikel ist die Zeit zwischen Schule und AusbildungViele Fragen entstehen nach dem Schulabschluss. Beginnt Studium oder Ausbildung nicht unmittelbar danach, bedeutet eine kurze Pause noch nicht automatisch das Ende der Waisenrente.
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen grundsätzlich höchstens vier Kalendermonate liegen. In dieser Zeit kann die Waisenrente weitergezahlt werden.
Das betrifft beispielsweise die Monate zwischen Abitur und Studienbeginn oder zwischen Schulabschluss und Ausbildungsstart. Ausführlicher haben wir bei Gegen-Hartz bereits erklärt, wie die Waisenrente während der Übergangszeit nach der Schule erhalten bleiben kann.
Dauert die Unterbrechung länger als vier Kalendermonate, fällt die Waisenrente für die längere Lücke grundsätzlich weg. Sobald anschließend wieder eine anspruchsberechtigende Ausbildung oder ein Freiwilligendienst beginnt, kann die Waisenrente erneut beantragt werden.
Ein Nebenjob kürzt die Waisenrente nichtFür Studierende und Auszubildende ist außerdem wichtig, dass eigenes Einkommen nicht auf die gesetzliche Waisenrente angerechnet wird. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung auch in ihren aktuellen Fragen und Antworten zur Überprüfung der Waisenrente.
Ein Studentenjob oder eine Ausbildungsvergütung führt deshalb nicht allein zum Verlust des Anspruchs. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für die Waisenrente nach dem 18. Geburtstag weiterhin vorliegen.
Auch Gegen-Hartz hat bereits darüber berichtet, dass Einkommen aus einem Nebenjob während Studium oder Ausbildung die Waisenrente nicht mindert.
Warum Betroffene Veränderungen selbst melden solltenUnabhängig vom September-Schreiben sollten Bezieher einer Waisenrente Änderungen nicht erst auf Nachfrage mitteilen. Wird eine Ausbildung beendet oder abgebrochen, kann damit auch die Voraussetzung für die Weiterzahlung entfallen.
Wer dagegen eine neue Ausbildung oder ein Studium beginnt, sollte ebenfalls darauf achten, dass die Rentenversicherung die neuen Daten erhält. Gerade beim Wechsel zwischen zwei Ausbildungsabschnitten können fehlende Informationen sonst unnötige Rückfragen oder Unterbrechungen bei der Zahlung auslösen.
Der September-Brief sollte deshalb wie ein wichtiger Rentenbescheid behandelt werden: Schreiben vollständig lesen, geforderte Unterlagen beschaffen und innerhalb der angegebenen Frist reagieren.
Beispiel aus der Praxis: Studium beginnt im OktoberDie 20-jährige Lara bezieht nach dem Tod ihres Vaters eine Halbwaisenrente und hat im Juni 2026 ihr Abitur gemacht. Am 1. Oktober 2026 beginnt sie ein Studium und erhält dafür eine Immatrikulationsbescheinigung.
Im September bekommt Lara ein Nachprüfungsschreiben der Rentenversicherung. Da zwischen Schulabschluss und Studienbeginn nicht mehr als vier Kalendermonate liegen, kann die Waisenrente grundsätzlich auch während der Übergangszeit weitergezahlt werden.
Lara reicht die Immatrikulationsbescheinigung zeitnah ein und weist damit das anschließende Studium nach. Würde sie auf das Schreiben dagegen überhaupt nicht reagieren und keine Nachweise vorlegen, könnte die weitere Auszahlung der Waisenrente gestoppt werden.
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Birthday greetings to Great Patriotic War veteran Yevgeny Znamensky
Vladimir Putin congratulated Yevgeny Znamensky on his birthday: on August 13, the Great Patriotic War veteran turned 101.
Greetings to participants, organisers and guests of the International Forum of Indigenous Peoples
Vladimir Putin sent a message of greetings on the opening of the International Forum of Indigenous Peoples in Krasnoyarsk.
Greetings to employees and veteran workers of the Russian Television and Radio Broadcasting Network
Vladimir Putin congratulated the employees and veteran workers of the Russian Television and Radio Broadcasting Network on its 25th anniversary.
The Butcher’s Bill Comes Due: A Military Run Past Its Limits, and the Leaders Who Keep Saying Everything Is Fine, by Larry C. Johnson
The Zionist Factor in the White Scuttle from Africa, by Kerry Bolton
The New Great Game, Revisited, by Pepe Escobar
The Foundations Are Eroding, by Paul Craig Roberts
Switching Presidential Planes in Ankara, by Philip Giraldi
The Next Great White Defendants, by Kevin DeAnna
The US Navy Is in Crisis and Pete Hegseth Does Not Give Damn, by Larry C. Johnson
Today In Dystopia: Flock Camera Tyranny and Sam Altman Surveillance, by Caitlin Johnstone
The West's Gangster Oligarchy Is Psychopathic, in Denial...And On the Way Out, by Kevin Barrett
Farewell to Science and the Campus, by Hans Vogel
Meeting with Sakhalin Region Governor Valery Limarenko
The head of the region reported to the President on the execution of his instructions and on the socioeconomic indicators.