«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
Sammlung von Newsfeeds
Trump freezes all National Endowment for Democracy funding
Trump freezes all National Endowment for Democracy funding
The National Endowment for Democracy has traditionally been a slush fund for the CIA and neoconservative warmongers. Its name is Orwellian.
Robert F. Kennedy, Jr., Expresses Thanks for President Trump
“For twenty years, I’ve gotten up every morning, on my knees and prayed that GOD would put me in a position where I could end the childhood chronic disease epidemic in this country…On August 23rd of last year, GOD sent me President Trump.”
Nur so viel Rente bekommt man nach 40-45 Jahren Arbeit
Der Mindestlohn in Deutschland ist zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde angestiegen. Für viele Beschäftigte, die auf dieser Basis arbeiten, stellt sich die Frage, ob sich die jahrzehntelange Tätigkeit am unteren Lohnlimit überhaupt lohnt. Angesichts der Unterschiede zwischen Mindestrente und dem Bürgergeld liegt es nahe, einen ausführlichen Blick auf die Zahlen und Hintergründe zu werfen.
Wie hoch ist der Mindestlohn ab 2025 – und warum ist das relevant?Mit dem Sprung auf 12,82 Euro pro Stunde hat sich der Mindestlohn in den vergangenen Jahren kontinuierlich entwickelt. Trotz dieser Erhöhung bleibt das Einkommen für viele Menschen, die ausschließlich zum Mindestlohn beschäftigt sind, gering.
Laut aktueller Berechnung (bei einer 40-Stunden-Woche und 4,32 Wochen pro Monat) ergibt sich durch den Stundenlohn von 12,82 Euro ein monatliches Bruttogehalt von etwa 2.215 Euro.
Die Frage, ob dieses Gehalt im Alter zu einer „armutsfesten“ Rente führt, ist Kern dieser Diskussion. Denn selbst wenn das Einkommen im Berufsleben knapp ausreicht, kann es passieren, dass die späteren Rentenansprüche weit unter dem liegen, was für ein sorgenfreies Leben notwendig ist.
Wie wird die Rente beim Mindestlohn berechnet?Die gesetzliche Rente in Deutschland bemisst sich vor allem an den sogenannten Entgeltpunkten. Wer ein Jahr lang genau das sogenannte Durchschnittsentgelt (für 2025 prognostiziert: 50.493 Euro brutto/Jahr) verdient, erhält dafür einen Entgeltpunkt. Liegt das Einkommen darunter, sinkt die Anzahl der Entgeltpunkte entsprechend.
- Mindestlohn-Verdienst (brutto pro Jahr): rund 26.580 Euro
- Verhältnis zum Durchschnittsentgelt (50.493 Euro): etwa 0,5264 Entgeltpunkte pro Jahr
- Wer 40 Jahre durchgehend zum Mindestlohn arbeitet, sammelt also rund 21 Entgeltpunkte. Bei 45 Jahren wären es etwa 23,7 Entgeltpunkte.
Auf Basis des aktuellen Rentenwerts von 39,32 Euro (Stand: 2025) ergibt sich aus den gesammelten Entgeltpunkten die monatliche Bruttorente. Anschließend werden unter anderem Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen, was zum Nettobetrag führt.
Nach 40 Jahren Mindestlohn-Arbeit:
– Bruttorente: ca. 828 Euro pro Monat
– Nettorente (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen): ca. 728 Euro
– Nach 45 Jahren Mindestlohn-Arbeit:
– Bruttorente: leicht über 900 Euro pro Monat
– Nettorente: ca. 820 Euro
Das Ergebnis ist ernüchternd: Beide Beträge liegen deutlich unterhalb jener Summen, die als „armutsfest“ gelten könnten, und sie sind sogar niedriger als das durchschnittliche Bürgergeld, das eine alleinstehende Person erhält.
Wie viel Bürgergeld erhält ein Alleinstehender?Seit der Reform des Arbeitslosengelds II („Hartz IV“) zum Bürgergeld hat sich vor allem die Regelsatzhöhe geändert. Im bundesweiten Durchschnitt (Regelsatz + Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung) liegt das Bürgergeld für eine alleinstehende Person bei etwa 1.028 Euro monatlich.
Regionale Abweichungen gibt es aufgrund unterschiedlich hoher Miet- und Nebenkosten; in Großstädten wie München oder Hamburg kann es höher, in günstigeren Regionen niedriger ausfallen.
Im Vergleich zu einer Nettorente von rund 728 Euro (nach 40 Jahren Mindestlohn) oder rund 820 Euro (nach 45 Jahren) erscheint das Bürgergeld spürbar komfortabler.
Lesen Sie auch:
– Witwenrente wird weiter gekürzt: 2 Millionen Rentner betroffen
Lohnt sich Arbeit im Mindestlohn trotzdem?Die Gegenüberstellung von 1.028 Euro Bürgergeld und einer Nettorente von 728 bzw. 820 Euro stellt die Betroffenen vor eine schwierige Frage: „Wieso lohnt sich lebenslange Arbeit zu geringen Löhnen, wenn das Bürgergeld am Ende höher ausfällt?“
Allerdings muss man zwei Phasen auseinanderhalten:Erwerbsleben: Wer eine 40-Stunden-Woche zum Mindestlohn leistet, bezieht monatlich netto rund 1.600 Euro (bei Steuerklasse I). Das ist deutlich mehr als die 1.028 Euro Bürgergeld. Rein finanziell lohnt sich die Erwerbsarbeit also während des Arbeitslebens, wenn man die Sofortvergütung betrachtet.
Ruhestand: Nach 40 oder 45 Jahren im Job fällt die staatliche Rente dagegen gering aus. Wer keine ergänzende private Vorsorge getroffen hat, läuft Gefahr, im Alter auf Grundsicherungs- oder Bürgergeldniveau abzurutschen.
Aus dieser Perspektive wird klar: Der monetäre Anreiz, arbeiten zu gehen, ist im Erwerbsleben vorhanden. Im Rentenalter hingegen wirkt sich die geringe Beitragsbemessung im Mindestlohn-Bereich stark nachteilig aus.
Haben Politiker recht, wenn sie fordern: „Arbeit muss sich lohnen“?Viele Politiker betonen, dass es einen klaren Abstand zwischen Erwerbstätigen- und Bürgergeldeinkommen geben müsse. Tatsächlich besteht während des Berufslebens eine Differenz von mehreren Hundert Euro. Wer arbeitet, hat mehr Geld zur Verfügung und ist zudem sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Gleichzeitig zeigt das Beispiel der Mindestlohnrente, dass dieser Abstand im Alter verschwindend gering oder gar nicht mehr existent ist.
Ohne zusätzliche private Altersvorsorge und ohne eine andere Form der Vermögensbildung (z. B. Wohneigentum) verbleibt Betroffenen eine geringe Rentenauszahlung.
Welche Optionen haben Betroffene?Für Menschen, die ihr Arbeitsleben vorrangig im Mindestlohn-Bereich verbringen, kann es sinnvoll sein, zusätzliche private oder betriebliche Vorsorgeoptionen in Betracht zu ziehen.
Manche Branchen bieten immerhin betriebliche Rentensysteme oder Tarifverträge mit besseren Konditionen als der reine gesetzliche Mindestlohn. Auch Riester-Renten, Rürup-Verträge oder das Ansparen in ETF-Sparplänen zählen zu Möglichkeiten, das Altersguthaben aufzubessern.
Zudem wird politisch immer wieder über eine „Grundrente“ oder eine sogenannte „Garantierente“ diskutiert, die dafür sorgen soll, dass Menschen nach jahrzehntelanger Beitragszahlung mehr bekommen als lediglich das Existenzminimum. Ob und wie sich solche Modelle weiterentwickeln, bleibt abzuwarten.
Fazit: Ist die Rente vom Mindestlohn „armutsfest“?Die vorgestellte Berechnung zeigt eindringlich, dass eine Rente auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns nicht ausreicht, um vor Altersarmut zu schützen. Wer 40 oder sogar 45 Jahre im Mindestlohn-Segment arbeitet, landet bei einer Nettorente, die spürbar unter dem durchschnittlichen Bürgergeld liegt.
Gleichzeitig lohnt sich Arbeit während des Berufslebens durchaus, weil das Einkommen netto höher ist als das Bürgergeld. Das strukturelle Problem jedoch: Im Alter fällt diese Lohnarbeit nicht nennenswert ins Gewicht, wenn keine weiteren Einzahlungen oder Vorsorgeprodukte hinzukommen.
Für den Einzelnen lautet die bittere Erkenntnis: Ohne Zusatzvorsorge oder Karriere- und Gehaltssteigerungen führt ein Leben lang Mindestlohn zwangsläufig zu einer Rente, die kaum zum Leben reicht. Das wirft nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Politik die Frage auf, wie sich der Grundsatz „Arbeit muss sich lohnen“ glaubwürdig bis ins Rentenalter fortsetzen lässt.
Der Beitrag Nur so viel Rente bekommt man nach 40-45 Jahren Arbeit erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter muss 112 Euro mehr Leistungen zahlen – Gerichtsurteil
Der Landkreis Göttingen darf nicht willkürlich die Entscheidungen anderer Kommunen ignorieren, entschied das Sozialgericht Hildesheim. Deshalb muss das Jobcenter Göttingen einer jungen Erwachsenen, die aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter in Northeim auszog und obdachlos wurde, 112 Euro mehr Bürgergeld bezahlen (Aktenzeichen S 26 AS 4060/24 ER).
Betroffene klagt vor SozialgerichtDie Betroffene ist 21 Jahre alt. Sie lebte im Landkreis Northeim gemeinsam mit ihrer Mutter und zog aus, weil die Situation zu Hause unzumutbar war. Das hatten das Jobcenter Northeim und das dortige Jugendamt 2021 ausdrücklich bestätigt.
Die zuständige Sozialbehörde in Göttingen behauptete jetzt, es gebe keine schwerwiegenden Gründe gegen die Rückkehr ins Elternhaus. Die Betroffene klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht Hildesheim. Dieses entschied, dass die Göttinger Sozialbehörde 112 EUR mehr Bürgergeld an die Frau zahlen müsse, als sie ihr zugestanden hätten.
Wie begründete das Gericht das Urteil?Laut Gericht hatte eine Prüfung des Jugendamts in Northeim ergeben, dass es für die Betroffene eine unzumutbare Härte darstellte, mit der geschiedenen Mutter unter einem Dach zu leben. Das Jobcenter Northeim hatte deshalb 2021 entschieden, dass die Betroffene eine eigene Wohnung anmieten dürfe, da ein Verweis auf die Wohnung der Mutter nicht möglich sei.
Laut dem Sozialgericht Hildesheim hätte der Landkreis Göttingen, und damit die zuständige Göttinger Sozialbehörde, keine Befugnis, die Entscheidungen der Northeimer Behörden (oder die anderer Kommunen) zu übergehen. Vielmehr sei das Jobcenter in Göttingen an die vorherige Zusicherung des Jobcenters Northeim gebunden.
Lesen Sie auch:
– Bürgergeld: Umwandlung des Jobcenter-Darlehens in einen Zuschuss
Wörtlich heißt es: “Die einmal erteilte Zusicherung ist aus Sicht der Kammer dergestalt zu verstehen, dass der Antragstellerin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Sinne einer Grundentscheidung (ohne Verpflichtung zur tatsächlichen Wohnungsanmietung) gestattet ist, eine eigene Wohnung außerhalb des Haushalts der Eltern zu beziehen, ohne im Falle der Hilfebedürftigkeit den Leistungsanspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 SGB II zu verlieren.”
Auf welche Rechtslage bezieht sich das Sozialgericht?Das Gericht argumentiert folgendermaßen: “Im vorliegenden Einzelfall hat die Antragstellerin anlässlich des Auszuges aus dem Haushalt der Mutter eine fortwirkende und nicht unwirksam gewordene Zusicherung gemäß § 22 Absatz 5 SGB II am 08. September 2021 von dem zum damaligen Zeitpunkt örtlich zuständigen Jobcenter Northeim erhalten, wobei die Entscheidung nach eingehender Prüfung unter Hinzuziehung des Jugendamts getroffen wurde.”
Hier gelten, so das Gericht, die Regelungen eines Verwaltungsaktes. Es führt aus: “Diese Zusicherung stellt einen Verwaltungsakt gemäß §§ 34, 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) dar, welche – anders als nach § 22 Absatz 4 SGB II – nicht an eine bestimmte Unterkunft gebunden ist.”
Einmal erteilte Zusicherung bindendEine einmal erteilte Zusicherung sei in diesem Fall für den Leistungsträger dauerhaft bindend, nach Art einer Grundentscheidung. In der Rechtsfolge seien unter 25-jährigen Leistungsberechtigten Unterkunftskosten zu gewähren, und dies gelte auch für den später zuständig werdenden Träger der Grundsicherung, also in diesem Fall das Jobcenter Göttingen.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss 112 Euro mehr Leistungen zahlen – Gerichtsurteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Kaputte Zeiten: Divers und Woke als unseriöses Geschäftsmodell
Neue Eskalationen aus der Albernen Republik Deutschland (ARD). Nicht zu verwechseln mit der anderen ARD, also dem “Albernen Rundfunk Deutschland”, der wiederum Teil eines unseriösen Geschäftsmodells ist: GEZ. Dieses Kürzel steht wiederum für “Geld eintreibende Zuhälterei” des tiefen Altparteienstaates zwecks medial-monetärer Vergewaltigung seiner Bürger. Doch hier soll es nun um ein mutmaßliches neues Geschäftsmodell gehen, […]
<p>The post Kaputte Zeiten: Divers und Woke als unseriöses Geschäftsmodell first appeared on ANSAGE.</p>
Bayık: Haben Brief von Abdullah Öcalan erhalten
Die Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) hat einen Brief von Abdullah Öcalan erhalten. Das sagte Cemil Bayık als Ko-Vorsitzender des Dachverbands der kurdischen Befreiungsbewegung in einem am Donnerstagabend im Fernsehsender Stêrk TV ausgestrahlten Interview. Er betonte, dass Öcalan seit Jahrzehnten große Anstrengungen für eine demokratische Lösung der kurdischen Frage unternehme und seine Initiativen weiter ausbauen möchte.
„Rêber Apo arbeitet daran, die kurdische Frage aus der Logik des Krieges herauszuführen und sie auf eine demokratische Grundlage zu stellen”, erklärte Bayık mit Blick auf die Gespräche zwischen Öcalan und einer Delegation der DEM-Partei, die als wichtig für einen möglichen neuen Dialogprozess mit der türkischen Regierung für eine Lösung der kurdischen Frage angesehen werden. Doch ohne vertrauensbildende Maßnahmen und einer Aufhebung der Isolationshaft des 75-Jährigen, der seit seiner völkerrechtswidrigen Verschleppung 1999 aus Kenia auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali festgehalten wird, werde es schwierig, einen Friedensprozess einzuleiten.
Keine vertrauensbildenden Maßnahmen von Regierungsseite
„Es reicht nicht, wenn Rêber Apo dazu aufgefordert wird, die PKK um eine Niederlegung ihrer Waffen anzurufen“, sagte Bayık. Ähnlich wie die DEM erwarte auch die KCK einen synchronen Prozess, in dem Schritte von kurdischer Seite mit vertrauensbildenden Maßnahmen von Regierungsseite zeitgleich ablaufen. Er kritisierte, dass der türkische Staat das „Isolationsregime Imrali“ unverändert bewahre und unterstrich, dass eine Lösung nur möglich sei, wenn Öcalan unter freien Bedingungen agieren könne.
„Wenn sich die Bedingungen und Umstände von Rêber Apo nicht ändern, wenn er nicht frei handeln kann, wie sollen sich dann die Hoffnungen auf eine Lösung erfüllen? Wie soll er auf Aufrufe von Regierungsseite reagieren? Das ist unmöglich. Man hat ihm die Hände gebunden und ihn ins Wasser geworfen und fordert nun, dass er sich bewegen soll. Wie soll er sich unter diesen Bedingungen bewegen?” Bayık forderte mit Nachdruck die sofortige Aufhebung der Isolation und stellte klar, dass eine physische Freiheit von Abdullah Öcalan entscheidend für den Friedensprozess sei.
„Rêber Apo muss frei sein. Jeder muss sich die physische Freiheit von Rêber Apo als Ziel setzen und dafür kämpfen. Wenn Rêber Apo physisch frei ist, kann er sich mit der Bewegung und mit allen anderen Menschen austauschen. Er kann mit ihnen sprechen, sich beraten und seine Vorschläge übermitteln. Wer das Ende des Krieges will, muss die Bedingungen von Rêber Apo verändern. Das System von Imrali muss abgeschafft werden.”
Unterstützung von Gesellschaft unabdingbar
Gleichwohl brauche es tatkräftige Unterstützung aus der gesamten Bevölkerung. Die bisherigen Botschaften von Abdullah Öcalan hätten große Begeisterung in der Gesellschaft ausgelöst, sagte Bayık und rief alle gesellschaftlichen Kreise auf, diesen Prozess zu unterstützen: „Jeder muss sich dieser Offensive anschließen. Denn diese Initiative von Rêber Apo ist für alle da.” Der Ko-Vorsitzende der KCK warnte eindringlich davor, die Verantwortung für diesen Prozess allein Öcalan zu überlassen. „Alle haben ihre Lasten auf Rêber Apo abgewälzt. Doch das ist eine enorme Bürde. Und trotzdem versucht Rêber Apo unter den Bedingungen von Imrali, eine Antwort zu geben. Er trägt eine gewaltige Verantwortung auf seinen Schultern. Aber bis heute hat er nie etwas für sich selbst gefordert. Alles, was er getan hat, war für die Völker und für die Menschheit. Denn Rêber Apo lebt nicht für sich selbst, sondern für die Völker und für die Menschheit.”
https://anfdeutsch.com/aktuelles/Ocalans-botschaft-moglicherweise-erst-nach-dem-15-februar-45277 https://anfdeutsch.com/aktuelles/imrali-delegation-reist-nach-sudkurdistan-45259 https://anfdeutsch.com/hintergrund/dem-vertreter-berichtet-von-gesprach-mit-abdullah-Ocalan-45104
Der russische Freund
Gesucht: Friedenskanzler
Der deutsche Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) wird immer noch von manchen als «Friedenskanzler» missverstanden. Seine aktuellen Äußerungen zu den Aktivitäten der neuen US-Administration unter Präsident Donald Trump für ein Ende des Krieges in der Ukraine zeigen ein weiteres Mal, dass es sich um ein sehr großes Missverständnis handelt. Scholz ist manches, aber kein Kanzler des Friedens.
An dieser Stelle muss ich an den Amtseid erinnern, den nach Artikel 56 des Grundgesetzes auch der Bundeskanzler wie der Bundespräsident und andere Staats- und Regierungsvertreter leistet:
«Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.»
Leider ist jeglicher Verstoß gegen diesen Amtseid, den auch jeder deutsche Beamte leisten muss, nicht strafbewehrt, wie es im Juristendeutsch heißt. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zitierten dazu 2018 aus dem herrschenden beziehungsweise etablierten Kommentar zum Grundgesetz:
«Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten nicht strafbewehrt, etwa in dem Sinne, dass eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o. ä. gewertet würde.»
Nun also will Kanzler Scholz, dass Deutschland mit einem «Notlagenbeschluss» mehr Geld für die Ukraine und das eigene Militär ausgibt. Der Grund dafür sind nach seinen Worten die Gespräche zwischen US-Präsident Trump und dessen russischem Amtskollegen Wladimir Putin über eine Friedenslösung für die Ukraine.
Scholz beruft sich dabei tatsächlich auf seinen Amtseid, mit dem er geschworen habe, «Schaden vom deutschen Volk abzuwerten» (Schreibfehler im Original der Agenturmeldung). Er begründet das mit der neuen «Realität, die das Handeln und die Ankündigung der US-Regierung für die Ukraine, für Europa und für die Welt bedeuten».
Wenn es nicht so ernst wäre und Konsequenzen für Deutschland und seine Bürger hätte, wäre es zum Lachen: Dieser Kanzler setzt eine das Land und seine Bürger gefährdende Politik fort und beruft sich dabei auf seinen Amtseid.
Warum hat er sich nicht auf diesen berufen, als er am 7. Februar 2022 bei der Pressekonferenz im Weißen Haus neben dem damaligen US-Präsidenten Joseph Biden stand und dieser erklärte:
«Wenn Russland zum Beispiel mit Panzern und Truppen die Grenze zur Ukraine überquert, wird es Nord Stream 2 nicht mehr geben.
Zusatzfrage: Aber wie genau machen Sie das? Das Projekt ist unter der Kontrolle Deutschlands.
Joe Biden: Ich verspreche Ihnen: Das werden wir schaffen.»
Warum hat Scholz nicht weiter reagiert, als Nord Stream im September 2022 gesprengt wurde, durch die CIA in Zusammenarbeit mit norwegischen Spezialkräften, wie der US-Journalist Seymour Hersh kürzlich erneut erklärte? Warum hat die Bundesregierung bis heute nichts für die Aufklärung dieses Angriffs auf die Souveränität Deutschlands und seine existenzielle Energieversorgung getan, ein Angriff, der den Bündnisfall nach Artikel 5 des Nato-Vertrages auslösen könnte, wie der ehemalige SPD-Vorsitzenden Oskar Lafontaine am Montag in Berlin erklärte?
Welche Rolle spielte der Amtseid des Kanzlers, als die Bundesregierung in einer knappen gemeinsamen Erklärung mit der US-Regierung am 10. Juli 2024 am Rand des Nato-Gipfels in Washington mitteilte:
«Die Vereinigten Staaten von Amerika werden, beginnend 2026, als Teil der Planung zu deren künftiger dauerhafter Stationierung, zeitweilig weitreichende Waffensysteme ihrer Multi-Domain Task Force in Deutschland stationieren. Diese konventionellen Einheiten werden bei voller Entwicklung SM-6, Tomahawks und derzeit in Entwicklung befindliche hypersonische Waffen umfassen. Diese werden über deutlich größere Reichweite als die derzeitigen landgestützten Systeme in Europa verfügen.»
Mit der Stationierung solcher US-Waffensysteme ab 2026 werden zum ersten Mal seit dem Inkrafttreten des INF-Abrüstungs-Vertrags im Jahr 1988 von Deutschland aus wieder Ziele tief in Russland aus bedroht, warnte unter anderem der Journalist Wolfgang Lieb. Und der Militärexperte und ehemalige Bundeswehr-Oberst Wolfgang Richter stellte fest, die angekündigte Stationierung «verändert die strategische Lage Deutschlands». Er warnte außerdem:
«Die erwartbare russische Gegenstationierung nuklearfähiger Raketen wird Deutschland einer erhöhten Gefährdung aussetzen. Die absehbare Eskalation der Spannungen mit Russland wird die Sicherheitslage Deutschlands verändern und das atomare Risiko für Deutschland im Konfliktfall gravierend erhöhen.»
Und nun will Scholz die Gespräche zwischen Washington und Moskau über einen möglichen Frieden für die Ukraine torpedieren, stellt Bedingungen dafür und will Kiew «retten». Warum hat Letzteres die Bundesregierung nicht längst getan? So, indem sie in den letzten drei Jahren mit intensiver Friedensdiplomatie alles ihr Mögliche für ein Ende des Krieges versucht hätte.
Nicht ein Friedensvorschlag kam aus Berlin, nur Drohungen, Waffenlieferungen und Geld für Kiew, um den Krieg fortzusetzen. Nur bei den «Taurus»-Marschflugkörpern zögerte Scholz bis zuletzt, weshalb ihn manche als «Friedenskanzler» missverstehen.
Nein, er ist kein Kanzler des Friedens, wie vielleicht sein Vorgänger Willy Brandt einer war. Er wirkt eher wie eine Gefahr für das Land und seine Bürger, die er zu schützen geschworen hat. Das Problem ist nicht nur, dass er dafür nicht bestraft werden kann, sondern: Was und wer folgt ihm nach dem 23. Februar?
Der Ukraine und den Menschen dort ist zu wünschen, dass es bald Frieden für das Land gibt, ganz unabhängig davon, was in Berlin dazu gedacht und gesagt und gemacht wird. Deutschland und seinen Bürgern ist zu wünschen, dass sich wieder eine Politik durchsetzt, die als einzigen Ernstfall den Frieden ansieht und dem Friedensgebot des Grundgesetzes gerecht wird.
Und ich wiederhole, was ich am 27. Februar 2022 nach Scholz‘ Rede von der «Zeitenwende» schrieb:
«Stoppt die Eskalation! Stoppt die Konfrontation! Sorgt für Frieden in der Ukraine – und mit Russland!»
Schwerbehinderung: Merkzeichen G auch bei Sehstörung
Wenn eine Sehstörung zu einer Orientierungsschwäche führt, die sich auf die Gehfähigkeit auswirkt, dann kann dies zwar die Vergabe des Merkzeichens G (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) im Schwerbehindertenausweis rechtfertigen. Die Hürden dafür sind aber hoch. So entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 7 SB 46/14).
Ein Hirntumor und die FolgenDie Betroffene stellte nach der Operation eines gutartigen Hirntumors einen Antrag auf Feststellungen von Behinderung für die Folgen der Erkrankung. Im Erstbefund hielt der Versorgungsarzt einen Grad der Behinderung von 50 wegen Sehstörungen für angemessen, nicht aber das Merkzeichen G.
Die Betroffene legte Widerspruch ein, und ein zusätzliches nervenärztliches Gutachten ergänzte die bestehenden Diagnosen um eine Anpassungsstörung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30.
Der Leitende Prüfarzt teilte diese Einschätzung und erkannte unter anderem Sensibilitätsstörungen über die linke Gesichtshälfte, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, eine einfache Gesichtsentstellung sowie eine Einschränkung des Geschmackssinns.
Er kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 statt 50, hielt jedoch ebenfalls das Merkzeichen G für nicht gerechtfertigt. Nachdem die Betroffene Klage erhoben hatte, einigten sich beide Parteien auf einen Grad der Behinderung von 80.
Antrag auf NeufeststellungDann stellte die Sehgeschädigte einen Antrag auf Neufeststellung. Sie begehrte einen höheren Grad der Behinderung und zudem die Merkzeichen G und B. Das Merkzeichen B steht für eine notwendige Begleitperson.
Neue Befunde stellten eine Verschlechterung des Zustands fest. So gab es einen Verschluss der Hirngefäße, der eine neue Operation nötig machte, eine Nerventaubheit und einen Defekt im Gesichtsfeld.
Der zuständige Versorgungsarzt hielt nichtsdestotrotz an der alten Bewertung fest. Er erklärte, es könne kein Merkzeichen G vergeben werden, weil dafür die motorischen Einschränkungen fehlten. Das verantwortliche Amt lehnte in der Folge eine Neufeststellung ab.
Die Betroffene legte Widerspruch ein und begründete diesen mit verstärkten Gesichtsfeldausfällen, einer Nervenentzündung und mit Verschlüssen von Hirngefäßen. Das linke Auge sei chronisch geschwollen, das Hirn sei unzureichend durchblutet, und die Sehfähigkeit sei eingeschränkt.
Kopfschmerzen und Krämpfe hätten sich verstärkt, Narben im Hinterkopf seien nicht vollständig verheilt, und sie leide unter Schlafstörungen.
Durch die Schwellung des linken Augenlids könne sie auf diesem Auge nicht sehen, und durch die Schmerzen am Hinterkopf sei es ihr fast unmöglich, eine Brille zu tragen.
Verstärkte SturzgefahrSchließlich berichtete ein behandelnder Arzt, dass die Betroffene verstärkt gefährdet sei, zu stürzen, da sie Doppelbilder sehe. Ein Facharzt für Neurochirurgie bestätigte vermehrte Schwellungen am linken Auge im Verlauf von mehreren Jahren, die Schwellungen an der linken Gesichtshälfte hätten sich jedoch deutlich verbessert.
Keine begründeten MerkzeichenDie vom Amt eingesetzte Versorgungsärztin hielt die Merkzeichen G und B für unbegründet. Denn selbst bei einer allseitigen Einschränkung des Gesichtsfeldes auf einem Auge rechtfertige dies nur einen Einzelgrad der Behinderung von 10.
Die zeitweisen Beschwerden, das Lid zu heben, führten in Verbindung zu einem Einzelgrad der Behinderung von 20. Doppelbilder seien nicht dokumentiert. Selbst ein Einzelgrad der Behinderung von 30 für die Augen rechtfertige indessen nicht, die begehrten Merkzeichen zu bewilligen.
Der Grad der Behinderung betrage 70, und es könnten keine Merkzeichen vergeben werden.
Klage vor dem SozialgerichtDie Frau klagte jetzt vor dem Sozialgericht Halle und beantragte „das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G und B festzustellen.“ Sie argumentierte, sie habe starke Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen durch tumorbedingte Schwindelanfälle.
Deshalb könne sie ortsübliche Wegstrecken und unbekannte Wegstrecken ohne Begleitung nicht mehr bewältigen (dies entspricht den Merkzeichen G und B).
Ein radiologisches Gutachten bestätigte einen Tumorrest, der etwas zugenommen hatte.
Ein neurochirurgisches GutachtenEin neurochirurgisches Gutachten, das das Sozialgericht in Auftrag gab, wies auf psychosoziale Belastungen der Betroffenen hin. So sei ihr Ehemann an Prostatakrebs verstorben, einer Tochter eine Lunge transplantiert worden, die andere sei an Brustkrebs erkrankt und hätte eine Chemotherapie auf sich nehmen müssen.
Erhebliche Unsicherheit beim GehenDas Gangbild der Betroffenen sei zwar normal, doch zeige sie erhebliche Unsicherheit beim sogenannten Strichgang, also dabei, Fuß für Fuß auf einen virtuellen Strich zu setzen.
Die funktionelle Einäugigkeit beeinträchtige das räumliche Sehen und führe zu Sturzunfällen. Insgesamt sei der bisherige Grad der Behinderung von 80 richtig und sei beizubehalten. Es gebe keine Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B.
Gutachten ist realitätsfernDie Betroffene lehnte dieses Gutachten als „realitätsfern“ ab. Sie habe ein vermehrtes Sturzrisiko, und es sei wiederholt zu Zusammenstößen mit Passanten und Radfahrern gekommen. Bloße Witterungseinflüsse führten dazu, dass sie öfter stürze.
Augenärztliches Gutachten sieht kein Merkzeichen GEin weiteres Gutachten, diesmal von einem Augenarzt, erklärte, die Betroffene habe große Probleme, Abstände einzuschätzen, und vor allem Einschränkungen beim Sehen zu den Seiten und nach unten.
Sie sehe nur verschwommen und könne keine Straßenschilder lesen. Sie sehe Doppelbilder und leide unter Schwindel, und in diesen Situationen brauche sie beim Gehen eine Begleitperson. Ohne Anheben des Lides sei das linke Auge fast funktionslos.
Voraussetzungen für das Merkzeichen G würden jedoch nicht erfüllt, denn diese seien selbst bei einem Einzelgrad der Behinderung von 50 wegen dem vollständigen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge nicht gegeben. Auch das Merkzeichen B treffe nicht zu.
Lesen Sie auch:
– Schwerbehinderung: Pauschbetrag ab 2025 bei Behinderung ab dem GdB 20 – Tabelle
Es geht vor das LandessozialgerichtDas Sozialgericht lehnte die Klage ab, und die Sehgeschädigte ging in Berufung vor das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, um die Merkzeichen G und B zu erhalten. Doch auch Landessozialgericht hielt die Klage für unbegründet.
Es gebe keine orthopädisch-neurologischen Befunde, die eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit bestätigten. Neben den Sehstörungen gebe es auch keine sonstigen Orientierungsstörungen von erheblichem Gewicht.
Betroffene kann sich vorsichtig auf unbekanntem Terrain bewegenDas Gericht führte aus, dass zwar eine sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Orientierungsschwäche bei Sehstörungen die Vergabe des Merkzeichens G rechtfertigen könne. Dies sei aber nur anzunehmen bei Sehbehinderungen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70.
Bei Sehbehinderungen, die einen geringeren Grad der Behinderung bedingten, sei dies nur der Fall in Kombination mit erheblichen (weiteren) Störungen der Ausgleichsfunktion wie hochgradiger beidseitiger Schwerhörigkeit oder geistiger Behinderung.
Die der Klägerin noch möglichen Bewegungsabläufe wie das Greifen von Gegenständen seien bei einer derart erheblichen Beeinträchtigung nicht mehr zu erwarten. Sie könne sich langsam und vorsichtig auf unbekanntem Gelände bewegen.
Ohne konkrete Gefahrenmomente gibt es kein Merkzeichen GFür das Gericht galt dabei folgender Leitsatz: „Ein GdB von 70 ist erst bei Verlust eines Auges mit Blindheit und einem zusätzlichen temporären Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte des anderen Auges oder einer allseitigen Einengung binocular auf 10 Grad Abstand vom Zentrum der Fall.“
Bei einem geringeren Grad der Behinderung wegen der Sehstörung gelte hingegen: „Liegen sonstige Orientierungsstörungen von Gewicht nicht vor und sind konkrete Gefahrenmomente beim Gehen nicht erkennbar, so besteht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Orientierungsfähigkeit kein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens G.“
Auch die Zuerkennung des Merkzeichens B sei damit ausgeschlossen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Merkzeichen G auch bei Sehstörung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter muss die Nebenkostenabrechnung in tatsächlicher Höhe übernehmen
Die Heizkosten steigen und mit Blick auf den kommenden Winter werden sie immer höher. Obwohl das Heizen immer teurer wird, sinkt bei vielen Jobcentern die Bereitschaft, die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Weigert sich das Jobcenter, die Kosten zu übernehmen, sind Bürgergeldempfänger aber nicht rechtlos.
Übernahme der Heizkosten in tatsächlicher HöheTatsächlich müssen die Jobcenter die Heizkosten zusätzlich zu den Regelleistungen übernehmen. Sie sind Teil der “Kosten der Unterkunft (KdU)”. Im Gesetzestext heißt es: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind“ (§ 22 SGB II).
Wenn die Heizkosten “unangemessen” sindWenn das Jobcenter also unwirtschaftliches Verhalten vermutet, kann es sich weigern, die vollen Kosten zu übernehmen, weil diese dann angeblich nicht mehr “angemessen” sind. Ab wann die Kosten zu hoch sind, darüber müssen sich Leistungsberechtigte und Jobcenter immer wieder streiten. Denn die Angemessenheitskriterien erscheinen oft zu willkürlich.
Jobcenter muss immer Einzelfall bei zu hohem Verbrauch prüfenDie Leistungsbehörde ist verpflichtet, bei Verdacht auf zu hohe Heizkosten den Einzelfall zu prüfen. Die Angemessenheit ist jedoch nur anhand der verbrauchten Energiemenge und nicht anhand des verlangten Heizkostenpreises zu prüfen, wie auch das Bundessozialgericht (B 14 AS 60/12 R) entschieden hat.
Entscheidend ist der Verbrauch und nicht die KostenDas bedeutet, dass die kommunalen Träger der Kosten der Unterkunft die tatsächlichen Heizkosten – unabhängig vom Heizölpreis – zu übernehmen haben, sofern der oder die Betroffene nicht unwirtschaftlich gehandelt hat.
Dies umfasst die Übernahme von Abschlagszahlungen, die Nachforderung am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die einmalige Beschaffung von Brennstoffen, wie z.B. das Auffüllen des Öltanks.
Wie die Initiative “Aufrecht e.V.” berichtet, sind bei Heizenergiekosten, die aufgrund eines sehr hohen Energieverbrauchs anfallen, diese auch in tatsächlicher Höhe anzusetzen (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II, § 141 Abs. 3 SGB XII).
Diese sog. „Angemessenheitsfiktion“ gilt für Bewilligungszeiträume, die vor dem 31.12.2022 beginnen, wenn nicht bereits ein Kostensenkungsverfahren abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII).
Das Jobcenter muss ein Kostensenkungsverfahren einleitenWenn die Behörde einen unangemessenen Verbrauch vermutet, muss sie ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Dieses muss immer schriftlich erfolgen und den Betroffenen mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, darf das Jobcenter die Leistungen nicht einfach kürzen oder gar streichen.
Ein Problem ist, dass die meisten Kommunen kein Vergleichskonzept haben, um tatsächlich beurteilen zu können, ob ein “angemessener Verbrauch” vorliegt. Viele Jobcenter orientieren sich daher an dem vom Bundesumweltministerium geförderten Heizspiegel, der Vergleichswerte für die Heizkosten liefert.
Widerspruch kann Abhilfe schaffenWenn das Jobcenter die Heizkosten nicht anerkennt, sollte Widerspruch eingelegt werden. Das kann dazu führen, dass der zuständige Sachbearbeiter den Fall noch einmal genauer prüfen und neu entscheiden muss. In vielen Fällen konnte so bereits Abhilfe geschaffen werden.
Lehnt das Jobcenter dennoch ab, bleibt nur der Weg zum Sozialgericht. Die Gerichte entscheiden häufig zugunsten der Leistungsberechtigten.
Bürgergeld Anspruch auch für Nichtbezieher aufgrund hoher HeizkostenNiedrigverdiener, die kaum über dem Bürgergeld ein Einkommen erzielen sowie Wohngeld + Kinderzuschlagsbezieher können in dem Monat der Nachzahlungsforderung ebenfalls einen SGB II Antrag stellen. Mehr zu diesem Themen finden Betroffene hier.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss die Nebenkostenabrechnung in tatsächlicher Höhe übernehmen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Zähe Verwaltungsdigitalisierung: Normenkontrollrat will föderale Hürden überwinden
Die Verwaltungsdigitalisierung kommt nur zäh voran. In einem Gutachten adressiert der Normenkontrollrat eine der größten Hürden: „Aufgabenzersplitterung“ infolge des Föderalismus. Dieses Problem ließe sich lösen, so das Gremium. Auch ohne eine „übergroße Staatsreform“.
Sabine Kuhlmann und Dorothea Störr-Ritter (Mitte) vom NKR stellten Anfang Februar zusammen mit Philipp Denker von PD – Berater der öffentlichen Hand das gemeinsame Gutachten vor. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO/Jürgen HeinrichVor gut einem Monat erklärte das Bundesinnenministerium, der Bund habe 115 Verwaltungsleistungen digitalisiert und damit das Ziel des Onlinezugangsgesetzes vollständig erreicht. Bürger:innen könnten online nun unter anderem Bildungskredite, Kindergeld oder auch die Zeit des Mutterschutzes anmelden. Auch mehr als hundert föderale Verwaltungsleistungen seien online verfügbar, etwa die Wohnsitzanmeldung.
Auf der entsprechenden Website glänzt das nigelnagelneue Logo des Bundesadler, daneben die Wörter „Bund, Länder, Kommunen“. All das erweckt den Anschein, als ginge es mit der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung voran. Und es wirkt so, als würden Bund und Länder dabei an einem Strang ziehen.
Tatsächlich steckt hinter der Einigkeit im Design und Auftritt ein gewaltiger Apparat aus unterschiedlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsbereichen sowie aus unterschiedlichen technischen Lösungen und rechtlichen Auffassungen. Die Verwaltungslandschaft im Föderalstaat ist analog wie digital divers. Die Verwaltungen aller Ebenen agieren größtenteils in eigener Verantwortung und nach eigenem Gutdünken. Dabei müssen alle Beteiligten ähnliche Probleme lösen und könnten daher von einer Arbeits- und Kostenteilung profitieren. Bei mehr als zehntausend Kommunen, sechzehn Landesverwaltungen und einer Bundesverwaltung ließen sich damit etliche Kapazitäten freisetzen.
In seinem neuen Gutachten „Bündelung im Föderalstaat – zeitgemäße Aufgabenorganisation für eine leistungsfähige und resiliente Verwaltung“ adressiert der Normenkontrollrat (NKR) das Problem der föderalen „Aufgabenzersplitterung“ innerhalb der Verwaltungsdigitalisierung. Nichts weniger, als das Vertrauen in die Demokratie, stehe auf dem Spiel, mahnt das Gremium. Um dieses Vertrauen zu stärken, müsse die öffentliche Verwaltung leistungsfähiger und krisenfest werden. Das aber kann laut NKR nur gelingen, wenn Verwaltungsaufgaben und -aufwände gebündelt werden.
Föderal und dezentralUnter anderem sieht der NKR großes Potenzial im Konzept Government-as-a-Platform (GaaP). Es könne helfen, für alle einheitliche Standards festzulegen, Aufgaben zu bündeln und Zuständigkeiten klar zu regeln. GaaP sieht dementsprechend einen Plattform-Kern vor, der Basisdienste wie Schablonen vorgibt und verbindliche Standards für Schnittstellen definiert.
Laut einer Untersuchung des NEGZ – Kompetenznetzwerk Digitale Verwaltung besteht das Ziel darin, ein zentrales „Fundament für ein Ökosystem aus Online-Diensten“ aufzubauen. Ausgehend davon können Kommunen dann ihre Online-Dienste dezentral entwickeln.
Der Haken von GaaP ist jedoch, dass es sich in der föderal organisierten Bundesrepublik nur schwer umsetzen lässt. Denn die Verwaltungen agieren nicht nur unabhängig voneinander, das Grundgesetz sieht das auch so vor. Es verbietet sogar die Mischverwaltung. Danach müssen die Zuständigkeiten von Behörden klar zugewiesen sein und Einflussnahme durch Behörden anderer Verwaltungsbereiche gerät schnell zum Problem.
Nicht immer wieder das Rad neu erfindenHinzu kommt: Damit der Plattformansatz funktionieren kann, bräuchte es einen „Plattform-Eigner“, also eine Stelle auf Bundesebene oder eine interföderale Stelle, ähnlich dem IT-Planungsrat. Sie könnte die Zusammenarbeit der verschiedenen Ebenen koordinieren, etwa IT-Standards festlegen und einheitliche Basis-Komponenten definieren.
Eine solche Stelle könnten Bund und Länder laut Analyse des NEGZ zurzeit nur über den Weg der Simultangesetzgebung einrichten. Ein gemeinsamer politischer Wille vorausgesetzt, würden sie einander entsprechende Gesetze erlassen. Das habe allerdings wenig Aussicht auf Erfolg. Vielmehr müsse man das Grundgesetz gezielt anpassen, indem man entweder dem Bund eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz einräumt oder den IT-Planungsrat in seiner Kompetenz stärkt.
Nicht ohne das GrundgesetzSabine Kuhlmann, die stellvertretende Vorsitzende des NKR, ist überzeugt: Es bedürfe keiner „übergroßen Staatsreform“, sondern man müsse nur den Spielraum nutzen, den das Grundgesetz noch vorhalte. Damit greift sie der Kritik vor, man wolle Strukturen zentralisieren und den Föderalismus insgesamt schwächen.
Kritik kommt unter anderem vom Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages (DLT) Hans-Günter Henneke. Er warnt in Reaktion auf das Gutachten vor „zentralisierten Strukturen für Verwaltungsleistungen“. Henneke befürchtet, dass die Vorschläge des NKR das Verbot der Mischverwaltung infrage stellen. Wer daran rüttele, lege „die Axt an die Wurzel“ der „Grundprinzipien unserer bewährten föderalen Ordnung“. Der Bund könne Verwaltungen auch entlasten und leistungsfähiger machen, indem er nicht immer wieder neue Aufgaben „kreiere“.
Verwaltungen unter sichDie Frage, ob diese Sorgen berechtigt sind, beantwortet der NKR noch nicht endgültig. Er hat aber bereits ein Folgegutachten zur verfassungsrechtlichen Dimension angekündigt. Laut des aktuellen Gutachtens, das PD – Berater der öffentlichen Hand für den NKR verfasst hat, könne man schon jetzt das Grundgesetz um ein Gebot ergänzen, wonach Bund und Länder in Sachen Verwaltungsdigitalisierung „grundsätzlich zu mehr Kooperation angehalten sind“. Das wäre ein „Gegengewicht“ zur scharfen Trennung zwischen Bund und Ländern, die weit über Aufgaben der Verwaltung hinausgeht.
Das Gebot zur Kooperation könne als „Klarstellung“ an das Grundgesetz angegliedert werden und lasse sich außerdem durchaus mit einer „progressiven, kooperationsfreundlichen Verfassungsinterpretation“ vereinbaren.
Zum Verbot der Mischverwaltung stellt der NKR klar, dass das nicht dort greift, wo Verwaltungen einander intern unterstützen könnten. Zuständige Behörden müssten lediglich sicherstellen, dass sie in ihrer Entscheidung nicht von anderen Behörden beeinflusst werden, die nicht zuständig sind. Das stünde dem Plattformansatz also nicht per se im Wege.
Einer für alle und alle für sichDer Aufgabenzersplitterung wollten Bund und Länder eigentlich mit Hilfe des Einer-für-alle-Prinzips (EfA) beikommen. Die Idee: Ein Land betreibt den Aufwand der Entwicklung und stellt den Dienst anschließend den anderen Ländern zur Nachnutzung bereit. So hat Hamburg etwa den Dienst der elektronischen Wohnsitzanmeldung (eWA) aufgebaut.
So sinnvoll diese Idee auch klingt, in der Praxis scheitert EfA an gleich mehreren Hürden. Viele Länder könnten EfA-Dienste anderer häufig nur dann nutzen, wenn sie sie mit hohem Aufand an eigene Systeme anpassen. Da das kostenintensiv ist, entscheiden sich viele dagegen und bauen lieber eigene Lösungen auf.
Die EfA-Dienste müssen die Kommunen in der Regel einkaufen, was aufgrund knapper Budgets meist ebenfalls nicht infrage kommt. Zudem müssen sie für jeden EfA-Dienst eine Koordinationsstelle schaffen, um sich mit anderen abstimmen zu können. Das erhöht dann die ohnehin hohe Arbeitslast der Verwaltung zusätzlich.
Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.
Meeting with permanent members of the Security Council
Vladimir Putin held a briefing session with permanent members of the Security Council via videoconference.
Berliner Zeitung: Ursula von der Leyen verweigert Auskunft über EU-Millionen für Medien
Der Mythos vom Musterknaben, der auszog die Welt zu retten.
===============
Werner Ressing
In der Mitte der Welt lebte einst Teutonius, ein großer, fleißiger Riese mit klugen Händen und eisernem Willen. Er sah, wie Gaia, die Erdmutter, unter der Last des schwarzen Rauchs und der sengenden Hitze litt, und er schwor sich: „Ich werde Gaia retten, koste es, was es wolle!“
===============
Also begann Teutonius mit aller Kraft zu handeln. Er baute gewaltige Windräder, errichtete Solartempel und verbannte die rauchenden Feuer aus seinen Städten. Er legte strenge Gesetze fest und zwang sein Volk, nach neuen Regeln zu leben. Seine alten Schmieden, die einst stark und wohlhabend waren, sollten weichen – denn sie spien zu viel Rauch in den Himmel.
Doch während Teutonius sich quälte, standen die anderen Riesen – Chinora, Amerikos und Indra – noch immer auf ihren rauchenden Bergen und sahen zu. „Warum sollten wir uns mühen, wenn du die Arbeit allein machst?“, lachten sie.
Teutonius aber hörte nicht auf. Er legte sich die gesamte Last des Himmels auf die Schultern. Doch je mehr er tat, desto schwerer wurde die Bürde. Seine Schmieden verstummten, seine Bauern froren, und sein Volk begann zu murren:
„Teutonius, wir können nicht mehr! Unsere Häuser sind kalt, unsere Arbeit ist fort, und die anderen Riesen lachen über uns!“
Doch Teutonius ließ sich nicht beirren. „Wir müssen standhaft bleiben!“, rief er. Doch dann geschah das Unvermeidliche: Unter der Last der Lasten, die er allein trug, begannen seine Knie zu zittern. Seine Wirtschaft brach ein, seine Städte verfielen, und schließlich stürzte er auf die Knie.
Und da, erst jetzt, kamen die anderen Riesen. Nicht um zu helfen – sondern um sich zu holen, was Teutonius einst besaß. Chinora nahm seine Schmieden, Indra seine Werkstätten, und Amerikos lachte und sagte: „Du hast dir selbst diese Bürde auferlegt. Wir haben einfach weitergemacht.“
Geschlagen blickte Teutonius um sich. Sein Land war schwach, sein Volk litt – und die Last des Himmels war noch immer da. Allein konnte er Gaia nicht retten. Und nun hatte er nicht einmal mehr die Kraft, es gemeinsam mit den anderen zu tun.
Und so lehrt der Mythos :
Ein Riese allein kann die Welt nicht retten –
doch wenn er sich überhebt, kann er sein eigenes Land zerstören.
==================================================================
Der Beitrag Der Mythos vom Musterknaben, der auszog die Welt zu retten. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Teil 3: Die geopolitischen Interessen rund um Abchasien
Central Bank of Syria: Syrian Pounds Arrive in Syria from Russia
Damascus, SANA- The media office of the Central Bank of Syria confirmed that the Syrian Pounds arrived in Syria from Russia through Damascus International Airport, noting that the figures circulating on the volume and quantities of these funds are not accurate at all.
The office stressed the need to rely on official information and avoid giving in to rumors.
Fedaa
Kiew beschuldigt Russland, das AKW Tschernobyl angegriffen zu haben
Syria’s U-20 football team loses 1-2 to South Korea in Asian Cup
Beijing, SANA- The Syrian youth football team lost Friday 1-2 to the South Korean team, in the AFC U-20 Championship currently being held in China.
Our national team plays in the Asian Championship in Group D, alongside the national teams of South Korea, Japan and Thailand.
The team lineup included Maxim Sarraf, Mahmoud Al-Omar, Abdul Rahman Arja, Imran Khalouf, Hashem Hamami, Ahmed Kalo, Aland Abdi, Anas Dahan, Majd Ramadan, Mohamed Mustafa, and Humam Mahmoud.
Fedaa